Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Rentnerinnen und Rentner in finanziell bescheidenen Verhältnissen in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Ergänzungsleistungen helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenshaltungskosten nicht decken.
Inhaltsverzeichnis
Zusatzleistungen umfassen verschiedene Leistungen
Im Kanton Zürich wird im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auch von Zusatzleistungen gesprochen. Diese beinhalten Ergänzungsleistungen, zusätzlich bei Bedarf kantonale Beihilfe oder Zuschüsse und je nach Gemeinde weitere finanzielle Unterstützungen. Ergänzend können Kosten vergütet werden, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung anfallen.
Die kantonale Beihilfe wird an Personen in Privathaushalten ausgerichtet. Die kantonalen Zuschüsse richten sich an Personen in Heimen, bei denen die Ergänzungsleistungen nicht ausreichen.
Zusatzleistungen anmelden
Wer Zusatzleistungen beziehen will, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Diese befindet sich im Kanton Zürich bei der Wohngemeinde oder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA).
Welche Stelle ist für mich zuständig?
Im Kanton Zürich sind 45 Durchführungsstellen für den Vollzug der Zusatzleistungen verantwortlich. Wer Zusatzleistungen beziehen will, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Sie können über die Suche die für Sie zuständige Durchführungsstelle ausfindig machen.
Stärkung der Betreuung im Alter
Personen im AHV-Alter, die Zusatzleistungen beziehen, sollen möglichst lange selbstbestimmt und eigenständig wohnen können. Für die Stärkung der Betreuung im Alter ist eine Anpassung der Zusatzleistungsverordnung vorgesehen. Die Anpassung ermöglicht mehr Betreuungsleistungen und wurde auf der Basis der Studie «Finanzierung von Betreuungsleistungen ausserhalb von Heimen für betagte Menschen mit ZL-Anspruch» erarbeitet. Die Studie geht auf das Postulat «Betreutes Wohnen statt verfrühter Heimeintritt» (KR-Nr. 404/2016) zurück. Die vorgesehenen Massnahmen umfassen die Erweiterung des Leistungskatalogs für Hilfe und Betreuung zu Hause, die Anerkennung zusätzlicher Leistungsanbieter sowie die Erhöhung der Stundenansätze für private Hilfe und Betreuung. Ziel ist, dass die Anpassungen per 1. Januar 2025 in Kraft treten.
In eine ähnliche Richtung zur Stärkung der Betreuung im Alter geht die Motion 18.3716 «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen» auf Bundesebene. Am 21. Juni 2023 hat der Bundesrat seinen Vorschlag zur Umsetzung der Motion präsentiert.
Entwurf und Erläuterungen
Der Verordnungsentwurf war von Ende Februar 2023 bis Ende April 2023 in der Vernehmlassung. Die geplanten Änderungen stossen auf grosses Interesse. Der Bericht zur Vernehmlassung ist noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf und die Erläuterungen sind unter www.vernehmlassungen.zh.ch abrufbar (Suchbegriff: Zusatzleistungsverordnung)
Die Reform der Ergänzungsleistungen
Am 22. März 2019 hat das eidgenössische Parlament die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) beschlossen. Mit der Reform soll das Leistungsniveau erhalten bleiben, das Vermögen stärker berücksichtigt und die Schwelleneffekte verringert werden. Die Reform tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. In den drei Jahren nach Inkrafttreten der EL-Reform gilt für die Versicherten, die mit dem alten Recht besser gestellt waren, weiterhin das alte Recht.
Informationen für Gemeinden und SVA
Das Kantonale Sozialamt hat die Aufsicht über die für die Zusatzleistungen zuständigen Verwaltungsstellen. Es unterstützt sie dabei, ihren Auftrag in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht zu erfüllen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die ZLEL-Applikation dient den für die Zusatzleistungen zuständigen Stellen, ihre Abrechnungs- und Statistikzahlen an das Kantonale Sozialamt zu übermitteln.
Beschwerden
Personen, die auf Missstände bei der für die Zusatzleistungen (ZL) zuständigen Verwaltungsstelle hinweisen wollen, können dies mit einer Aufsichtsbeschwerde beim Kantonalen Sozialamt, Abteilung Sozialversicherungen, melden.
Haben Sie Fragen?
Sie können uns über die Kontaktadresse oder über das Kontaktformular erreichen. Wir sind gerne für Ihre Anliegen da.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
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Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Sozialversicherungen
8090 Zürich
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag8.00 bis 11.30 Uhr und
13.30 bis 16.30 Uhr