Einteilung eines Humanforschungsprojekts

Studientypen

Falls Sie ein Forschungsvorhaben durchführen wollen, das bewilligungspflichtig ist, so fällt dieses in eine der folgenden Kategorien:

Klinische Versuche nach KlinV

Klinische Versuche nach KlinV beinhalten eine studienbedingte Intervention, deren Wirkung auf die Teilnehmenden untersucht wird. Diese Intervention kann irgendeine Handlung sein. Beispiele: 

  • Arzneimitteln
  • Produkten nach Artikel 2a Abs. 2 HMG
  • Transplantatprodukten
  • Gentherapie
  • genetisch veränderten und/oder pathogenen Organismen
  • Transplantation
  • Handlungen ohne Heilmittel und ohne Transplantation – die übrigen klinischen Versuche

Klinische Versuche nach KlinV müssen gemäss Good Clinical Practice durchgeführt werden und sie müssen in einem durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannten Register sowie im HumRes registriert werden.

Klinische Versuche nach KlinV-Mep

Wenn unter Personenbezug die Leistung und/oder die Sicherheit eine Medizinprodukts, weiterer Produkten nach Art. 1 MepV oder eines In-vitro-Diagnostikums untersucht wird, dann ist es ein klinischer Versuch nach KlinV-Mep. ACHTUNG: Hier muss nicht zwangsläufig eine «Intervention» stattfinden, und es gibt auch nicht immer eine «Wirkung» auf den Körper. Das wird oft missverstanden und unterscheidet klinische Versuche nach KlinV-Mep von den klinischen Versuchen nach KlinV. 

Klinische Versuche nach KlinV-Mep müssen gemäss EN ISO 14155:2026 Norm durchgeführt werden.

Nicht-klinische Forschungsprojekte

Nicht-klinische Forschungsprojekte untersuchen die Forschungsteilnehmenden selbst und nicht die Wirkung einer protokollbedingten Intervention und auch nicht die Leistung und/oder Sicherheit eines Medizinprodukts, es sei denn, die untersuchte Intervention/die Verwendung des CE-zertifizierten* Medizinprodukts wird nicht vom Protokoll vorgeschrieben -> reine Beobachtung des Klinikalltags.

[* Da die Verwendung eines nicht CE-zertifizierten oder nicht gemäss Zweckbestimmung verwendeten Medizinprodukts ausserhalb eines klinischen Versuchs verboten ist, kann deren Verwendung auch nicht in einer HFV Studie «beobachtet» werden.]

Nicht-klinische Forschungsprojekte können auch ohne Teilnehmende z.B. nur mit deren Daten oder Proben oder mit Verstorbenen durchgeführt werden.

Direkt mit Teilnehmenden

  • Datenerhebung / Probenentnahme

Ohne Teilnehmende

  • Weiterverwendung von vorhandenen Daten und Proben
  • mit Einverständnis der betroffenen Personen
  • ohne Einverständnis der betroffenen Personen
  • Forschung mit verstorbenen Personen
  • Forschungen mit Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten (inkl. Totgeburten)

Nicht im Humanforschungsgesetz geregelte, aber bewilligungspflichtige Forschung

  • Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen

Hilfe bei der Einteilung

Oft ist die Einteilung klar, es gibt aber auch Vorhaben, die nicht so einfach einzuteilen sind. Wichtig: nicht die verwendeten Methoden, sondern das Ziel der Studie ist entscheidend für die Einteilung!
Im Zweifelsfall sollte man sich an die hausinternen Fachstellen (z.B. das Clinical Trials Center im USZ) wenden. Falls dann immer noch Unklarheiten bestehen, kontaktieren Sie bitte uns. Einteilung ist nicht immer einfach!

Wir stellen Ihnen eine Reihe von Entscheidhilfen zur Verfügung: eine ganz allgemeine für sämtliche Studientypen, eine für Forschungsprojekte mit Medizinprodukten, eine für Forschung mit In-vitro-Diagnostika. 

Es gibt zudem eine Entscheidhilfe bei Stand-alone Software und für Forschungsprojekte mit «Companion Diagnostics».

Einteilungshilfe Studientyp

Ausgangslage: Sie haben ein bewilligungspflichtiges Forschungsvorhaben und möchten wissen, unter welchen Studientyp dieses gemäss dem Schweizerischen Humanforschungsgesetz fällt.

Involvieren Sie Personen?
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Verwenden Sie (auch) verstorbene Personen oder Leichenteile?
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Verwenden Sie (auch) Embryonen/Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten?
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Verwenden Sie gesundheitsbezogene Personendaten und/oder biologisches Material?
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Verwenden Sie humane embryonale Stammzellen?
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Wird das Material dazu verwendet, die Analyseleistung oder der klinischen Leistung eines Produkts nach der IvDV zu bestätigen? UND Werden die Ergebnisse zurückmeldet, könnten also Auswirkungen auf Entscheidungen über das Patientenmanagement oder die Behandlung haben?
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Wurden sämtliche betroffenen Personen vollständig gemäss HFG und HFV aufgeklärt und haben Sie die Einwilligung von allen betroffenen Personen?
<%--value%>
Ordnen Sie die Personen prospektiv einer Intervention* oder mehreren Interventionen zu, um deren Wirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers zu untersuchen?
<%--value%>
Prüfen Sie unter anderem die Leistung und/oder Sicherheit eines Medizinprodukts?
<%--value%>
Ist die «Intervention» ein Medizinprodukt, dessen Leistung und/oder Sicherheit (auch) untersucht wird?
<%--value%>
Beinhaltet die untersuchte Intervention ein Arzneimittel, Blutprodukte bzw. eine Substanz, die ein Arzneimittel werden könnte? und/oder Produkte nach Artikel 2a Absatz 2 HMG (DEVIT), Transplantatprodukte , Gentherapie, gentechnisch veränderten Organismen, pathogenen Organismen?
<%--value%>
Ist die untersuchte Intervention eine Transplantation?
<%--value%>
Testen Sie gleichzeitig auch die Analyseleistung eines Companion-Diagnostic (In-vitro-Diagnostikum)?
<%--value%>
Testen Sie gleichzeitig auch die Leistung und/oder Sicherheit eines Medizinprodukts?
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Involvieren Sie Personen?

Involvieren Sie Personen?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Diese Personen müssen z.B. studienbedingt Fragen beantworten
oder für eine zusätzliche Untersuchung herhalten
oder den Personen wird zusätzliches Blut entnommen
oder es wird eine Intervention an/mit ihnen ausprobiert etc.

Verwenden Sie (auch) verstorbene Personen oder Leichenteile?

Verwenden Sie (auch) verstorbene Personen oder Leichenteile?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja

HFG 5. Kapitel: Forschung an verstorbenen Personen
Im BASEC «Research Project Application Form» verwenden und «Research involving deceased persons» anwählen

Verwenden Sie (auch) Embryonen/Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten?

Verwenden Sie (auch) Embryonen/Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja

HFG 6. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und
Spontanaborten einschliesslich Totgeburten

Im BASEC «Research Project Application Form» verwenden und «Research involving Embryos and Fetuses from induced Abortions or Stillbirths» anwählen

Verwenden Sie gesundheitsbezogene Personendaten und/oder biologisches Material?

Verwenden Sie gesundheitsbezogene Personendaten und/oder biologisches Material?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Verwenden Sie humane embryonale Stammzellen?

Verwenden Sie humane embryonale Stammzellen?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja

Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen gemäss dem Stammzellenforschungsgesetz, StFG
Einreichung beim BAG mit Kopie an die Ethikkommission. Bitte verwenden Sie im BASEC das «Request» Formular.

Möglicherweise haben Sie irgendwo eine falsche Abzweigung genommen.

Bitte kontrollieren Sie Ihre Angaben und lesen Sie die Fragen genau durch.

Wird das Material dazu verwendet, die Analyseleistung oder der klinischen Leistung eines Produkts nach der IvDV zu bestätigen? UND Werden die Ergebnisse zurückmeldet, könnten also Auswirkungen auf Entscheidungen über das Patientenmanagement oder die Behandlung haben?

Wird das Material dazu verwendet, die Analyseleistung oder der klinischen Leistung eines Produkts nach der IvDV zu bestätigen?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja, beides trifft zu

Interventionelle Leistungsstudie mit einem In-Vitro-Diagnostikum gemäss KlinV-Mep
Im BASEC «Research Project application form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices» verwenden

Wurden sämtliche betroffenen Personen vollständig gemäss HFG und HFV aufgeklärt und haben Sie die Einwilligung von allen betroffenen Personen?

Wurden sämtliche betroffenen Personen vollständig gemäss HFG und HFV aufgeklärt und haben Sie die Einwilligung von allen betroffenen Personen?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja, rechtskonforme Aufklärung gemäss Artikeln 28-32 HFV und Einwilligung von restlos allen betroffenen Personen

HFG 4. Kapitel: Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten für die Forschung mit Einwilligung

Im BASEC «Research Project Application Form» verwenden und «Further use of health-related personal data and/or biological material» anwählen
und auf Screen 3 NICHT «no consent - Art. 34 HRA» wählen

Nein oder nur teilweise

HFG 4. Kapitel: Weiterverwendung von biologischem Material undgesundheitsbezogenen Personendaten für die Forschung (teilweise) ohne Einwilligung

Im BASEC «Research Project Application Form» verwenden und «Further use of health-related personal data and/or biological material»» anwählen und auf Screen 3 zusätzlich «no consent -Art. 34 HRA» anwählen und alle Angaben identisch zum Protokoll ergänzen. Diese Angaben kommen auf die Bewilligung.

Ordnen Sie die Personen prospektiv einer Intervention* oder mehreren Interventionen zu, um deren Wirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers zu untersuchen?

Ordnen Sie die Personen prospektiv einer Intervention* oder mehreren Interventionen zu, um deren Wirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers zu untersuchen?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Achtung: Bitte lesen Sie folgende Fragen sorgfältig durch! Hier passieren erfahrungsgemäss viele Fehler, und ein klinischer Versuch wird als HFV-Datenerhebung eingereicht oder eine klinische Prüfung eines Medizinprodukts als übriger klinischer Versuch.

*Intervention ist hier definiert als: «jede Handlung, die an der teilnehmenden Person vorgenommen wird und deren Wirkung auf diese Person untersucht werden soll.»

Prüfen Sie unter anderem die Leistung und/oder Sicherheit eines Medizinprodukts?

Prüfen Sie unter anderem die Leistung und/oder Sicherheit eines Medizinprodukts?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Achtung! Hier passieren viele Fehlkategorisierung. Lassen Sie sich beraten, falls Sie unsicher bezüglich Leistungsüberprüfung sind.

Beispiele:

Ein neues MRI-Gerät wird mit einem herkömmlichen verglichen. Teilnehmende werden mit beiden Geräten gescannt und anschliessend die Qualität der Bilder beurteilt.

Ein Sportprogramm auf einer App wird für die Rehabilitation von frisch operierten Patienten verwendet und dann der Erfolg beurteilt. Die App kann in anderem Zusammenhang eine blosse Sport-App sein, wenn für die Rehabilitation verwendet, wird es zu einem Medizinprodukt.

Definition Medizinprodukt:

  • für Menschen bestimmt
  • deren bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird,

>deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann; und

>Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,

>Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,

>Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgang oder Zustands,

  • die allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen:

> Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper – auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden – stammenden Proben.

Als Medizinprodukte gelten ebenfalls:

  • Produkte zur Empfängnisverhütung oder -förderung;
  • Erzeugnisse, die speziell für die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation der Produkte gemäss der obigen Beschreibung bestimmt sind.

Bitte verwenden Sie den Entscheidbaum für klinische Prüfungen eines Medizinprodukts auf dieser Webseite für eine genauere Einteilung

Nein

2. Kapitel: Forschung mit Personen, die mit Massnahmen zur Entnahme biologischen Materials oder zur Erhebung gesundheitsbezogener Personendaten verbunden ist

Im BASEC «Research Project Application Form» verwenden und «Research involving persons, but not a clinical trial» anwählen

Sind Risiken und Belastungen mehr als minimal, so fällt das Forschungsprojekt unter die Kategorie B, sonst A.

Ist die «Intervention» ein Medizinprodukt, dessen Leistung und/oder Sicherheit (auch) untersucht wird?

Ist die «Intervention» ein Medizinprodukt, dessen Leistung und/oder Sicherheit (auch) untersucht wird?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Definition Medizinprodukt

Bitte verwenden Sie den Entscheidbaum für klinische Prüfungen eines Medizinprodukts auf dieser Seite für eine genauere Einteilung

Beinhaltet die untersuchte Intervention ein Arzneimittel, Blutprodukte bzw. eine Substanz, die ein Arzneimittel werden könnte? und/oder Produkte nach Artikel 2a Absatz 2 HMG (DEVIT), Transplantatprodukte , Gentherapie, gentechnisch veränderten Organismen, pathogenen Organismen?

Beinhaltet die untersuchte Intervention ein Arzneimittel, Blutprodukte bzw. eine Substanz, die ein Arzneimittel werden könnte?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ist die untersuchte Intervention eine Transplantation?

Ist die untersuchte Intervention eine Transplantation?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Nein

4. Kapitel: Übrige klinische Versuche ohne Heilmittel
Im BASEC «Research Project Application Form» verwenden
und «A clinical trial» & «other clinical trials» anwählen


Achtung: erfahrungsgemäss wird diese Kategorie oft falsch gewählt. Versichern Sie sich bitte, dass die Intervention weder ganz noch
teilweise auf einem Arzneimittel basiert z.B. einer Substanz und/oder ob auch die Leistung und Sicherheit eines Medizinprodukts getestet wird z.B. App, Software, Sensoren, Stimulationsgerät o.ä. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Clinical Trials Unit nach, um sich den Mehraufwand einer Neueinreichung des Projekts zu ersparen.

Typische übrige klinische Versuche sind: physiotherapeutische oder psychologische Interventionen ohne Geräte/Apps oder chirurgische Verfahren, die nicht direkt von einem bestimmten Medizinprodukt z.B. einem bestimmten Stent abgängig sind

Ja

3. Kapitel: Klinische Versuche der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe und Zellen

Im BASEC «Research Project Application Form» verwenden und «A clinical trial» & «transplantation» anwählen

Zwei Risikokategorien: A (Standard) oder C (nicht oder noch nicht Standard)

Testen Sie gleichzeitig auch die Analyseleistung eines Companion-Diagnostic (In-vitro-Diagnostikum)?

Testen Sie gleichzeitig auch die Analyseleistung eines Companion-Diagnostic (In-vitro-Diagnostikum)?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja

Benutzen Sie bitte die Einteilungshilfe Studien mit Companion-Diagnostics für die genauere Einteilung

Testen Sie gleichzeitig auch die Leistung und/oder Sicherheit eines Medizinprodukts?

Testen Sie gleichzeitig auch die Leistung und/oder Sicherheit eines Medizinprodukts?

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja

Kombiniertes Verfahren:

Klinische Prüfung eines Medizinprodukts nach KlinV-Mep
UND
Ein klinischer Versuch nach 2. Kapitel
KlinV:mit Arzneimitteln, Produkten nach Artikel 2a Absatz 2 HMG oder Transplantatprodukten

Im BASEC: «Research Project apllicationform for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices» verwenden
und auch «medical devices / drugs (MD /IMP)»anwählen

Die Einreichung hat gleichzeitig zwei unabhängige Risikokategorien: eine für Mep (A1, A2, C1, C2, C3) und eine für Arzneimittel (A, B, C). Einteilung gemäss Zertifizierung des Mep und gemäss Zulassung des Arzneimittels.

Nein

Ein klinischer Versuch nach 2. Kapitel
KlinV: mit Arzneimitteln, Produkten nach Artikel 2a Absatz 2 HMG oder Transplantatprodukten
 (oder Gentherapie oder mit pathogenen/genetisch veränderten Organismen)

Im BASEC «Research Project Application Form» verwenden und «A clinical trial» mit entsprechendem Studientyp anwählen

Eine der drei Risikokategorien (A, B, C). Einteilung gemäss Zulassung der untersuchten Intervention.

Klinische Versuche

Achtung: Es gibt im Humanforschungsrecht ZWEI verschieden Definitionen des klinischen Versuchs!

Grundsätzlich sind klinische Versuche nach KlinV solche, bei denen studienbedingt eine «Intervention» (Art. 2 lit. b KlinV) vorgenommen wird, um deren Wirkung auf die Teilnehmenden zu untersuchen. 

Die Teilnehmenden sind im klinischen Versuch «Mittel zum Zweck» um die Intervention selbst zu evaluieren.

  • Beispiele für therapeutische Interventionen sind: ein neues Arzneimittel, ein Gentherapie, ein Transplantat, eine Bewegungstherapie, eine Psychotherapie etc.
  • Beispiele für diagnostische Interventionen sind: ein neuer PET-Tracer oder ein neuer diagnostischer Fragebogen soll evaluiert werden etc.

Klinische Versuche nach KlinV-Mep mit Medizinprodukten oder In-vitro-Diagnostika

Klinische Versuche mit Medizinprodukten (und anderer Produkte gemäss Anhang 1 MepV z.B. farbige Kontaktlinsen, Brustimplantate etc.) oder In-vitro-Diagnostika fallen unter die Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (KlinV-Mep). Sie werden anders behandelt als die klinischen Versuche nach KlinV. Bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten oder In-vitro-Diagnostika wird NICHT die Wirkung einer Intervention untersucht, sondern die Sicherheit und/oder Leistung eines Produkts. Auch kommt die Forschungsdefinition gemäss Art. 3 HFG nicht zum Tragen, da der klinische Versuch bereits ab einer Person bewilligungspflichtig wird.

«Sonstige klinische Prüfungen» gemäss Artikel 82 MDR gibt es im Schweizer Recht nicht - und wird per 2027 aus der MDR gestrichen werden. 

Bitte lesen Sie sich früh genug in die gesetzlichen Grundlagen ein, wenn Sie damit noch nicht vertraut sind oder lassen Sie sich von Experten beraten, z.B. von Ihrer hausinternen CTU.

Wichtig: Es spielt bei einer Prüfung der Leistung und/oder Sicherheit eines Produkts keine Rolle, ob dieses bereits für eine medizinische Verwendung bestimmt und angepriesen wird. Sobald eine «medizinische» Leistung des Produkts untersucht werden soll, wird das Produkt im Rahmen des Versuchs (auch) zu einem Medizinprodukt. Das wurde schon vielen unbedarften Antragstellenden zum Verhängnis («ist ja nur eine App»). Etwas anders ist es, wenn das Produkt noch in der Konstruktionsphase ist. Testungen, die Personen involvieren fallen allenfalls noch nicht in den Geltungsbereich des HFG. Bitte frühzeitig mit der zuständigen EK abklären. Reine Testung der Gebrauchstauglichkeit (Usability) fällt ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich des HFG, lässt sich aber oft schwer von einer bewilligungspflichtigen Leistungsbewertung entkoppeln.

Wichtiger Hinweis zum Swissmedic Verfahren: Bei der Prüfung von wenig gefährlichen (Class I und IIb), nicht CE-zertifizierten oder ausserhalb der Zweckbestimmung verwendeten nicht-invasiven Medizinprodukten bietet Swissmedic ein vereinfachtes Verfahren an. Für akademische Sponsoren gibt es zudem einen günstigeren Tarif.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie ein Produkt untersuchen oder anwenden wollen, bei dem Sie unsicher sind, ob es nun im Kontext der Studie als «Medizinprodukt» gilt oder nicht. Wir helfen Ihnen gerne bei der Einteilung und verhindern so aufwendige Überarbeitungen der Unterlagen.

Beispiele: 

  • Ein Pulsmesser ist grundsätzlich ein Lifestyle-Produkt, wenn aber seine Eignung als Diagnoseinstrument untersucht werden soll, ist es ein Medizinprodukt.
  • Eine Spielkonsole mit Bewegungssensoren kann zum Spielen und für Sport (Exergaming) verwendet werden. Falls diese aber für eine Therapie z.B. Rehabilitation verwendet werden, ist es ein Medizinprodukt und muss auch zu Swissmedic (ein klassischer Fall für die oben erwähnt vereinfachte Prüfung)

Um welche Kategorie handelt es sich bei meiner Studie mit Medizinprodukten?

Werden die Leistung und/oder die Sicherheit des Produkts bewertet?
<%--value%>
Werden Personen einbezogen?
<%--value%>
Werden die Studienresultate an die behandelnde Ärzteschaft und/oder die Patienten zurückgemeldet?
<%--value%>
Wird unter anderem oder ausschliesslich Material von Verstorbenen (z.B. Autopsiematerial) verwendet?
<%--value%>
Liegen die Daten und Proben bereits anonymisiert vor?
<%--value%>
Wird ein zugelassenes, CE-zertifziertes Medizinprodukt unabhängig von einer Studienteilnahme im Rahmen der regulären klinischen Behandlung eingesetzt?
<%--value%>
Ist das untersuchte Produkt bereits als Medizinprodukt CE-markiert?
<%--value%>
Ist das untersuchte Medizinprodukt in der Schweiz verboten?
<%--value%>
Wird das untersuchte Medizinprodukt gemäss seiner Zulassung verwendet?
<%--value%>
Kommen dabei studienbedingte chirurgisch-invasive und/oder belastende Zusatzverfahren zum Einsatz?
<%--value%>
Kommt es dabei zu zusätzlichen studienbedingten Untersuchungen oder Probeentnahmen?
<%--value%>
Werden gegenüber den unter normalen Verwendungsbedingungen des untersuchten Produktes angewandten Verfahren zusätzlich invasive oder belastende Verfahren angewendet?
<%--value%>

Werden die Leistung und/oder die Sicherheit des Produkts bewertet?

MepV

Dies ist ein Pflichtfeld.

Es ist unklar um welche Kategorie es sich bei diesem Forschungsprojekt handelt.

Mögliche Kategorien

  • Erhebung von gesundheitsbezogenen Daten und/oder Entnahme von biologischem Material (Kapitel 2 HFV) Kategorie A oder B.
  • Übriger klinischer Versuch (Kapitel 4 KlinV) Kategorie A oder B, bei welchem das Produkt eine (Neben)rolle spielt.
  • Eine klinische Prüfung eines Medizinprodukts nach KlinV-Mep ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Bitte mit der Ethikkommission abklären.

Formular auf BASEC: «Research Project Application Form»

Werden Personen einbezogen?

Personen

Dies ist ein Pflichtfeld.

Werden die Studienresultate an die behandelnde Ärzteschaft und/oder die Patienten zurückgemeldet?

Resultate zurückmelden

Dies ist ein Pflichtfeld.

Wird unter anderem oder ausschliesslich Material von Verstorbenen (z.B. Autopsiematerial) verwendet?

Material von Verstorbenen

Dies ist ein Pflichtfeld.

Forschung mit Verstorbenen oder Forschung an Embryonen und Föten

Liegen die Daten und Proben bereits anonymisiert vor?

Anonymisiert

Dies ist ein Pflichtfeld.

Dieses Forschungsprojekt wird nicht im Human-Forschungsgesetz geregelt.

Weiterverwendung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogenen Personendaten

Wird ein zugelassenes, CE-zertifziertes Medizinprodukt unabhängig von einer Studienteilnahme im Rahmen der regulären klinischen Behandlung eingesetzt?

unabhängig Studienteilnahme

Dies ist ein Pflichtfeld.

Kriterien für eine «Post-Market Surveillance»

  • Der Behandlungsentscheid wurde vor der Studie bereits von einem/einer studienunabhängigen Arzt/Ärztin getroffen.
  • Es müssen keine spezifischen Studieneinschlusskriterien für die Wahl des Produkts erfüllt sein.
  • Es findet keine Randomisierung statt.

Ist das untersuchte Produkt bereits als Medizinprodukt CE-markiert?

CE markiert

Dies ist ein Pflichtfeld.

Klinische Prüfung Unterkategorie C2

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Hinweis

Vergessen Sie nicht, die Dokumente gleichzeitig bei Swissmedic einzureichen.

Ist das untersuchte Medizinprodukt in der Schweiz verboten?

In CH verboten

Dies ist ein Pflichtfeld.

Klinische Prüfung Unterkategorie C3

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Hinweis

Vergessen Sie nicht, die Dokumente gleichzeitig bei Swissmedic einzureichen.

Wird das untersuchte Medizinprodukt gemäss seiner Zulassung verwendet?

Verwendung gemäss Zulassung

Dies ist ein Pflichtfeld.

Klinische Prüfung Unterkategorie C1

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Hinweis

Vergessen Sie nicht, die Dokumente gleichzeitig bei Swissmedic einzureichen.

Kommen dabei studienbedingte chirurgisch-invasive und/oder belastende Zusatzverfahren zum Einsatz?

invasive oder belastende Zusatzverfahren

Dies ist ein Pflichtfeld.

Klinische Prüfung Unterkategorie A1

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Kommt es dabei zu zusätzlichen studienbedingten Untersuchungen oder Probeentnahmen?

Zusätzliche Untersuchung oder Probeentnahmen

Dies ist ein Pflichtfeld.

Werden gegenüber den unter normalen Verwendungsbedingungen des untersuchten Produktes angewandten Verfahren zusätzlich invasive oder belastende Verfahren angewendet?

Protokoll Eingriffe

Dies ist ein Pflichtfeld.

Beispiele

  • Das Implantieren eines Herzschrittmachers ist invasiv und belastend, aber das normale Verfahren (keine zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren)
  • Wenn beim Verwenden einer neuen Darmsonde noch Darmzotten entnommen werden, ist das ein zusätzliches invasives Verfahren
  • Wenn ein neues CT Gerät mit einem Standard MRI Gerät verglichen wird und bei der MRI Untersuchung rein studienbedingt ein Kontrastmittel eingesetzt wird, das unter normalen Bedingungen nicht verwendet würde, dann ist das ein zusätzliches belastendes Verfahren

Klinische Prüfung Unterkategorie A2

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Entnahme von biologischem Material und/oder Erhebung von gesundheitsbezogenen Personendaten Kategorie A

Weiterverwendung von bio- logischem Material und/oder gesundheitsbezogenen Personendaten

Software (z.B. Smartphone Apps)

Auch Software (z.B. eine Smartphone App) kann ein Medizinprodukt oder ein In-vitro-Diagnostikum sein. Liefert beispielsweise eine Software «eine Information, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden», berechnet sie einen Score oder gibt die Software aufgrund von Eingaben eine Therapieempfehlung ab, dann erfüllt es mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit die Kriterien für ein Medizinprodukt und muss als solches behandelt werden. (Die Klassifizierung von Software richtet sich nach der Regel 11 der EU-MDR Anhang VIII)

(Anmerkung: es gibt zahlreiche frei erhältliche Apps in den App-Stores, die nicht zertifizierte Medizinprodukte sind und damit in der Schweiz und Europa als verboten gelten, da sie medizinische Leistungen versprechen, ohne dafür zertifiziert zu sein.)

Wenn Sie unsicher sind, ob die Software, die Sie untersuchen wollen, (auch) ein Medizinprodukt oder ein In-vitro-Diagnostikum ist, dann verwenden Sie am besten die nachfolgende Entscheidungshilfe oder wenden Sie sich an eine Benannte Stelle, die sich auf Medizinprodukte spezialisiert hat.

Ausnahmen bei In-vitro-Diagnostika-Software: Software, die nur dazu bestimmt ist, die Darstellung von verfügbaren IVD-Resultaten zu modifizieren, ist kein Medizinprodukt. Dies gilt, wenn zum Beispiel nur folgende Softwarefunktionen vorhanden sind: Arithmetische Grundoperationen wie Mittelwertbildung oder Umwandlung von Einheiten, Darstellung von Resultaten als Funktion der Zeit oder Vergleich eines Resultates mit den Akzeptanzgrenzen, die vom Anwender gesetzt wurden.

Ist meine Software ein Medizinprodukt?

Steuert die Software ein Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostikum oder ist sie Teil eines Medizinprodukts oder In-vitro-Diagnostikums?
<%--value%>
Hat der Hersteller die Software für die Diagnose, Therapie oder Überwachung von Krankheiten oder Verletzungen vorgesehen?
<%--value%>
Dient die Software ausschliesslich der Übermittlung, Speicherung, Archivierung, verlustfreien Kompression oder einfache Suche in Datenbanken und es werden dabei keine Entscheidbäume abgefragt oder Scores berechnet?
<%--value%>
Profitiert der Patient bzw. die Patientin als Individuum direkt vom Dienst der Software?
<%--value%>
Erfüllt die Software eine oder mehrere der unten aufgeführten Funktionen?
<%--value%>

Steuert die Software ein Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostikum oder ist sie Teil eines Medizinprodukts oder In-vitro-Diagnostikums?

Steuerung

Dies ist ein Pflichtfeld.

Beispiele

  • Steuerungssoftware eines Operationsroboters
  • MRI-Sequenzen

Hat der Hersteller die Software für die Diagnose, Therapie oder Überwachung von Krankheiten oder Verletzungen vorgesehen?

Diagnose, Therapie oder Überwachung

Dies ist ein Pflichtfeld.

Dient die Software ausschliesslich der Übermittlung, Speicherung, Archivierung, verlustfreien Kompression oder einfache Suche in Datenbanken und es werden dabei keine Entscheidbäume abgefragt oder Scores berechnet?

Übermittlung, Speicherung, Archivierung

Dies ist ein Pflichtfeld.

Beispiele

  • HIN-Mail
  • elektronische Krankengeschichte (KIS)
  • NetDoktor
  • WinZip

Es handelt sich um kein Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostikum

Die Software wird lediglich zu Dokumentationszwecken oder als passives Nachschlagewerk eingesetzt.

Profitiert der Patient bzw. die Patientin als Individuum direkt vom Dienst der Software?

Profit

Dies ist ein Pflichtfeld.

Es handelt sich um kein Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostikum

Die Software wird nicht als Teil der medizinischen Behandlung eingesetzt und hat keinen Einfluss auf die therapeutische Entscheidung.

Beispiele

  • Datenerfassung im Rahmen eines klinischen Versuchs (eCRF)
  • Gesundheitsberichterstattung
  • wissenschaftliche Auswertung von Daten im Rahmen einer Studie ohne  diagnostische Aussage oder therapierelevante Entscheidung

Erfüllt die Software eine oder mehrere der unten aufgeführten Funktionen?

Funktionen

Dies ist ein Pflichtfeld.

Funktionen

  • Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten;
  • Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen;
  • Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs;
  • Empfängnisregelung und deren bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel, noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. (aus: MDD 93/42/EEC)

Es handelt sich um kein Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostikum

Die Software wird ausschliesslich für nicht-medizinische Zwecke eingesetzt.

Beispiele

  • Software für die Abrechnung von Leistungen
  • Planer für Behandlungstermine (elektronische Agenda)

Es handelt sich um ein Medizinprodukt oder um ein In-vitro-Diagnostikum

Einteilung der Software in Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika

  • Wenn (hauptsächlich) Resultate aus Untersuchungen von einem Medizinprodukt (z.B. MRI Bilder) ausgewertet werden, handelt es sich bei der Software um ein Medizinprodukt
  • Wenn (hauptsächlich) Resultate aus In-vitro diagnostischen Untersuchungen (z.B. genetische Analysen) ausgewertet werden, handelt es sich bei der Software um ein In-vitro-Diagnostikum
  • Hat die Software Anteile von beiden, so ist für die Einteilung entscheidend, welcher Anteil substantieller ist

Um welche Kategorie handelt es sich bei meiner Studie mit In-Vitro-Diagnostika?

Dient die Studie der Feststellung oder Bestätigung der Analyseleistung oder der klinischen Leistung eines Produkts?
<%--value%>
Werden für die Studie Proben von einer Person entnommen?
<%--value%>
Werden Studienresultate der behandelnden Ärzteschaft und/oder dem Patienten/der Patientin zurückgemeldet?
<%--value%>
Werden Proben von Verstorbenen (z.B. aus Autopsien) verwendet?
<%--value%>
Liegen die Daten und Proben bereits anonymisiert vor?
<%--value%>
Kommt es bei der Probenentnahme zu einem chirurgisch-invasiven Eingriff?
<%--value%>
Trägt das untersuchte Produkt ein Konformitätszeichen («CE-Zertifikat»)?
<%--value%>
Ist das untersuchte Produkt ist in der Schweiz verboten?
<%--value%>
Wird das untersuchte Produkt gemäss seiner Zulassung verwendet?
<%--value%>
Kommen dabei studienbedingte chirurgisch-invasive und/oder belastende Zusatzverfahren zum Einsatz?
<%--value%>
Werden studienbedingt weitere zusätzliche invasive oder belastende Verfahren angewendet?
<%--value%>

Dient die Studie der Feststellung oder Bestätigung der Analyseleistung oder der klinischen Leistung eines Produkts?

IvDV

Dies ist ein Pflichtfeld.

Es ist unklar um welche Kategorie es sich bei diesem Forschungsprojekt handelt.

Bitte mit der Ethikkommission abklären.

Mögliche Kategorien

  • Erhebung von gesundheitsbezogenen Daten und/oder Entnahme von biologischem Material (Kapitel 2 HFV) Kategorie A oder B.
  • Übriger klinischer Versuch (Kapitel 4 KlinV) Kategorie A oder B, bei welchem das Produkt eine (Neben)rolle spielt.
  • Falls das Produkt nicht CE-zertifziert ist oder nicht gemäss Zweckbestimmung angewendet wird, ist es eine Leistungsstudie gemäss KlinV-Mep, Kategorie C oder der Versuch nicht erlaubt.

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form»

Werden für die Studie Proben von einer Person entnommen?

Personen Test

Dies ist ein Pflichtfeld.

Werden Studienresultate der behandelnden Ärzteschaft und/oder dem Patienten/der Patientin zurückgemeldet?

Resultate individuelle Behandlung II

Dies ist ein Pflichtfeld.

Wichtig

Sobald ein Resultat Einfluss auf Entscheidungen über das Patientenmanagement haben kann, ist es eine interventionelle Leistungsstudie

Werden Proben von Verstorbenen (z.B. aus Autopsien) verwendet?

Material von Verstorbenen II

Dies ist ein Pflichtfeld.

Forschung mit Verstorbenen oder Forschung an Embryonen und Föten

Liegen die Daten und Proben bereits anonymisiert vor?

Anonymisiert II

Dies ist ein Pflichtfeld.

Dieses Forschungsprojekt wird nicht im Humanforschungsgesetz geregelt.

Weiterverwendung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogenen Personendaten

Kommt es bei der Probenentnahme zu einem chirurgisch-invasiven Eingriff?

chirurgisch-invasiver Eingriff

Dies ist ein Pflichtfeld.

Trägt das untersuchte Produkt ein Konformitätszeichen («CE-Zertifikat»)?

CE-Zertifikat

Dies ist ein Pflichtfeld.

Klinische Prüfung Unterkategorie C2

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Hinweis

Vergessen Sie nicht, die Dokumente gleichzeitig bei Swissmedic einzureichen.

Ist das untersuchte Produkt ist in der Schweiz verboten?

Verboten II

Dies ist ein Pflichtfeld.

Klinische Prüfung Unterkategorie C3

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Hinweis

Vergessen Sie nicht, die Dokumente gleichzeitig bei Swissmedic einzureichen.

Wird das untersuchte Produkt gemäss seiner Zulassung verwendet?

Verwendung gemäss Zulassung II

Dies ist ein Pflichtfeld.

Klinische Prüfung Unterkategorie C1

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Hinweis

Vergessen Sie nicht, die Dokumente gleichzeitig bei Swissmedic einzureichen.

Kommen dabei studienbedingte chirurgisch-invasive und/oder belastende Zusatzverfahren zum Einsatz?

Zusatzverfahren II

Dies ist ein Pflichtfeld.

Klinische Prüfung Unterkategorie A1

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«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Werden studienbedingt weitere zusätzliche invasive oder belastende Verfahren angewendet?

zusätzliche invasive belastende Verfahren

Dies ist ein Pflichtfeld.

Entnahme von biologischem Material mit minimalen Risiken (Kategorie A)

Klinische Prüfung Unterkategorie A2

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«Research Project Application Form for Medical Devices / In vitro Diagnostic Medical Devices»

Testung von Leistung und Sicherheit von Medizinprodukten oder In-vitro-Diagnostika ohne Personen (nicht interventionell)

Es ist möglich, Medizinprodukte (Mep) oder In-vitro-Diagnostika (IVD) ohne Personen zu testen. Diese Versuche fallen unter die HFV. Wichtig ist dabei, dass das Mep nicht mit oder an einer Person getestet wird und dass Daten (der Output) eines Mep oder IVD keinen Einfluss auf die medizinische Behandlung der Person haben kann, d.h. Studiendaten werden weder der teilnehmenden Person noch deren behandelnden Ärzteschaft mitgeteilt. Die experimentellen Daten werden auch nicht in der Krankengeschichte abgelegt.
Beispiele von nicht interventionellen Untersuchungen von Mep oder IVD:

  • Knochenschrauben werden an Leichen getestet
  • Hautbilder werden verwendet, um eine KI zu trainieren oder validieren. Die Ergebnisse werden nicht mitgeteilt.
  • Eine neue diagnostische PCR-Methode wird mit Blutproben validiert. Die Ergebnisse werden nicht mitgeteilt.

Verwendung von Medizinprodukten ausserhalb eines klinischen Versuchs nach KlinV-Mep (keine Testung von Leistung und Sicherheit)

ist nur dann zulässig, wenn:

  • das verwendetes Mep bereits CE-zertifiziert ist, gemäss Zweckbestimmung verwendet wird und in der Schweiz nicht verboten ist UND die Studie weder die Leistung noch Sicherheit des verwendeten Mep untersucht...oder....
  • das verwendete Mep wird ausschliesslich zu Messzwecken eingesetzt um die eigentlich untersuchte Intervention (die nicht von einem Medizinprodukt abhängig ist!) zu untersuchen. Auch dann muss das verwendete Gerät als Medizinprodukt CE-zertifiziert sein und gemäss Zweckbestimmung verwendet werden oder es handelt sich um ein «Research use only» (RUO) Produkt, das innerhalb eines Forschungsprojekts Daten liefert. Diese Daten dürfen aber keinen Einfluss auf die medizinische Behandlung oder Entscheidungen haben! Das RUO Produkt muss gemäss  Art. 16 Abs. 5 MepV klar gekennzeichnet sein. Es darf nicht für medizinische Zwecke verwendet werden. Falls Leistung oder Sicherheit des (RUO) Produkts untersucht werden, wird das Vorhaben automatisch zu einem klinischen Versuch nach KlinV-Mep.

Beispiel 1: Ein neues Operationsverfahren wird untersucht. Das dafür verwendete Skalpell (ein Medizinprodukt) ist bereits für den Anwendungszweck zertifiziert und nicht der Untersuchungsgegenstand. Es spielt auch keine Rolle, welches Skalpell verwendet wird, Hauptsache es schneidend, wie es schneiden sollte. (übriger klinischer Versuch)

Beispiel 2: Ein neues Sportprogramm (die untersuchte Intervention) für Patienten nach einer Herzoperation wird vom Protokoll vorgegeben. Es gibt auch eine Kontrollgruppe mit der Standard Reha-Programm.
Der Erfolg des Sportprogramms wird unter anderem mittels eines kommerziell erhältlichen Fitnessarmband gemessen. Das Armband ist nicht als Mep CE-zertifiziert, sondern hier ein Reserach-use-only Produkt. Die Daten der beiden Gruppen lassen sich untereinander vergleichen, eine verlässliche absolute Aussage über Puls und Herzfrequenz ist aber nicht möglich. Die Daten werden nicht in die Krankgenschichte übertragen und haben keinen Einfluss auf die Behandlung der Patienten. Es wird keine Aussage darüber gemacht, ob das Armband als Diagnosegerät verwendet werden könnte. (übriger klinischer Versuch)

Kombinierte Klinische Versuche Arzneimittel und Medizinprodukte/In-vitro-Diagnostika 

Beispiele:

  • ein Stent, der mit einem Arzneimittel beschichtet ist
  • ein Arzneimittel und ein dazugehöriges Companion Diagnostic (CDx)
  • eine Software, die Aufgrund von Auswertungen von In-vitro-diagnostischen Tests eine Therapieempfehlung mit Arzneimitteln abgibt

Wenn klinische Versuche kombiniert werden, dann wird das bei der Ethikkommission und Swissmedic als ein Versuch eingereicht. Bitte verwenden Sie im BASEC das Einreicheformular für Medizinprodukte/In-vitro-Diagnostika. Sie können die zusätzlichen Dokumente für das ebenfalls zu untersuchente Arzneimittel z.B. die IB unter den entsprechenden Feldern oder falls keines passt, unter «Varia» hochladen.

Bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln mit Companion Diagnostics (CDx) können Sie auch zwei separate Einreichungen machen, eine nach KlinV und eine nach KlinV-Mep. Bei den Ethikkommissionen ist das relativ einfach, bei Swissmedic müssen Sie einige Dinge beachten. Bitte klären Sie vorher bei der Heilmittelbehörde ab, ob und wie das möglich ist.

Um welche Kategorie handelt es sich bei meiner Studie mit Companion-Diagnostics?

Bitte wählen Sie die zutreffende Konstellation
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Werden Proben gemäss einem Studienprotokoll entnommen?
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Werden Proben gemäss einem Studienprotokoll entnommen?
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Braucht es für die Entnahme chirurgisch-invasive Eingriffe?
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Braucht es für die Entnahme chirurgisch-invasive Eingriffe?
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Ist das Vorhaben Teil einer klinischen Studie mit einem Arzneimittel?
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Werden Resultate an die betroffenen Personen und/oder die behandelnde Ärzteschaft zurückgemeldet?
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Werden Resultate an die betroffenen Personen und/oder die behandelnde Ärzteschaft zurückgemeldet?
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Werden die Proben in einem klinischen Versuch mit Arzneimitteln anfallen?
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Ist das Vorhaben Teil einer klinischen Studie mit einem Arzneimittel?
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Ist das Vorhaben Teil einer klinischen Studie mit einem Arzneimittel?
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Liegen alle Proben anonymisiert (gemäss Artikel 25 HFV) vor?
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Bitte wählen Sie die zutreffende Konstellation

Konstellation CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Werden Proben gemäss einem Studienprotokoll entnommen?

(rot) Proben gemäss Studienprotokoll CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Werden Proben gemäss einem Studienprotokoll entnommen?

(violet) Proben Studienprotokoll CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Braucht es für die Entnahme chirurgisch-invasive Eingriffe?

(II-rot) Chirurgische Eingriffe CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Braucht es für die Entnahme chirurgisch-invasive Eingriffe?

(II-violet) Chirurgische Eingriffe CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ist das Vorhaben Teil einer klinischen Studie mit einem Arzneimittel?

(III violet) IMP CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Werden Resultate an die betroffenen Personen und/oder die behandelnde Ärzteschaft zurückgemeldet?

(I-rot) Resultate zurückmelden CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Werden Resultate an die betroffenen Personen und/oder die behandelnde Ärzteschaft zurückgemeldet?

(I-violet) Resultate zurückmelden CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Werden die Proben in einem klinischen Versuch mit Arzneimitteln anfallen?

klinisch Arzneimittel CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ist das Vorhaben Teil einer klinischen Studie mit einem Arzneimittel?

(III-rot) IMP CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ist das Vorhaben Teil einer klinischen Studie mit einem Arzneimittel?

(III-violet-2) IMP CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Liegen alle Proben anonymisiert (gemäss Artikel 25 HFV) vor?

(IV-violet) Proben anonymisiert CDx

Dies ist ein Pflichtfeld.

Entnahme von biologischem Material mit minimalen Risiken Kategorie A

Projekt fällt nicht in den Geltungsbereich des Humanforschungsgesetzes

Weiterverwendung von biologischem Material im Kanton des Labors, welches das In-Vitro-Diagnostikum prüft

Leistungsstudie

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Klinischer Versuch mit einem Arzneimittel

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Weiterverwendung von biologischem Material im Kanton des Labors, welches das IVD prüft und Klinischer Versuch mit einem Arzneimittel

Weiterverwendung

Betroffenes Kapitel in der Humanforschungsverordnung (HFV):

Klinischer Versuch

Leit-EK:

  • Hauptzentrum gemäss Wahl des Sponsors
  • Wenn der Kanton mit dem Labor beteiligt ist, wird das Zentrum in dem Kanton zum Hauptzentrum (gemäss einem swissethics Entscheid).

Betroffener Artikel in der Verordnung über klinische Versuche (KlinV):

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Weiterverwendung von biologischem Material im Kanton des Labors, welches das IVD prüft und Leistungsstudie

Weiterverwendung

Betroffenes Kapitel in der Humanforschungsverordnung (HFV):

Leistungsstudie

Leit-EK:

  • Hauptzentrum gemäss Wahl des Sponsors
  • Wenn der Kanton mit dem Labor beteiligt ist, wird das Zentrum in dem Kanton zum Hauptzentrum (gemäss einem swissethics Entscheid).

Betroffener Artikel in der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (KlinV-Mep):

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Weiterverwendung von biologischem Material, Leistungsstudie und klinischer Versuch

Weiterverwendung

Weiterverwenung von biologischem Material (Kapitel 3 HFV) im Kanton des Labors, welches das IVD prüft.

Betroffenes Kapitel in der Humanforschungsverordnung (HFV):

Leistungsstudie und klinischer Versuch

Leistungsstudie nach Artikel 6a KlinV-Mep.

Klinischer Versuch mit einem Arzneimittel nach Artikel 19 KlinV.

Leit-EK:

  • Hauptzentrum gemäss Wahl des Sponsors
  • Wenn der Kanton mit dem Labor beteiligt ist, wird das Zentrum in dem Kanton zum Hauptzentrum (gemäss einem swissethics Entscheid).

Betroffene Artikel in der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (KlinV-Mep) und Verordnung über klinische Versuche (KlinV):

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Weiterverwendung von biologischem Material im Kanton des Labors, welches das IVD prüft und Entnahme von biologischem Material mit minimalen Risiken Kategorie A

Weiterverwendung

Betroffenes Kapitel in der Humanforschungsverordnung (HFV):

Entnahme von biologischem Material

Leit-EK:

  • Hauptzentrum gemäss Wahl des Sponsors
  • Wenn der Kanton mit dem Labor beteiligt ist, wird das Zentrum in dem Kanton zum Hauptzentrum (gemäss einem swissethics Entscheid).

Betroffenes Kapitel in der Humanforschungsverordnung (HFV):

Formular auf BASEC

«Research Project Application Form»

Leistungsstudie und klinischer Versuch mit einem Arzneimittel

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Nicht-klinische Forschungsprojekte

…mit Personen

  • Bei nicht-klinischen Forschungsprojekten sind die Teilnehmenden selber im Fokus der Untersuchung. Diese Untersuchungen werden oft «Beobachtungsstudien» genannt. 
  • Auch hier werden Interventionen durchgeführt (z.B. eine CT-Untersuchung), doch diese sind bei nicht-klinischen Forschungsprojekten nur Mittel zum Zweck, um die Daten zu erheben und/oder Proben zu entnehmen. 
  • Die Messmethoden sind nicht der Untersuchungsgegenstand dieses Forschungsprojekts.
  • Die Messmethoden sind alle bereits validiert oder das Messgerät ist als Research-Use-only gekennzeichnet (und selbstverständlich nicht Gegenstand der Untersuchung - auch nicht indirekt).  
  • Bei nicht-klinischen Forschungsprojekten werden die Teilnehmenden untersucht, nicht die Wirkung der Intervention. (Ausnahme: Post-Market-Beobachtung eines Heilmittels im Rahmen der Routine.)

Beispiel: Mit einem CT werden die Lungen von Rauchern und Nicht-Raucherinnen untersucht, um Unterschiede zu beschreiben. Hier geht es um die Lungen und nicht darum, ob das CT Gerät die Lunge abbilden kann.

…ohne Personen

Wenn Daten und Proben bereits vorliegen und diese im Rahmen eines Forschungsprojekts untersucht werden, handelt es sich um Weiterverwendung.

Wenn Leichenteile für ein Forschungsprojekt verwendet werden, so handelt es sich um Forschung mit Verstorbenen. Forschungen mit Embryonen und Föten haben ebenfalls ihre eigene Kategorie.

«Registerstudien»

Sogenannte «Registerstudien» können in sehr unterschiedliche Kategorien des Humanforschungsgesetzes fallen. Ihnen allen gemeinsam ist, dass Daten anfallen, die in ein Register überführt und ausgewertet werden. Oft werden Registerstudien gemacht, um eine Postmarketing Surveillance (PMS) zu betreiben.
Registerstudien können aber auch dazu dienen, verschiedene Produkte miteinander zu vergleichen oder neu zugelassene Produkte im Markt zu positionieren (Marketinginstrument).

  • Wenn die untersuchte Intervention studienbedingt angewendet wird, handelt es sich um einen klinischen Versuch.

Die Intervention/das Medizinprodukt wird dabei aufgrund der Ein- und Ausschlusskriterien im Protokoll angewendet und/oder es findet eine Randomisierung statt

  • Wenn die untersuchte Intervention studienunabhängig angewendet wird, handelt es sich um ein nicht-klinisches Forschungsprojekt

Ein zwingendes Einschlusskriterium ist, dass die Person unabhängig von einer möglichen Studienteilname mit der untersuchten Intervention behandelt wird. 

Die Person, welche die untersuchte Intervention verordnet, ist im Idealfall nicht selbst Teil des Forschungsteams, um nicht der Anschein von Befangenheit zu erwecken.

Wenn keine studienbedingten Zusatzuntersuchungen (z.B. Fragebogen oder eine zusätzliche CT-Untersuchung) stattfinden, handelt es sich dabei um eine Weiterverwendungsstudie nach Kapitel 3 HFV.

Grundlagenforschung zu Aufbau und Funktion des gesunden Körpers

Viele Projekte zu Anatomie und Physiologie des gesunden menschlichen Körpers fallen in den Bereich der nicht-klinischen Forschung. Diese «Beobachtungsstudien» schauen dabei den Ist-Zustand des gesunden Körpers an.

Es gibt aber eine Reihe von Studienansätzen, bei denen auf die Physiologie des gesunden Körpers eingewirkt wird, um einen veränderten Zustand zu analysieren. Zum Beispiel wird ein kranker Zustand simuliert. Diese Einwirkung auf den Körper kann durch ein Medizinprodukt hervorgerufen werden, etwa bei der transkraniellen Magnetstimulation oder pharmakologisch durch die Verabreichung eines Arzneimittels. Solche klinischen Versuche sind nicht zwingend klinischen Versuche mit Medizinprodukten nach KlinV-Mep oder klinischen Versuche mit Arzneimitteln nach Kapitel 2 KlinV, da nicht deren therapeutische Wirkung oder Leistung und Sicherheit untersucht wird. Hier empfehlen wir Ihnen unbedingt, dass Sie sich vorher mit Ihrer CTU besprechen. Falsche Einteilungen sind für alle Seiten ärgerlich und zeitaufwendig. 

Wichtig:

  • Gesunde Probanden / kein direkter Bezug zu einer Krankheit
  • Das verwendete Arzneimittel ist zugelassen oder die Substanz bereits gut beschrieben
  • Keine Änderung der Darreichungsform
  • Keine Dosisfindung, keine Untersuchung von Pharmakokinetik oder Pharmakodynamik
  • Das Medizinprodukt ist CE-zertifiziert und wird gemäss Zweckbestimmung eingesetzt oder es ist kein Medizinprodukt und es wird nicht die Leistung oder Sicherheit bewertet

Achtung: hier passieren erfahrungsgemäss viele Fehler bei der korrekten Einteilung. Bitte vorher mit der Ethikkommission abklären, sonst kommt es zu Rückweisungen, Zeitverlust, Ärger und allenfalls wird der Zusatzaufwand in Rechnung gestellt.

Forschung mit embryonalen Stammzellen

Auch die Gewinnung von und Forschung mit embryonalen Stammzellen braucht eine Ethikbewilligung. Diese Forschung ist nicht im Humanforschungsgesetz, sondern im Stammzellforschungsgesetz geregelt.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wenn mehrere Typen möglich sind

Wenn mehrere Studientypen zutreffen, dann gelten alle Anforderungen aller betroffenen Typen.

Beispiel: Ein in der Klinik neu eingeführtes Therapieverfahren wird überprüft und mit einem älteren Verfahren verglichen. Die auszuwertenden Daten sind bereits in der Krankgenschichte vorhanden. Hier handelt es sich um eine Weiterverwendung nach Kapitel 3 HFV. Möchte der Forscher aber zusätzlich noch ein CT durchführen, so wird das Projekt auch eine Datenerhebung nach Kapitel 2 HFV. Das gilt auch, wenn ein Fragebogen im Rahmen des Projekts abgegeben wird.

Risikokategorien

Forschungsprojekte

Forschungsprojekte mit Personen und klinische Versuche fallen in eine der Risikokategorien A, B oder C. Die Kategorie A ist dabei die tiefste Kategorie.  Klinische Versuche mit Medizinprodukten/In-vitro-Diagnostika werden noch in Unterkategorien A1 und A2 bzw. C1, C2 und C3 unterteilt.

In keine Risikokategorie fallen:

  • Weiterverwendung von Daten oder Proben
  • die Forschung mit Verstorbenen, Embryonen und Föten sowie mit embryonalen Stammzellen.

Der Grund: Es sind keine Teilnehmenden direkt involviert. Es besteht also keine direkte Gefährdung für die betroffenen Personen.

Kategorisierung

Klinische Versuche mit Heilmitteln und klinische Versuche mit Transplantation

Bei den meisten klinischen Versuchen ist die Risikokategorie von der Zulassung und Verwendung der Heilmittel oder des Transplantationsverfahrens abhängig:

  • In der Regel fallen alle Versuche in die Kategorie A, bei denen das Heilmittel oder das Verfahren zugelassen ist und auch gemäss Zulassung verwendet wird.
  • In die Kategorien B und C fallen nicht zugelassene oder nicht gemäss Zulassung angewendete Heilmittel oder Verfahren.
  • Placebo-kontrollierte Studien mit einem zugelassenen Arzneimittel fallen automatisch in Kategorie B. Die Heilmittelbehörde Swissmedic muss die Sicherheit des Placebos prüfen. (Ausnahme: Das Placebo ist zugelassen z.B. eine zugelassene physiologische Kochsalzlösung.)

Nicht-klinische Datenerhebung/Probeentnahme und übrige klinische Versuche

Die Einteilung in die Risikokategorie ist bei der nicht-klinischen Datenerhebung/Probeentnahme und bei übrigen klinischen Versuchen direkt vom tatsächlichen Risiko abhängig:

  • In die Kategorie A fällt, was nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden ist.
  • In die Kategorie B fällt alles andere.

Risikokategorien

Kategorie
Klinische Versuche mit Arzneimitteln, Produkten nach Artikel 2a Abs. 2 HMG, Transplantatprodukten, Gentherapie, genetisch veränderten und/oder pathogenen Organismen [KlinV Kapitel 2]
Klinische Versuche mit Medizinprodukten oder In-vitro-Diagnostika [KlinV-Mep]  
Klinische Versuche mit Transplantation [KlinV Kapitel 3]
übrige klinische Versuche [KlinV Kapitel 4]  
nicht-klinische Datenerhebung / Probeentnahme [HFV Kapitel 2]
A In der Schweiz zugelassen und gemäss Zulassung verwendet CE-zertifiziert und gemäss Zweckbestimmung verwendet Begleituntersuchung mit minimalen Risiken und ohne chirurgische Eingriffe: A1 oder mehr als minimal: A2 Transplantation in einer nach international anerkannten Qualitätskriterien als Standard ausgewiesen Intervention ist mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden Untersuchung mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden
B In der Schweiz zugelassen aber a) nicht gemäss Fachinformation verwendet wird -> off-label oder b) on-label nur risikoarm verändert wurde oder c) in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen (on- oder off-label) - - Intervention ist mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen verbunden Untersuchung mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen verbunden
C In der Schweiz nicht zugelassen oder in der Schweiz oder einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen, aber mehr als risikoarm verändert werden soll C1: CE-zertifiziert aber nicht gemäss Zweckbestimmung verwendet C2: nicht CE-zertifiziert C3: CE-zertifiziert aber in der CH verboten Transplantation ist noch nicht als Standard ausgewiesen - -

Minimale Risiken und Belastungen

Die Massnahmen dürfen nur geringfügig und vorübergehend in die Gesundheit der teilnehmenden Person eingreifen. Es gilt die Verletzlichkeit der Person zu beachten!

Für klinische Versuche mit Medizinprodukten Kategorie A orientiert sich die KEK bis auf weiteres ebenfalls an dieser Leitlinie. Möglicherweise wird sich im Verlauf der Zeit eine EU-weite Definition herausbilden.

Ein paar Beispiele:

  • Befragungen und Beobachtungen,
  • periphere venöse oder kapillare Blutentnahmen,
  • kleinflächige Stanzbiopsien der Haut,
  • die Entnahme oder Abgabe von Körpersubstanzen ohne invasive Massnahmen (insbesondere Speichel-, Urin- und Stuhlproben),
  • Abstriche,
  • Magnetresonanztomographien ohne Kontrastmittel,
  • Ultraschalluntersuchungen,
  • Elektrogramme,
  • Untersuchungen mit Strahlung, sofern die Produkte zugelassen sind bzw. CE-zertifiziert und gemäss Zweckbestimmung des Herstellers verwendet werden. Es darf zudem kein Kontrastmittel verwendet werden.

Rollen und Verantwortungen

Sponsor

Ein Sponsor ist eine Person oder eine Institution mit Sitz oder Vertretung in der Schweiz, die für die Veranlassung eines Forschungsprojekts, namentlich für dessen Einleitung, Management und Finanzierung in der Schweiz, die Verantwortung übernimmt. (vergl. Art. 2 KlinV, Art. 2 KlinV-Mep, resp. Art. 3 HFV)

Seit Mai 2026 sind mehrere Sponsoren pro Projekt möglich. (siehe dazu: News swissethics) Bitte beachten Sie dabei  die Vorgaben.

Ein Geldgeber / eine Geldgeberin muss nicht zwangsläufig ein «Sponsor» im Sinne der oben zitierten Gesetzesartikeln sein. (Ohne die Übernahme von Sponsorpflichten gibt es aber auch keine Sponsorprivilegien, wie Zugang zu den Studiendaten.) 

Wenn der Sponsor nicht in der Schweiz ist, braucht er eine Vertretung in der Schweiz.
Die Aufgaben der Vertretung des Sponsors in der Schweiz sind in folgendem Dokument beschrieben:

Prüfperson

Eine Prüfperson ist eine Person, die in einem Prüfzentrum in der Schweiz vor Ort für die praktische Durchführung des klinischen Versuchs nach KlinV oder KlinV-Mep sowie für den Schutz der teilnehmenden Personen verantwortlich ist. Die Prüfperson wird auch «Principal Investigator» oder «PI» genannt.

Projektleitung

In nicht-klinischen Forschungsprojekten nach HFV wird die Prüfperson als Projektleitung oder Projektleiter/Projektleiterin bezeichnet. Die Aufgaben und Verantwortungen bleiben dieselben wie für die Prüfperson in einem klinischen Versuch. Die Projektleitung ist oft auch Sponsor des Projekts.

Können zwei Personen Prüfperson/Projektleitung am selben Ort sein?

Es ist nicht möglich, dass zwei Personen in derselben Institution die Hauptverantwortung für die Durchführung des Forschungsprojektes übernehmen. Diese Verantwortung kann nicht geteilt werden. Aufgaben können hingegen delegiert werden. Wichtig ist, dass dies im Delegation Log schriftlich festgehalten ist.

Sponsor-Investigator

Übernimmt eine Prüfperson für die Veranlassung eines klinischen Versuchs in der Schweiz die Verantwortung, so ist sie zugleich Sponsor. Dies ist der Fall in sogenannten Investigator Initiated Trials (IIT). Solche IIT werden oft an Spitälern durchgeführt, initiiert durch einen Arzt oder eine Ärztin.

(Anmerkung: Der eigentliche Sponsor ist dabei nicht die Person, sondern dessen Arbeitgeber; im Fall von universitären Einrichtungen wie dem Universitätsspital Zürich, der Universitätsklinik Balgrist, dem Unversitäts-Kinderspital Zürich etc. ist das die Universität Zürich, bei nichtuniversitären Einrichtungen ist es das Spital selbst z.B. Stadtspital Zürich, Kantonsspital Winterthur oder Kantonsspital Graubünden, während die genannte Person als Repräsentant oder Repräsentantin des Sponsors fungiert.

Was, wenn der «Sponsor» an eine andere Institution wechselt?

Bei einer selbstgesponserten Studie ist immer der Arbeitgeber des Sponsorinvestigators der Sponsor (s.o.). Führt also beispielsweise Professor Mustermann am Universitätsspital Zürich eine Datenerhebung durch und wechselt noch während der Durchführung ans Inselspital in Bern, so bleibt die Studie beim Sponsor, der UNIVERSITÄT ZÜRICH, die dem fiktiven Professor Mustermann den Forschungsauftrag erteilt hat und für deren Lohn Professor Mustermann gearbeitet hat. In diesem Beispiel kann die UZH dem Professor Mustermann (schriftlich) erlauben, dass er die Studie zu seinem neuen Arbeitgeber in Bern mitnimmt und dort weitermacht. Die UZH kann sich aber auch entscheiden, die Studie zu stoppen oder selbst mit einem anderen PI weiterzuführen oder multizentrisch mit einem neuen PI am USZ und dem ursprünglichen Sponsorinvestigator am Inselspital.

Good Clinical Practice (GCP)

Good Clinical Practice (auf Deutsch: gute klinische Praxis) bezeichnet international anerkannte, nach ethischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten aufgestellte Regeln für die Durchführung von klinischen Versuchen. Diese Regeln müssen für die klinische Forschung am Menschen gemäss Art. 5 KlinV eingehalten werden.

Prüfpersonen, Co-Investigatoren und der Sponsor müssen gemäss gesetzlichen Vorgaben in Art. 6 KlinV und Art. 5 KlinV-Mep über eine «hinreichende Ausbildung» in GCP verfügen.
Die verantwortliche Prüfperson eines klinischen Versuchs muss eine GCP-Ausbildung nachweisen (z.B. Module 1-2 des GCP-Kurses am Clinical Trials Center des Universitätsspitals Zürich). Wenn es sich um einen Sponsor-Investigator handelt, muss dieser auch über GCP-Wissen für Sponsoren verfügen (z.B. Modul 3 des CTC Zürich).

Hier geht es zur Liste der von Swissethics anerkannten Kursanbieter.

AKTUELL: Revidierte GCP-Leitlinie ICH E6(R3)

swissethics guidance for researchers regarding Research Ethics and GCP Training (Link)

Seit dem 15. August 2025 gilt auch in der Schweiz die revidierte GCP ICH E6(R3) Richtlinie. Die aktuellen Anforderungen an eine Prüfperson («Principal Investigator») finden Sie auf dieser Seite von Swissethics.

  • Personen mit GCP ICH E6(R2) Zertifikaten brauchen eine Nachschulung oder ein Selbststudium in den neuen Anforderungen.
  • GCP ICH E6(R1) Kurse, also jene vor 2016, werden von Swissmedic und swissethics als nicht mehr aktuell angeschaut und führen zu einem Finding während einer Inspektion.

Bitte beginnen Sie rechtzeitig mit Ihrer Nachschulung bzw. der Nachschulung Ihrer Studienteams.

Datenschutzwissen und Wissen über die gesetzlichen Voraussetzungen 

Die Prüfperson resp. die Projektleitung muss einerseits über Kenntnisse der gesetzlichen Voraussetzungen und angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten in den Bereichen Datensicherheit und Datenschutz verfügen. Sie kann dies aber auch mittels Einbezugs entsprechender Expertise gewährleisten z.B. über eine datenschutzbeauftragte Person und/oder den Rechtsdienst der Institution.

Kontakt

Kantonale Ethikkommission

Adresse

Stampfenbachstrasse 121
8090 Zürich
Route (Google)
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Für dieses Thema zuständig: