Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern

Inhaltsverzeichnis

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern
Erlassdatum
20. September 2022
Gültig ab
Steuerperiode 2022
ZStB-Nummer
16.3
Nummer alt
16/302

Herausgegeben vom kantonalen Steueramt in Absprache mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB)

I. Grundsatz

Grundsätzlich sind sämtliche Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern als Einkünfte aus unselbständigem Erwerb nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG oder aus selbständigem Erwerb nach § 18 StG bzw. Art. 18 DBG steuerbar und dementsprechend in der Steuererklärung als Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Haupt- oder Nebenerwerb) zu deklarieren. Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern im Sinne dieses Merkblattes umfassen sowohl Vergütungen für eigentliche Betreuungsleistungen als auch Vergütungen für notwendige Auslagen. 

Die Steuerbarkeit dieser Vergütungen gilt unabhängig vom Umfang der Betreuung und unabhängig von der Quelle, aus welcher die Vergütungen stammen (z.B. Kanton gestützt auf § 16 Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 [KJG], Gemeinden gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung, Unterhaltspflichtige, Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, Sozial- oder Privatversicherungen). 

II. Betreuung von Pflegekindern durch Pflegeeltern

1.Pflegekinder und Pflegeeltern

Als Pflegekinder im Sinne dieses Merkblattes gelten Minderjährige (und allenfalls Volljährige), deren Pflege und Erziehung gemäss Art. 316 ZGB und Art. 4 ff. der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO) aufgrund eines bewilligten Pflegeverhältnisses durch Pflegeeltern gegen Entgelt wahrgenommen wird.

2.Unselbständig erwerbende Pflegeeltern

Steuerbare Einkünfte

Wird die Betreuung von Pflegekindern im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erbracht, beteiligen sich in der Regel mehrere Parteien an der Vergütung (z.B. Kanton gestützt auf § 16 KJG, Gemeinden gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung, Unterhaltspflichtige, Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, Sozial- oder Privatversicherungen). Sämtliche Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern sind in der persönlichen Steuererklärung als Einkünfte aus unselbständiger Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG zu deklarieren. Als unselbständig erwerbend gelten namentlich Pflegeeltern, die nach dem KJG durch den Kanton abgegolten werden.  

Berufsauslagen

Die für die Betreuung von Pflegekindern notwendigen Auslagen können gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG als effektive Berufskosten abgezogen werden. Als notwendige Auslagen gelten insbesondere Kosten für Unterkunft, Ernährung und weitere Nebenkosten (wie Kosten für Versicherungen, Mobilität, Gesundheit, Bildung, Kleidung, Körperpflege, sowie Kosten für allfällige situationsbedingte Leistungen wie z.B. Musikunterricht, Kosten für Brillen etc.).

Die notwendigen Auslagen können ohne besonderen Nachweis in Form einer Tagespauschale pro Pflegekind als effektive Berufskosten abgezogen werden:

Kostenart Tagesansatz
Unterkunft Fr. 12.00
Ernährung Fr. 25.00
Weitere Nebenkosten Fr. 8.00
Total pro Tag und pro Kind Fr. 45.00

Die unter Ziffer 3 und 4 in der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen unselbstständig Erwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ZStB Nr. 26.1) vorgesehene Haupt- bzw. Nebenerwerbspauschale kann nicht zusätzlich abgezogen werden (Kumulationsverbot). Machen die Pflegeeltern geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Tagespauschale übersteigen, so sind die effektiven Berufskosten im vollen Umfang für sämtliche Kostenarten nachzuweisen.

Stellt die Betreuung von Pflegekindern die Haupterwerbstätigkeit dar, können allenfalls zusätzlich zur Tagespauschale die zulässigen Berufskosten nach § 26 Abs. 1 lit. a (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) und b (Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a und b DBG abgezogen werden.  

3.Selbständig erwerbende Pflegeeltern

Wird die Betreuungstätigkeit nicht als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer II.2 dieses Merkblattes ausgeübt, liegt steuerlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Sämtliche Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern gelten als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Bruttoertrag). 

Vom Bruttoertrag dürfen die Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die in direktem Zusammenhang mit der Betreuung der Pflegekinder stehen (geschäftsmässig begründeter Aufwand).

Für selbständig erwerbende Pflegeeltern gelten die Vorschriften über die Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht von Selbständigerwerbenden.

III. Betreuung von Tageskindern durch Tageseltern

1.Tageskinder und Tageseltern

Als Tageskinder im Sinne dieses Merkblattes gelten Minderjährige, die stunden- oder tageweise gegen Entgelt ausserhalb des Haushalts ihrer Eltern von Tageseltern betreut werden.

Nicht als Tageskinder gelten Kinder, die:

  • im Rahmen eines Pflegeverhältnisses gemäss Ziffer II betreut werden;
  • in einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kinderhort, etc.) betreut werden;
  • in einem Kinderheim untergebracht sind. 

Als Tageseltern im Sinne dieses Merkblattes gelten volljährige Personen, die in ihrem Haushalt stunden- oder tageweise gegen Entgelt für die Betreuung eines Kindes, welches nicht zu ihrem Haushalt gehört, besorgt sind. Nicht entscheidend ist, ob es sich um eine meldepflichtige Tagesbetreuung gemäss Art. 12 PAVO handelt oder nicht. 

2.Unselbständig erwerbende Tageseltern

Sind Tageseltern einer Tagesfamilienorganisation (z.B. Verein, Stiftung oder Gemeinde) angeschlossen und erhalten sie von dieser den Lohn und den Lohnausweis, liegt eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor.

Bestandteile des Bruttolohns gemäss Ziffer 1 des Lohnausweises sind insbesondere die folgenden Vergütungen:

  • Betreuungsgeld;
  • Zuschläge jeder Art (z.B. Wochenend- oder Übernachtungszuschlag);
  • Pauschalentschädigungen für die Infrastruktur;
  • Abgeltungen für Ferien, Feiertage etc.

Nicht als Bestandteil des Bruttolohns gilt der Auslagenersatz, welcher als Spesenersatz zu betrachten und unter entsprechender Bezeichnung in Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises betragsmässig einzutragen ist. Hierzu gehört insbesondere der Auslagenersatz für:

  • Mahlzeiten und Zwischenverpflegung;
  • Ausflüge.

3.Selbständig erwerbende Tageseltern

Die Betreuung durch Tageseltern, die keinen Lohn von einer Tagesfamilienorganisation gemäss Ziffer III.2 dieses Merkblattes erhalten, stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Sämtliche Vergütungen für die Betreuung der Kinder gelten als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Bruttoertrag).

Vom Bruttoertrag dürfen die Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die in direktem Zusammenhang mit der Betreuung der Tageskinder stehen (geschäftsmässig begründeter Aufwand).

Für selbständig erwerbende Tageseltern gelten die Vorschriften über die Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht von Selbständigerwerbenden.

IV. Schlussbestimmungen

Dieses Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt vom 13. September 2019 und gilt ab Steuerperiode 2022.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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