Überbrückung für ältere Arbeitslose
Arbeitslose, die nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, können bis zur Pensionierung statt Sozialhilfe neu eine Überbrückungsleistung beantragen. Alle Informationen und Voraussetzungen dazu finden Sie auf dieser Seite.
Inhaltsverzeichnis
Neue Leistung im Sozialversicherungssystem
Die Überbrückungsleistungen (ÜL) dienen der besseren sozialen Absicherung für Arbeitslose vor der Pensionierung. Wer kurz vor dem Rentenalter seine Stelle verliert, hat grössere Schwierigkeiten, eine neue Arbeit zu finden. Mit den Überbrückungsleistungen soll sichergestellt werden, dass der Existenzbedarf für Personen, die nach dem 60. Altersjahr ausgesteuert werden, ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe gewährleistet ist, in der Regel bis sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Die Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen, die sich eng am Modell der Ergänzungsleistungen orientieren.
Gesetz und Verordnung ab 1. Juli 2021 in Kraft
Das Schweizer Parlament hat das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) am 19. Juni 2020 verabschiedet. Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 11. Juni 2021 beschlossen, das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) auf 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen.
Voraussetzungen für den Bezug von ÜL
Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) richten sich an Personen, die
- frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden
- mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag
- dabei ein Mindesteinkommen von jährlich mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente (21’510 Franken, Stand 2021) verdient haben oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen
- den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben; sowie anerkannten Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).
Zudem erhält nur ÜL, wer über ein Vermögen von weniger als 50 000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100 000 Franken (Ehepaare) verfügt, selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, welches einen bestimmten Betrag übersteigt.
Zuständige Stellen
Die Durchführungsstellen für die Zusatzleistungen zur AHV/IV werden neu auch für die Ausrichtung der Überbrückungsleistungen zuständig sein. Diese Stellen befinden sich bei der Wohngemeinde oder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.
Anmeldung
Informationen für Gemeinden und SVA
Informationen für Gemeinden und SVADas Kantonale Sozialamt unterstützt die für den Vollzug des ÜLG zuständigen Stellen in den Gemeinden bei der Umsetzung. Die weiterführenden Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) sowie Merkblätter werden hier veröffentlicht.
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Sozialversicherungen
8090 Zürich
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag8.00 bis 11.30 Uhr und
13.30 bis 16.30 Uhr