Asylfürsorge

Der Bund weist dem Kanton Zürich knapp ein Fünftel der Personen zu, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen. Um die Betreuung und Unterbringung kümmern sich der Bund, der Kanton und die Gemeinden.

Inhaltsverzeichnis

Asylregion Zürich

Zürich ist eine von sechs Asylregionen in der Schweiz. Der Bund betreibt in Zürich und in Embrach je ein Bundesasylzentrum. Dort bleiben asylsuchende Personen maximal 140 Tage. Danach sind die Kantone und Gemeinden für die Unterbringung und Betreuung verantwortlich. Für das Asylverfahren und den Asylentscheid ist das Staatssekretariat für Migration zuständig.

Unterbringung und Unterstützung durch den Kanton

Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen, die dem Kanton Zürich zugewiesen werden, wohnen einige Monate in kantonalen Unterkünften. In dieser sogenannten ersten Phase startet der Integrationsprozess. Die asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen erhalten Deutschunterricht und werden mit dem Alltag in der Schweiz vertraut gemacht.

Leben in der Gemeinde

Nach dem Aufenthalt in einem kantonalen Durchgangszentren leben die asylsuchenden oder vorläufig aufgenommenen Personen in der zweiten Phase in einer Gemeinde. Aktuell sind die Zürcher Gemeinden verpflichtet, pro tausend Einwohner und Einwohnerinnen dreizehn Personen aus dem Asylbereich aufzunehmen. Vorläufig aufgenommene Personen werden nach den gleichen Grundsätzen unterstützt wie Asylsuchende. Die Unterstützungsansätze sind tiefer als diejenigen in der Sozialhilfe. Für Flüchtlinge gelten andere Regeln. Flüchtlinge werden nach den Grundsätzen der Sozialhilfe unterstützt.

Weitere Informationen im Sozialhilfehandbuch

Das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich ist ein Nachschlagewerk für Behördenmitglieder in den Gemeinden und weitere Interessierte. Es beschreibt die Anwendung des Sozialhilferechts und bietet auch Informationen zur Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. Die Suchfunktion erlaubt eine gezielte Suche nach Stichworten, Kapiteln und Gesetzesartikeln.

Medizinische Hilfe

Bund und Kantone haben die Möglichkeit, für Asylsuchende die Wahl der Leistungserbringenden einzuschränken. Im Kanton Zürich haben Asylsuchende keine freie Wahl des Versicherers und keine freie Arztwahl. Das Kantonale Sozialamt führt eine Asylhausarztliste. Asylsuchende Personen mit medizinischen Problemen müssen sich somit an Ärztinnen und Ärzte, die auf dieser Liste sind, wenden.

Mit der Zuweisung in eine Gemeinde schliessen vorläufig aufgenommene Personen und Geflüchtete aus der Ukraine mit Schutzstatus S selber eine Krankenversicherung ab oder werden von den zuständigen Gemeinden dabei unterstützt. Sie können direkt in eine Einzelversicherung aufgenommen werden und sind deshalb nicht an die Asylhausarztliste gebunden.

Nothilfe

Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid haben Anspruch auf Nothilfe, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Da diese Menschen keine Bleibeperspektive haben, werden sie in der Regel in den kantonalen Rückkehrzentren untergebracht, bis sie die Schweiz verlassen.

Sie benötigen eine Bestätigung?

Personen, die Nothilfe beziehen, erhalten bei Bedarf eine Bestätigung für die Unterbringung in einem Rückkehrzentrum. Sie können sich am Schalter der Abteilung Asylkoordination an der Röntgenstrasse 22 in Zürich melden.

Arbeitsmittel für Gemeinden

Die nachfolgenden Informationen richten sich vor allem an die Gemeinden. Im Zusammenhang mit den Platzierungen und Abrechnungen stehen verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung.

Quartalsabrechnungen

Zur Erfassung der Abrechnungen bietet das Kantonale Sozialamt den Gemeinden ein Erfassungstool an. Die Quartalsabrechnungen müssen über die Datenaustauschplattform übermittelt werden.

Das Login für die Plattform ist bei der Abteilung Asylkoordination erhältlich.

Wenden Sie sich bei Bedarf an:
ak-finanzen@sa.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Beiträge von nichterwerbstätigen Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung sind erst dann festzusetzen und zu entrichten, wenn:

  • diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden,
  • ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder
  • aufgrund ihres Alters, ihres Todes oder ihrer Invalidität ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder des IVG entsteht.

Tritt einer der genannten Fälle ein, werden die Beiträge unter Vorbehalt der Verjährung rückwirkend ab ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz erhoben.

Für die Abklärung der Beitragspflicht senden die Gemeinden den ausgefüllten Fragebogen direkt an das Kantonale Sozialamt, Abteilung Asylkoordination. Dieses leitet den Fragebogen nach der Abklärung weiter an die SVA. Die AHV-Beiträge sind im Rahmen des Erlassverfahrens (§ 14 EG AHVG/IVG) in der Regel durch die jeweilige Wohnsitzgemeinde zu bezahlen. Die Rechnung erhalten die Gemeinden von der SVA. Für den Zeitraum der Unterbringung in kantonaler Zuständigkeit übernimmt der Kanton die Beiträge.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Thuan Nguyen, Tel. 043 259 58 23.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Asylkoordination

Adresse

Röntgenstrasse 22
8090 Zürich
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8 bis 12 Uhr und
13 bis 17 Uhr

Telefon

+41 43 259 24 41

Montag bis Freitag
08.00 bis 11.30 Uhr und
13.30 bis 16.30 Uhr

E-Mail

info@sa.zh.ch

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