Gemeinden & Behörden

Die Gemeinden sind für zahlreiche Belange der Geflüchteten zuständig. Die wichtigsten Informationen seitens des Kantons sind hier aufgeführt.

Inhaltsverzeichnis

Unterstützungsleistungen

Die Gemeinden unterstützen Personen mit Schutzstatus S bei Bedarf nach den Ansätzen der Asylfürsorge, die auch für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen gelten.  Die Sozialkonferenz Kanton Zürich (SoKo) hat Empfehlungen herausgegeben, die sowohl die Geldleistungen für den Lebensunterhalt als auch die situationsbedingten Leistungen umfassen. 

Unbegleitete Minderjährige

Es ist davon auszugehen, dass einige ukrainische Kinder und minderjährige Jugendliche, die ohne ihre Eltern geflüchtet sind, vorübergehend oder dauerhaft Unterschlupf bei Verwandten oder Bekannten in einer Zürcher Gemeinde bekommen. Unbegleitete Minderjährige bekommen eine Beistandsperson zugeteilt. Ausserdem müssen solche Pflegeverhältnisse bewilligt werden.

Vertretungsbeistandschaft für unbegleitete Minderjährige

Die Abteilung Mineurs non accompagnés (MNA) vertritt alle dem Kanton Zürich zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Die Mitarbeitenden der Abteilung MNA beraten unbegleitete Minderjährige und werden von der zuständigen KESB als Vertretungsbeistandspersonen eingesetzt. Sie wahren damit die Interessen der Kinder und Jugendlichen und arbeiten mit allen beteiligten Stellen (z.B. Staatsekretariat für Migration, Sozialdienste, Schulen) zusammen.

Sollten sich unbegleitete ukrainische Kinder und Jugendliche vor einer Zuweisung durch das kantonale Sozialamt bei Privatpersonen in einer Zürcher Gemeinde aufhalten, muss die Abteilung MNA informiert werden (+41 43 259 96 72, mna@ajb.zh.ch). Bei einer Zuweisung durch das Sozialamt wird die Abteilung MNA automatisch informiert.

Bewilligungspflicht für Pflegeverhältnisse

Familien, welche ukrainische Minderjährige ohne Eltern bei sich zu Hause aufnehmen, müssen sich so rasch wie möglich bei der Abteilung Pflegefamilien beim Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) melden (pflegefamilien@ajb.zh.ch, +41 43 259 89 88). In diesem Fall liegt nämlich ein Pflegeverhältnis vor, das bewilligungs- und aufsichtspflichtig ist.

Wichtig: Auch im Fall von geflüchteten Personen aus der Ukraine gilt der ordentliche Bewilligungsprozess für Pflegeverhältnisse. Falls die Gemeinden von nicht gemeldeten Pflegeverhältnissen erfahren, sind sie gebeten, die Familien darauf aufmerksam zu machen oder dies der Abteilung Pflegefamilien beim AJB zu melden.

Fördersystem für Geflüchtete


Um Personen mit Status S im Kanton Zürich möglichst rasch und unkompliziert den Zugang zu Integrationsmassnahmen zu ermöglichen, fördert der Kanton und die Gemeinden geflüchtete Personen aus der Ukraine genauso wie andere Flüchtlingsgruppen (Status F und B) in den bestehenden Strukturen des Fördersystems für Geflüchtete IAZH. Denn auch sie benötigen beispielsweise Informationen, um sich im Alltag selbstständig zurechtzufinden, sie benötigen Deutschkurse und die jungen Erwachsenen weiterführende Bildungsangebote.

Im Fördersystem für Geflüchtete IAZH steht ein breites Angebot unterschiedlicher Massnahmen zur Integrationsförderung der geflüchteten Personen bereit. Zum Beispiel:

  • Informationsmassnahmen, welche den Geflüchteten die Orientierung in der Schweiz erleichtern (Erstinformation)
  • Individuelle Kurzassessments im Rahmen der Fallführung, welche die Potenziale der Geflüchteten erfassen
  • Verschiedene Deutschkurse mit und ohne Kinderbetreuung
  • Vollschulische Bildungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene, welche ihnen einen guten Start im Berufsleben ermöglichen
  • Coaching-Angebote für Erwachsene (für alle Qualifikationsniveaus), die ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtern und Dequalifizierung vorbeugen
  • Tandemprogramme zur Begleitung und Unterstützung bei der Integration am Wohnort und im Alltag

Anmeldung zu Integrationsangeboten für Geflüchtete

Die Sozialdienste (fallführende Stellen) in den Gemeinden klären gemeinsam mit den geflüchteten Personen, welche Fördermassnahmen in Frage kommen und melden sie in passende Angebote an. Die Anmeldung erfolgt ausschliesslich über die fallführenden Stellen (Sozialdienste) in den Gemeinden.

Interkulturell Dolmetschende

Im Auftrag der Fachstelle Integration bietet AOZ Medios ein professionelles, bedarfsgerechtes Vermittlungsangebot für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln für den Kanton Zürich. Die Dolmetschdienstleistungen auf Ukrainisch und Russisch werden aktuell ausgebaut.

In der Stadt Winterthur führt die Integrationsförderung der Stadt Winterthur eine eigene Vermittlungsstelle.

Anmeldung auf dem RAV

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die Sozialen Dienste der Gemeinden arbeiten eng zusammen, um Personen mit Schutzstatus S einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Das Vorgehen bei Anmeldung, Beratung und Stellenvermittlung auf dem RAV ist dasselbe wie bei anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. 

Die Anmeldung kann über die Sozialen Dienste erfolgen. Geflüchtete können sich auch direkt auf dem RAV anmelden.

Subventionierte Wohnungen 

Für Geflüchtete wird dringend Wohnraum benötigt. Neu können die im Rahmen der Wohnbauförderung in verschiedenen Gemeinden des Kantons subventionierten Wohnungen bei Neuvermietungen an Personen mit Schutzstatus S vermietet werden. Für jede geplante Wohnungsbelegung ist von der Hauseigentümerin beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Fachstelle Wohnbauförderung ein Gesuch einzureichen.

Rechnungslegung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Bei der Ukraine-Hilfe ist bei der Verbuchung der Hilfeleistungen an die Betroffenen zwischen der Notfallhilfe und dem Schutzstatus S zu unterscheiden:

Notfallhilfe

Bis zur Einführung des Status S können ukrainische Kriegsflüchtlinge, welche bereits in einer Gemeinde über Unterkunftslösungen wie z.B. private Unterbringungen verfügen, bei ihrer Aufenthaltsgemeinde um Notfallhilfe ersuchen. Die Notfallhilfe soll die bestehende Notlage beheben, zum Beispiel: Essensgeld, Medizinische Notversorgung, Kleidung.

Die Notfallhilfe ist in der Funktion 5720 «Gesetzliche wirtschaftliche Hilfe» zu verbuchen. Das Kantonale Sozialamt leistet Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 Sozialhilfegesetz (SHG):

  • 5720.3637.35 «Gesetzliche wirtschaftliche Hilfe an ausländische Staatsangehörige mit vollem Kostenersatz»
  • 5720.4631.35 «Kostenerstattungen des Kantons für ausländische Staatsangehörige mit vollem Kostenersatz»

Schutzstatus S

Mit dem Schutzstatus «S» erhalten Betroffene Schutz in der Schweiz ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Der Schutzstatus S gewährt ein Aufenthaltsrecht, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung. Zudem ist der Nachzug von Familienangehörigen erlaubt.

Der Bundesrat hat am Freitag, 11. März 2022 die definitive Einführung des Schutzstatus «S» beschlossen.

Die Hilfeleistungen für ukrainische Flüchtlinge mit Schutzstatus S fallen unter die Asylfürsorgeverordnung und sind damit in der Funktion 5730 «Asylwesen» zu verbuchen.

Info-Bulletins Ukraine-Hilfe

Das Info-Bulletin Ukraine-Hilfe des Kantonalen Sozialamts richtet sich an die Sozialdienste und an die für die Asylkoordination zuständigen Stellen in den Zürcher Gemeinden. Es erscheint in unregelmässigen Abständen.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Anlaufstelle Ukraine-Hilfe

Adresse

Schaffhauserstrasse 78
8090 Zürich
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