Überblick über die Aufgaben des Kantonalen Sozialamts

Kapitelnr.
2.3.01.
Publikationsdatum
1. Januar 2024
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.3. Aufgaben des Kantonalen Sozialamts

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Aufgaben

Das Kantonale Sozialamt vollzieht die kantonalen Aufgaben im sozialen Bereich, mit Ausnahme der Jugend- und Opferhilfe, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sowie der Betreuung von Straffälligen. Ihm obliegen vor allem die Weiterentwicklung und Koordination des Sozialwesens sowie die Beratung, Unterstützung und Beaufsichtigung der Gemeinden. Diese sind für die Hilfe an in Not geratene Personen zuständig. Sie sind die direkten Ansprechstellen für die sozialen Anliegen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

Zum Aufgabenbereich des Kantonalen Sozialamtes gehören die allgemeine öffentliche Sozialhilfe, der Vollzug des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger und die Koordination der Asylfürsorge. Zudem fallen darunter die Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Koordination im Bereich Familienzulagen, die SEBE-Bedarfsabklärung für Menschen mit Behinderung, die Anerkennung von ambulanten institutionellen Anbietenden und Privatpersonen sowie die Bewilligung und Subventionierung von Institutionen für Menschen mit Behinderung und übrige soziale Institutionen für Erwachsene.

2.Organisation

2.1.Amtsleitung

Die Amtsleitung ist für abteilungsübergreifende Geschäfte und Projekte von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Dazu gehören auch die Stellungnahme zu parlamentarischen Vorstössen, die Erarbeitung von sozialpolitischen Positionen des Amtes und der Direktion, die Unterstützung von sozialen Institutionen oder die Verwaltung des Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus. Das gesamte Rechnungswesen, das Personalwesen, die Informatik sowie der Rechtsdienst werden ebenfalls innerhalb der Amtsleitung geführt. Die Amtsleitung nimmt zudem die Koordination zur vorgesetzten Direktion sowie die Kontakte zur Öffentlichkeit und zur Presse wahr. Im Bereich der Öffentlichen Sozialhilfe erlässt sie Verfügungen in Zuständigkeitsstreitigkeiten sowie in interkantonalen Verfahren.

Weitere Informationen finden sich unter Kapitel 2.3.02.

2.2.Abteilung Sozialversicherungen

  • Zusatzleistungen
  • Die Abteilung Sozialversicherung übt innerhalb des Kantonalen Sozialamts die Aufsicht über die Durchführung der Zusatzleistungen zur AHV/IV aus und führt dazu Revisionen bei den Durchführungsstellen durch. Mit den Vollzugsweisungen gewährleistet sie die einheitliche Ausrichtung von Zusatzleistungen in den Gemeinden im Kanton Zürich und gewährt Staatsbeiträge. Sie berät Gemeinden und Dritte in Fragen der Zusatzleistungen zur AHV/IV.

  • Familienzulagen
  • Die Abteilung Sozialversicherungen überwacht und koordiniert die Tätigkeit der Familienausgleichskassen. Sie stellt insbesondere die Ausrichtung und Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige und für Personen mit geringem Einkommen sicher. Sie berät Familienausgleichskassen und Dritte in Fragen der Familienzulagen.

    Weitere Informationen finden sich unter Kapitel 2.3.06.

2.3.Abteilung Asylkoordination

Die Abteilung Asylkoordination koordiniert innerhalb des Kantonalen Sozialamts den gesamten Bereich der Asylfürsorge. Sie ist zuständig für die Erstplatzierung von Asylsuchenden in den Durchgangszentren und für die Zuweisung der Asylsuchenden an die Gemeinden im Rahmen der zweiten Phase. Zudem ist sie zuständig für die Rückkehrberatung sowie für Sonderunterbringungen im Rahmen der ersten Phase. Weiter betreut sie die Liegenschaften der ersten Phase. Schliesslich ist sie für den gesamten Abrechnungsverkehr in der Asylfürsorge verantwortlich. In ihre Zuständigkeit fällt auch die Nothilfe für die vom Sozialhilfestopp betroffenen abgewiesenen Asylsuchenden und die so genannten NEE-Fälle (Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden ist).

Weitere Informationen finden sich unter Kapitel 2.3.05.

2.4.Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

Der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe obliegen in ihrem Bereich vor allem die Beratung, Instruktion und Fortbildung der Fürsorgebehörden (insbesondere im Rahmen des von ihr herausgegebenen Sozialhilfe-Behördenhandbuchs und durch periodische oder einzelfallbezogene Mitteilungen sowie mittels Unterstützung von Kursen der Sozialkonferenz), die Betreuung der Aufsichtstätigkeit, der Verkehr mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland, Entscheide über die Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht gegenüber Zürcher Gemeinden oder Dritten sowie die Festsetzung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die wirtschaftliche Hilfe. Sie wirkt mit bei Entscheiden über Zuständigkeitskonflikte im innerkantonalen Bereich und bei interkantonalen Verfahren. Zur Abteilung gehört auch der Bereich «Sozialhilfe für Flüchtlinge», welcher im Flüchtlingsbereich die Koordination zwischen dem Bund und den Gemeinden sicherstellt, das Melde- und Abrechnungswesen durchführt und die Gemeinden bei ihren Betreuungsaufgaben unterstützt.

Weitere Informationen finden sich unter Kapitel 2.3.03.

2.5.Abteilung Soziale Angebote

Unter dem Begriff Soziale Angebote sind einerseits ambulante institutionelle Anbietende und Privatpersonen zu verstehen, welche Menschen mit Behinderung zu Hause begleiten und betreuen. Andererseits sind darunter Wohneinrichtungen, Tagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung sowie weitere soziale Institutionen für erwachsene Personen (Institutionen für Suchttherapie, für Obdachlose sowie Frauenhäuser) zu verstehen. Nicht dazu gehören Justizheime sowie Alters- und Pflegeheime. Das Kantonale Sozialamt ist zuständig für die Planung des Bedarfs, die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen, den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen. Sie übernimmt in Bezug auf die stationären Institutionen zudem die Oberaufsicht über die bezirksrätliche Aufsicht.

Als die im Kantonalen Sozialamt zuständige Stelle für Suchtfragen ist die Abteilung Soziale Angebote auch für die Ausrichtung von Beiträgen an ambulante Alkoholberatungsstellen zuständig.

Weitere Informationen finden sich unter Kapitel 2.3.04.

2.6.Ein kantonal geführter IV-Betriebe

Das Kantonale Sozialamt führte bis Ende 2022 die Wohnheime Tilia in Rheinau und Hardoskop in Embrach sowie die Werkstatt bzw. der Produktions- und Dienstleistungsbetrieb Hardundgut, ebenfalls in Embrach. Die Institutionen bieten niederschwellige, teilweise hoch strukturierte, zentrale und dezentrale Angebote für Menschen mit einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung an. Die Werkstatt Hardundgut gehört seit dem 1. Januar 2023 zum Verein VESO (siehe Hardundgut ist VESO).

Die kantonalen Institutionen Wohngruppen Hardoskop und Wohnheim Tilia wurden per 1. September 2022 zu tilia - Wohnen & Beschäftigung zusammengeführt. Die Betreuungsangebote sowie die Standorte des ehemaligen Hardoskop bestehen weiterhin. Die Trägerschaft ist unverändert das Kantonale Sozialamt.

Weitere Informationen finden sich unter Kapitel 2.3.07.

2.7.SEBE-Abklärungsstelle

SEBE ist ein neues System zur Finanzierung von Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung im Kanton Zürich. Mit SEBE setzt der Kanton Zürich das Selbstbestimmungsgesetz um, welches per 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Während der bis Ende 2026 dauernden Übergangsfrist wird das System kontinuierlich aufgebaut und verbessert.

Die SEBE-Abklärungsstelle klärt den Bedarf an Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung ab, welche einen Antrag für SEBE-Leistungen einreichen. Die Abklärung basiert insbesondere auf einer Selbsteinschätzung des Menschen mit Behinderung. Nach erfolgter Abklärung entscheidet die SEBE-Abklärungsstelle, wie viele Stunden SEBE finanzieren kann.
 

Rechtsprechung

Praxishilfen

Homepage des Kantonalen Sozialamts mit weiteren Informationen zu den Tätigkeiten

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: