Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

Dienstleistungsanbietende in der Familienpflege (DAF) vermitteln Plätze in Pflegefamilien und nehmen weitere unterstützende Aufgaben wahr.

Meldung und Aufsicht

Private Organisationen und Einzelpersonen, die Dienstleistungen in der Familienpflege erbringen, sind meldepflichtig. Dazu gehören folgende Leistungen:

  • Vermittlung von Pflegeplätzen für Minderjährige in Pflegefamilien
  • Sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen
  • Aus- und Weiterbildung für Pflegeeltern
  • Beratung und Therapien für Pflegekinder

Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege sind der Aufsicht der zentralen kantonalen Behörde unterstellt. Im Kanton Zürich ist dafür das Amt für Jugend und Berufsberatung zuständig.

Meldung über das KJG-Portal einreichen

Sie können die Meldung direkt online im KJG-Portal erfassen. Das KJG-Portal ermöglicht einen einfachen Datenaustausch zwischen Ihnen und dem AJB. Über das Portal können verschiedene Prozesse effizient online erledigt werden.

Bitte senden Sie uns das Formular «Bevollmächtigung KJG-Portal» unterzeichnet per Post zurück, damit wir Ihnen die Zugangsdaten zustellen können.

Bitte senden Sie das Formular an:

Amt für Jugend und Berufsberatung
Abteilung Trägerschaften
Dörflistrasse 120
8090 Zürich

Diese Beilagen müssen Sie einreichen

Für die Meldung benötigen Sie die folgenden Beilagen:

  • Konzept für die angebotenen Leistungen (orientierend am Konzeptleitfaden, mit Erstelldatum, Autor/in und Datum der Abnahme durch die Trägerschaft)
  • Angaben zu den Tarifen der angebotenen Dienstleistungen
  • Lebenslauf und berufliche Qualifikation der geschäftsführenden Personen
  • Personalien und berufliche Qualifikationen der mit den Dienstleistungen betrauten Personen (analog Verzeichnis Personal)
  • Handelsregisterauszug

Ab dem 23. Januar 2023 fällt, in Folge der Anpassungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO), die Überprüfung des Leumunds der geschäftsführenden Personen im Bereich DAF im Kanton Zürich – sowie die jährliche Überprüfung aller mit der Dienstleistung betrauten Personen – in den Aufgabenbereich der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Senden Sie eine E-Mail mit Betreff «VOSTRA» an traegerschaften@ajb.zh.ch mit Angaben der zu überprüfenden Person:

  • Name Leistungserbringer mit E-Mailadresse für die Korrespondenz
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und AHV-Nummer der zu überprüfenden Person.

Das AJB wird in der Folge den Behördenauszug 2 bei der VOSTRA-Koordinationsstelle beantragen.

Änderungen melden

Wir bitten Sie, uns wesentliche Änderungen der Tätigkeit unverzüglich per E-Mail zu melden. Dazu gehören insbesondere:

  • Wesentliche Änderungen der Statuten, der Organisation, der Tätigkeit und des Konzepts
  • Wechsel der geschäftsführenden Person
  • Erweiterung, Verlegung oder Einstellung der Tätigkeit

Jahresrapport und Verzeichnisse

Als Dienstleistungsanbietende der Familienpflege mit dem Sitz im Kanton Zürich stellen Sie uns bitte jeweils per Ende Februar unaufgefordert den Jahresrapport über die Situation der Organisation inklusive aller Verzeichnisse über das KJG-Portal zu.

Die Angaben über den Jahresrapport können Sie direkt im KJG-Portal machen. Die Verzeichnisse des Personals, der Pflegefamilien und der Pflegekinder finden Sie unter Merkblätter und Downloads. Diese können Sie ausgefüllt im KJG-Portal hochladen.

Leistungsvereinbarungen

Das AJB schliesst mit den DAF-Anbietenden mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab. Dabei werden die folgenden Leistungen bestellt:

  • sozialpädagogische Begleitungen von Pflegeverhältnissen
  • Vermittlung von Pflegeplätzen
  • Wohnen in einer Pflegefamilie bzw. Wohnen in einer Fachpflegefamilie

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere die Art der Leistungen und die geplante Leistungsmenge, das Qualitätsmanagement, die Berichterstattung, die Abgeltung und die Ausbildungsanforderungen an das Personal.

DAF Anbietende aus dem Kanton Zürich können im Rahmen der Meldung ihr Interesse an einer Leistungsvereinbarung anmelden. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass der Prüfprozess ab Einreichung der vollständigen Unterlagen sechs Monate in Anspruch nehmen kann. Wenn Sie bereits Heimpflegeleistungen anbieten, wird eine Rahmen- bzw. Leistungsvereinbarung in einem Dokument ausgestellt. Die Leistungsvereinbarung für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege wird in diesem Fall auf das nächste Kalenderjahr zur Rahmenvereinbarung ergänzt.

Wenn Sie als ausserkantonale DAF-Anbietende Interesse an einer Leistungsvereinbarung mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich haben, senden Sie uns bitte die Bevollmächtigung (vgl. Meldung) zu. Da dieselben Angaben benötigt werden wie bei der Meldung, werden wir Ihnen das Login für die Meldung zustellen. Hier können Sie Ihr Interesse an einer Leistungsvereinbarung anmelden. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass der Prüfprozess ab Einreichung der vollständigen Unterlagen sechs Monate in Anspruch nehmen kann.

Abteilung Trägerschaften
traegerschaften@ajb.zh.ch
Telefon 043 259 96 26

Bedingungen für eine Leistungsvereinbarung

Die Anforderungen beziehen sich auf

Vorteile:

  • die Ausbildung des Personals, 
  • die Sicherung des Kindeswohls, 
  • das Qualitätsmanagement und 
  • auf die Anstellungsbedingungen resp. das Personalreglement, das die kantonalen Vorgaben einhalten muss.

Weiter müssen die Meldeanforderungen erfüllt sein. Die Wirtschaftlichkeit des Angebots und ein entsprechender Bedarf, der aus der kantonalen Gesamtplanung hervorgeht, sind ebenfalls relevante Bedingungen für eine Leistungsvereinbarung.

Wenn Sie nicht alle Anforderungen für eine Leistungsvereinbarung erfüllen, sind allenfalls Übergangsvereinbarungen möglich. Diese legen wir individuell mit Ihnen fest.

Berufliche Qualifikation und Erfahrung

Für die leistungserbringenden Mitarbeitenden und Leitungspersonen, die diese direkt führen, bestehen folgende Vorgaben.

Mitarbeitende

  • Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder Hochschulabschluss in klinischer Heilpädagogik, in Erziehungswissenschaft, Sozial- oder Kulturanthropologie, Populäre Kulturen oder Psychologie (mit mindestens 60 Kreditpunkten bzw. als erstes bzw. grosses oder mittleres Nebenfach)
  • Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fachhochschuldiplom in Sozialer Arbeit
  • Diplom als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge HF
  • Diplom in schulischer Heilpädagogik (EDK-anerkannt)
  • Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt als gleichwertig mit obigen Abschlüssen anerkannt wird
  • einen konzeptionell begründeten und vom AJB zielgruppenspezifisch als gleichwertig (mit den oben Genannten) anerkannten Abschluss
  • ausländische Ausbildungsabschlüsse müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein

Ausserdem mind. zwei Jahre Berufserfahrung in einem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Teilzeitliche Tätigkeiten werden entsprechend angerechnet.

Leitungspersonen

  • einen der oben erwähnten Abschlüsse
  • Fachwissen in Personal- und Betriebsführung (z.B. eidgenössische Berufsprüfung für Teamleitungen, CAS in Personal- und Betriebsführung oder bezüglich Inhalt und Umfang mindestens gleichwertige Aus- oder Weiterbildungen)
  • mind. zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung. Teilzeitliche Tätigkeiten werden entsprechend angerechnet.

Berichterstattung

Wir überprüfen die Umsetzung der Leistungsvereinbarung dokumentenbasiert und in der Regel alle zwei Jahre im Rahmen eines Controllinggesprächs mit Ihnen. Dieses Gespräch wird nach Möglichkeit mit der ordentlichen Aufsicht verbunden.

Die jährliche Berichterstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres. Sie umfasst insbesondere einen Bericht über den Geschäftsgang und die revidierte Jahresrechnung.

Während des letzten Jahres der Laufzeit der Leistungsvereinbarung erstatten die Trägerschaften einen strategischen Bericht. Dazu gehört ein Bericht zu den Ergebnissen des Qualitätsmanagements, zu den Entwicklungsschwerpunkten sowie zu den Anstellungsbedingungen und den Ausbildungsanforderungen.

Anbieterverzeichnis

DAF ohne Leistungsvereinbarung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • bruggeboge plus AG, 8600 Dübendorf

  • PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, 8005 Zürich
  • Schule für Sozialbegleitung, 8005 Zürich
  • Schweizerische Fachstelle Pflegefamilie SFP, 8050 Zürich

DAF mit Leistungsvereinbarung

Abgeltung

Zu jedem einzelnen Fall muss eine Kostenübernahmegarantie (KÜG) vorliegen. Leistungserbringende ohne Leistungsvereinbarung senden die Rechnungen zu den KÜG an fallfinanzierung@ajb.zh.ch. Die Abrechnungsmodalitäten und Tarife werden im Einzelvertrag geregelt. Die Abrechnungen von Leistungserbringenden mit einer Leistungsvereinbarung orientieren sich an den formalen Vorgaben und werden im KJG-Portal hochgeladen (vgl. unten). Bei der Vermittlung von Pflegeplätzen in Pflegefamilien gilt die Leistungsvereinbarung zugleich als KÜG.

Formale Anforderungen an die Abrechnung

Die folgenden Dokumente informieren über die formalen Voraussetzungen und Anforderungen an die Abrechnung der Leistungen, um mit dem KJG-Portal kompatibel zu sein.

Tarife

Per 1. Januar 2024.

Leistung  Tarif   
Arbeitsstunde SPF/DAF CHF 155  
Reisezeit bis 60 Minuten SPF/DAF CHF 85  
Reisezeit von 60 bis 120 Minuten SPF/DAF CHF 125  
Reisezeit über 120 Minuten SPF/DAF CHF 170  

Besteuerung der Einkünfte aus der Betreuung von Pflegekindern

Pflegeeltern, die nach dem Kinder- und Jugendheimgesetz abgegolten werden, gelten gemäss des Merkblatts des Steueramts als unselbstständig erwerbend. Die Abteilung Pflegefamilien stellt allen Pflegeeltern, die eine LV mit dem AJB abgeschlossen haben, jährlich einen Lohnausweis zu.Alle Vergütungen (Abgeltung, Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten) für die Betreuung von Pflegekindern sind in der persönlichen Steuererklärung von den Pflegeeltern als Einkünfte anzugeben. Pro Pflegekind und Betreuungstag können in der Steuererklärung 45 Franken in Form einer Tagespauschale als Berufskosten abgezogen werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des kantonalen Steueramts.

Dolmetscherinnen und Dolmetscher

Es gibt im Kanton Zürich kein öffentliches Verzeichnis für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, welche die Voraussetzungen gemäss § 35 Abs. 2 KJV erfüllen. Der Beizug von Dolmetschenden liegt in der Verantwortung der SPF-Anbietenden. 

Die Stadt Winterthur und «Medios» in der Stadt Zürich vermitteln Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Die Abgeltung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern erfolgt gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)

E-Mail

zbe@ajb.zh.ch
 

Für dieses Thema zuständig: