Organisation der Volksschule

Die Volksschule besteht aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von Akteuren auf Kantons- und Gemeindeebene. Jeder von ihnen hat spezifische Aufgaben und Kompetenzen.

Ebenen der Volksschule im Überblick

Zu den Akteuren der Volksschule zählen neben den Schulen selbst beispielsweise der Kanton und die Gemeinden, die Schulpflege, die Lehrkräfte, aber auch die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern. Sie alle haben spezifische Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der gesamten Organisation. Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip. Dieses stellt sicher, dass jede Ebene nur soviel regelt, wie im Interesse des Gesamtsystems notwendig und hilfreich ist. Dadurch behalten die untergeordneten Ebenen genügend Spielraum für ihr Handeln.  

Kanton

Kantonsrat, Regierungsrat, Bildungsrat und Bildungsdirektion legen auf kantonaler Ebene die Rahmenbedingungen für die Volksschule fest: Sie erlassen Gesetze, Verordnungen und Lehrpläne. Ebenso entscheiden sie über die Zulassung und Ausbildung der Lehrpersonen und der Schulleitenden, definieren Lehrmittel, legen Qualitätsstandards fest und sind für die Zuteilung der personellen Mittel zuständig. Schliesslich überprüft die kantonale Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) in regelmässigen Abständen die Qualität der Schulen und verfasst einen jährlichen Bericht für die Regierung.

Volksschulamt

Das Volksschulamt (VSA) ist zuständig für die schulorganisatorische Aufgaben, die administrative Aufgaben im Bereich Lehrpersonal, die Verwaltung der Finanzen sowie die Rechtsdienstaufgaben. Ebenso trägt das Amt die Verantwortung für die Unterrichts- und Lehrplanfragen sowie für die Entwicklungs-, Koordinations-, Aufsichts- und Beratungsaufgaben im Schulumfeld. Zudem erbringt das VSA vielfältige Dienstleistungen für den Sonderschulbereich. Zu den weiteren Aufgaben des Amtes gehört auch die Begleitung der Schulen bei aktuellen Projekten.
Im Rahmen seiner Tätigkeit unterstützt das VSA die Schulen dabei, den Ansprüchen unterschiedlichster Interessengruppen (Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, Schulbehörden, Lehrpersonen, Eltern, Schülerinnen und Schüler) gerecht zu werden.
Organisatorisch ist das VSA in vier Abteilungen gegliedert.

Schulpflege

Die Schulpflege trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der zugehörigen Schulen. Sie ist in erster Linie für die politisch-strategische Führung verantwortlich. Dabei leitet und beaufsichtigt die Schulpflege die Schulen gemäss den Vorgaben des Volksschulgesetzes. Sie ist beispielsweise verantwortlich für den Vollzug der kantonalen Erlasse und Beschlüsse, vertritt die Schulen gegen aussen, legt die Organisation sowie die Angebote fest und beschliesst das Organisationsstatut.

Die Schulpflege stellt zudem die Schulleitung, die Lehrpersonen sowie die übrigen Mitarbeitenden an und ist gegebenenfalls auch für ihre Entlassung zuständig. Ebenso gibt die Schulpflege die Rahmenbedingungen für das Schulprogramm vor, genehmigt dieses, überprüft dessen Umsetzung mittels Schulbesuchen und erstellt dazu Berichte. Zu den Aufgaben der Schulpflege gehört zudem die Information der Öffentlichkeit. 

Schule

Unter dem Begriff «Schule» versteht das Volksschulgesetz eine Organisationseinheit mit Schulleitung und einem Schulprogramm. Über die Schaffung einer solchen Einheit entscheidet die Schulpflege.

Schulleitung

Schulleiterinnen und Schulleiter übernehmen die Führungsaufgaben in den Schuleinheiten und sind dazu mit den entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Sie leiten die Schulen in betrieblich-operativen Belangen, wirken bei Personalgeschäften mit und sind zusammen mit den Schulkonferenzen für die Qualitätssicherung und –entwicklung zuständig. Die Schulleitung orientiert sich bei ihrer Arbeit am Schulprogramm. Zu den Aufgaben gehören auch Besuche im Unterricht und die Beurteilung der Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit der Schulpflege.

Schulverwaltung

Die Gemeinden haben gemäss Volksschulgesetz die Möglichkeit, die Schulpflege und Schulleitung zu entlasten, indem sie organisatorische sowie administrative Aufgaben in eine Schulverwaltung auslagern. Diese kann auch Geschäfte der Schulpflege vorbereiten oder Koordinationsaufgaben für die Schulleitungen innerhalb der Gemeinde übernehmen. In welchem Umfang die jeweilige Schulgemeinde Verwaltungsressourcen bereitstellt, liegt in ihrem Ermessen.  

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das Gremium der an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer. Sie wird von der Schulleitung geleitet. Der Konferenz gehören alle Lehrpersonen an, die ein Pensum von mindestens zehn Lektionen pro Woche haben. Über die Teilnahme weiterer Mitarbeitenden der Schule und über deren Stimmrecht entscheidet die Schulpflege. Die Schulkonferenz legt gemäss den Vorgaben des Volksschulgesetzes das Schulprogramm fest und beschliesst über Massnahmen zu dessen Umsetzung. Sie setzt sich zudem mit der gemeinsamen pädagogischen Ausrichtung der Schule und mit den Problemen des Schulalltags auseinander. Die Schulkonferenz hat das Recht, der Schulpflege Anträge zu stellen, insbesondere für die Besetzung der Schulleitung.

Lehrpersonen

Die Lehrpersonen gestalten den Schulalltag. Sie führen ihre Klasse in eigener Verantwortung, halten sich an die übergeordneten Vorgaben sowie an die Beschlüsse der Schulkonferenz und orientieren sich am gemeinsam erarbeiteten Schulprogramm. Im Übrigen haben sie das Recht, den Unterricht frei zu gestalten. Im Rahmen ihres Berufsauftrages sind sie unter anderem zur Zusammenarbeit im Team, mit der Schulleitung, mit Fachpersonen, mit den Eltern und mit der Schulpflege verpflichtet.

Schülerinnen und Schüler

Gemäss den Vorgaben des Volksschulgesetzes sollen auch die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand in Entscheide miteinbezogen werden. Neben dem direkten Dialog zwischen Lehrperson und Schülerin oder Schüler sind Klassenräte und Schulparlamente oft verwendete Gefässe für die Beteiligung der Schülerschaft an Entscheiden. Die Mitverantwortung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler muss im Organisationsstatut und im Schulprogramm verankert sein.

Eltern

Auch die Eltern haben gemäss Volksschulgesetz ein Mitwirkungsrecht. Dazu gehört einerseits die Zusammenarbeit bei Themen, die direkt das jeweilige Kind betreffen, andererseits die allgemeine Mitwirkung in der Schule. Ziel ist es, einen vertieften Austausch zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu fördern und damit die Schule insgesamt tragfähiger und leistungsfähiger zu machen. Das Elternmitwirkungsrecht muss im Organisationsstatut der Schule festgehalten werden.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Schulführung

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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E-Mail

beratung@vsa.zh.ch

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