Schulärztlicher Dienst
Die körperliche sowie die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu fördern, liegt auch in der Verantwortung der Schulen. Der schulärztliche Dienst des VSA unterstützt die Schulen sowie die Schulärztinnen und Schulärzte dabei.
Inhaltsverzeichnis
Informationen für Schulärztinnen und Schulärzte
Schulärztinnen und Schulärzte unterstützen die Gemeinden und Schulen in den Präventionsmassnahmen, der Gesundheitsförderung, dem Impfwesen, der Gesundheitsberatung und -erziehung. Dazu arbeiten sie mit anderen Fachstellen zusammen, die für die schulische Prävention zuständig sind. Im Auftrag der Gemeinden führen sie die obligatorischen schulärztlichen Untersuchungen durch. Die Schulärztinnen und Schulärzte sind erste Ansprechpersonen für Gemeinden bzw. Schulen bei Fragen zu Krankheiten, Hygiene und Prävention übertragbarer Krankheiten an Schulen.
Die Schulgemeinde schliesst mit Schulärztinnen und Schulärzten aus dem Kanton Zürich für ihre Dienstleistungen einen Vertrag ab.
Der Schulärztliche Dienst des Volksschulamts stellt Schulärztinnen und Schulärzten verschiedene Dokumente, Vorlagen und Impfunterlagen zur Verfügung. Sie können diese mittels Formular bestellen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Das Volksschulamt (VSA) empfiehlt für die schulärztliche Untersuchung in der 5. Primar- und 2. Sekundarklasse eine Entschädigung von 250 Franken pro Stunde. Schulärztinnen und Schulärzte können neben der Untersuchung auch die Vor- und Nachbereitung, die Zeit für weitere Impftermine sowie gegebenenfalls eine Wegentschädigung abrechnen. Impfungen im Schulalter sind für die Kinder kostenlos (Epidemiengesetz und § 18 Abs. 3 Volksschulverordnung [VSV]). Die Leistungen werden über den Kanton mit den Krankenversicherern abgerechnet.
Die Schulärztin oder der Schularzt darf Untersuchungsergebnisse und Beobachtungen aus den schulärztlichen Untersuchungen nur den Eltern bzw. den betreffenden Schülerinnen und Schülern mitteilen. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für den Unterricht bedeutsam sind. Z.B:
- Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens
- Entwicklungsschwierigkeiten, die eine ungestörte schulische Entwicklung erschweren
- schwere und allgemein beeinträchtigende Allergien und chronische Krankheiten
Die Eltern können die Orientierung der Lehrperson oder der Schulbehörden an die Schulärztin oder den Schularzt delegieren – indem sie sie vom Berufsgeheimnis entbinden. Die Entbindung erfolgt schriftlich durch die Eltern oder durch das urteilsfähige Kind. Ein Kind ist für einen solchen Entscheid in der Regel mit rund 12 Jahren urteilsfähig.
Schliessen Schulärztinnen und Schulärzte bei der Untersuchung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, gegen die öffentliche Gesundheit oder gegen die sexuelle Integrität, sind sie berechtigt, den zuständigen Behörden auch ohne Einwilligung der Eltern und des betroffenen Kindes ihre Wahrnehmungen zu melden (§ 15 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a Gesundheitsgesetz [GesG]). Besteht ein konkreter Verdacht auf Kindsmisshandlung, kann die Schule oder die Gemeinde den Schularzt oder die Schulärztin ersuchen, eine medizinische Untersuchung durchzuführen, damit eine ärztliche Dokumentation vorliegt. Die Zustimmung der Eltern ist dafür nicht nötig (§16 Abs. 4 VSV).
Schulärztinnen und Schulärzte sind Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder und Jugendliche oder Allgemeinmedizin / Innere Medizin, die im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erfahren sind. Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesen (Public Health / MPH) sind nicht nur wünschenswert, sondern zunehmend unerlässlich für die schulärztliche Tätigkeit im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention. Deshalb wird der Besuch von Fortbildungen im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin, des Impfwesens und des öffentlichen Gesundheitswesens vorausgesetzt. Die Schulärztinnen und Schulärzte besitzen die gesetzliche Bewilligung zur selbständigen Berufsausbildung im Kanton Zürich.
Schulärztliche Untersuchungen
Im Auftrag der Gemeinden führen Schulärztinnen und Schulärzte schulärztliche Untersuchungen durch. Im Kanton Zürich sind drei Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben:
- im Kindergarten,
- in der 5. Primarklasse und
- in der 2. Sekundarklasse.
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Im Kindergartenalter untersucht in der Regel die Privatärztin oder der Privatarzt das Kind. Die Untersuchung findet meist vor Kindergarteneintritt oder im ersten Semester des ersten Kindergartenjahres statt. Die Eltern können ihr Kind aber auch zur Schulärztin oder zum Schularzt der Schulgemeinde überweisen lassen. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten der schulärztlichen Untersuchung (§17c VSV). Der Arzt oder die Ärztin bewertet die allgemeine Entwicklung des Kindes und geht dabei nach den Richtlinien der Vorsorgeuntersuchung des 4. bis 6. Lebensalters der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie vor.
Die schulärztliche Untersuchung auf der Primar- und Sekundarstufe kann durch ein Beratungsgespräch ergänzt werden. Dieses ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Gemeinde trägt die Kosten der schulärztlichen Untersuchung. Den Eltern steht frei, ihr Kind auch vom Privatarzt / von der Privatärztin untersuchen zu lassen. Dies jedoch auf eigene Kosten. Falls die Schulgemeinde keinen Schularzt / keine Schulärztin beauftragt hat, trägt die Gemeinde die Kosten für die privatärztliche Untersuchung.
- Download Gesprächsleitfaden für das freiwillige Beratungsgespräch mit der Schulärztin / dem Schularzt - Für Schülerinnen und Schüler der 5. Primarklasse PDF | 9 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Gesprächsleitfaden für das freiwillige Beratungsgespräch mit der Schulärztin / dem Schularzt - Für Schülerinnen und Schüler der 2. Sekundarklasse PDF | 7 Seiten | Deutsch | 987 KB
HPV-Impfung
Infektionen mit den humanpathogenen Papillomaviren (HPV) gehören zu den häufigsten sexuell übertragbaren Krankheiten. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die verfügbaren HPV-Impfstoffe sehr wirksam und sicher sind. Schulärztinnen und Schulärzte sind gemäss Volksschulverordnung angehalten, im Rahmen ihrer schulärztlichen Untersuchungen in der 5. Primarklasse sowie der 2. Sekundarklasse die HPV-Impfung bei Mädchen und Jungen ab 11 Jahren zu empfehlen und mit schriftlichem Einverständnis der Eltern durchzuführen. Verwendet wird der nonavalente HPV-Impfstoff Gardasil 9, der seit Januar 2019 erhältlich ist.
Die so genannten Screening-Untersuchungen dienen der Gesundheitsvorsorge und sollen bisher nicht entdeckte Seh- oder Hörbehinderungen oder Haltungsschäden aufdecken.
Die Überprüfung der bisher durchgeführten Impfungen sorgt dafür, dass möglichst wenige Kinder aufgrund vergessener Impfungen an vermeidbaren Infektionen erkranken. Falls Impfungen fehlen, informiert die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern und berät sie gemäss Schweizerischem Impfplan des Bundesamts für Gesundheit. Sind die Eltern einverstanden, impfen Schulärztinnen und Schulärzte die Kinder nach und schliessen damit Impflücken. Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler (in der Regel ab 12 Jahren) können grundsätzlich selbst darüber entscheiden, welche Impfungen sie in Anspruch nehmen wollen. Falls durch das Kind Impfungen gewünscht sind und kein Elternteil es zur Untersuchung begleitet, ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern zur Durchführung der Impfungen gemäss Schweizerischem Impfplan trotzdem von Vorteil. Nach den schulärztlichen Untersuchungen informiert die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern über die Ergebnisse der Untersuchung und gibt allenfalls Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab. Die Eltern dürfen bei den Untersuchungen und Impfungen dabei sein, wenn sie es wünschen.
Informationen für Schulen und Schulbehörden
Die Gemeinden bezeichnen die schulärztlichen Dienste bzw. die Schulärztinnen und Schulärzte. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben (Epidemien-, Gesundheits- und Volksschulgesetz). Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass die medizinische Gesundheitsvorsorge (schulärztlichen Untersuchungen) und die Prüfung des Impfstatus erfolgt. Dafür schliessen die Schulgemeinden mit Schulärztinnen und Schulärzten aus dem Kanton Zürich für ihre schulärztlichen Dienstleistungen einen Vertrag ab.
Im Kindergarten führen hauptsächlich Privatärztinnen und Privatärzte die Gesundheitsvorsorgeuntersuchung durch. Auf der Primar- und Sekundarstufe sind es die Schulärztinnen und Schulärzte. Die drei Vorsorgeuntersuchungen sind obligatorisch. Eltern, die ihre Kinder privatärztlich untersuchen lassen, müssen dies schriftlich nachweisen. Die Gemeinden müssen für jede Untersuchung der schulärztlichen Dienste bei den Eltern oder Erziehungsberechtigte eine schriftliche Einwilligung einholen.
Vorlagen für Elternbriefe, Einwilligungen und weitere Unterlagen können Sie über das Formular bestellen.
Schulärztinnen und Schulärzte entschädigen
Die obligatorischen schulärztlichen Dienstleistungen können von Schul- oder Privatärztinnen und –ärzten aus dem Kanton Zürich erbracht werden. Ärztinnen und Ärzte erhalten für die obligatorischen schulärztlichen Dienstleistungen folgende Entschädigung:
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Das VSA empfiehlt für die schulärztliche Untersuchung in der 5. Primar- und 2. Sekundarklasse eine Entschädigung von 250 Franken pro Stunde. Schulärztinnen und Schulärzte können neben der Untersuchung auch die Vor- und Nachbereitung, die Zeit für weitere Impftermine sowie gegebenenfalls eine Wegentschädigung abrechnen.
In der Regel untersucht im Kindergarten die Privatärztin oder der Privatarzt das Kind. Die Kosten werden über die Krankenkasse abgerechnet. Das gilt auch, falls die Schulärztin oder der Schularzt das Kind im Kindergartenalter untersuchen muss, weil der Nachweis einer privatärztlichen Untersuchung fehlt. Gemeinden, die keine Schulärztinnen- oder -ärzte bezeichnet haben, tragen die Kosten für privatärztliche Untersuchungen auf der Primar- und Sekundarstufe. Die Entschädigung dafür erfolgt nach dem Tarmed-Tarif und liegt bei einem Richtwert von 176 Franken pro Schülerin und Schüler. Auch erhalten in diesem Fall die Eltern die Kosten des Selbstbehalts für die Durchführung der nötigen Impfungen zurückerstattet. Lassen Eltern ihr Kind bei der Privatärztin oder dem Privatarzt vorsorglich untersuchen, obwohl die Gemeinde eine Schulärztin oder einen Schularzt hat, tragen die Eltern die Kosten dafür selbst.
Ein Gutscheinsystem zur Entschädigung der schulärztlichen Untersuchung birgt Potenzial für Missbrauch. Deshalb empfiehlt das VSA den Gemeinden, auf ein Gutscheinsystem zu verzichten, da die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, eine Schulärztin oder Schularzt zu benennen, um die nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben zu verrichten.
Impfungen im Schulalter sind kostenlos (Epidemiengesetz und § 18 Abs. 3 VSV): Weder für die Impfstoffe noch für die Impfdurchführung fallen für die Gemeinden Kosten an. Schulärztinnen und Schulärzte rechnen die Kosten über den Kanton mit den Krankenversicherern ab. Deshalb entfällt auch der Selbstbehalt für die Eltern.
Schulärztliche Untersuchungen organisieren
- Die Eltern können wählen, ob sie ihr Kind beim Privatarzt oder der Schulärztin obligatorisch schulärztlich untersuchen lassen wollen.
- Die Schulgemeinde ist für die administrativen Aufgaben verantwortlich:
- Sie plant die Untersuchungen und Impfaktionen.
- Sie überprüft den Impfstatus der Schulkinder.
- Sie informiert die Eltern frühzeitig. - Die Lehrpersonen verteilen die notwendigen Informationsblätter und Formulare. Sie setzen eine Frist für die Rückgabe.
- Die Schulgemeinde stellt die Schüleruntersuchungskarten zur Verfügung.
- Sie bestellt diese beim VSA.
- Sie leitet diese in Klassensätzen an die Schulärztin oder den Schularzt weiter. - Die schulärztlichen Untersuchungen finden entweder in der Schule oder in der Arztpraxis statt.
- Die Schulärztin / der Schularzt oder die Privatärztin / der Privatarzt bewahrt die Untersuchungsergebnisse sicher auf.
- Die Eltern teilen die Untersuchungsergebnisse, die wichtig sind für den Unterricht, der Klassenlehrperson mit.
Falls Eltern ihr Kind bei der Privatärztin oder beim Privatarzt schulärztlich untersuchen lassen, gilt:
- Die Schulgemeinde stellt den Eltern die notwendigen Unterlagen für die Untersuchung zu.
- Die Eltern bestätigen die privatärztliche Untersuchung der Schulgemeinde schriftlich innert gegebener Frist.
- Wenn Eltern die Frist verstreichen lassen, mahnt die Schulgemeinde sie sie mit neuer Frist.
- Sind beide Fristen abgelaufen, überweist die Schule das Kind zur Untersuchung an die Schulärztin / den Schularzt.
Häufige Gesundheitsthemen
Schulen sind mit vielfältigen Gesundheitsthemen konfrontiert. Sie finden hier nützliche Informationen und Tipps.
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Für die Untersuchung und Bekämpfung bei Läusebefall in Schulen sind die Gemeinden zuständig. Sinnvoll ist es, für die Bekämpfung speziell ausgebildete Personen einzusetzen (Lausfachpersonen). Generell entscheidet jedoch die Gemeinde selbst, wie sie das regeln möchte. Bei hartnäckigem Befall oder bei nicht kooperierenden Eltern kann zur Unterstützung, Beratung und Motivation die zuständige Schulärztin oder der zuständige Schularzt beigezogen werden. Um eine Ausbreitung des Läusebefalls frühzeitig zu verhindern, haben sich systematische Kontrollen der Schulklassen durch Lausfachpersonen besonders nach Sommer- und Herbstferien bewährt.
Der Läusebefall ist lästig und aufwändig in der Behandlung, ist aber kein Dispensationsgrund, auch nicht für den Schwimmunterricht. Um die Läuse erfolgreich aus einer Schulklasse zu eliminieren, müssen alle Betroffenen in der Klasse korrekt gegen Läuse behandelt werden. Wenn Eltern trotz wiederholter Aufforderung die Läusebehandlung nicht sachgemäss durchführen oder sie sich weigern zu kooperieren, kann eine vorübergehende Dispensation der betroffenen Schülerin oder des Schülers vom Unterricht notwendig werden. Die Schulpflege bzw. die Schulleitung ordnet diese an. Wenn sich eine ganze Klasse wiederholt angesteckt, liegt ein zureichender Dispensationsgrund im Sinne von § 29 Abs. 1 VSV vor.
Auf der Informationsseite für die Eltern finden Sie eine Übersicht über ansteckende Krankheiten. Es sind Krankheiten aufgelistet, die zu einem Schulausschluss führen. Bricht eine übertragbare Krankheit an der Schule aus, ist es wichtig, dass die Schule mit der zuständigen Schulärztin respektive dem zuständigen Schularzt zusammenarbeitet.
Im Falle eines Masernausbruchs steht der SAD der Schulleitung zur Seite und führt sie durch den Masernausbruch.
An der Schule kommen viele Menschen zusammen. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass sich dort Infektionskrankheiten wie Masern übertragen. Masern sind eine sehr ansteckende Viruserkrankung und gefährden die öffentliche Gesundheit. Daher streben die Schweiz und das restliche Europa in der Bevölkerung eine Impfquote von 95% an. Eine Impfung macht ein Leben lang immun gegen eine Masernerkrankung.
Die Schule kann dazu beitragen, dass möglichst viele Kinder gegen Masern geimpft sind und dass bei einem Masernausbruch die richtigen Stellen zusammenarbeiten:
- Die Schule informiert Eltern bereits bei der Kindergarteneinschreibung über die Wichtigkeit der Masernimpfung. Z.B. indem sie auf Informationen von kantonalen Gesundheitsbehörden oder vom Bundesamt für Gesundheit BAG verweist.
- Mitarbeitende der Schule werden ermuntert, sich am Schweizerischen Impfplan zu orientieren. So lässt sich das Risiko einer Verbreitung von durch Impfungen vermeidbare Krankheiten n den Schulen senken.
- Die Schule informiert ihr Schulpersonal sowie die Eltern und Erziehungsberechtigten, was bei einem Kontakt mit einem Masernfall und fehlender Masernimmunität geschehen kann: Nicht geimpfte Personen oder solche, die die Krankheit in der Vergangenheit nicht durchgemacht haben, müssen allenfalls während bis zu drei Wochen in (Quarantäne) zu Hause bleiben. Das gilt unabhängig davon, ob bereits Aktivitäten wie Prüfungen, Lager usw. geplant sind.
- Die Schulleitung informiert bei jedem Masern(verdachts)fall in der Schule sofort die betroffenen Gesundheitsdienste: Kantonsärztlicher Dienst, Schulärztlicher Dienst, zuständiger Schularzt / zuständige Schulärztin. Ein Masernfall zeigt sich mit Fieber + Hautausschlag + Husten, Nasenschleimhaut- oder Bindehautentzündung.
- Die Gesundheitsdienste überprüfen zeitnah den Masernimpfstatus von betroffenen Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schülern und ihren im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen. So können die Gesundheitsdienste rasch Massnahmen für die nicht immunen Personen und die mit unbekanntem Immunstatus ergreifen. Personen, die im Voraus eine ärztliche Impf- oder Krankheitsbescheinigung (Kopie des Impfausweises bzw. Arztzeugnis) abgegeben haben, müssen bei einem Masernausbruch an der Schule nicht kontaktiert werden. Die abgegebenen Daten werden vertraulich behandelt. Sie werden unter Einhaltung des geltenden kantonalen Datenschutzgesetzes an einem sicheren Ort aufbewahrt.
Eltern können mit der Schule eine Vereinbarung wegen der Allergie oder der chronischen Krankheit ihres Kindes treffen. In der Vereinbarung klären die Eltern und die Schule gemeinsam, wie in einem medizinischen Notfall gehandelt werden soll. Ausserdem wird den Eltern empfohlen, ihr Einverständnis zu geben, dass die Lehrperson oder die Schulleitung die ganze Klasse inklusive Eltern über die schwere Allergie oder die chronische Krankheit (mit dem Risiko einer plötzlichen raschen Verschlechterung) ihres Kindes informiert.
Lehr- und Betreuungspersonen in der Schule dürfen nach eigenem Ermessen keine Medikamente (auch keine rezeptfreien, keine homöopathischen und keine pflanzlichen Mittel) an die Kinder abgeben. Sie dürfen dies nur nach Absprache mit den Eltern. Das ist gesetzlich geregelt: Wer über die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB) verfügt, entscheidet über medizinische Eingriffe. Die Eltern treffen alle Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB) über das Wohl ihres Kindes, seine Pflege und seine Erziehung. Die Pflege des Kindes schliesst auch die Gesundheitspflege und somit eine allfällige Medikamentenabgabe mit ein.
Der Auftrag der Schule umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung (§ 2 des Volksschulgesetzes [VSG]). Für die Zeit, in der sich das Kind im Unterricht oder in der Betreuung befindet, nehmen die zuständigen Lehr- und Betreuungspersonen Obhut- und Aufsichtspflichten wahr, die sonst die Eltern haben. Aus diesem Grund müssen Lehrpersonen dafür sorgen, dass Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts unversehrt bleiben. Wenn Kinder während ihrer Aufenthaltszeit in der Schule akut erkranken (z.B. Fieber, Kopfschmerzen), müssen Lehrpersonen die Eltern kontaktieren und mit ihnen vereinbaren, dass das Kind nach Hause gehen kann oder die Eltern es abholen. Geht das nicht, sind auch Alternativen möglich. Das Kind darf sich beispielsweise hinlegen oder die Lehrperson kann einen kalten Waschlappen auf die Stirn legen usw. Medikamente dürfen auch in diesem Fall nur in Absprache mit den Eltern gegeben werden. Im Notfall entscheiden die beigezogenen medizinischen Fachpersonen.
Ausnahmen bei bekannten Krankheiten oder Allergien
Eine allgemeine Pflicht zur Abgabe von Medikamenten durch Lehr- und Betreuungspersonen lässt sich weder aus dem Auftrag der Schule noch aus dem Berufsauftrag oder dem Pflichtenheft der zuständigen Lehr- und Betreuungspersonen ableiten. Die integrative Ausrichtung der Volksschule bringt jedoch mit sich, dass auch ein Kind mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen so weit als möglich in der Regelklasse geschult und in der Betreuungseinrichtung der Schule betreut werden muss. Daher sollte ein Kind in der Schule im Einzelfall und bei medizinischer Notwendigkeit Medikamente einnehmen können.
Unter den folgenden Voraussetzungen können die Lehr- oder Betreuungspersonen Medikamente an das Kind abgeben:
- Schriftliche Ermächtigung der Erziehungsberechtigten mit konkreten Anweisungen
- Detaillierte, schriftliche, ärztliche Angaben zur Therapie
- Die Eltern geben das Medikament in der Originalverpackung der Schule ab. Es ist mit einer Etikette und Angaben versehen: Name des Kindes, Dosierung und Zeitpunkt, Datum des Beginns und Dauer der Behandlung
- Die Schülerin oder der Schüler nimmt die Medikamente grundsätzlich selber ein.
- Die Betreuungs- bzw. Lehrpersonen, die die Medikamente abgeben, sind schriftlich bezeichnet und instruiert.
- Die für die Medikamentenabgabe zuständige Betreuungs- bzw. Lehrperson wird vorgängig detailliert instruiert, wie sie im Falle von Nebenwirkungen reagieren soll. Die zuständige Person führt ein Protokoll über Zeitpunkt und Dosierung der Medikamentenabgabe. Falls sie Nebenwirkungen bemerkt, muss sie diese schriftlich festhalten und den Eltern (evt. unter Beizug einer Fachperson) melden. Wenn die Protokollführung im Einzelfall viel Mehrarbeit für eine Lehrperson bedeuten, kann eine Klassenassistenz unterstützen.
- Fällt die zuständige Betreuungs- bzw. Lehrperson aus, muss eine Stellvertretung bestimmt sein. Sie muss vorgängig umfassend über die Medikamentenabgabe instruiert sein.
- Bei Unklarheiten soll der schulärztliche Dienst beigezogen werden
- Allgemein ist zu beachten, dass die Verantwortung für die richtige Dosierung bei der Schülerin / dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten liegt.
Mögliche Notfallsituationen
Erkrankungen, bei denen allenfalls unvermittelt lebensbedrohliche Zustände eintreten können (z.B. bei Allergien, Epilepsien), ist unter den akuten medizinischen Umständen zusätzlich die sofortige Abgabe von Medikamenten notwendig. In diesem Fall gilt Folgendes:
- Das Vorgehen im Notfall resp. die zu treffenden Massnahmen sind im Vorfeld detailliert mit den Eltern und der zuständigen Schulärztin/dem zuständigen Schularzt oder betreuenden Arzt/Ärztin abgesprochen und schriftlich festgehalten.
- Allenfalls notwendige Schulungen zur Erkennung der Symptome und der einzuleitenden Sofortmassnahmen sind durch die Schulärztin oder den Schularzt, den betreuenden Arzt/Ärztin, den Samariterverein oder weitere Fachpersonen durchzuführen.
- Für Aktivitäten ausserhalb des Schulhauses (z.B. Schulreisen, Klassenlager, Sporttage) sind im Einzelfall spezielle Regelungen mit den Erziehungsberechtigten schriftlich zu vereinbaren.
- Bei einer leichten Erkrankung im Klassenlager müssen die Betreuungs- oder Lehrpersonen im Sinne der Eltern handeln und dürfen dabei nicht die eigenen Überzeugungen für die Pflege umsetzen. Massnahmen wie Bettruhe, Tee, Wickel usw. sind zulässig. Eine allfällige Medikamentenabgabe oder ein Arztbesuch darf nur nach Rücksprache mit den Eltern erfolgen. In einer Notfallsituation muss ein Kind ärztlich versorgt werden.
- Bei Unklarheiten wird der Schulärztliche Dienst beigezogen.
Aufbewahrung von Medikamenten für chronische Krankheiten oder Allergien
- Medikamente sind ausser Reichweite der Schülerinnen und Schüler an einem sicheren Ort aufzubewahren. In der Regel ist dies unter Verschluss. Im Notfall müssen sie sofort greifbar sein.
- Lagerungshinweise und Verfalldatum sind zu beachten.
- Medikamente, die nicht mehr benötigt werden, sind den Eltern zurückzugeben oder in der Apotheke zu entsorgen.
- Ausnahmsweise können auch im Rahmen einer akuten Krankheit mit medikamentöser Therapie und gutem Allgemeinzustand der/des betroffenen Schülerin/Schülers während der Schulzeit Medikamente verabreicht werden. Z.B. bei einer akuten Mittelohrentzündung: sie ist nicht ansteckend, es braucht aber Medikamente gegen die Schmerzen und die Entzündung / Infektion.
Die Impfprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen zählen zu den wirksamsten und kostengünstigsten Massnahmen der Prävention. In den schulärztlichen Untersuchungen (Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe) überprüft der Schularzt / die Schulärztin den Impfstatus anhand des Impfausweises (Original oder Kopie). Eine Überprüfung ist wichtig, da im Kindergarten- und Schulalter die häufigsten Übertragungen von Infektionskrankheiten stattfinden. Ein Ausbruch z.B. von Masern bedeutet neben einer Gefährdung von anderen Personen und dem enormen Aufwand für die Ausbruchskontrolle (Epidemiengesetz), auch eine Störung des regulären Schulbetriebs. Sowohl die Eltern als auch die Schule sind verpflichtet alles zu unternehmen, um den regulären Schulbetrieb aufrecht zu erhalten (Volksschulgesetz und Volksschulverordnung).
Fehlen wichtige Impfungen gemäss dem Nationalen Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) oder ist eine Nachimpfung fällig, so informiert die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern. Ihnen wird empfohlen, die Impfungen nachholen zu lassen entweder bei der Privatärztin / dem Privatarzt oder mit schriftlichem Einverständnis bei der Schulärztin oder beim Schularzt. Impfungen sind freiwillig, es besteht kein Impfzwang. Im Sinne des Epidemiengesetzes kommt neben der Überprüfung des Impfstatus eine Impfberatung dazu. Eltern sollen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten, über die Möglichkeiten und Massnahmen zu deren Verhütung und Bekämpfung aufgeklärt werden. Kontrolle, schulärztliche Beratung und das schulärztliche Impfangebot tragen dazu bei, dass die Durchimpfungsrate erhöht wird. Dies liegt im Interesse einer wirksamen Prävention. Das Impfangebot – insbesondere auf der Mittel- und Sekundarstufe – ist gerechtfertigt, da Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppe oft Lücken im Impfschutz aufweisen. Die Gemeinden können Impfaktionen planen, bei denen Kinder und Jugendliche der Volksschule geimpft werden. Die Schulärztinnen und Schulärzte führen diese Impfungen durch. Die Impfungen sind kostenlos. Dabei ist wie bei den schulärztlichen Untersuchungen darauf zu achten, dass das schriftliche Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten eingeholt wird.
Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler (meistens ab dem Alter von 12 Jahren) können grundsätzlich selbst darüber entscheiden, welche Impfungen sie in Anspruch nehmen wollen. Falls Impfungen gewünscht sind, ist eine schriftliche Einwilligung zur Durchführung der Impfungen gemäss Schweizerischem Impfplan trotzdem von Vorteil.
Persönliche Haltung
Das Schulpersonal darf natürlich eine eigene Meinung betreffend Impfungen haben. Aber wie bei religiösen oder politischen Überzeugungen dürfen weder Schülerinnen und Schüler noch deren Eltern einseitig beeinflusst werden. Die Eltern haben das Recht, von medizinischen Fachpersonen objektiv beraten zu werden und sich ohne Beeinflussung eine Meinung zu bilden.
Wissenswertes für Lehrpersonen
Schulärztinnen und Schulärzte stehen Lehrpersonen für medizinische Fragen zur Verfügung. Insbesondere in den Bereichen der Ernährung, Bewegung, Suchtprävention oder Sexualpädagogik. Auch im Umgang mit chronischen Krankheiten der Schülerinnen und Schüler (z.B. Epilepsie, Diabetes oder Allergien) sind Schulärztinnen und Schulärzte Ansprechpartner. Projekte in der Klasse zu gesundheits- oder sexualpädagogischen Themen kann eine Schulärztin oder ein Schularzt unterstützen.
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Anhaltend hohe Temperaturen beeinflussen die Gesundheit von Mensch und Tier. Direkte Hitze schwächt uns Menschen. Besonders gefährdet sind die Jüngsten und die Ältesten. Auch die Pflanzenwelt verändert sich, bspw. durch Verschiebung der Pollensaison oder Verbreitung von Krankheiten durch Mücken und Zecken. Unter folgenden Links finden Lehrpersonen Informationen, was an Hitzetagen zu beachten ist.
Im Lehrplan 21 ist die altersgerechte Sexualerziehung verankert. Daher ist die dazugehörige Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) von Bedeutung. Die PHZH stellt den Lehrpersonen für den sexualkundlichen Unterricht auch Planungshilfen zur Verfügung. Ausserdem bieten mehrere sexualpädagogische Fachstellen entsprechende Angebote in Schulklassen an – als Ergänzung zum sexualkundlichen Unterricht. Diese Angebote werden von der Bildungsdirektion subventioniert.
Nach einer Erkrankung oder Verletzung ist Bewegung im Rahmen des Schulsports meist ohne Probleme schnell wieder möglich. Schülerinnen und Schüler mit einer leichten Erkrankung oder Verletzung können mit gewissen Anpassungen im Normalfall gut am Schulsportunterricht teilnehmen. Das Ziel des Projekts «Activdispens» ist das Durchbrechen von Inaktivität und Immobilisation während einer Verletzungs- oder Krankheitsphase bei Kindern und Jugendlichen. «Activdispens» bietet Lehrpersonen ein Instrument, um teilzeitdispensierte Schülerinnen und Schüler in angepasstem Rahmen in den Schulsport zu integrieren. Dabei kann die Schule bei der Schulärztin oder dem Schularzt eine Zweitmeinung zu einem bestehenden, externen Arztzeugnis einholen. Mit dem Activdispens-Arztzeugnis haben Schulärztinnen und -ärzte die Möglichkeit, leicht verletzte oder leicht erkrankte Kinder und Jugendliche durch eine klar definierte Teildispensation nach wie vor aktiv am Sportunterricht teilhaben zu lassen.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler Schwierigkeiten im Unterricht, sollten Lehrpersonen an eine mögliche Schwerhörigkeit denken. Nachfolgend aufgelistet sind Verhaltensweisen, die auf eine Hörbeeinträchtigung hinweisen. Kinder und Jugendliche:
- sind nach kurzer Zeit unaufmerksam.
- sind schnell entmutigt.
- geben Antworten ohne Zusammenhang («haben nicht aufgepasst»).
- melden sich in einer Gruppe wenig oder gar nicht.
- sehen die Lehrperson oder Mitschülerinnen und Mitschüler intensiv an, um an den Lippen abzulesen.
- fordern Aufmerksamkeit ein.
- sind soziale Aussenseiter / sind zurückgezogen.
- haben einen eingeschränkten Wortschatz.
- haben Mühe bei Hörverständnisübungen.
- haben eine Sprachentwicklungsverzögerungen oder –störung.
- haben räumliche Orientierungsschwierigkeiten
- hören in ruhigem Umfeld problemlos, anders als bei Hintergrundlärm.
Bevor aufwendige Abklärungen eingeleitet werden, sollten sich Lehrpersonen mit der Schulärztin oder dem Schularzt austauschen. Diese können beispielsweise eine professionelle Audiometrie durchführen (mit Einverständnis der Eltern).
Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Titel Medikamentenabgabe in der Schule.
Dieses Merkblatt klärt Schulen über die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und Ritalin auf.
Beratung und Unterstützung durch den kantonalen schulärztlichen Dienst
Der kantonale schulärztliche Dienst im Volksschulamt berät und unterstützt Schulärztinnen und Schulärzte, Schulen und Schulbehörden sowie Eltern in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderungen, gesundheitliche Fragen in Zusammenhang mit der Schule, im Impfwesen und in der Gesundheitsvorsorge. Die Städte Winterthur und Zürich führen eigene Schulärztliche Dienste mit vollamtlichen Schulärztinnen und Schulärzten.
Angebote des kantonalen schulärztlichen Dienstes
Der kantonale Schulärztliche Dienst erlässt verbindliche Richtlinien, stellt Informationsmaterial zur Verfügung und führt die Bestellungen von Impfstoffen für die Impfaktionen der Schulärztinnen und Schulärzte aus. Zudem können Broschüren zu verschiedenen Themen, ärztliche Schülerkarten (schulärztliche Untersuchungskarten), Befundzettel für Eltern, Impfinformationen u.v.m. bestellt werden.
Weiterführende Informationen
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Volksschulamt - Abteilung Schulführung, Sektor Schulärztlicher Dienst