Wohnbauförderung

Preisgünstiger Mietwohnungsbau

Der Kanton Zürich fördert den preisgünstigen Wohnungsbau mit zinslosen Darlehen unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Gemeindeleistung. Diese kann auch in anderer Form erbracht oder durch die Leistung Dritter ersetzt werden. In Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Bauträgern können auf diese Weise preisgünstige Wohnungen für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen zur Verfügung gestellt werden.

Wohnsiedlungen mit Wohnungen, die nach kantonalem Wohnbau­förderungs­recht gefördert werden, müssen Vorgaben betreffend Kosten und Wohnungs­grössen einhalten und hindernisfrei gebaut sein.

Personen, die eine geförderte Wohnung bewohnen möchten, müssen einige Anforderungen erfüllen. Unter anderem dürfen bei Einkommen und Vermögen gewisse Höchstwerte nicht überschritten werden; zudem gilt für grosse Wohnungen das Familienerfordernis.

Gesetzesänderung & Verordnungs-Revision

Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (WBFG)

Am 30. November 2025 lehnten die Stimmberechtigten die kantonale Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich» (Vorkaufs­rechtsinitiative) ab und entschieden sich für den Gegenvorschlag des Kantonsrats. Dieser sieht eine Verdoppelung des Rahmenkredits der Wohnbauförderung von bisher 180 auf neu 360 Millionen Franken vor. Die Änderung trat per 1. Juni 2026 in Kraft.

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

Die Wohnbauförderungsverordnung wurde revidiert. Die Änderungen traten per 1. Juli 2026 in Kraft.

Zu den wichtigsten Änderungen gehören: Die Höchstwerte für Investitions-, Erstellungs- und Erneuerungskosten wurden an das heutige Kostenniveau angepasst. In Einzelfällen können erhöhte Landkosten und bauliche Mehrkosten von Hochhäusern berücksichtigt werden, damit auch die Unterstützung bei Hochhäusern ermöglicht wird. Zudem wurden die Förderbestimmungen vereinfacht, der Vollzug erleichtert und durch eine Reduktion der Mindestwohnfläche eine effizientere Bauweise gefördert.

Schliesslich wurde auch Personen ohne Kinder im Haushalt der Zugang zu preisgünstigen Wohnungen ermöglicht, weil die Belegungsvorschriften für Familien nur noch bei grösseren Wohnungen greifen. Im Zusammenhang mit der Verdoppelung des Rahmenkredits wurden auch die Wohnbaudarlehen von Kanton und Gemeinde von 20 auf 25 Prozent erhöht. Damit können die geförderten Wohnungen mehr verbilligt und dem gestiegenen Mietpreisniveau besser begegnet werden.

Das Gesetz und die Verordnung sind unter Weiterführende Informationen verlinkt.

Wohnbauförderung im Kanton Zürich: Kurz erklärt!

Links im Bild, steht vor dem Umriss des Kantons Zürich Null Zinsen und eine Hand hält einen Geldbeutel hoch. Ein Pfeil zeigt zum rechten Teil des Bildes. Da steht ein Haus, bei dem ein mit CHF beschrifteter Pfeil nach unten zeigt.
Machen Sie sich rasch mit den wichtigsten Fakten der Wohnbauförderung im Kanton Zürich vertraut.

Die wichtigsten Fakten

Geförderte Wohnungen werden nach kantonalem Recht erstellt und nach dem Kostenmietmodell vermietet: Die Miete richtet sich nach den effektiven Kosten für Bau, Unterhalt und Betrieb statt nach Gewinn. Der Verzicht auf Zinsen durch den Kanton Zürich wird zur Verbilligung der Mieten eingesetzt.

Als Bauträgerinnen kommen Gemeinden, Genossenschaften, Immobilienfirmen und Privatpersonen infrage. Voraussetzung ist eine mindestens gleichwertige Unterstützung durch die Gemeinde oder eine andere Institution. 

Aktuelle Höchstwerte

Die Höchstwerte für Baukosten, Einkommen und Vermögen sind indexiert. Sie werden jährlich, in der Regel per 1. Juli, angepasst und veröffentlicht.

Kostenlimiten

Der Zürcher Index der Wohnbaupreise ist vom April 2024 (158.2 Punkte) bis April 2025 (160.0 Punkte) um 1.14 Prozent gestiegen. Die Kostenlimiten, gültig für Kosten mit Indexstand April 2025, finden Sie im Merkblatt 4: Kosten für den Mietwohnungsbau.

Einkommenslimiten

Der Landesindex der Konsumentenpreise ist vom April 2025 (122.7 Punkte) bis April 2026 (123.4 Punkte) um 0.57 Prozent gestiegen. Die angepassten Einkommenslimiten, gültig für das definitive steuerbare Einkommen 2025, finden Sie in den Merkblättern 8 und 9: Anforderungen an Mietende.

Bitte beachten Sie

Angaben und Merkblätter, die sich auf den Zürcher Index der Wohnbau­preise beziehen, werden nach dessen Aktualisierung in der ersten Hälfte Juli 2026 noch aktualisiert.

Voraussetzungen & Anforderungen

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Bewohnerinnen und Bewohner von staatlich unterstützten Mietwohnungen müssen gewisse persönliche Subventionsbedingungen erfüllen.

Einkommenslimiten aktuell

(2026) gültig vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 für Steuerdaten 2025

Einkommenslimiten Vorjahr

(2025) gültig vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 für Steuerdaten 2024

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Fachstelle Wohnbauförderung, setzt die höchstzulässigen Nettomieten für die unterstützten Wohnungen fest. Es gilt der Grundsatz der Kostenmiete.

Gemeinnützige Bauträger mit staatlich unterstützten Wohnungen haben jährlich die Jahresrechnung zusammen mit dem Bericht der Kontrollstelle einzureichen.

Die Fachstelle überprüft regelmässig die Einhaltung der Subventions­bedingungen sowie der verfügten Nettomieten.

In der Stadt Zürich werden diese Kontrollen durch das Finanz­departement der Stadt Zürich, Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen, durchgeführt.

Unsere Fachstelle klärt für das Bundesamt für Wohnungswesen die Anspruchsberechtigung für die Zusatzverbilligung des Bundes ab.

Wünschen Sie eine Vorabklärung, möchten Sie ein Subventionsgesuch oder die Bauabrechnung einreichen, dann benutzen Sie bitte eines der folgenden Formulare:

Für Geflüchtete wird dringend Wohnraum benötigt. Neu können die im Rahmen der Wohnbauförderung in verschiedenen Gemeinden des Kantons subventionierten Wohnungen bei Neuvermietungen an Personen mit Schutzstatus S vermietet werden. Für jede geplante Wohnungsbelegung ist von der Hauseigentümerin bei der Fachstelle Wohnbauförderung ein separates Gesuch einzureichen.

Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:

  1. Offizielles Gesuch des Eigentümers mit Angabe der Subventions-Nr. und der Wohnungs-Nr. und -Grösse.
  2. Liste mit allen zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern und Kopien sämtlicher Ausweise
  3. Angabe, wann die Personen in die Schweiz und insbesondere in den Kanton Zürich eingereist sind.
  4. Wenn möglich: Nachweis über Einkommens- und Vermögenswerte im Ausland, oder Bestätigung, dass es keine gibt. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Werte zumindest vorläufig verloren sind oder Unklarheit über deren Verbleib besteht. Sobald eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, ist das entsprechende Einkommen der Fachstelle Wohnbauförderung zu melden. Die Menschen aus der Ukraine möchten möglichst bald wieder in ihre Heimat zurückkehren. Dauert die Situation dennoch an, findet spätestens zwei Jahre nach Bezug eine Zweckerhaltungskontrolle statt. Bis dann sollten sich die Abläufe geklärt haben und mehr Unterlagen vorliegen, so dass eine reguläre Neubeurteilung stattfinden kann.
  5. Mietvertrag, falls schon vorhanden.

Das Gesuch ist durch die Hauseigentümerin der Fachstelle Wohnbauförderung einzureichen.

100 Jahre Wohnbauförderung

100 Jahre Wohnbauförderung
100 Jahre Wohnbauförderung
Herausgeber/in
Fachstelle Wohnbauförderung
Autor/in
Weissgrund AG

Archiv

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Juli 2026

Die Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) wurde revidiert. Die Änderungen traten per 1. Juli 2026 in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: Die Höchstwerte für Investitions-, Erstellungs- und Erneuerungskosten wurden an das heutige Kostenniveau angepasst. In Einzel­fällen können erhöhte Landkosten und bauliche Mehrkosten von Hochhäusern berücksichtigt werden, damit auch die Unterstützung bei Hochhäusern ermöglicht wird. Zudem wurden die Förderbestimmungen vereinfacht, der Vollzug erleichtert und durch eine Reduktion der Mindestwohnfläche eine effizientere Bauweise gefördert. Schliesslich wurde auch Personen ohne Kinder im Haushalt der Zugang zu preisgünstigen Wohnungen ermöglicht, weil die Belegungs­vorschriften für Familien nur noch bei grösseren Wohnungen greifen. Im Zusammenhang mit der Verdoppelung des Rahmenkredits wurden auch die Wohnbaudarlehen von Kanton und Gemeinde von 20 auf 25% erhöht. Damit können die geförderten Wohnungen mehr verbilligt und dem gestiegenen Mietpreisniveau besser begegnet werden.

Juni 2026

Am 30. November 2025 lehnten die Stimmberechtig­ten die kantonale Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich» (Vorkaufsrechtsinitiative) ab und entschieden sich für den Gegen­vorschlag des Kantonsrats. Dieser sieht eine Verdoppelung des Rahmenkredits der Wohnbauförderung von bisher 180 auf neu 360 Millionen vor. Die entsprechende Änderung des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (WBFG) trat per 1. Juni 2026 in Kraft.

Juni 2017

Aufgrund der Senkung des hypothekarischen Referenzzinssatzes auf 1.5 Prozent per 2. Juni 2017 hat der Regierungsrat, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, am 5. Juli 2017 beschlossen, den Zinssatz für kantonale Wohnbauförderungsdarlehen für Mietwohnungen der Kategorie II von 1.5 Prozent auf 0.75 Prozent zu senken (RRB Nr. 649/2017). Die Anpassung erfolgt objektweise und fortlaufend im Rahmen des regulären Vollzugs.

März 2015 

Der Kantonsrat hat am 2. März 2015 dem Gegenvorschlag des Kantonsrats zur Volksinitiative «Bezahlbar wohnen im Kanton Zürich!» zugestimmt. Das Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 wird um § 14a ergänzt, welcher neu kommunale Wohnraumfonds zulässt (KR-Nr. 5057b/2015).


Februar 2014 

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion hat der Regierungsrat am 12. Februar 2014 beschlossen, die Zinssätze für kantonale Darlehen zu bereinigen und teilweise zu senken (RRB Nr. 178/2014). Die Zinssätze werden wie folgt angepasst:
- für Mietwohnungen der Kategorie I: Zinssatz von 0 Prozent
- für Mietwohnungen der Kategorie II: Zinssatz von 1.5 Prozent
Die Anpassung erfolgt objektweise und fortlaufend im Rahmen des regulären Vollzugs.


Januar 2012

Mit Einführung des neuen Finanzausgleichs per 1. Januar 2012 hat der Regierungsrat am 29. Februar 2012 beschlossen, die Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden bei der Bemessung von Staatsbeiträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.


Mai 2009

Der Regierungsrat hat am 7. Mai 2009 Änderungen der Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 beschlossen. Diese treten rückwirkend auf den 1. März 2009 in Kraft.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Wirtschaft – Fachstelle Wohnbauförderung

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Walchestrasse 19
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