Zulagen und Dienstaltersgeschenke

Lehrpersonen und Schulleitende erhalten ergänzend zum Lohn verschiedene Zulagen – etwa für die Verpflegung, Kinder oder besondere Leistungen. Zusätzlich haben sie Anrecht auf Dienstaltersgeschenke.

Verpflegungszulage 

Lehrpersonen sowie Schulleitende erhalten bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent eine Verpflegungszulage von 100 Franken pro Monat. Bei Teilzeit­beschäftigung oder Änderung des Beschäftigungsgrads während des Monats wird die Zulage anteilmässig ausgerichtet.

Bei der Kombination einer Teilzeitanstellung mit Monatslohn (z.B. als Lehrper­son) und einer im Lektionenansatz (z.B. als Vikarin oder Vikar) wird die Ver­pflegungszulage vollumfänglich ausgerichtet, wenn die Summe der Beschäfti­gungsgrade weniger als 100 Prozent beträgt. Liegt das Gesamtpensum durch die Kombination von Festanstellung und Vikariat über 100 Prozent, reduziert sich die Verpflegungszulage auf der Anstellung im Monatslohn um den die Grenze übersteigenden Beschäftigungsgrad. Beträgt die Festanstellung beispielsweise 65 Prozent und der Vikariatsanteil 40 Prozent – total also 105 Prozent – wird der Anteil der Festanstellung für die Berechnung der Verpflegungszulage um fünf Prozent verkleinert.

Bei einem unbezahlten Urlaub entfällt die Verpflegungszulage. Kommt es zu längeren Abwesenheiten aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Militärdienst, wird die Ausrichtung der Verpflegungszulage ab der fünften Woche eingestellt.

Einmalzulage

Die Schulpflege hat die Möglichkeit Lehrpersonen sowie Schulleitenden eine Einmalzulage ausrichten zu lassen. Eine Mitarbeiterbeurteilung ist dazu nicht notwendig. In der Regel wird die Zulage beim Vorliegen spezieller Gründe ausgerichtet. Dazu zählen beispielsweise:

  • besondere qualitative oder quantitative Leistungen, die über den Erwartungen liegen
  • das Unterrichten von mehreren Schuljahrgängen in einer Klasse
  • überdurchschnittlich grosse Klassen

Welcher Betrag der jeweiligen Schulgemeinde für Einmalzulagen zur Verfügung steht, legt das Volksschulamt fest. Die Zulage beträgt pro Person und Jahr mindestens 500 Franken und maximal 8000 Franken. Sie wird nicht in den für die Pensionskassenbeiträge massgebenden Lohn einberechnet.

Die Schulpflegen melden dem Volksschulamt jährlich bis Ende April, wie die Einmalzulagen verteilt werden. Das Volksschulamt zahlt dann im Mai den Betrag an die Lehrerinnen, Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter aus.

Familienzulagen

Lehrpersonen sowie Schulleitende mit Kindern haben Anrecht auf die Aus­richtung von Familienzulagen – diese umfassen einerseits Kinder- und andererseits Ausbildungszulagen. Ihre Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Lohnüberweisung. Beginnt oder endet die Anstellung innerhalb eines Monats, reduziert sich die Zulage anteilsmässig. Bei einem längeren unbezahlten Urlaub werden die Familienzulagen während des laufenden Monats und der drei folgenden Monate ausgerichtet. Massgebend für die Berechnung ist der Zeitraum der Lohnsistierung während des unbezahlten Urlaubs.

Kinderzulage

Die Kinderzulage in der Höhe von monatlich 200 Franken wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum vollendeten 12. Altersjahr ausgerichtet. Für Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 16. Altersjahr steigt die monatliche Kinderzulage auf 250 Franken. Für erwerbsunfähige Jugendliche gilt der höhere Betrag bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Ausbildungszulage

Für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Altersjahr wird eine Ausbildungszulage in der Höhe von monatlich 250 Franken bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet – längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Im Ausland lebende Kinder

Für Arbeitnehmende, deren Kinder im Ausland leben, gelten bei den Kinder- und Ausbildungszulagen andere Regelungen. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der SVA Zürich.

Dienstaltersgeschenke

Lehrpersonen sowie Schulleitende haben nach 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45 und 50 Dienstjahren Anrecht auf ein Dienstaltersgeschenk (DAG). Dieses kann in Form von Geld oder – sofern die Stellvertretung gesichert ist und keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen – als DAG-Urlaub bezogen werden (siehe Link). Hat der Beschäftigungsgrad über die Jahre variiert, richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenks nach dem durchschnittlichen Beschäftigungs­grad der letzten fünf Jahre (bzw. zehn Jahre beim 10-jährigen DAG).

Die Höhe des DAG sieht wie folgt aus:

  • in der Regel 1/18 des Jahreslohns
  • beim 25-jährigen DAG 1/12 des Jahreslohns
  • beim 40-jährigen DAG 1/9 des Jahreslohns

Die Lehrpersonen oder die Schulleitenden erhalten ungefähr vier Monate vor Fälligkeit des DAG ein Formular, mit dem sie angeben können, ob die Prämie in Form von Lohn oder Ferien bezogen wird. Dieses Formular muss ausgefüllt und fristgerecht der Schulpflege abgegeben werden.

Weiterführende Informationen

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