Versicherungen & Schadenfälle

Regal mit gelber Unfallkreide.

Der Kanton trägt die meisten Risiken und Schäden selber. Der Versicherungsdienst ist zuständig für den Abschluss von Policen, beantwortet Fragen und koordiniert die versicherten Schadenfälle. Hier finden Sie alle nötigen Informationen.

Grundsätze

Der Kanton Zürich agiert als Selbstversicherer. Das heisst, er trägt den grössten Teil der Risiken und Schäden selber. Dies ist über einen längeren Zeitraum die für den Steuerzahler günstigere Lösung: Aufgrund ihrer Grösse erreichen die Verwaltung und die kantonalen Betriebe eine ähnliche Risikoverteilung, wie sie Versicherungsgesellschaften mit ihrem Angebot für viele Einzelpersonen oder Unternehmen schaffen.

Ausnahmen gibt es nur dort,

  • wo es einen Versicherungszwang gibt (z. B. Unfallversicherung oder Motorfahrzeughaftpflicht), 
  • wo es zu vielen oder komplexen Schadenfällen kommen kann (z. B. Fahrzeugschäden oder Medizinalhaftpflicht), 
  • wo der Kanton Interesse an einem Versicherungsschutz für Dritte hat (z. B. freiwillige Unfall-Ergänzungsversicherung).

Zuständigkeiten

Beratung und Beschaffung von Versicherungen

Der Versicherungsdienst beschafft die Versicherungen für

  • die kantonale Verwaltung und die Rechtspflege;
  • die kantonalen Hochschulen (Universität Zürich, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Zürcher Hochschule der Künste, Pädagogische Hochschule Zürich);
  • die kantonalen Spitäler (Universitätsspital Zürich, Kantonsspital Winterthur, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Integrierte Psychiatrie Winterthur);
  • die kantonalen Gerichte; 
  • die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter;
  • die Statthalterämter und Bezirksratskanzleien;
  • das Forensische Institut Zürich;
  • Zentrum für Gehör und Sprache Zürich;
  • Kantonsapotheke Schlieren.

Koordination versicherter Schadenfälle

Für diese Organisationen (mit Ausnahme der kantonalen Spitäler) koordiniert der Versicherungsdienst auch die Erledigung versicherter Schadenfälle.

Staatshaftung

Staatshaftungsfälle des Kantons, für die keine Versicherung besteht: Sie werden ausserhalb des Versicherungsdienstes vom Fach- und Rechtsdienst  betreut.

Geltungsbereich Merkblätter und Formulare

Die hier zur Verfügung gestellten Unterlagen gelten für

  • die kantonale Verwaltung und die Rechtspflege, 
  • die kantonalen Hochschulen und Spitäler.

Für die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich gelten die Anleitungen und Formulare:

  • Personalunfälle
  • Sachschäden des Personals

Personalunfälle und Unfallversicherung

Unfälle: Informationen für Mitarbeitende

Unfallmeldungen

  • Verunfallte Personen melden sich unverzüglich beim zuständigen Personaldienst oder bei Ihren Vorgesetzten und veranlassen die Unfallmeldung.
  • Das Unfallmeldeformular wird aus dem Lohnsystem erstellt.

Freiwillige Unfall-Ergänzungsversicherung

Beitreten können alle kantonalen Angestellten, die für Nichtberufsunfall versichert sind.

  • Die Prämie von 0,3 Prozent des Bruttolohnes geht zu Lasten der Versicherten
  • Die Versicherung ist aktiv, sobald der Lohnabzug zum ersten Mal erfolgt ist 
  • Beitritt und Kündigung sind jederzeit möglich

Beachten Sie bei einem unbezahlten Urlaub folgende Aspekte: 

  • Die Prämien werden vom letzten Lohn abgezogen, wenn die Deckung weiterlaufen soll 
  • Der Payroll ist bis spätestens eine Woche vor der Lohnzahlung mitzuteilen, wie viele Monatsprämien abgezogen werden sollen 

Detaillierte Informationen über die freiwillige Ergänzungsversicherung finden Sie im Dokument «Unfallversicherung: Wegleitung für das Personal des Kantons Zürich» am Anfang dieses Kapitels.

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Wenn Sie die Versicherung weiterführen wollen, müssen Sie bereits vor Ihrer Pensionierung aktiv werden.

  1. Laden Sie das folgende Formular «Übertritt in die Einzelversicherung Unfall» herunter.
  2. Füllen Sie das Formular aus. 
  3. Machen Sie eine Kopie der aktuellen Lohnabrechnung.
  4. Senden Sie das Formular und die Kopie der Lohnabrechung an die AXA Winterthur.

Sie erhalten danach eine Offerte und einen Einzelvertrag.

Abredeversicherung

Wenn Sie bisher bei ihrem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, sind Sie obligatorisch auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert.

Wenn Sie

  • die Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgeben (zum Beispiel während einem unbezahlten Urlaub) oder 
  • das Arbeitspensum auf weniger als acht Stunden pro Woche reduzieren,

können Sie eine Abredeversicherung abschliessen. So können Sie die Unfallversicherung um maximal sechs Monate verlängern. Sie profitieren in dieser Zeit von den vollen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mitarbeitende des Kantons Zürich können die Abredeversicherung direkt bei der AXA Versicherungen AG abschliessen. Die Prämie beträgt 40 Franken pro Monat.

Sie müssen die Prämie spätestens an dem Tag einzahlen, an dem Ihre Versicherung für Nichtberufsunfälle über den Arbeitgeber endet. Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem Ihr Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Wir empfehlen, die Prämie frühzeitig einzuzahlen.

Sie können die AXA-Abredeversicherung direkt online abschliessen und die Prämie einzahlen.

Mitarbeitende von Betrieben, die bei der Suva gegen Unfall versichert sind, können die Abredeversicherung direkt bei der SUVA lösen:

Versicherungsnachweis Unfallversicherung für Reisen ins Ausland

  • Dieser Versicherungsnachweis gilt nur für die Unfallversicherung.
  • Ein Nachweis für die Krankenversicherung müsste bei der Krankenkasse einverlangt werden. 
  • Im Ausland müssen medizinische Leistungen trotz Versicherungsnachweis oft direkt und sofort beglichen werden. Deshalb empfehlen wir, auf Reisen ins Ausland eine Kreditkarte mit genügend Deckung oder eine Ersatzkreditkarte mitzunehmen. Die Kosten werden dann nach der Heimkehr von der Versicherung gegen Vorlage der entsprechenden Belege und Arztzeugnisse erstattet. 
  • In gewissen Ländern, vor allem in Nordamerika, können die Spitalkosten die schweizerische Deckung überschreiten, weshalb allenfalls der Abschluss einer Zusatzversicherung empfehlenswert ist.

Notfallnummer AXA: +41 52 218 95 95

Notfallnummer Suva +41 848 724 144

(Nur für Personen, die bei der AXA Versicherungen AG beziehungsweise bei der Suva gegen Unfall versichert sind.)

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    Unfälle: Informationen für Vorgesetzte und Personaldienste

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Bevor Sie uns anrufen:

Bitte beachten Sie unseren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich:
Wir bieten keine private Versicherungsberatung an, auch nicht für subventionierte Institutionen.

Stefan Hämmerli

Leiter Versicherungsdienst

stefan.haemmerli@zh.ch
+41 43 259 33 09

Sachschäden des Personals

Schäden an Brillen und Hörapparaten

Bei einem Unfall mit behandlungsbedürftiger Körperschädigung werden Schäden an Brillen und Hörapparaten durch die Unfallversicherung ersetzt.

Schäden bei erhöhtem Berufsrisiko

Sachschäden, die auf ein erhöhtes Berufsrisiko zurückzuführen sind, können von den Direktionen zu Lasten der Amtsrechnung ersetzt werden (§ 77 VVO/PG).

Der blosse Schadeneintritt während der Arbeitszeit oder ein von der Arbeit unabhängiges Missgeschick genügen nicht. Der Schaden muss auf ein typisches Berufsrisiko zurückzuführen sein (z. B. Beschädigung der Brille eines Pflegers durch einen psychisch kranken Patienten) .

Übrige Sachschäden

Für andere Sachschäden des Personals übernimmt der Staat kein Risiko, namentlich

  • an privaten Arbeitsgeräten (Laptop, Taschenrechner, Handy, Fotoapparat usw.),
  • Büroausstattungen (Bilder, Teppiche usw.),
  • Verlust privater Kassen.

Der Staat übernimmt auch kein Risiko, wenn die Verwendung an sich bewilligt wurde; andernfalls wäre eine Umgehung der Beschaffungsgrundsätze gegeben.
Auch der Verlust privater Kassen wird nicht ersetzt.

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Die Schäden sind durch die betroffene Person ihrer privaten Hausratversicherung zu melden, vorausgesetzt, dass ausreichende Deckung für die Aussenversicherung (Schäden ausserhalb der Wohnung) vereinbart wurde.

Büros und andere Einzelräume sind bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz abzuschliessen.

Ein Abhandenkommen ist dann nicht durch einfachen Diebstahl (der häufig nicht versichert ist) möglich, sondern nur durch Einbruchdiebstahl.

Ist der Schaden auf eine Widerrechtlichkeit auf Seiten des Staates zurückzuführen (z. B. Gebäudemangel, Amtspflichtverletzung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters), kommt eine Staatshaftung in Frage.

Allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Staat sind schriftlich an den Regierungsrat oder die Finanzdirektion zu richten (§ 22 Haftungsgesetz; § 58 in Verbindung mit Anhang 1 Abschnitt C.5 VOG RR).

Kaskoversicherung für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen

Für private Motorfahrzeuge besteht eine Vollkaskoversicherung während Dienstfahrten, für die eine Kilometerentschädigung ausgerichtet wird.

Bei gleichzeitiger Schädigung von Dritten (z. B. bei einer Kollision) ist deren Schaden der (obligatorischen) Haftpflichtversicherung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters anzumelden.

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Die Versicherung gilt für

  • private Motorfahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen,
  • mit denen Behördenmitglieder, Organe und Angestellte Dienstfahrten im Sinne des kantonalen Personalrechts ausführen, 
  • für welche die versicherte Institution eine Kilometerentschädigung ausrichtet (§ 68 VVO).

Versicherte Institutionen:

  • alle kantonalen Amtsstellen und Betriebe des Kantons Zürich
  • Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
  • Integrierte Psychiatrie Winterthur
  • Kantonsspital Winterthur
  • Pädagogische Hochschule Zürich
  • Psychiatrische Universitätsklinik Zürich
  • Universität Zürich
  • Universitätsspital Zürich
  • Zürcher Hochschule der Künste
  • Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Folgende Ereignisse sind versichert:

  • Kollision, d. h. Schäden durch plötzliche äussere Einwirkung wie Anprall, Zusammenstoss usw.
  • Feuer, d. h. Schäden infolge Brand, Blitzschlag, Explosion oder Kurzschluss; nicht versichert sind Sengschäden und Schäden an elektrischen Fahrzeugteilen infolge eines inneren Defekts
  • Elementarschäden wie Steinschlag, Erdrutsch, Hochwasser, Sturm (ab 75 km/h)
  • Schneerutsch, d. h. Schäden durch Herabfallen von Schnee oder Eis
  • Diebstahl bzw. Verlust oder Beschädigung infolge Diebstahl
  • Tierschäden durch Kollision mit fremden Tieren auf öffentlichen Strassen sowie Marderbiss
  • Glasbruch an Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben (abschliessende Aufzählung)
  • Vandalenschäden: Mutwilliges Abbrechen von Antennen, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervorrichtung, Zerstechen von Reifen, Hineinschütten von schädigenden Stoffen in Treibstofftank, Aufschlitzen des Cabrioletverdecks sowie Bemalen mit Farben und anderen Stoffen (abschliessende Aufzählung)
  • Hilfeleistungsschäden, d. h. Verschmutzung durch verunfallte Personen
  • Absturz von Luftfahrzeugen oder Teilen davon

Versichert ist das Fahrzeug einschliesslich Sonderausrüstung und Zubehörteile. Die Leistungen sind in jedem Fall auf den Kaufpreis und höchstens Fr. 120'000 und im Übrigen auf folgende Beträge begrenzt:

im 1. Betriebsjahr: 100–90% des Neuwertes*
im 2. Betriebsjahr: 90–82% des Neuwertes*
im 3. Betriebsjahr: 82–74% des Neuwertes*
im 4. Betriebsjahr: 74–66% des Neuwertes*
im 5. Betriebsjahr: 66–58% des Neuwertes*
im 6. Betriebsjahr: 58–51% des Neuwertes*
im 7. Betriebsjahr: 51–45% des Neuwertes*
ab 8. Betriebsjahr: 120% des Zeitwerts

es gilt*: mind. 100% und max. 150% des Zeitwerts

Mitversichert bis höchstens Fr. 1'000 sind mitgeführte persönliche Effekten, die mit oder aus dem abgeschlossenen Fahrzeug gestohlen oder mit diesem beschädigt werden, nicht aber Geld, Kreditkarten, Lunch-Check-Karte, Billetts und andere Wertgegenstände (z.B. Schmuck), Tiere, Handys, EDV-Hard- und -Software, Unterhaltungselektronik, Daten- und Tonträger sowie der Berufsausübung dienende Sachen.

Bei ausgewiesenem Bedarf sind besondere Auslagen wegen des Nutzungsausfalls bis höchstens Fr. 1000 mitversichert.

Mitversichert sind schliesslich der Selbstbehalt und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung gemäss nachstehender Ziffer 6.

Bei Doppelversicherung geht die vorliegende Versicherung vor, d. h. sie kann vor einer allfälligen privaten Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.

Die oder der Versicherte hat bei jedem Kollisionsschaden Fr. 300 selbst zu tragen. Bei den übrigen Schäden entfällt dieser Selbstbehalt.

Muss bei einem versicherten Ereignis auch die Haftpflichtversicherung der Halterin oder des Halters Leistungen erbringen, sind ein allfälliger Selbstbehalt und Bonusverlust versichert. Für die Berechnung des Bonusverlusts werden die dem Schadenfall folgenden fünf Jahre berücksichtigt, in der Annahme, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Bonus nicht durch einen weiteren Schaden beeinflusst wird und keine Änderung der Prämie oder des Bonussystems eintritt.

Sobald die Halterhaftpflichtversicherung die Erhebung eines Selbstbehalts oder einen Bonusverlust wegen des Ereignisses anzeigt, ist der Allianz unverzüglich eine Kopie zuzustellen. Die Allianz muss insbesondere die Möglichkeit haben, innert der vom Haftpflichtversicherer gesetzten Frist den Bonusverlust abzuwenden, indem sie ihm seine Schadenaufwendungen zurückerstattet.

  1. Bei einem Schadenereignis, dessen Folgen voraussichtlich die Versicherung betreffen könnten, hat die oder der Versicherte mit dem Schadenformular unverzüglich Meldung zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn zwar kein Schaden am eigenen Fahrzeug entstanden, aber ein Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung zu erwarten ist.
  2. Das Schadenformular ist von der vorgesetzten Stelle visieren zu lassen. Mit dem Visum bestätigt die oder der Vorgesetzte, dass sich der Schadenfall auf einer Dienstfahrt zugetragen hat, für die eine Kilometerentschädigung ausgerichtet wurde.
  3. Das visierte Schadenformular ist an das Generalsekretariat der Finanzdirektion zu senden.
  4. Die weitere Schadenabwicklung erfolgt direkt zwischen der versicherten Person und der Versicherung.
  • Kontakt für Rückfragen (mit Angabe der Policennummer U.303.000.962: Schadencenter Zürich, Tel. 0800 22 33 44, Fax 058 358 40 40.

Reparaturen dürfen nur mit der Einwilligung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegeben werden, ausser in dringenden Fällen bei Schäden unter 500 Franken.

In der Regel können in einer allfälligen privaten Vollkaskoversicherung die Dienstfahrten ausgeschlossen werden, wenn sie pro Jahr mindestens 3000 km erreichen. Üblich sind folgende Rabatte:

  • bei 3000 bis 10'000 km Dienstfahrten pro Jahr: 20%
  • bei über 10'000 km Dienstfahrten pro Jahr: 40%

Wenn aufgrund dieser Bestimmungen eine Rabattgewährung in Betracht kommt, ist es Sache der oder des Angestellten bzw. Behördenmitglieds, sich mit seinem Kaskoversicherer in Verbindung zu setzen.

Zum Beweis der Anzahl Dienstkilometer kann eine Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle über die jährlich entschädigten Dienstkilometer oder die Verfügung, mit welcher die Dienstkilometerzahl pro Jahr bewilligt wurde, vorgewiesen werden.

Fragen zu Kasko- und Sachschäden

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Stefan Hämmerli

Leiter Versicherungsdienst

stefan.haemmerli@zh.ch
+41 43 259 33 09

Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für Staatsfahrzeuge

Verkehrsunfälle mit Staatsfahrzeugen

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Am Unfallort soll der Unfallhergang festgehalten werden, ohne dass eine Haftungs- oder Schuldanerkennung abgegeben oder eine Absprache über die Schadenerledigung getroffen wird.

Die Polizei ist auf die Unfallstelle zu rufen bei Körperverletzung oder grossem Sachschaden (mutmasslich über 1500 Franken) sowie bei unklarem bzw. bestrittenem Unfallhergang.

Der Unfall ist durch die Amtsstelle mit dem vollständig ausgefüllten Schadenformular unverzüglich dem Versicherungsdienst zu melden.

Sofern die Umstände ein schnelles Handeln erfordern, insbesondere bei schweren Körperverletzungen oder wenn der Schaden durch eine Expertin oder einen Experten besichtigt werden soll, ist der Versicherungsdienst unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen.

Die schriftliche Schadenmeldung ist nachzureichen.

Der Versicherungsdienst regelt allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Staat und dessen Ansprüche gegen andere Beteiligte.

Soweit der Schaden des Kantons nicht durch die Haftpflichtversicherung der oder des Beteiligten gedeckt wird, sind Reparaturen oder Ersatzanschaffungen durch die betroffene Amtsstelle unter Beachtung der normalen Zuständigkeiten und Kreditlimiten zu veranlassen.
Allenfalls ist wegen der Unvorhersehbarkeit des Ereignisses und seiner Konsequenzen für die Aufgabenerfüllung eine besondere Dringlichkeit im Sinne von § 30 des Finanzhaushaltsgesetzes gegeben.

Ist der Unfall auf eine grobe Missachtung von Amts- oder Dienstpflichten, auf grobe Nachlässigkeit bzw. Unvorsichtigkeit oder gar auf Böswilligkeit des Lenkers des Staatsfahrzeuges zurückzuführen, ist er dem Staat zum Ersatz verpflichtet (§§ 14 und 15 Haftungsgesetz; HG).
Der Entscheid, ob und in welchem Umfang solche Ansprüche geltend gemacht werden, liegt – auf Antrag der Finanzdirektion – beim Regierungsrat (§ 18 lit. c HG).

Einlösung und Ausserbetriebsetzung kantonaler Motorfahrzeuge

Den Versicherungsnachweis können Sie direkt bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bestellen: broker.ost@zurich.ch.

Benötigte Angaben: 

  • ausdrücklich Verweis auf die Police Nr. 9.986.645 (für Motorboote Police Nr. 13.179.500)
  • Fahrzeugdaten gemäss Fahrzeugausweis oder Prüfungsbericht Formular 13.20A
  • Bezeichnung der Amtsstelle, auf welche der Fahrzeugausweis lauten soll 

Der Versicherungsnachweis wird von der Zürich-Versicherung noch am gleichen Tag dem Strassenverkehrsamt zugestellt.
Die Fahrzeughalter erhalten nur auf ausdrücklichen Wunsch eine Rückmeldung.

Fragen zur Motorfahrzeugversicherung für Staatsfahrzeuge

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Bevor Sie uns anrufen:

Bitte beachten Sie unseren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich:
Wir bieten keine private Versicherungsberatung an, auch nicht für subventionierte Institutionen.

Stefan Hämmerli

Leiter Versicherungsdienst

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Kinder und Jugendliche in Pflegeverhältnissen

Haftpflichtversicherung

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Kinder und Jugendliche, deren Pflegeverhältnis vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) bewilligt, beaufsichtig oder finanziert wird. 

Gedeckt sind Personen- und Sachschäden bis 5 Mio. Franken pro Schadenereignis und Versicherungsjahr, welche die versicherten Personen anderen zufügen.

Zusätzlich ist die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen gegen versicherte Personen mitversichert.

Es bestehen folgende Deckungserweiterungen:

  • wenn urteilsunfähige Kinder oder Jugendliche einen Schaden verursachen;
  • wenn urteilsfähige Kinder oder Jugendliche einen Schaden verursachen, die Ursache aber in einem Schwächezustand liegt, der eine besondere Betreuung oder Therapie der versicherten Person notwendig macht.

Für die beiden Deckungserweiterungen gilt eine maximale Versicherungssumme von je 50’000 Franken pro Schadenereignis und Versicherungsjahr.

Bei einem versicherten Schaden ist kein Selbstbehalt durch die versicherte Person zu tragen.

Stefan Hämmerli

Leiter Versicherungsdienst

stefan.haemmerli@zh.ch
+41 43 259 33 09

Matthias Huber

Versicherungsdienst

matthias.huber@zh.ch
+41 43 259 48 59

Einbruchdiebstahl von Geldwerten

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Versichert sind Schäden infolge von Einbruchdiebstahl und Raub, nicht aber einfacher Diebstahl, d.h. Diebstahl ohne Gewaltanwendung.

Versichert sind Geldwerte, d.h. Bargeld, Wertpapiere, Lunch-Checks, Sparhefte, Edelmetalle, Münzen, Medaillen, Edelsteine und Perlen sowie nicht entwertete Briefmarken und Schmucksachen, sofern sie dem Kanton gehören oder ihm anvertraut bzw. von ihm zur Verwahrung übernommen wurden.

Das blosse Aufbewahren privater Geldwerte in Amtsräumen ist kein Anvertrauen. Geldwerte des Personals und private Kassen sind nicht versichert.

Nicht versichert ist der Diebstahl von Sachwerten wie Bürogeräte, Warenvorräte usw.

Geldwerte sind bei Einbruchdiebstahl und Beraubung je nach Art der Aufbewahrung bis zu folgenden Höchstbeträgen versichert:

  • Fr. 1'000'000 in alarmgeschützten Kassenschränken über 300 kg,
  • Fr. 200'000 in nicht alarmgeschützten Kassenschränken über 300 kg,
  • Fr. 50'000 in Kassenschränken von 100–300 kg und in Wandtresoren,
  • Fr. 10'000 in andern abgeschlossenen Behältnissen.

Bei Geldtransporten gelten folgende Limiten:

  • Fr. 100'000 beim Transport durch eine Person,
  • Fr. 200'000 beim Transport durch eine Person unter Verwendung einer gesicherten Geldbotentasche oder durch zwei Personen ohne gesicherte Geldbotentasche, wobei keine Person mehr als Fr. 150'000 auf sich führen darf.

Wenn beim Einbruch Geldwerte gestohlen wurden oder klare Indizien dafür vorliegen, dass dies versucht wurde (z.B. Beschädigung des Kassenschranks), sind folgende Sachschäden und Kosten mitversichert:

  • Gebäude- und Mobiliarbeschädigungen bis Fr. 50'000,
  • die Kosten für die Entsorgung von Überresten versicherter Sachen, für Notmassnahmen (Notverglasungen usw.), für Schlossänderungen, für die Wiederherstellung von Akten, Geschäftsbüchern usw. sowie – im Fall von Beraubung – für persönliche Effekten, insgesamt höchstens Fr. 60'000.

Der Selbstbehalt pro Schadenfall beträgt Fr. 2000.

Wenn der versicherte Schaden den Selbstbehalt übersteigt, ist er durch die Amtsstelle mit dem vollständig ausgefüllten Schadenformular unverzüglich dem Generalsekretariat der Finanzdirektion zu melden.
Die Belege für den Schaden sind sobald wie möglich nachzuliefern.

Fragen zu Einbruchdiebstählen

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Stefan Hämmerli

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Weiterführende Informationen

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Kontakt

Finanzdirektion - Versicherungsdienst

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
Route (Google)

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Kommunikationsbeauftragter der Finanzdirektion

Telefon
+41 43 259 33 10

E-Mail
medien-fd@zh.ch

für Medienanliegen; andere Anfragen werden weder bearbeitet noch weitergeleitet


Für dieses Thema zuständig: