Rechnungslegung der Gemeinden

Die Rechnungslegung der Zürcher Gemeinden basiert auf dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2). Die Hauptelemente dieses Rechnungsmodells sind die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnungen. Sie finden auf dieser Seite den verbindlichen Kontenrahmen für erwähnte Elemente sowie Antworten auf Kontierungsfragen.

Kontenrahmen

Das Budget und die Jahresrechnung der Gemeinde werden nach der funktionalen Gliederung sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.  

Der Kontenrahmen umfasst die Bilanz, die Erfolgsrechnung sowie die Investitionsrechnungen. Die Bilanz zeigt die Vermögens- und Schuldenlage auf, die Erfolgsrechnung die Aufwand- und Ertragslage und die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber. Diese Elemente sind eng miteinander verbunden.   

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Der Saldo der Investitionsrechnung Finanzvermögen wird in der Bilanz als Sach- und immaterielle Anlagen des Finanzvermögens aktiviert. Die Nettoinvestitionen der Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen werden in der Bilanz im Verwaltungsvermögen bilanziert. Nach erfolgter Aktivierung werden die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens linear über eine vordefinierte Nutzungsdauer abgeschrieben. Dies führt zu einem Abschreibungsaufwand in der Erfolgsrechnung.

Erträge der Erfolgsrechnung bewirken eine Zunahme der Vermögenswerte oder eine Abnahme des Fremdkapitals. Aufwände hingegen führen zu einer Abnahme der Vermögenswerte oder einer Zunahme des Fremdkapitals.

Einlagen in Spezialfinanzierungen des Eigenkapitals oder Entnahmen aus Spezialfinanzierungen des Eigenkapitals beeinflussen das zweckgebundene Eigenkapital der Gemeinde. Einlagen oder Entnahmen, welche die Sonderrechnungen oder die Fonds im Fremdkapital betreffen, erhöhen oder reduzieren die Verbindlichkeiten gegenüber Fonds im Fremdkapital. Durch eine Einlage oder eine Entnahme wird die finanzpolitische Reserve beeinflusst.

Der Ertragsüberschuss oder der Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss/-fehlbetrag.

Bilanz

In der Bilanz werden Vermögen und Fremdkapital einander gegenübergestellt. Der Saldo ist das Eigenkapital. Das Vermögen wird in Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen gegliedert. Das Fremdkapital sind die Verpflichtungen (Schulden) der Gemeinde aufgrund vergangener Ereignisse, welche in Zukunft zu wahrscheinlichen Ressourcenabflüssen führen. Die Bilanz zeigt die Anfangs- und Endbestände der Aktiven (Finanz- und Verwaltungsvermögen) und der Passiven (Fremd- und Eigenkapital).

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Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände und Erträge aus. Als Aufwand gilt der Wertverzehr innerhalb eines Rechnungsjahres. Ziel der Erfolgsrechnung ist es, das jährliche finanzielle Ergebnis der Gemeinde darzustellen. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss bzw. ­Bilanzfehlbetrag im zweckfreien Eigenkapital.

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Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen

Die Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen umfasst sämtliche Investitionsausgaben und -einnahmen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer zur Schaffung von Vermögenswerten für die öffentliche Aufgabenerfüllung.

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Investitionsrechnung Finanzvermögen

Die Investitionsrechnung Finanzvermögen umfasst sämtliche Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen im Zusammenhang mit Sachanlagen des Finanzvermögens, die zu Anlagezwecken gehalten werden.

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Funktionale Gliederung

Mit der funktionalen Gliederung werden alle Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung  ­Verwaltungsvermögen und der Investitionsrechnung Finanzvermögen einem ­Aufgabenbereich (Funktion) zugewiesen.

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Muster-Kontenpläne

Für die Erstellung eines gemeindespezifischen Kontenplans stehen Ihnen Muster-Kontenpläne zur Verfügung.

Zuordnungstabelle

In der Zuordnungstabelle werden die Zusammenhänge zwischen den Investitionsrechnungskonten, den Bilanzkonten sowie den Erfolgsrechnungskonten – beim Verwaltungsvermögen zusätzlich zu den Anlagekategorien – aufgezeigt.

Änderungsprotokolle

Änderungsprotokolle zur Funktionalen Gliederung und den Kontenrahmen der Version vom 1. Mai 2022 zur aktuellen Version vom 1. Mai 2023.

Stichwortverzeichnis

Im Stichwortverzeichnis kann nach Stichworten, Funktionen oder Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrechnung gesucht werden.

Verbuchungshinweise & Merkblätter

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Hier finden Sie eine Übersicht zur Verbuchung von ICT-Kosten.

Dieses Merkblatt beleuchtet die wichtigsten gemeinderechtlichen Aspekte zur Zuordnung der mit Baurecht belasteten kommunalen Grundstücken zum Finanzvermögen oder Verwaltungsvermögen, zur Zuständigkeit bei der Einräumung eines Baurechts und weitere Punkte, die es zu beachten gilt.

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der häufigsten Verbuchungsanfragen aus dem Bereich der Volksschule.

Die Rechnungsstellung für die Sonderschulkosten 2022 erfolgt bis 30. November 2023 (VFiSo §22 Abs. 3, LS 412.106), daher sind die voraussichtlichen Kosten der Sonderschulung für das Rechnungsjahr 2022 abzugrenzen. Der voraussichtliche Gemeindebeitrag pro Sonderschülerin/Sonderschüler und Kalenderjahr (Gemeindepauschale) beträgt etwa Fr. 55'000, ist jedoch abhängig von den effektiven Kosten im Kalenderjahr 2022. Aufgrund der zahlreichen Einflussfaktoren ist eine genauere Hochrechnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Massgebend für das Kalenderjahr 2022 sind ferner die von den Sonderschulen gemeldeten Sonderschülerinnen und Sonderschüler per Stichtag 15. September 2021 (zu 7/12) und 15. September 2022 (zu 5/12). Die Gemeindepauschale multipliziert mit der Anzahl Sonderschülerinnen/Sonderschüler aus Ihrer Gemeinde ergibt die Sonderschulkosten.

Die Rechnungsstellung für die Kosten der Spitalschulung 2022 erfolgt bis 30. Juni 2023 (SpiV §14 Abs. 3, LS 412.107). Die voraussichtliche Pauschale von Fr. 5.90 pro Einwohnerin und Einwohner ist abzugrenzen. Diese ist abhängig von den effektiven Jahresabschlüssen der Spital- und Klinikschulen und kann auch höher ausfallen. Die Rechnungstellung erfolgt grundsätzlich an die Primarschul- oder die Einheitsgemeinde. Damit keine Doppelbelastung erfolgt, wird eine Rechnungsstellung an eine Oberstufenschulgemeinde ausgeschlossen. Die interne Weiterverrechnung ist Sache der Gemeinden.

Die entsprechenden Abgrenzungen sind als «Transferverbindlichkeiten Erfolgsrechnung» zu bilanzieren:

2200.3631.01 an 2004.xx «Beiträge an Kanton (Sonderschulen)»
2200.3631.02 an 2004.xx «Beiträge an Kanton (Spitalschulen)»

Siehe hierzu die Ausführungen des Volkschulamtes im
Orientierungsschreiben vom 25. Mai 2022 sowie dem Mitteilungsschreiben vom 2. Dezember 2022.

Das Schweizer Parlament hat auf Antrag des Bundesrates beschlossen, dass die MiGeL-Kosten für Material zur Verwendung durch Pflegefachpersonen, die seit dem Jahr 2018 nicht mehr durch die Krankenversicherer übernommen werden mussten, wieder den Krankenversicherern in Rechnung gestellt werden können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. Juni 2021 die erforderlichen Verordnungsänderungen verabschiedet. Die Regelung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen den Gemeinden nur noch die Normdefizite ohne MiGeL-Pauschalen in Rechnung gestellt werden (Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 20. August 2021).

Die Übernahme der MiGeL-Kosten durch die Krankenversicherer ab dem 1. Oktober 2021 hat keinen Einfluss auf die laufende Rückforderungsklage der Krankenversicherer für die Jahre 2015 bis 2017. Weitere Informationen dazu finden sich allenfalls auf der Internetseite von Curaviva des Kantons Zürich.

Derzeit liegen keine weiteren Informationen zum Stand der Rückforderungsklage vor. Wird von der Gemeinde die Eintrittswahrscheinlichkeit für eine mögliche Rückforderung durch die Krankenversicherer als kleiner 50 Prozent eingeschätzt, ist die Rückstellung in der Jahresrechnung 2023 aufzulösen und der Sachverhalt ist in den Eventualverbindlichkeiten offenzulegen. Andernfalls bleibt die Rückstellung weiterhin bilanziert.

Die Gemeinden können die Versorgertaxen für Aufenthalte in beitragsberechtigten Zürcher Kinder- und Jugendheimen und in ausserkantonalen IVSE-anerkannten Kinder- und Jugendheimen, welche die Gemeinden gestützt auf die bisherige, inzwischen aufgehobene Jugendheimgesetzgebung geleistet haben, rückfordern. Die Rückforderung der Versorgertaxen basiert auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2022 (VB.2021.00365 und VB.2021.00376).

Informationen zum aktuellen Stand, den Terminen und dem weiteren Vorgehen sind der Internetseite des AJBs zu entnehmen.

Die bilanzierungspflichtige Forderung entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an die Bildungsdirektion. Im vorliegenden Fall empfehlen wir, die Forderung im Zeitpunkt und im Betrag der abgeschlossenen Rückerstattungsvereinbarung zu bilanzieren. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung ist nicht relevant. Die Rückforderung bzw. Rückzahlung des Kantons ist als Transferertrag auf dem Konto 5440.4631.xx «Beiträge von Kantonen und Konkordaten» zu verbuchen.

Das Ausländer- und Integrationsgesetz konkretisiert u.a. den Auftrag der spezifischen Integrationsförderung von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen. Mit der Integrationsagenda wollen Bund, Kantone und Gemeinden vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge rascher in die Arbeitswelt und besser in die Gesellschaft integrieren. Für die Intensivierung der Integrationsförderung wurde die Integrationspauschale erhöht.

Mit der Umsetzung der Integrationsagenda Kanton Zürich (IAZH) wird ab 2021 ein erheblicher Teil der Mittel aus der Integrationspauschale nach einem Schlüssel jährlich auf die Gemeinden verteilt (Kostendach pro Gemeinde). Der Kanton legt jährlich fest, wie hoch die maximale Beitragssumme aus der Integrationspauschale ist, die auf die Gemeinden verteilt wird. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der kommunalen Kostendächer ist die Anzahl Asylsuchender, vorläufig Aufgenommener und Flüchtlinge in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde.

Das Merkblatt informiert über das Verfahren und die korrekte Verbuchung der Integrationsmassnahmen sowie des kommunalen Kostendachs in Zusammenhang mit der Umsetzung der IAZH.

Per 25. Oktober 2023 wurde der Angebotskatalog aktualisiert.

Der Kantonsrat hat am 29. November 2021 die Änderung der Gemeindeverordnung beschlossen (KR-Nr. 5737). Sie tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Die Änderung betrifft vor allem die Anpassung des Kontenrahmens und der Funktionalen Gliederung aufgrund der Reform der Ergänzungsleistungen (Zusatzleistungen) und der neuen Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose:

Die neu definierten Konten im Bereich der Zusatzleistungen sind ab dem 1.1.2022 bzw. in der Jahresrechnung 2022 verbindlich anzuwenden. In der Jahresrechnung 2021 dürfen sie noch nicht verwendet werden.

Die neue Funktion 5525 «Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose» sowie die definierten Sachkonten sind ebenfalls ab dem 1.1.2022 bzw. in der Jahresrechnung 2022 verbindlich anzuwenden; sie können allerdings auch bereits in der Jahresrechnung 2021 verwendet werden. Im Vergleich zur Vernehmlassungsversion (siehe Orientierungsschreiben 2021) gibt es eine Vereinfachung bei der Verbuchung der ÜL-Krankheits- und Behinderungskosten. Es wird nur noch ein Konto benötigt: 5525.3637.62 «ÜL-Krankheits- und Behinderungskosten».

Die Funktionale Gliederung, der Kontenrahmen sowie der Muster-Kontenplan werden per 1. Mai 2022 nachgeführt.  

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank hat entschieden, im Jahr 2020 anlässlich des 150-Jahr-Jubiläums neben der ordentlichen Ausschüttung eine ausserordentliche Jubiläumsdividende an die politischen Gemeinden auszuschütten.

Die ordentliche wie auch die ausserordentliche Ausschüttung werden im Jahr 2020 in der Erfolgsrechnung mit 8600.4604.00 «Gewinnanteil Zürcher Kantonalbank» verbucht.

Im Rahmen des Ausgabenrechts und der Finanzkompetenzen kann über die Verwendung dieser Jubiläumsdividende (z.B. für besondere Projekte) entschieden werden. Die Einlage der Mittel in eine Sonderrechnung ist aufgrund der fehlenden Zweckbindung unzulässig.

Die Radio- und Fernsehabgabe ist auf dem Sachkonto 3137.00 «Steuern und Abgaben» in der Funktion 0220 «Allgemeine Dienste, übrige» zu verbuchen.

Ist ein Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte) in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und erzielt es einen Jahresumsatz von mindestens Fr. 500'000, so unterliegt es der Radio- und TV-Abgabe. Als Unternehmen in diesem Sinne gilt auch der Zusammenschluss mehrwertsteuerpflichtiger autonomer Dienststellen eines Gemeinwesens (Art. 67d Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401)).

Gemäss Information der Eidgenössischen Steuerverwaltung können sich mehrwertsteuerpflichtige autonome Dienststellen eines Gemeinwesens für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen.

Es gelten dieselben Bestimmungen wie für Zusammenschlüsse für die MWST. Der Zusammenschluss gilt jedoch nur für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe. Die Abgabepflicht obliegt dem Gemeinwesen, welchem die zusammengeschlossenen Dienststellen angehören. Daher ist die Radio- und Fernsehabgabe für die gesamte politische Gemeinde in der Funktion «Allgemeine Dienste, übrige» zu verbuchen.

Der Beitrag an den Kanton ist mit 4900.3631.00 «Beiträge an ärztlichen Notfalldienst» zu verbuchen.

Gemäss Funktionaler Gliederung sind die Aufwände der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Funktion 1400 «Allgemeines Rechtswesen» zugeordnet. Ebenfalls wurden bisher die Aufwände für die Entschädigungen der Beistandschaften in der Funktion 1400 verbucht.

Im Dezember 2018 hat das Schweizerische Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor eine Präzisierung beschlossen. Die Kosten für eine Beistandschaft sind Massnahmenkosten und werden deshalb in den Funktionen 5440 «Jugendschutz» (Kinderschutz) und 5450 «Leistungen an Familien» (Erwachsenenschutz) verbucht.

Die Organisation (Gemeinde, Sitzgemeinde, Zweckverband), welche die Beistände ernennt, rechnet die Entschädigung (Lohn) und die Sozialversicherungsbeiträge ab und verbucht diese im Personalaufwand.

Die Gemeinden erhalten nach neuem Recht pro erstellten Erhebungsbericht im erleichterten Einbürgerungsverfahren eine Entschädigung (aktuell Fr. 200).

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt dem Gemeindeamt jeweils im Dezember des Abrechnungsjahres die Abrechnungsgrundlagen zu (Dezember des Vorjahres bis November des Abrechnungsjahres). Die Überweisung der Vergütung wird voraussichtlich im Januar des Folgejahres vorgenommen.

Die Entschädigung ist mit 1400.4611.00 «Entschädigung von Kantonen und Konkordaten» zu verbuchen.

Ab dem 1. Juli 2018 sind die Aufwände für die vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer (abgelehnte Asylgesuche; kein anerkannter Flüchtlingsgrund) nicht mehr bei der Sozialhilfe, sondern im Asylwesen zu verbuchen.

Die Gemeinden erhalten eine Pauschale pro Person und pro Tag vergütet. Die Abrechnung erfolgt mit dem Kantonalen Sozialamt. Es wird empfohlen, die Kosten pro Einzelfall zu führen.

Die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge unterstehen weiterhin der Sozialhilfe.

Ausweis Bezeichnung Funktion
B / C
Flüchtlinge mit Asyl (anerkannter Flüchtlinge)
5720
F      
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (anerkannter Flüchtlingsgrund) 5720
F Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (abgelehnte Asylgesuche, Flüchtlingsgrund) 5730
N Asylsuchende / Asylbewerber
5730

Für die Entwicklung und den Betrieb der neuen Datenschnittstelle zur Lieferung der notwendigen Daten an das EL-Register fallen bei den Gemeinden ab 2017 Kosten an. Die jährlich wiederkehrenden Betriebskosten und Vollzugsaufwendungen sind von den ZL-Durchführungsstellen im Verhältnis zur Anzahl ihrer Fälle zu übernehmen.

Das Kantonale Sozialamt wird diese Kosten von den Kostenanteilen an die Gemeinden jeweils direkt in Abzug bringen bzw. in Rechnung stellen. Die Kostenanteile an das EL-Register sind jedoch brutto zu verbuchen. Die Verbuchung erfolgt mit 5790.3611.00 «Entschädigungen an Kantone und Konkordate».

Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Gemeindefinanzen

Adresse

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Telefon

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E-Mail

gemeindefinanzen.gaz@ji.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: