Absenzen, Jokertage und Dispensation

Jeder Schülerin und jedem Schüler stehen pro Jahr zwei zusätzliche und frei wählbare Ferientage zur Verfügung. Die Eltern haben zudem die Möglichkeit, für ihr Kind eine Dispensation zu beantragen.

Inhaltsverzeichnis

Jokertage

Gemäss der Volksschulverordnung können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zwei Tagen pro Schuljahr fernbleiben ohne Gründe angeben zu müssen. Für eine solche Absenz müssen die Eltern kein Gesuch stellen. Es genügt eine Information der Lehrperson oder der Schulleitung.

Bei Bezug eines halben Jokertages wird trotzdem ein ganzer Tag angerechnet. Ungenutzte Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.

Die Schulgemeinden haben das Recht, an bestimmten Schulanlässen den Bezug von Jokertagen zu verweigern – dazu zählen etwa Besuchs- oder Sporttage.

Dispensation allgemein

Sind Absenzen vorhersehbar, haben Eltern an die Schulleitung ein Gesuch um Dispensation zu stellen. Für eine Dispensation müssen wichtige Gründe vorliegen. Dazu gehören insbesondere:

  • ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
  • aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
  • hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
  • Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
  • aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
  • Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung

Die Schulleitung ist verpflichtet, bei der Genehmigung von Dispensationen persönliche, familiäre und schulische Verhältnisse zu berücksichtigen. Jedoch gibt es kein Schulangebot, an dem Schülerinnen und Schüler aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen nicht teilnehmen können. Die Dispensation von einzelnen Fächern ist aus diesen Gründen deshalb nicht möglich.

Dispensation von Sporttalenten

Viele Sporttalente besuchen keine spezielle Sportschule, sondern absolvieren die Volksschule in ihrer Wohngemeinde. Je nach Umfang des Trainings kann es dabei zu Belastungen der Jugendlichen kommen, die eine Stundenplanerleichterung nötig machen: Deshalb können Sporttalente mit einem Gesuch die zeitweise Dispensation vom Unterricht beantragen.

Wer gilt als Sporttalent?

Bei der Definition eines Sporttalents orientiert sich der Kanton Zürich an den nationalen Anforderungen von Swiss Olympic und dem Bundesamt für Sport. Wer eine «Swiss Olympic Talent Card» besitzt, wird als Sporttalent anerkannt. Eine Stundenplanerleichterung ist angebracht ab einem Umfang von rund 10 Trainingsstunden von Montag bis Freitag, beziehungsweise 15 Trainingsstunden pro Woche (inkl. Wochenende).

Broschüre: Dispensation von Sporttalenten

Broschüre: Dispensation von Sporttalenten
Broschüre: Dispensation von Sporttalenten

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