Stundenpläne und Blockzeiten

Kriterien zur Stundenplangestaltung

Unterrichtsdauer

Der Unterricht am Vormittag dauert grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr (Blockzeiten). Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende, die Länge der Halbtage sowie die Anzahl der Nachmittage mit Unterricht sollten altersgemäss und im üblichen Rahmen angesetzt werden.

Blockzeiten

Die Blockzeiten dauern von 8 bis 12 Uhr. Die Schulpflege kann die Blockzeiten um maximal 20 Minuten verkürzen (§ 26 Abs. 3 VSV).

Der Vormittagsblock kann gebildet werden durch Unterricht (obligatorische Lektionen gemäss Lektionentafeln des Lehrplans) oder unentgeltliche Betreuungsangebote (zum Beispiel musikalische Grundbildung).

Das Volksschulamt empfiehlt, die Vorgaben der Blockzeiten nach Möglichkeit durch Unterricht (und nicht durch Betreuung) zu erfüllen. Deckt der Vormittagsunterricht die Blockzeiten nicht vollständig ab, ist die Schulpflege verpflichtet, zur Ergänzung ein unentgeltliches Betreuungsangebot bereitzustellen. Die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.

Besondere Klassen

Die Blockzeiten gelten auch für Besondere Klassen wie Einschulungsklassen, Kleinklassen und Aufnahmeklassen. Ihre Stundenpläne sind identisch mit denjenigen der entsprechenden Regelklassen. Der Stundenplan der Einschulungsklasse ist gleich wie der Stundenplan der ersten Klasse.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Betreuung
  • Musikalische Grundbildung (§ 16 VSG)
  • Beaufsichtigte Stillarbeit (in diesem Rahmen kann auch die Aufgabenstunde gemäss § 17 VSG integriert werden)
  • Lesestunde zum Beispiel in der Gemeinde- oder Schulbibliothek
  • Kurse (Musik und Bewegung, Malen, Zeichnen, Basteln, Sport, Kochen etc.)
  • Stille Arbeit im Klassenzimmer oder in einer anderen Klasse (nur für einzelne Schülerinnen oder Schüler, insbesondere in mehrklassigen Klassen)
  • Berufswahl (Sekundarschule)

Wer ein spezifisches Angebot nicht nutzen will, hat kein Anrecht auf eine andere unentgeltliche Betreuung.

Angebot, Information und Anmeldung

Bei einer Verkürzung der Blockzeiten um 20 Minuten müssen die Gemeinden bei Bedarf für diese Zeit ein zusätzliches Betreuungsangebot anbieten. Dieses kann kostenpflichtig sein (§ 32 a Abs. 1 VSV).

Die Schulleitung informiert die Eltern in geeigneter Form über die Betreuungsangebote während der Blockzeiten. Mit der Anmeldung zu einem Angebot verpflichten sich die Eltern, dass ihr Kind dieses regelmässig besucht.

Ausnahmen

Wenn während der Blockzeiten der Unterricht ausfällt – z.B. wegen einer gemeindeeigenen Weiterbildung – muss dies gegenüber den Eltern frühzeitig kommuniziert werden. Können Eltern eine Betreuung ihrer Kinder nicht anderweitig organisieren, ist durch die Schule ein Betreuungsangebot bereitzustellen. Dieses ist während der Dauer der Blockzeiten unentgeltlich.

Für besondere Schulanlässe (z.B. Sporttag, Schulreise) können grössere Abweichungen beschlossen werden (§ 26 Abs. 3 VSV).

Weitere Hinweise zur Ausgestaltung der Betreuung: www.zh.ch/tagesstrukturen > Broschüre «Tagesstrukturen – Allgemeine Informationen und spezifische Vorgaben», Seite 8/9 Ausgestaltung der Betreuung und rechtliche Anforderungen (Blockzeitenbetreuung: Tabelle Spalte Mindestansprüche)

Stundenplan

Bei der Stundenplangestaltung sind möglichst ausgewogene Lösungen zu suchen, die in erster Linie die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen. Dabei geht es um pädagogisch erwogene Interessen im Sinne von Motivations- und Lernförderung.
Eine ausgewogene Verteilung des Unterrichts ist im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten (z. B. Verfügbarkeit von Spezialräumen wie Sporthalle, Lehrschwimmbecken, Werkraum etc.) anzustreben.

Frühe Morgen-Lektionen vor den Blockzeiten oder eine fünfte Lektion am Mittag nach den Blockzeiten sind nicht grundsätzlich untersagt. Sie müssen jedoch zumutbar (z.B. Dunkelheit im Winter, Anzahl Lektionen pro Tag) und als Ausnahme sachlich begründet sein. Unzulässig wäre beispielsweise eine 5. Lektion am Vormittag, wenn sie aufgrund von organisatorischen oder personellen Überlegungen (Optimierung der Stundenpläne von Lehrpersonen) erfolgt. Ebenfalls liegt die Ansetzung einer einzelnen Lektion am Nachmittag nicht im Interesse der Schülerinnen und Schüler.

Einträge im Stundenplan

Für die Schülerinnen und Schüler bis und mit 3. Primarklasse werden in den Stundenplan grundsätzlich nur die Präsenzzeiten eingetragen.
Für die Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarklasse werden in den Stundenplan grundsätzlich die Fachbereiche eingetragen.

Die für die Schülerinnen und Schüler massgebliche Anzahl Lektionen je Fachbereich ist aus der Lektionentafel ersichtlich. Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, werden genauere Bezeichnungen in den Stundenplan eingetragen, z. B. bei Unterricht durch Fachlehrpersonen oder bei Unterricht in Spezialräumen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Primarschule
Abkürzung
Deutsch D
Englisch E
Französisch F
Mathematik MA
Natur, Mensch, Gesellschaft NMG
Religionen, Kulturen, Ethik RKE
Bildnerisches Gestalten BG
Textiles und Technisches Gestalten TTG
Musik MU
Bewegung und Sport BS
Medien und Informatik MI
Sekundarschule
Abkürzung
Deutsch D
Englisch E
Französisch F
Italienisch I
Mathematik MA
Natur und Technik NT
Räume, Zeiten, Gesellschaften RZG
Wirtschaft, Arbeit, Haushalt WAH
Religionen, Kulturen, Ethik RKE
Bildnerisches Gestalten BG
Textiles und Technisches Gestalten TTG
Musik MU
Bewegung und Sport BS
Medien und Informatik MI
Berufliche Orientierung BO
Projektunterricht PU

Lektionenverteilung

Das Volksschulamt empfiehlt den Schulen, sich an den Stundenplanbeispielen zu orientieren. Dann sind die Stundenpläne ausgewogen.

Das Volksschulamt empfiehlt, den Unterricht in der Regel nicht vor 8 Uhr zu beginnen. Die folgenden Lektionenzahlen sind grundsätzlich zumutbar:

  • bis zur 2. Primarklasse Blockzeitenvormittage mit 4 Lektionen und Nachmittage mit 2 Lektionen
  • in der 3. und 4. Primarklasse Blockzeitenvormittage mit 4 Lektionen und Nachmittage mit 2 Lektionen, einer mit 3 Lektionen
  • in der 5. und 6. Primarklasse Blockzeitenvormittage mit 4 Lektionen, im Ausnahmefall 5 Lektionen und Nachmittage mit bis zu 3 Lektionen
  • in der Sekundarschule 5 Lektionen pro Vormittag (mit WAH 6 Lektionen), bis zu 4 Lektionen pro Nachmittag und 9 Lektionen für Ganztage

Unterrichtsgestaltung

Halbklassenunterricht

Die Anzahl Lektionen in Halbklassen oder mit Teamteaching ist in der Volksschulverordnung ersichtlich. Die Klassenlehrperson teilt die Halbklassen ein. Die Halbklassen sind grundsätzlich leistungs- und geschlechterdurchmischt. Ausnahmen sind zeitlich beschränkt möglich. Ein geschlechtergetrennter Unterricht muss begründet sein, z.B. dass sich mindestens eine Gruppe aufgrund der Trennung besser entwickeln kann.
(Link) Weitere Informationen zu Halbklassenunterricht und Teamteaching -> Informationen zum Unterricht an der Volksschule für Schulen | Kanton Zürich

Kurse

Die Gemeinden können weitere Angebote als Kurse anbieten, zum Beispiel Musikalische Grundbildung. Der Besuch weiterer Angebote ist für die Schulkinder freiwillig.

Assistenzpersonal

Die Schulpflege entscheidet über den Einsatz von Assistenzpersonen. Sie berücksichtigt dabei die kantonalen Vorgaben und Empfehlungen.

Musikalische Grundbildung (MG)

Als Ergänzung zum obligatorischen Musikunterricht können die Schulen Musikalische Grundbildung (MG) anbieten. MG ist freiwillig und wird im Stundenplan separat ausgewiesen.

MG wird in der Regel in Halbklassen durchgeführt. Umfasst die MG nur eine Lektion, sollte dafür eine Randlektion genutzt werden. Die Schülerinnen und Schüler, die MG nicht besuchen, werden dieser Halbklasse zugewiesen. Damit kann eine freie Zwischenlektion vermieden werden.

MG kann während der Blockzeiten kostenlos angeboten werden. Wenn Eltern ihr Kind abmelden, haben sie kein Anrecht auf eine andere Betreuung während dieser Zeit. Ausser, wenn für die MG während der Blockzeiten Elternbeiträge verlangt werden, dann müssen die Schulen bei Bedarf ein anderes kostenloses Betreuungsangebot haben.

MG-Lehrpersonen sind bei einer Musikschule angestellt. Diese sind verantwortlich für die Rekrutierung, die Entlöhnung und die Qualifikation. Die Schulgemeinde bezahlt der Musikschule ihre Kosten.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt – Abteilung Pädagogisches

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 62

Sekretariat

Montag bis Freitag

8.00 bis 11.45 Uhr,
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

unterrichtsfragen@vsa.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: