Stundenpläne und Blockzeiten

Stundenpläne werden durch die Schulleitung festgelegt.

Inhaltsverzeichnis

Kriterien zur Stundenplangestaltung

Mit Wochenplanarbeit kann die Selbstständigkeit gefördert werden. Quelle: Martin Stürm

Unterrichtsdauer

Der Unterricht am Vormittag dauert grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr (Blockzeiten). Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende, die Länge der Halbtage sowie die Anzahl der Nachmittage mit Unterricht sollten altersgemäss und im üblichen Rahmen angesetzt werden.

Blockzeiten

Die Blockzeiten dauern von 8 bis 12 Uhr. Aus organisatorischen Gründen kann die Schulpflege die Blockzeiten um maximal 20 Minuten verkürzen (§ 26 Abs. 3 VSV).

Der Vormittagsblock kann gebildet werden durch Unterricht (obligatorische Lektionen gemäss Lektionentafeln des Lehrplans) oder unentgeltliche Betreuungsangebote (zum Beispiel musikalische Grundbildung).

Das Volksschulamt empfiehlt, die Vorgaben der Blockzeiten nach Möglichkeit durch Unterricht (und nicht durch Betreuung) zu erfüllen. Deckt der Vormittagsunterricht die Blockzeiten nicht vollständig ab, ist die Schulpflege verpflichtet, zur Ergänzung ein unentgeltliches Betreuungsangebot bereitzustellen. Die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Betreuung
  • Musikalische Grundbildung (§ 16 VSG)
  • Beaufsichtigte Stillarbeit (in diesem Rahmen kann auch die Aufgabenstunde gemäss § 17 VSG integriert werden)
  • Lesestunde zum Beispiel in der Gemeinde- oder Schulbibliothek
  • Kurse (Musik und Bewegung, Malen, Zeichnen, Basteln, Sport, Kochen etc.)
  • Stille Arbeit im Klassenzimmer oder in einer anderen Klasse (nur für einzelne Schülerinnen oder Schüler, insbesondere in mehrklassigen Klassen)
  • Berufswahl (Sekundarschule)

Wer ein spezifisches Angebot nicht nutzen will, hat kein Anrecht auf eine andere unentgeltliche Betreuung.

Angebot, Information und Anmeldung

Bei einer Verkürzung der Blockzeiten um 20 Minuten müssen die Gemeinden bei Bedarf für diese Zeit ein zusätzliches Betreuungsangebot anbieten. Dieses kann kostenpflichtig sein (§ 32 a Abs. 1 VSV).

Die Schulleitung informiert die Eltern in geeigneter Form über die Betreuungsangebote während der Blockzeiten. Mit der Anmeldung zu einem Angebot verpflichten sich die Eltern, dass ihr Kind dieses regelmässig besucht.

Ausnahmen

Wenn während der Blockzeiten der Unterricht ausfällt – z.B. wegen einer gemeindeeigenen Weiterbildung – muss dies gegenüber den Eltern frühzeitig kommuniziert werden. Können Eltern eine Betreuung ihrer Kinder nicht anderweitig organisieren, ist durch die Schule ein Betreuungsangebot bereitzustellen. Dieses ist während der Dauer der Blockzeiten unentgeltlich.

Für besondere Schulanlässe (z.B. Sporttag, Schulreise) können grössere Abweichungen beschlossen werden (§ 26 Abs. 3 VSV).

Weitere Hinweise zur Ausgestaltung der Betreuung: www.zh.ch/tagesstrukturen > Broschüre «Tagesstrukturen – Allgemeine Informationen und spezifische Vorgaben», Seite 8/9 Ausgestaltung der Betreuung und rechtliche Anforderungen (Blockzeitenbetreuung: Tabelle Spalte Mindestansprüche)

Stundenplangestaltung

Bei der Stundenplangestaltung sind möglichst ausgewogene Lösungen zu suchen, die in erster Linie die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen. Dabei geht es um pädagogisch erwogene Interessen im Sinne von Motivations- und Lernförderung.
Eine ausgewogene Verteilung des Unterrichts ist im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten (z. B. Verfügbarkeit von Spezialräumen wie Sporthalle, Lehrschwimmbecken, Werkraum etc.) anzustreben.

Stundenplanbeispiele

Das Volksschulamt empfiehlt den Schulen, sich an den hier aufgeschalteten Stundenplanbeispielen zu orientieren. Dann sind die Studenpläne ausgewogen gestaltet. 

Das Volksschulamt empfiehlt, den Unterricht in der Regel nicht vor 8 Uhr anzusetzen, und in der Regel sind die folgenden maximalen Lektionenzahlen zumutbar:

  • bis zur 2. Primarklasse Blockzeitenvormittage mit 4 Lektionen und Nachmittage mit 2 Lektionen
  • in der 3. und 4. Primarklasse Blockzeitenvormittage mit 4 Lektionen und Nachmittage mit 2 Lektionen, einer mit 3 Lektionen
  • in der 5. und 6. Primarklasse Blockzeitenvormittage mit 4 Lektionen, im Ausnahmefall 5 Lektionen und Nachmittage mit bis zu 3 Lektionen
  • in der Sekundarschule 5 Lektionen pro Vormittag (mit WAH 6 Lektionen), bis zu 4 Lektionen pro Nachmittag und 9 Lektionen für Ganztage

Anzahl Lektionen pro Tag

Frühe Morgen-Lektionen vor den Blockzeiten oder eine fünfte Lektion am Mittag nach den Blockzeiten sind nicht grundsätzlich untersagt. Sie müssen jedoch zumutbar (z.B. Dunkelheit im Winter, Anzahl Lektionen pro Tag) und als Ausnahme sachlich begründet sein. Unzulässig wäre beispielsweise eine 5. Lektion am Vormittag, wenn sie aufgrund von organisatorischen oder personellen Überlegungen (Optimierung der Stundenpläne von Lehrpersonen) erfolgt. Ebenfalls liegt die Ansetzung einer einzelnen Lektion am Nachmittag nicht im Interesse der Schülerinnen und Schüler.

Einträge im Stundenplan

Für die Schülerinnen und Schüler bis und mit 3. Primarklasse werden in den Stundenplan grundsätzlich nur die Präsenzzeiten eingetragen.
Für die Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarklasse werden in den Stundenplan grundsätzlich die Fachbereiche eingetragen.

Die für die Schülerinnen und Schüler massgebliche Anzahl Lektionen je Fachbereich ist aus der Lektionentafel ersichtlich. Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, werden genauere Bezeichnungen in den Stundenplan eingetragen, z. B. bei Unterricht durch Fachlehrpersonen oder bei Unterricht in Spezialräumen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Primarschule Abkürzung  
Deutsch D  
Englisch E  
Französisch F  
Mathematik MA  
Natur, Mensch, Gesellschaft NMG  
Religionen, Kulturen, Ethik RKE  
Bildnerisches Gestalten BG  
Textiles und Technisches Gestalten TTG  
Musik MU  
Bewegung und Sport BS  
Medien und Informatik MI  
Sekundarschule Abkürzung  
Deutsch D  
Englisch E  
Französisch F  
Italienisch I  
Mathematik MA  
Natur und Technik NT  
Räume, Zeiten, Gesellschaften RZG  
Wirtschaft, Arbeit, Haushalt WAH  
Religionen, Kulturen, Ethik RKE  
Bildnerisches Gestalten BG  
Textiles und Technisches Gestalten TTG  
Musik MU  
Bewegung und Sport BS  
Medien und Informatik MI  
Berufliche Orientierung BO  
Projektunterricht PU  

Unterrichtsgestaltung

Grundsätzlich unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer nach dem Stundenplan. Sie können aber auch einzelne Fachbereiche abwechslungsweise zu Blöcken gruppieren und Unterrichtsprojekte durchführen. Im Laufe eines Jahres können alle diese Organisationsformen angewendet werden. Die Lehrpersonen achten darauf, dass sie die in der Lektionentafel vorgeschriebenen Anteile im Laufe des Schuljahres einhalten. Massgeblich ist die Erreichung der Lernziele.

Musikalische Grundbildung

Die musikalische Grundbildung ist kein Ersatz, sondern eine Ergänzung zum Musikunterricht gemäss Lektionentafel des Lehrplans und wird in der Regel in Halbklassen durchgeführt.

Sie kann im Rahmen der Blockzeiten unentgeltlich angeboten werden und wird im Stundenplan separat ausgewiesen (vgl. § 16 Abs. 2 VSG). Melden die Eltern ihr Kind ab, haben sie kein Anrecht auf eine andere unentgeltliche Betreuung. Werden hingegen für die musikalische Grundbildung Elternbeiträge verlangt, müssen bei Bedarf andere Betreuungsangebote unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Umfasst die musikalische Grundbildung nur eine Lektion, sollte mindestens eine Halbklassenlektion als erste oder als letzte Lektion (Randlektion) dafür angesetzt werden. Schülerinnen und Schüler, welche die musikalische Grundbildung nicht besuchen, werden dieser Halbklasse zugewiesen. Damit kann eine freie Zwischenlektion vermieden werden.

Die Anstellung von Lehrpersonen, welche die musikalische Grundbildung erteilen, erfolgt durch die Musikschule. Diese ist auch verantwortlich für die Rekrutierung, die Entlöhnung sowie die Qualifikation (MAB) der Lehrpersonen. Die Schulgemeinde vergütet der Musikschule den finanziellen Aufwand.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Pädagogisches

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

unterrichtsfragen@vsa.zh.ch

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