Pflegefamilien

Zwei Kinder lachen, hinter ihnen stehen zwei Erwachsene Personen

Wenn ein Kind für eine gewisse Zeit oder dauerhaft nicht bei seinen Eltern aufwachsen kann, kann ihm eine Pflegefamilie ein zweites Daheim bieten.

Inhaltsverzeichnis

Themen

Pflegefamilie werden

Pflegeeltern geben Kindern ein zweites Zuhause, wenn sich ihre leiblichen Eltern für eine gewisse Zeit oder dauerhaft nicht oder nicht mehr angemessen um sie kümmern können. Sie unterstützen Kinder auf ihrem Weg durchs Leben.

Informationsveranstaltungen

Interessieren Sie sich für die Aufnahme eines Pflegekindes? Dann besuchen Sie eine unserer kostenlosen Online-Informationsveranstaltungen. Sie müssen sich nicht anmelden und können sich einfach zur angegebenen Zeit über den untenstehenden Link einwählen.

Wir informieren über:

Vorteile:

  • Was es bedeutet, ein Pflegekind aufzunehmen
  • Formen von Pflegeverhältnissen
  • Voraussetzungen für die Aufnahme in den Pflegefamilien-Pool
  • Aufnahmeprozess
  • Rechte und Pflichten

Selbstverständlich beantworten wir auch Ihre Fragen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Datum Zeit
Donnerstag 21. September 2023 17.30–18.30 Uhr
Dienstag 17. Oktober 2023 17.30–18.30 Uhr
Donnerstag 16. November 2023 17.30–18.30 Uhr
Dienstag 19. Dezember 2023 17.30–18.30 Uhr
  • Meeting-ID: 858 9936 0310
  • Kenncode: 123

Auch die PACH (Pflege- und Adoptivkinder Schweiz) bietet Informationsveranstaltungen für interessierte Pflegeeltern an.

Unterschiedliche Arten von Platzierungen

Dauerplatzierung

Ein Kind lebt jeden Tag und für eine längere Zeit (oft bis zur Selbständigkeit) in einer Pflegefamilie. Manchmal verbringt es Wochenenden und Ferien in seiner Herkunftsfamilie oder pflegt in anderer Form Kontakt zu ihr.

Kurzzeitplatzierung

Ein Kind lebt für ein paar Wochen oder Monate in einer Pflegefamilie. Danach kehrt es wieder in die Herkunftsfamilie zurück oder es gibt eine andere längerfristige Anschlusslösung.

Entlastungsplatzierung

Ein Kind verbringt regelmässig Wochenenden und/oder Ferien in einer Pflegefamilie. Das entlastet sowohl die Herkunftsfamilie als auch das Kind selber. 

Kontaktplatzierung

Ein Kind, welches in einem Heim aufwächst und keinen oder wenig Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie hat, verbringt regelmässig Wochenenden und/oder Ferien in einer Pflegefamilie.

Kantonaler Pflegefamilien-Pool

Für unseren Pool mit Pflegefamilien suchen wir laufend interessierte Personen. Wir klären interessierte Familien ab, prüfen die Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes und schauen, ob sie den Bedürfnissen eines Pflegekindes gerecht werden. Dafür werden bestimmte Unterlagen (z. B. Betreibungsregisterauszüge) eingefordert, Gespräche und ein Hausbesuch bei Ihnen durchgeführt.

Verschiedenste Familienformen kommen für die Aufnahme eines Pflegekindes in Frage: Gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare, Einzelpersonen oder Familien und auch Familien, die eine andere Hauptsprache als Deutsch haben. Auch suchen wir immer wieder Familien, die sich die Aufnahme eines unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingskindes vorstellen können.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern

Formelle Kriterien

  • Wohnsitz im Kanton Zürich
  • Keine Einträge im Behördenauszug 2 gemäss Strafregistergesetz
  • Keine Einträge im Betreibungsregisterauszug
  • Stabile familiäre Verhältnisse
  • Stabile finanzielle Verhältnisse
  • Keine Kindesschutzmassnahme für die eigenen Kindern

Weitere wichtige Überlegungen für angehende Pflegeeltern

  • Was ist Ihre innere Motivation für die Aufnahme eines Pflegekindes?
  • Sind alle Familienmitglieder mit der Aufnahme eines Pflegekindes einverstanden?
  • Ein Pflegekind bleibt meistens mit der Herkunftsfamilie verbunden. Wie gehen Sie damit um, dass das Pflegekind neben Ihrer Familie noch zu einer anderen Familie gehört?
  • Welche Erwartungen haben Sie an ein Pflegekind?
  • Haben Sie genügend Kapazität, um diese verantwortungsvolle Aufgabe und allfällige Herausforderungen anzunehmen?

Ablauf bis zur Aufnahme von Pflegekindern

  1. Besuchen Sie eine unserer kostenlosen Online-Informationsveranstaltungen. 
  2. Danach führen wir mit Ihnen ein telefonisches Erstgespräch.
  3. Im Anschluss erhalten Sie von uns per Post eine Einverständniserklärung für die Benutzung des KJG-Portals. Das KJG-Portal ermöglicht einen einfachen Datenaustausch zwischen Ihnen und dem AJB. Über das Portal können verschiedene Prozesse effizient online erledigt werden.
  4. Die unterschriebene Einverständniserklärung schicken Sie uns per Post zurück. Im Anschluss erhalten Sie von uns per E-Mail einen Einladungslink für das KJG-Portal.
  5. Loggen Sie sich im KJG-Portal ein und füllen Sie den «Antrag auf Grundeignung» aus.
  6. Laden Sie alle erforderlichen Dokumente und Beilagen hoch.
  7. Der von allen weiteren volljährigen Haushaltsmitgliedern benötigte Privatauszug kann hier bestellt werden. Den Betreibungsregisterauszug erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder beim Kreisbüro.
  8. Unsere Abteilung prüft Ihre Unterlagen. Eine Fachperson der Abteilung Pflegefamilien meldet sich bei Ihnen und vereinbart einen Hausbesuch. Am Hausbesuch sollen alle Familienmitglieder und weitere Personen die im Haushalt wohnen, anwesend sein.
  9. Bei einen positiven Bericht bestätigen wir Ihnen schriftlich die Grundeignung als Pflegefamilie und die Aufnahme in den kantonalen Pflegefamilien-Pool.
  10. Wenn Sie für ein Pflegekind in Frage kommen, stellen wird den Kontakt zur vermittelnden Stelle her. Eine vermittelnde Stelle ist beispielsweise ein Beistand oder eine Beiständin.
  11. Die vermittelnde Stelle begleitet dann den Kennenlernprozess zwischen Ihnen und dem Kind.

Ein Pflegekind aufnehmen

Ein Pflegekind aufzunehmen, bedeutet eine einschneidende Veränderung im Familienalltag. Es bringt eine grosse Verantwortung mit sich und bereichert gleichzeitig das Familienleben. Rufen Sie uns an, nachdem Sie sich auf www.pflegefamilien.zh.ch informiert und einen unserer Informationsanlässe besucht haben. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen:

Abteilung Pflegefamilien
pflegefamilien@ajb.zh.ch
+41 43 259 89 88

Bewilligung

Ukraine: Bewilligungspflicht für Pflegeverhältnisse

Auch im Fall von geflüchteten Personen aus der Ukraine gilt der ordentliche Bewilligungsprozess für Pflegeverhältnisse. 

Familien, welche ukrainische Minderjährige ohne Eltern bei sich zu Hause aufnehmen, müssen sich so rasch wie möglich bei der Abteilung Pflegefamilien beim Amt für Jugend und Berufsberatung melden (pflegefamilien@ajb.zh.ch, +41 43 259 89 88)

Damit eine Familie ein Pflegekind aufnehmen kann, braucht es im Voraus eine Bewilligung für das spezifische Pflegeverhältnis. Grundsätzlich braucht es für jedes Kind, welches mehr als 30 Tage im Jahr in einer Pflegefamilie verbringt eine Bewilligung. Die Bewilligungsbehörde im Kanton Zürich ist das Amt für Jugend und Berufsberatung.

Voraussetzungen für eine Bewilligung

Grundeignung

Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, wird vorgängig nach gesetzlichen Vorgaben die grundsätzliche Eignung der interessierten Pflegeeltern zur Aufnahme eines Pflegekindes geprüft. Dazu werden die eingereichten Unterlagen geprüft, persönliche Gespräche geführt und ein Hausbesuch bei der Pflegefamilie durchgeführt.

Passungsabklärung

Sobald das Kind bekannt ist, welches in der Pflegefamilien aufgenommen werden soll, wird zusätzlich eine Passungsabklärung gemacht. Dies ist wichtig, da jedes Kind individuelle Bedürfnisse hat und die Familiensituation der Pflegefamilien auf diese Bedürfnisse zugeschnitten sein muss. Die Abklärung der Grundeignung und der spezifischen Passung kann auch gleichzeitig erfolgen.

Separate Bewilligung für jedes Pflegekind

Wenn der Familie die Grundeignung bescheinigt wurde und die Passungsabklärung positiv ausfällt, wird ihr vom AJB eine Bewilligung für dieses Pflegeverhältnis erteilt. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Kind aufgenommen werden möchte, so braucht es dafür wieder eine Bewilligung. Bewilligungen werden immer für ein spezifisches Pflegeverhältnis erteilt.

Ablauf Bewilligungsverfahren, wenn das Pflegekind bereits bekannt ist

  1. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin für ein telefonisches Erstgespräch (+41 43 259 89 88).
  2. Im Anschluss erhalten Sie von uns per Post eine Einverständniserklärung für die Benutzung des KJG-Portals. Das KJG-Portal ermöglicht einen einfachen Datenaustausch zwischen Ihnen und dem AJB. Über das Portal können verschiedene Prozesse effizient online erledigt werden.
  3. Die unterschriebene Einverständniserklärung schicken Sie uns per Post zurück. Sie erhalten von uns per E-Mail einen Einladungslink für das KJG-Portal.
  4. Loggen Sie sich auf dem KJG-Portal ein.
  5. Füllen Sie auf dem KJG-Portal den Antrag für die Bewilligung eines Pflegeverhältnisses «Grundeignung und spezifische Passung» aus und laden Sie alle aufgeführten Beilagen (Strafregisterauszüge, Betreibungsregisterauszüge etc.) hoch.
  6. Ein zweites Gespräch mit allen Familienmitgliedern findet bei Ihnen zu Hause statt.
  7. Nach dem Abklärungsprozess erhalten Sie den Entscheid (Bewilligung oder Ablehnung) in Form einer Verfügung von uns zugestellt.

Aufsicht

Jede Pflegefamilie untersteht der Aufsicht. Dies bedeutet, dass jede Pflegefamilie mindestens einmal pro Jahr von einer Fachperson der Abteilung Pflegefamilien des AJB besucht wird. Die Pflegefamilien werden vor den Aufsichtsbesuchen von uns kontaktiert, um einen Termin für einen Hausbesuch abzumachen.

Ablauf der jährlichen Aufsicht

Die Fachperson steht der Pflegefamilie beratend zur Seite. Im Rahmen der jährlichen Aufsicht verschafft sie sich ein Bild darüber, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses gegeben sind. Hierzu werden Gespräche mit allen Familienmitgliedern sowie dem Pflegekind geführt. Anschliessend schreibt die Fachperson einen Bericht zuhanden der Behörde. Dieser Bericht ist die Grundlage für die weiterführende Bewilligung des Pflegeverhältnisses. Eine Kopie des Berichts wird der Pflegefamilie ebenfalls zugestellt.

Änderungen sofort melden

Bei wichtigen Veränderungen oder Vorkommnissen (z. B. Umzug, schwere Erkrankung, Geburt eines leiblichen Kindes etc.) informiert die Pflegefamilie die für sie zuständige Fachperson zeitnah. Datenänderungen können jederzeit über das KJG-Portal gemeldet werden.

Abgeltung

Bitte beachten Sie: Die folgenden Informationen gelten nur für Pflegefamilien, welche nicht bei einem Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF) angestellt sind und direkt vom AJB abgegolten werden. Pflegefamilien mit einer Anstellung bei einer DAF erhalten ihre Abgeltung weiterhin von ihrer DAF.

Pflegeeltern erfüllen einen wichtigen und verantwortungsvollen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Sie verdienen dafür nicht nur hohe Anerkennung, sondern auch eine angemessene Abgeltung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein verwandtschaftliches Pflegeverhältnis handelt oder nicht. Grundlage für die Finanzierung von Pflegeverhältnissen ist eine gültige Kostenübernahmegarantie (KÜG). KÜG werden von der Abteilung Fallfinanzierung des AJB für Kinder mit Wohnsitz im Kanton Zürich erteilt. Damit eine KÜG erteilt werden kann, braucht es in der Regel eine Bewilligung für das Pflegeverhältnis.

Minderjährige Asylsuchende (MNA)

Ist zum Schutz des Kindeswohls von minderjährigen Asylsuchenden (MNA) die Unterbringung in einer Pflegefamilie erforderlich, schliesst das AJB für diese Pflegeverhältnisse mit den Pflegeeltern ebenfalls eine Leistungsvereinbarung ab und kommen die unten genannten Tarife zur Anwendung. Die Platzierung von MNA bei Verwandten aus Gründen der Familienzusammenführung wird nicht über das Kinder- und Jugendheimgesetz finanziert.

Tarife

Tarifbestandteile Tagestarif für Pflegefamilien Tagestarif für Fachpflegefamilien
Betreuung* CHF 51 CHF 121
Unterkunft CHF 12 CHF 12
Unkostenbeitrag für das Einfordern der Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten* CHF 6 CHF 6
Aus- und Weiterbildung CHF 6 CHF 6
Total CHF 75 CHF 145

*SVA-pflichtig

Ablauf Abgeltung

  1. Pflegefamilien, die nicht einer DAF angeschlossen sind, werden vom AJB monatlich entlöhnt. Das AJB gilt für diese Pflegeeltern als sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber und bezahlt die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben.
  2. Das Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) für das Pflegeverhältnis wird bei der Abteilung Fallfinanzierung eingereicht. Das Gesuch stellen die leiblichen Eltern, urteilsfähige Kinder und Jugendliche, die Vormundin oder der Vormund, die von der KESB beauftragte Beistandsperson oder eine andere beauftragte und bevollmächtigte Person oder Stelle.
  3. Sobald eine KÜG erteilt wird, schliesst die Abteilung Pflegefamilien mit der Pflegefamilie eine Leistungsvereinbarung (LV) ab. Eine LV ist ein Vertrag zwischen der Pflegefamilie und dem AJB, in welchem die Abgeltungsmodalitäten geregelt werden.
  4. Die Abteilung Pflegefamilien erstellt die LV im Doppel und schickt diese den Pflegeeltern zur Unterschrift.

Voraussetzungen für die Abgeltung des Tarifs für Fachpflegefamilien

Gemäss § 34 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) gelten Pflegefamilien als Fachpflegefamilien, wenn die besonderen Bedürfnisse des Pflegekindes eine spezialisierte Betreuung einfordern. Damit Sie mit dem Tarif für Fachpflegefamilien entschädigt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Pflegekind hat besondere Bedürfnisse (z. B. aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung), welche eine spezialisierte Betreuung erfordern.
  • Der hauptsächlich betreuende Pflegeelternteil verfügt über einen speziellen Abschluss (z. B. Sozialpädagoge HF, Soziale Arbeit) gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Ausserdem darf der hauptsächlich betreuende Pflegeelternteil nebenbei höchstens 20 Prozent arbeiten.

Abgeltung nach Erreichen der Volljährigkeit

Pflegeverhältnisse können unter gewissen Umständen auch über die Volljährigkeit des Pflegekindes hinaus bis zum vollendeten 25. Altersjahr durch das AJB finanziert werden. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Das Pflegeverhältnis hat vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen.
  • Um die nachhaltige Wirkung für das Pflegekind sicherzustellen, muss das Pflegeverhältnis weitergeführt werden.

Damit eine Finanzierung auch über die Volljährigkeit geprüft werden kann, muss bei der Abteilung Fallfinanzierung vor dem 18. Geburtstag immer ein Antrag auf KÜG eingereicht werden. Mit dem Antrag wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine weiterführende Finanzierung gegeben sind. Ist ein Pflegekind volljährig, ist das Pflegeverhältnis nicht mehr bewilligungspflichtig und untersteht nicht mehr der Aufsicht.

Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten

Neben den oben definierten Tarifen haben die Pflegeeltern Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag und die Deckung der Nebenkosten (z. B. Kleider, Schuhe, Taschengeld, ÖV-Tickets etc.), die durch das Pflegekind anfallen. Der Verpflegungsbeitrag beträgt 25 Franken pro Tag. Die Höhe der Nebenkosten ist nicht festgelegt. Das AJB rät, sich dafür an den Empfehlungen der Sozialkonferenz zu orientieren und die Beiträge und die Zahlungsmodalitäten in den Pflegeverträgen mit der Herkunftsfamilie zu regeln.

Die unterhaltspflichtigen Eltern müssen den Pflegeeltern die Verpflegungsbeiträge und die Nebenkosten bezahlen.

Ablauf Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten

  1. Legen Sie die Nebenkosten gemeinsam mit der Herkunftsfamilie fest und halten Sie diese zusammen mit dem Verpflegungsbeitrag und den weiteren Zahlungsmodalitäten im Pflegevertrag fest. Vorlagen für Pflegeverträge finden Sie hier.
  2. Wenn die unterhaltspflichtigen Eltern den Verpflegungsbeitrag oder die Nebenkosten nicht zahlen können, müssen diese sich für Unterstützung an die zuständige Sozialbehörde ihrer Gemeinde wenden. Der vereinbarte Betrag wird Ihnen anschliessend von der Gemeinde bezahlt.
  3. Wenn nötig, kann eine Beratungs- oder Beistandsperson des zuständigen Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) oder der Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützen.

Weigerung der Eltern

Wenn sich die Herkunftsfamilie weigert den Verpflegungsbeitrag und die Nebenkosten zu bezahlen, können sich Pflegeeltern direkt an die zuständige Sozialbehörde wenden und einen Antrag auf Kostengutsprache stellen. Pflegeeltern müssen gegenüber der Sozialbehörde nachweisen, dass sie etwas unternommen haben, um die Verpflegungsbeiträge und die Nebenkosten einzufordern. Als Nachweis gilt beispielsweise die Dokumentation über die Rechnungsstellung und die Kontaktaufnahme mit den Herkunftseltern nach Ausbleiben der Zahlung.

Das Einleiten einer Betreibung gegen die Herkunftseltern ist nicht erforderlich. Weitere Informationen finden Sie in den Nebenkostenempfehlungen der Sozialkonferenz.

Besteuerung der Einkünfte aus der Betreuung von Pflegekindern

Pflegeeltern, die nach dem Kinder- und Jugendheimgesetz abgegolten werden, gelten gemäss des Merkblatts des Steueramts als unselbstständig erwerbend. Die Abteilung Pflegefamilien stellt allen Pflegeeltern, die eine LV mit dem AJB abgeschlossen haben, jährlich einen Lohnausweis zu.

Alle Vergütungen (Abgeltung, Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten) für die Betreuung von Pflegekindern sind in der persönlichen Steuererklärung von den Pflegeeltern als Einkünfte anzugeben. Pro Pflegekind und Betreuungstag können in der Steuererklärung 45 Franken in Form einer Tagespauschale als Berufskosten abgezogen werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des kantonalen Steueramts.

Pflegeverträge

Freiwillige Platzierung

Behördliche Platzierung

Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Platzierung des Kindes angeordnet hat und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, verwenden Sie bitte die folgenden beiden Vorlagen.

Sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen

Das AJB ist Ansprechpartner für Ihre Fragen als Pflegefamilie und kann Ihnen beratend zur Seite stehen. Wenn Sie als Pflegefamilien jedoch über einen längeren Zeitraum engere fachliche Unterstützung und Begleitung in Anspruch nehmen möchten, können Sie dies bei einem Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF) beziehen.

Die Schweizerische Fachstelle Pflegefamilie SFP bietet kostenlose Beratungsgespräche per Telefon, Zoom oder via E-Mail für Pflegeeltern an. Termine können online vereinbart werden:

Espoir beantwortet im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung Fragen von Pflegeeltern rund um das Thema Pflegefamilie. Termine können telefonisch vereinbart werden:

Auch die PACH (Pflege- und Adoptivkinder Schweiz) bietet Beratungen an und kann Pflegeeltern bei Fragen aller Art unterstützen und begleiten. Die Erstberatung ist kostenlos.

Ein weiteres Angebot für Pflegefamilien ist das Mentoring. Dabei unterstützen Pflegeeltern mit ihren Erfahrungen andere Pflegeeltern kostenlos im Rahmen von vertraulichen Gesprächen.

Begleitung durch eine DAF

Die sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen durch eine DAF kann auch von Pflegefamilien in Anspruch genommen werden, ohne bei einer solchen angestellt zu sein. Den genauen Bedarf und die Ausgestaltung des Auftrags kann direkt zwischen Ihnen als Pflegefamilie und der DAF vereinbart werden.

Finanzierung

Wenn der Umfang des Begleitauftrags geklärt ist, können Sie bei der Abteilung Fallfinanzierung des AJB ein Antrag auf Kostenübernahmegarantie (KÜG) einreichen. Damit die sozialpädagogische Begleitung finanziert werden kann, müssen Sie zwingend über eine KÜG verfügen.

Anbietende

Die folgenden Dienstleistungserbringenden bieten sozialpädagogische Begleitung von Pflegeeltern an. Für weitere Informationen zum jeweiligen Angebot, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit der DAF auf.

Aus- oder Weiterbildung für Pflegeeltern

Aus- oder Weiterbildungen von Pflegeeltern werden gefördert und gefordert. Alle Pflegefamilien, die mit dem AJB eine Leistungsvereinbarung abschliessen, verpflichten sich dazu, regelmässig Aus- oder Weiterbildungskurse zu besuchen.

Finanzierung

Im Tagestarif ist ein Beitrag für Aus- und Weiterbildung eingerechnet. Pflegefamilien buchen und zahlen den Kurs selbständig. Nach Abschluss eines Kurses stellt die Pflegefamilie dem AJB die Teilnahmebestätigung zu.

Supervision

Wenn eine Supervision bei einer DAF besucht wird, kann diese finanziert werden. Die Kosten werden übernommen, wenn die DAF eine Leistungsvereinbarung mit dem AJB hat. Pflegeeltern müssen dafür bei der Abteilung Fallfinanzierung des AJB zwingend vorgängig einen Antrag auf Kostenübernahmegarantie (KÜG) einreichen.

Wenn eine Supervision bei einer DAF ohne Leistungsvereinbarung oder einem anderen Anbieter besucht wird, müssen die Pflegeeltern die Kosten selber übernehmen. Im Tagestarif ist hierfür ein Betrag eingerechnet. In diesem Fall wird die Supervision den Pflegeeltern als Weiterbildung angerechnet.
 

Anbieter von Aus- und Weiterbildungskursen

Folgende Organisationen bieten spannende Weiterbildungen für Pflegeeltern an.

Haben Sie Fragen zum Weiterbildungsangebot und welches für Sie als Pflegeeltern passt? Dann wenden Sie sich an die Geschäftsstelle Elternbildung des Amts für Jugend und Berufsberatung. Die Fachpersonen für Weiterbildungen beraten Sie gerne. ebzh@ajb.zh.ch / Tel. 043 259 79 30

Fachinput für Pflegefamilien

Die Abteilung Pflegefamilien bietet einmal jährlich ein Webinar für Pflegeeltern an. Der Fachinput zum Thema «Übergänge und Rituale», geleitet von zwei Mitarbeiterinnen der PACH (Pflege- und Adoptivkinder Schweiz) führt Pflegeeltern in die Thematik der Übergänge als Entwicklungsaufgaben ein.

Videoaufzeichnung zum Thema «Übergänge und Rituale»

Ausserkantonale Pflegefamilien

Pflegefamilien, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, aber ein Pflegekind mit Wohnsitz im Kanton Zürich aufnehmen, werden von der zuständigen Stelle ihres Wohnkantons bewilligt und beaufsichtigt. Für die Finanzierung des Pflegeverhältnisses mit einem Kind mit Wohnsitz im Kanton Zürich braucht es jedoch auch bei ausserkantonalen Pflegefamilien eine Leistungsvereinbarung und eine Kostenübernahmegarantie des AJB. Voraussetzung sind die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sowie das Vorliegen einer Bewilligung des jeweiligen Standortkantons.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung, Pflegefamilien

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 89 88

Telefonzeiten:

Montag bis Donnerstag 8.30 - 11.30 und 14.00 - 16.00
Freitag 8.30 - 11.30

E-Mail

pflegefamilien@ajb.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: