Im Kanton Zürich bestimmen die Volksschulen ihre Ferien und schulfreien Tage selbst. Nur der Schulbeginn und die Weihnachtsferien sind verbindlich. Für die Mittel- und Berufsfachschulen legt die Bildungsdirektion die Feriendaten fest.
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Feriendaten
Die Schulferien im Kanton Zürich dauern höchstens 13 Wochen pro Schuljahr. Gemäss Bildungsgesetz (BiG) §7 wird der Schuljahresbeginn für die Volksschule und die Berufs- und Mittelschulen festgesetzt. Die Weihnachtsferien werden im Kanton einheitlich festgelegt.
Volksschule
Die Schulgemeinden halten sich grösstenteils an den «ewigen Ferienkalender». Zusätzlich zu den Schulferien stehen den Schulgemeinden vier unterrichtsfreie Tage zur Verfügung. Diese können zum Beispiel für lokale Feiertage oder Brückentage eingesetzt werden. Die zusätzlichen unterrichtsfreien Tage dürfen auch in Kombination mit gemeindeeigenen Weiterbildungstagen nicht zu einer 14. Ferienwoche führen.
Planungshilfe für die Schulgemeinden
Als Planungshilfe für Schulgemeinden gilt der ewige Ferienkalender.
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Ferien
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Dauer
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|---|---|
| Sportferien | 2 Wochen (individuell) |
| Frühjahrsferien | Wochen 16 und 17 oder Wochen 17 und 18 |
| Sommerferien | Wochen 29 bis und mit 33 |
| 1. Schultag | Montag in der 34. Kalenderwoche (verbindlich) |
| Herbstferien | Wochen 41 und 42 |
| Weihnachtsferien | Woche 52 und 1 oder Woche 52 und 53 (verbindlich) |
Weitere schulfreie Tage und gemeindeeigene Weiterbildung
Weitere schulfreie Tage und Unterrichtseinstellungen wegen gemeindeeigener Weiterbildungen werden im Schulalltag vermischt bzw. nicht klar getrennt. Für Schülerinnen und Schüler ist dies – abgesehen von der Betreuungssituation – kaum relevant. Eine klare Unterscheidung der beiden unterschiedlichen Gefässe ist hingegen wichtig für die Schulleitenden, Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare.
Weitere schulfreie Tage
Neben den 13 Schulferienwochen kann die Gemeinde im Schuljahr höchstens vier weitere Tage für schulfrei erklären1.
1 § 32 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 26. Juni 2006 (VSV; LS 412.101). Solche weiteren schulfreien Tage dürfen nicht zu einer zusätzlichen Ferienwoche führen.
Gemeinsame Tätigkeiten während der Schulferien
Die Tätigkeiten in den Tätigkeitsbereichen Schule und Zusammenarbeit finden stets in der unterrichtsfreien Zeit statt (z.B. nach dem Unterrichtsende, am Mittwochnachmittag, am Samstag). Die Schulleitungen können dafür höchstens eine Woche während der Schulferien, allenfalls aufgeteilt in zwei Teile, festlegen2.
2 § 10e Abs. 1 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO; LS 412.311)
Gemeindeeigene Weiterbildungen
An gemeindeeigenen Weiterbildungen nehmen grundsätzlich alle Lehrpersonen und Schulleitenden sowie Vikarinnen und Vikare der Schule teil. Die Bezeichnung «schulinterne Weiterbildung» ist ein Synonym. Gemeindeeigene Weiterbildungen können während der Unterrichtszeit (in Kombination mit einer Unterrichtseinstellung) oder in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Sie fallen mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit3.
3 § 10e Abs. 2 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Unterschiede zwischen weiteren schulfreien Tagen und Gemeindeeigenen Weiterbildungen
Zwischen den beiden Gefässen gibt es Unterschiede:
Für die weiteren schulfreien Tage gilt:
- Weitere schulfreie Tage (z.B. Auffahrtsbrücke) sind keine Unterrichtstage. An diesen Tagen finden keine Unterrichtslektionen statt.
- Schülerinnen und Schüler haben schulfrei (wie auch in den Schulferien).
- Die Gemeinde muss – wie auch in den Schulferien – kein Betreuungsangebot zur Verfügung stellen.
- Lehrpersonen können für Tätigkeiten in den Tätigkeitsbereichen Schule und Zusammenarbeit aufgeboten werden. Zusammen mit weiteren Aufgeboten in den Schulferien darf dies aber pro Schuljahr nicht mehr als zweimal und nicht länger als insgesamt eine Woche erfolgen.
- An weiteren schulfreien Tagen kann eine gemeindeeigene Weiterbildung stattfinden.
- Für die Festlegung der Lohnsistierung bei einem unbezahlten Urlaub einer Lehrperson werden weitere schulfreie Tage nicht gezählt. Dies gilt auch dann, wenn an diesem Tag eine schulische Veranstaltung der Lehrpersonen stattfindet.
- Vikarinnen und Vikare im Lektionenansatz erhalten an den weiteren schulfreien Tagen keine (zusätzliche) Entlöhnung, da an diesen Tagen keine Unterrichtslektionen stattfinden. Dies gilt auch dann, wenn sie an einer schulischen Veranstaltung teilnehmen. Der Lohn wird pro tatsächlich geleistete Unterrichtslektion ausgerichtet und umfasst auch die weiteren Tätigkeiten (wie z.B. im Tätigkeitsbereich Schule). Eine kommunale Zusatzentschädigung für kantonal angestellte Vikarinnen und Vikare ist nicht zulässig.
Für die Gemeindeeigenen Weiterbildungen (während der Unterrichtszeit) gilt:
- Eine gemeindeeigene Weiterbildung findet an einem Unterrichtstag statt. An diesem Schultag wird der Unterricht eingestellt.
- Schülerinnen und Schüler haben schulfrei.
- Die Tagesstrukturen oder zumindest eine Betreuung während der üblichen Zeiten der Tagesstruktur (zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr) sind vorhanden. Zusätzlich steht denjenigen Schülerinnen und Schülern, die eine Betreuung während der ausgefallenen Unterrichtszeit benötigen, ein Betreuungsangebot zur Verfügung. Dieses ist während der Dauer der Blockzeiten unentgeltlich.
- Alle Lehrpersonen und Schulleitenden sind verpflichtet, an der gemeindeeigenen Weiterbildung teilzunehmen.
- Für die Festlegung der Lohnsistierung bei einem unbezahlten Urlaub einer Lehrperson werden Schultage mit Unterrichtseinstellung wegen gemeindeeigener Weiterbildung gezählt.
- Vikarinnen und Vikare im Lektionenansatz erhalten den Lohn für die an diesem Unterrichtstag vorgesehenen Lektionen, falls sie an der gemeindeeigenen Weiterbildung teilnehmen.
Schlussfolgerungen
Weitere schulfreie Tage sind eindeutig zu kennzeichnen – unabhängig davon, ob an diesem Tage für Lehrpersonen und Schulleitende sowie Vikarinnen und Vikare eine schulische Veranstaltung stattfindet oder nicht.
Halbtägige weitere schulfreie Tage sind grundsätzlich möglich, werden jedoch bei der Berechnung der maximal zulässigen Anzahl wie ganze schulfreie Tage behandelt.
Es gibt keine klare Begrenzung dafür, wie viele gemeindeeigene Weiterbildungen in einem Schuljahr durchgeführt werden dürfen oder sollen. Die rechtliche Vorgabe (die gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit) ist jedoch zwingend einzuhalten. Die obere Begrenzung ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aus dem Bildungsauftrag der Volksschule («Schule findet statt») und aus den vorhandenen zeitlichen Ressourcen für den neu definierten Berufsauftrag. Da alle Lehrpersonen und Schulleitenden verpflichtet sind, an der gemeindeeigene Weiterbildung teilzunehmen, muss die Schulleitung auch die dafür notwendige Arbeitszeit zur Verfügung stellen.
Weitere schulfreie Tage und Unterrichtseinstellungen wegen gemeindeeigener Weiterbildungen sind den Eltern frühzeitig zu kommunizieren.
Mittel- und Berufsfachschulen
Die Ferien der Mittelschulen und der Berufsfachschulen sind aufeinander abgestimmt.
Ferien 2024/25
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Ferien
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Berufsfachschulen
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Kantonsschulen Stadt Zürich, Bülach, Limmattal, Wetzikon, Küsnacht, Uetikon am See, Zimmerberg
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Kantonsschule Winterthur
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Kantonsschule Uster
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|---|---|---|---|---|
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Beginn Schuljahr 2024/25
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Montag, 19.08.24 | Montag, 19.08.24 | Montag, 19.08.24 | Montag, 19.08.24 |
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Herbstferien
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Montag, 07.10. bis Samstag, 19.10.24 | Montag, 07.10. bis Samstag, 19.10.24 | Montag, 07.10. bis Samstag, 19.10.24 | Montag, 07.10. bis Samstag, 19.10.24 |
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Weihnachtsferien
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Montag, 23.12.24 bis Samstag, 04.01.25 | Montag, 23.12.24 bis Samstag, 04.01.25 | Montag, 23.12.24 bis Samstag, 04.01.25 | Montag, 23.12.24 bis Samstag, 04.01.25 |
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Sportferien
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individuell, 2 Wochen | Montag, 10.02. bis Samstag, 22.02.25 | Montag, 03.02. bis Samstag, 15.02.25 | Montag, 17.02. bis Samstag, 01.03.25 |
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Beginn Frühlingssemester
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Montag, 10.02.25 | Montag, 24.02.25 | Dienstag, 17.02.25 | Montag, 03.03.25 |
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Fasnacht (Stadt Winterthur)
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- | - | Montag, 10.03.25 | - |
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Ostern
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Freitag, 18.04. bis Montag, 21.04.25 | Freitag, 18.04. bis Montag, 21.04.25 | Freitag, 18.04. bis Montag, 21.04.25 | Freitag, 18.04. bis Montag, 21.04.25 |
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Sechseläuten (Stadt Zürich)
|
Montag, 28.04.25 | Montag, 28.04.25 | - | - |
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Frühlingsferien
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Montag, 21.04. bis Samstag, 03.05.25 | Montag, 21.04. bis Samstag, 03.05.25 | Montag, 21.04. bis Samstag, 03.05.25 | Montag, 21.04. bis Samstag, 03.05.25 |
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Auffahrtsbrücke
|
Donnerstag, 29.05. bis Samstag, 31.05.25 | Donnerstag, 29.05. bis Samstag, 31.05.25 | Donnerstag, 29.05. bis Samstag, 31.05.25 | Donnerstag, 29.05. bis Samstag, 31.05.25 |
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Pfingsten
|
Samstag, 07.06. bis Montag, 09.06.25 | Samstag, 07.06. bis Montag, 09.06.25 | Samstag, 07.06. bis Montag, 09.06.25 | Samstag, 07.06. bis Montag, 09.06.25 |
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Sommerferien
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Montag, 14.07. bis Samstag, 16.08.25 | Montag, 14.07. bis Samstag, 16.08.25 | Montag, 14.07. bis Samstag, 16.08.25 | Montag, 14.07. bis Samstag, 16.08.25 |
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Beginn Schuljahr 2025/26
|
Montag, 18.08.25 | Montag, 18.08.25 | Montag, 18.08.25 | Montag, 18.08.25 |
Ferien 2025/26
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Ferien
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Berufsfachschulen
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Kantonsschulen Stadt Zürich, Bülach, Limmattal, Wetzikon, Küsnacht, Uetikon am See, Zimmerberg
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Kantonsschule Winterthur
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Kantonsschule Uster
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|---|---|---|---|---|
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Beginn Schuljahr 2025/26
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Montag, 18.08.2025 | Montag, 18.08.2025 | Montag, 18.08.2025 | Montag, 18.08.2025 |
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Herbstferien
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Montag, 06.10. bis Samstag, 18.10.25 | Montag, 06.10. bis Samstag, 18.10.25 | Montag, 06.10. bis Samstag, 18.10.25 | Montag, 06.10. bis Samstag, 18.10.25 |
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Weihnachtsferien
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Montag, 22.12.25 bis Samstag, 03.01.26 | Montag, 22.12.25 bis Samstag, 03.01.26 | Montag, 22.12.25 bis Samstag, 03.01.26 | Montag, 22.12.25 bis Samstag, 03.01.26 |
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Sportferien
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individuell, 2 Wochen | Montag, 09.02. bis Samstag, 21.02.26 | Montag, 02.02. bis Samstag, 14.02.26 | Montag, 16.02. bis Samstag 28.02.26 |
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Beginn Frühlingssemester
|
Montag, 23.02.26 | Montag, 23.02.26 | Montag, 16.02.26 | Montag, 02.03.26 |
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Fasnacht (Stadt Winterthur)
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Montag, 23.02.26 | - | Montag, 23.02.26 | - |
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Ostern
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Freitag, 03.04. bis Montag, 06.04.26 | Freitag, 03.04. bis Montag, 06.04.26 | Freitag, 03.04. bis Montag, 06.04.26 | Freitag, 03.04. bis Montag, 06.04.26 |
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Sechseläuten (Stadt Zürich)
|
Montag, 20.04.26 | Montag, 20.04.26 | - | - |
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Frühlingsferien
|
Montag, 20.04. bis Samstag, 02.05.26 | Montag, 20.04. bis Samstag, 02.05.26 | Montag, 20.04. bis Samstag, 02.05.26 | Montag, 20.04. bis Samstag, 02.05.26 |
|
Auffahrtsbrücke
|
Donnerstag, 14.05. bis Samstag, 16.05.26 | Donnerstag, 14.05. bis Samstag, 16.05.26 | Donnerstag, 14.05. bis Samstag, 16.05.26 | Donnerstag, 14.05. bis Samstag, 16.05.26 |
|
Pfingsten
|
Samstag, 23.05. bis Montag, 25.05.26 | Samstag, 23.05. bis Montag, 25.05.26 | Samstag, 23.05. bis Montag, 25.05.26 | Samstag, 23.05. bis Montag, 25.05.26 |
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Sommerferien
|
Montag, 13.07. bis Samstag, 15.08.26 | Montag, 13.07. bis Samstag, 15.08.26 | Montag, 13.07. bis Samstag, 15.08.26 | Montag, 13.07. bis Samstag, 15.08.26 |
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Beginn Schuljahr 2026/27
|
Montag, 17.08.26 | Montag, 17.08.26 | Montag, 17.08.26 | Montag, 17.08.26 |
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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