Schulangebot

Alle Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, die neu in den Kanton Zürich ziehen, haben das Recht und die Pflicht, die Schule zu besuchen. Diese Seite enthält detaillierte Informationen zur Einschulung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine.

Informationen für Eltern von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen

Für Kinder von vier bis 16 Jahren gilt die Schulpflicht. Das Schuljahr beginnt jeweils Mitte August. Kinder, die neu in der Schweiz sind, werden ab Aufenthaltsbeginn in der Schule aufgenommen.

Den geflüchteten ukrainischen Jugendlichen im Alter von 16 bis 19 Jahren stehen unterschiedliche Bildungsangebote wie der Einstieg in ein Berufsvorbereitungsjahr, der Besuch des Angebots START! Berufsbildung, eine Integrationsvorlehre, eine Berufslehre oder bei vergleichbarer gymnasialer Vorbildung eine Hospitation an einer Mittelschule zur Verfügung.

Newly arrived with school-age children

School-age children and young people newly arrived in a district of Zurich are entitled to and obliged to attend school in the area they and their families move into. Parents must contact their local school authority as soon as possible to find out more about how to apply for a school placement for their children. Contact addresses of local school authorities can be found on this website: www.zh.ch/schulen

In the documents below you will find further information on new arrivals with school-age children, the education system in the Canton of Zurich and supplementary school offers on learning the German language. The brochures have been translated into several languages.

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Die elf Jahre Volksschulzeit sind kostenlos. Zusätzlich zum obligatorischen Unterricht stehen Schülerinnen und Schülern weitere Angebote zur Verfügung. Diese sind freiwillig und teilweise kostenpflichtig. Eltern, die ihre Kinder privat unterrichten lassen möchten, melden dies der Schule in der Aufenthaltsgemeinde. Die Kosten für einen privaten Schulunterricht tragen die Eltern.

Die Berufslehre (auch berufliche Grundbildung genannt) ist ein idealer Einstieg ins Arbeitsleben und macht es möglich, einmal eine spannende berufliche Karriere zu haben. Damit man eine Berufslehre anfangen kann, muss der Lehrvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) genehmigt werden.

Es gibt zwei Arten der Berufslehre:

  • Die Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest EBA. Diese dauert zwei Jahre. Für eine EBA-Lehre sind Deutschkenntnisse auf Niveau B1 empfohlen.
  • Die Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ. Diese dauert drei oder vier Jahre. Für eine EFZ-Lehre sollte man über Deutschkenntnisse auf Niveau B1/B2 verfügen.

Voraussetzung für den Start einer Lehre ist ein vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigter Lehrvertrag. Zudem benötigen Jugendliche mit Schutzstatus S vor Antritt der Berufslehre eine Arbeitsbewilligung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde. Jugendliche können die angetretene Lehre auch dann abschliessen, wenn der Schutzstatus S vor dem Ende der Lehrzeit aufgehoben werden sollte.

Für Jugendliche, die noch nicht das notwendige Deutschniveau erreichen, gibt es folgende Angebote:

Berufsvorbereitungsjahr
Das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) kann nach der obligatorischen Schulzeit besucht werden. Es ist ein einjähriges Angebot für Jugendliche, die ihr Wissen in gewissen Schulfächern noch vertiefen müssen. Ausserdem unterstützt das BVJ die Jugendlichen bei der Wahl eines Berufs und bei der Lehrstellensuche.

Integrationsvorlehre

Die Integrationsvorlehre (INVOL) ist ein Angebot für anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene, spätzugewanderte Personen aus EU/EFTA- und Drittstaaten, sowie Personen mit Schutzstatus S, die motiviert sind, in der Schweiz eine Berufslehre zu absolvieren. Wer sich für eine Integrationsvorlehre anmelden möchte, muss über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 verfügen.

Wenn dies erfüllt ist, kann beim Berufsinformationszentrum ein Termin für eine «Potenzialabklärung Integrationsvorlehre» vereinbart werden. Bei diesem Termin wird besprochen, ob eine Integrationsvorlehre in Frage kommt.

START! Berufsbildung

Die EB Zürich (die kantonale Schule für Berufsbildung) stellt geflüchteten Jugendlichen und Erwachsenen zwischen 16 und 35 Jahren, das kantonale Angebot «START! Berufsbildung» zur Verfügung. Die Teilnehmenden werden damit auf eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II (Berufliche Grundbildung oder Fach- und Maturitätsschulen) vorbereitet. Die fallführende Stelle der Wohngemeinde macht die Zuweisung.

Wo werden Jugendliche zur Berufswahl beraten?

Die Berufsinformationszentren unterstützen und begleiten Jugendliche im Berufswahlprozess. Einen Beratungstermin kann man unter folgendem Link vereinbaren: 

Berufswahlportal

Im Berufswahl-Portal finden Sie alles für eine erfolgreiche Berufswahl. Informationen zu beruflichen Grundbildungen und Maturitätsschulen, Veranstaltungen zur Berufserkundung, Schnupperlehren und Lehrstellensuche im Kanton Zürich und umliegenden Kantonen: 

Informationsveranstaltungen zum Schweizer Bildungssystem auf Ukrainisch

Das Amt für Jugend und Berufsberatung führt in allen Regionen des Kantons Zürich Informationsveranstaltungen zum Schweizer Bildungssystem auf Ukrainisch durch. Die Termine sind hier ersichtlich: 

Jugendliche aus dem Ausland mit vergleichbarer gymnasialen Vorbildung, die sich für die Aufnahme in eine Hospitation an einer kantonalen Mittelschule interessieren, können sich über das Kontaktformular «Interesse an einer Hospitation» melden. Beim Ausfüllen des Kontaktformulars ist zwingend das letzte erhaltene Schulzeugnis und/oder ein Empfehlungsschreiben einer Schweizer Sekundarschule einzureichen. Das Empfehlungsschreiben soll eine Einschätzung des Lernstands in Deutsch, Englisch, Mathematik sowie der Eignung für den Besuch einer Mittelschule enthalten.

Geflüchtete aus der Ukraine können sich für ein Bachelorstudium an einer Schweizer Hochschule bewerben. Dafür wird ein schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturitätsausweis oder das ukrainische Reifezeugnis inklusive bereits erbrachter Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten benötigt. Hinzu kommen die jeweils für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse.

Detaillierte Informationen zum Zugang zu Schweizer Hochschulen bietet die nachfolgende Website von Swissuniversities.

Die Schulsozialarbeit unterstützt Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern:

  • Ihr Kind erhält in der Schule rasch Hilfe bei schulischen, sozialen oder persönlichen Problemen.
  • Als Eltern werden Sie unterstützt bei Erziehungsfragen sowie bei sozialen und persönlichen Problemen Ihres Kindes.
  • Die Schulsozialarbeit kann Ihnen Auskunft über weiterführende Beratungsstellen erteilen.

Die Gespräche bei der Schulsozialarbeit sind freiwillig, vertraulich und kostenlos. Für eine Beratung kontaktieren Sie bitte direkt die Schule.

Informationen für Schulen

Flüchtlingskinder aus der Ukraine sollen möglichst rasch ihre Bildungslaufbahn fortsetzen können. Sobald ihr Aufenthalt gesichert ist, können sie in der entsprechenden Gemeinde die Schule besuchen. Hier finden Schulen wichtige Informationen, wie sie unterstützen können. Unter dem Abschnitt «Beratung und Unterstützung in pädagogischen Fragen» sind Angebote der PHZH, des Instituts Unterstrass und der HfH aufgelistet.

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In der Ukraine beginnt das Schuljahr am 1. September. 

Kindergarten (nicht obligatorisch)

Die Kinder sind ca. drei bis sechs Jahre alt.

Primarschule: 1. bis 4. Klasse

Die Kinder sind ca. sechs bis 10 Jahre alt

Sekundarstufe I: 5. bis 9. Klasse

Die Kinder sind ca. zehn bis 15 Jahre alt.

Nach Abschluss der 9. Klasse legen die Jugendlichen eine Prüfung zur Zuteilung in die Sekundarstufe II (genannt Mittelschule II) oder in die berufsorientierte Bildung ab (schulische Berufsbildung).

Sekundarstufe II (nicht obligatorisch) 10. bis 11. bzw. 12. Klasse

Die Jugendlichen sind ca. 15 bis 17 bzw. 18 Jahre alt. Den Abschluss dieser Stufe bildet eine Prüfung, welche die Jugendlichen zum Studium an einer Hochschule berechtigt.

Benotung

Das ukrainische 12-Noten-System umfasst vier Stufen.

  1. Grundstufe = 1 bis 3 Punkte 
  2. Durchschnittsstufe = 4 bis 6 Punkte 
  3. Ausreichende Kenntnisse = 7 bis 9 Punkte 
  4. Hohes Niveau = 10 bis 12 Punkte 

Fremdsprachen

Bereits ab der 1. oder 2. Klasse lernen die Kinder in der Regel die erste Fremdsprache (meistens Englisch) während ca. zwei bis drei Lektionen pro Woche.  Das lateinische Alphabet wird also spätestens ab der 2. Klasse gelernt.

Eine zweite Fremdsprache (meist Deutsch, Französisch oder Spanisch) kann als Wahlfach ab der 5. Klasse während zwei bis max. drei Lektionen pro Woche gewählt werden.

Am 1. September 2022 hat in der Ukraine das neue Schuljahr begonnen und damit verbunden auch wieder ein Angebot an ukrainischem Fern- oder Onlineunterricht.

Ukrainische Kinder und Jugendliche können nicht vom Unterricht in der Schweiz dispenisert werden, um am ukrainischen Fernunterricht teilzunehmen. Im Kanton Zürich besteht eine Präsenz-Schulpflicht, die nicht zuletzt auch im Hinblick auf Integration und soziale Teilhabe nicht verletzt werden kann.

Die Schülerinnen und Schüler können dem Fernunterricht höchstens in ihrer Freizeit ergänzend dem obligatorischen Unterricht folgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es nicht zu einer Überlastung der Schulkinder kommt. Die Eltern können als Alternative auf das Angebot des HSK-Unterrichts in Ukrainisch hingewiesen werden (www.mrija.schule). So können die Kinder trotzdem in Kontakt mit ihrer Heimat und Kultur bleiben.

Das ukrainische Bildungsministerium informiert auf der Webseite zur Beschulung von ukrainischen Kindern und Jugendlichen im Ausland. Dort steht unter anderem, dass die Eltern entscheiden können ob die Kinder und Jugendlichen die Schule im Aufenthaltsland besuchen oder am Fernunterricht teilnehmen. Das trifft auf den Kanton Zürich nicht zu. Die Schulpflicht steht hier über der Wahlfreiheit der Eltern.

Wichtiger Hinweis: Ukrainische Schülerinnen und Schüler können bei der Rückkehr ihre Bildungslaufbahn ohne Unterbrechung und ohne Repetition fortsetzen. Sie benötigen dafür lediglich eine Bestätigung des Schulbesuches z.B. in Form eines Zeugnisses. Es entstehen also keine Nachteile, wenn die Kinder und Jugendlichen nicht am ukrainischen Fernunterricht teilnehmen können.

Ukrainische Staatsangehörige können für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens 90 Tagen in die Schweiz einreisen. Um den Geflüchteten schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hat der Bundesrat den Schutzstatus «S» aktiviert. Mit dem Schutzstatus «S» erhalten ukrainische Bürgerinnen und Bürger – ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens – ein Aufenthaltsrecht, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung. Zudem erlaubt er ihnen den Nachzug von Familienangehörigen und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Kinder können zur Schule gehen.

Das ansonsten im Asylbereich bewährte System mit Erstunterbringung durch den Bund und das Zweiphasensystem im Kanton kommt für die Personen mit Schutzstatus S nicht zum Tragen. Das SEM weist die Kriegsflüchtlinge innert weniger Tage nach der Registrierung den Kantonen zu. Für den Kanton Zürich ist gemäss Schätzungen des SEM mit 50 bis 100 Kriegsflüchtlingen pro Tag zu rechnen.  

Das Kantonale Sozialamt weist den Gemeinden die aufzunehmenden Personen mit regulärem Zuweisungsschreiben zu. Personen, die eine Unterbringung bei Verwandten oder Bekannten gefunden haben, werden offiziell zugewiesen. Damit ist sichergestellt, dass die Gemeinden wissen, wo privat untergebrachte Geflüchtete wohnen.

Alle Kinder, die neu in eine Gemeinde ziehen, haben das Recht und die Pflicht, die Schule zu besuchen. Das gilt auch für Flüchtlingskinder im schulpflichtigen Alter aus der Ukraine. Sie besuchen die Volksschule, wenn absehbar ist, dass sie sich länger als zwei Monate im Kanton aufhalten werden. Im Zweifelsfall erfolgt eine Einschulung.

Die Schülerin / der Schüler wird in eine Regelklasse eingeteilt und mit DaZ-Aufnahmeunterricht unterstützt. Bei einem unerwartet grossen Zuzug von DaZ-Lernenden können bei der Abteilung Lehrpersonal des Volksschulamts zusätzliche VZE für Aufnahmeklassen beantragt werden. Der Anfangsunterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) kann in einer teil- oder vollzeitlichen Aufnahmeklasse geführt werden. Wenn möglich, wird der teilzeitliche Besuch von Aufnahme- sowie Regelklasse bevorzugt. Dies erleichtert den Schülerinnen und Schülern eine schnelle Integration in den regulären Schulbetrieb.

VZE-Ressourcen

Anträge für Zusatzressourcen sowie für Aufnahmeklassen müssen von der Schulpflege bewilligt und via VZE-Tool eingereicht werden. Es gelten folgende Rahmenbedingungen für neue Aufnahmeklassen (AK):

  • Bestehende AK müssen zuerst aufgefüllt werden.
  • Die Obergrenze von 14 Schülerinnen und Schülern (SuS) darf auch geringfügig (um 2-3 SuS) überschritten werden.
  • Mindestens 8 SuS braucht es für die Eröffnung einer AK.  SuS dürfen ab der 2. Primarklasse in eine AK eingeteilt werden (VSM §16).
  • SuS im Kindergartenalter sowie in der 1. Primarschulklasse werden in die Regelklassen integriert. Ausnahmen müssen beantragt werden.
  • Für eine AK werden in der Regel maximal 28 WL eingesetzt.
  • Bewilligungen werden befristet, bis zu den Sommerferien 2022, erteilt.
  • Der Kostenschlüssel bleibt wie gewohnt 80/20.

Zusatzressourcen ohne Eröffnung einer Aufnahmeklasse können ebenfalls mittels VZE-Tool und Begründung (warum, Anzahl SuS, welche Klasse, wie viel Teamteaching, per wann) beantragt werden.

Privatschulen und Privatunterricht

Die Schulpflicht kann auch in Privatschulen oder im Privatunterricht (Homeschooling) erfüllt werden. Dies muss der Gemeinde gemeldet werden.

Einzelne Privatschulen bieten eine kostenlose Beschulung der ukrainischen Flüchtlinge an z.B. «Zurich International School ZIS» (grösste Privatschule mit fremdsprachigen und mit zweisprachigem Programm gemäss Lehrplan) und der Noam (jüdische Schule).

Aufnahmeklassen

Lehrpersonen an Aufnahmeklassen werden kantonal und vorerst befristet bis längstens Ende Schuljahr 2021/22 angestellt. Grundsätzlich müssen sie über ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom und einen Abschluss eines zertifizierten Lehrgangs in DaZ für die Volksschule (CAS DaZ) verfügen.
Aufgrund der angespannten Lage bei der Stellensituation kann beim Volksschulamt im Einzelfall eine provisorische Zulassung für einen befristeten Einsatz beantragt werden, auch wenn kein Lehrdiplom oder kein CAS DaZ vorliegt. Die Schule schickt dazu vor Erstellen der Anstellungsverfügung das vollständige Bewerbungsdossier an personal@vsa.zh.ch. Bei fehlendem anerkanntem Lehrdiplom wird der Lohn zu 80% oder zu 90% ausgerichtet.

DaZ-Aufnahmeunterricht

Lehrpersonen im DaZ-Aufnahmeunterricht werden kommunal angestellt. Grundsätzlich müssen sie über ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom und einen Abschluss eines zertifizierten Lehrgangs in DaZ für die Volksschule (CAS DaZ) verfügen.
Die zuständige Stelle der Schule entscheidet über Ausnahmen. Aufgrund der angespannten Lage bei der Stellensituation verzichtet das Volksschulamt bis Ende Schuljahr 2021/22 bei diesen Ausnahmefällen auf die Prüfung der notwendigen DaZ-Zulassung. Entsprechend müssen die Schulen in diesen Fällen kein Gesuch einreichen.

Ukrainische Lehrpersonen an Aufnahmeklassen oder im DaZ-Aufnahmeunterricht

Die DaZ-Angebote unterstützen die Schülerinnen und Schülerinnen beim Aufbau ihrer Deutschkompetenzen, damit sie im Regelunterricht erfolgreich lernen können. Deshalb müssen (ukrainische) Lehrpersonen, die für einen Einsatz als Lehrperson an einer Aufnahmeklasse oder im DaZ-Aufnahmeunterricht vorgesehen sind, über eine Deutschkompetenz mit mindestens Niveau C1 verfügen.
Ist diese Voraussetzung gegeben, kann gemäss den oben genannten Bestimmungen vorgegangen werden.

Ukrainische Personen als Schulassistenzen

Das Volksschulamt empfiehlt, bei ukrainischen Lehrpersonen auch einen Einsatz als kommunal angestellte Schulassistenzen zu prüfen. Die VSA-Stellenbörse Schulassistenz ist so konfiguriert worden, dass die Stellen mit der Rubrik «Ukrainische Unterstützung» ausgeschrieben werden können.

Arbeitsbewilligung

Für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit der geflüchteten Person muss der Arbeitgeber ein Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (im Einsatzkanton) einreichen.

Freiwillige Helferinnen und Helfer können analog zu «SeniorInnen im Klassenzimmer» oder Schulassistenzen in kommunaler Verantwortung eingesetzt werden. Für die Bildung von Aufnahmeklassen gelten besondere Regelungen.

Im Rahmen der Elternmitwirkung können zur Unterstützung geflüchteter Familien wie vielerorts üblich Patenfamilien eingerichtet werden, welche den Familien als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen und bei der lokalen Vernetzung helfen.

Auf der kantonalen Webseite zur Ukraine-Hilfe finden zivile Helferinnen und Helfer aus der Schweiz Informationen, wie sie helfen können.

Das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Zürich bietet mit dem Programm «mitten unter uns» Freiwilligen die Möglichkeit, sich für die Integration von fremdsprachigen Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen einzusetzen.

Auch Personen mit ukrainischem Hintergrund haben bereits ihre Unterstützung bei der Beschulung von ukrainischen Flüchtlingen angeboten. Interessierte werden gebeten, direkt mit den Schulbehörden ihrer Gemeinden Kontakt aufzunehmen. So kann die Zusammenarbeit und Unterstützung unkompliziert und direkt ermöglicht werden.
Die Gemeinden können interessierte Personen zur Unterstützung in Aufnahmeklassen, im DaZ-Unterricht in Regelklassen oder in der Betreuung einsetzen. Dies kann auf freiwilliger Basis oder auch im Rahmen einer Anstellung als Schulassistenz organisiert werden (siehe auch unter Anstellung von Lehrpersonen).  

Der DaZ-Anfangsunterricht richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarschule ohne Deutschkenntnisse. Sie erhalten während einem Jahr täglich Unterricht in Deutsch als Zweitsprache. Der Unterricht findet in Kleingruppen oder in teil- oder vollzeitlichen Aufnahmeklassen statt. Dieser hilft den Kindern und Jugendlichen dabei, dem Unterricht sprachlich folgen und den Anschluss in den Regelklassen schnell finden zu können.

  • Hilfreiche Informationen zum DaZ-Unterricht, insbesondere auch zum Anfangsunterricht sowie Elterninformationen in verschiedenen Sprachen und die Zusammenarbeit mit fremdsprachigen Eltern finden Sie auf der kantonalen Webseite.
  • Für den Erstkontakt mit geflüchteten Kindern stellt Metacom Kommunikationstafeln als kostenlosen Download zur Verfügung.
  • Um schulische Erfahrungen und Kompetenzen in der schulischen Erstsprache von neu zugezogenen Kindern und Jugendlichen zu ermitteln, steht auf der Webseite der FHNW das Instrument ESKE zur Verfügung. Die Lösung der Aufgaben erfordert neben sprachlichen auch überfachliche Kompetenzen. ESKE steht nun auch auf Ukrainisch zur Verfügung.

Die PHZH, das Institut Unterstrass und die HfH bieten laufend spezifische Webinare, Foren, Meetups usw. an. Eine Zusammenstellung der Links direkt zu den Angeboten der Hochschulen finden Sie hier.

Das Zeugnisreglement bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler Ende Januar und am Ende des Schuljahres ein Zeugnis erhalten. Das Zeugnis hat u.a. die Funktionen, über den Lernstand, welcher in einer bestimmten Beobachtungsperiode erreicht wurde, zu informieren, aber auch den Schulbesuch zur Zeit des Zeugnistermins zu bestätigen. Die Zeugnisse werden von der Klassenlehrperson ausgestellt, welche die Schülerin oder den Schüler zum Zeugnistermin jeweils unterrichtet.

Es ist bei der Zeugnisausstellung bei Schülerinnen und Schülern aus der Ukraine so vorzugehen wie bei allen neu zugezogenen Schülerinnen und Schülern mit Deutsch als Zweitsprache. So kann im ersten Jahr des Deutschlernens auf eine Beurteilung in Deutsch und allen deutschabhängigen Fachbereichen verzichtet werden. Im zweiten und dritten Jahr können je nach erreichtem Sprachstand angepasste Lernziele - also keine Noten in Deutsch und allen deutschabhängigen Fachbereichen - vereinbart werden.

Anstelle der Noten wird bei einem Notenverzicht ein Bindestrich «-» gesetzt. Der Verzicht auf Beurteilung ist unter «Bemerkungen» festzuhalten und zu begründen.
Im 1. Jahr: «Verzicht auf Beurteilung gemäss § 10 des Zeugnisreglements: Lernt Deutsch als Zweitsprache.»
Danach: Z.B. «Deutsch: Verzicht auf Beurteilung gemäss § 10 des Zeugnisreglements aufgrund angepasster Lernziele.»

Wenn angepasste Lernziele vereinbart werden, müssen sie in einem Lernbericht beurteilt werden (vgl. § 10 Zeugnisreglement).
Vgl. die folgende Broschüre  S. 10 f.

Wie arbeitet die Schule mit Eltern zusammen, die fremdsprachig oder mit unserem Bildungswesen wenig vertraut sind? Zahlreiche Kurse und Informationsmittel in den häufigsten Herkunftssprachen informieren Eltern über das Schulsystem, das schulische Lernen und weitere Bildungsfragen.

Interkulturelles Dolmetschen

Neben den bekannten Vermittlungsstellen für interkulturelles Dolmetschen melden sich auch geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer mit guten Deutschkenntnissen für freiwillige Einsätze. Das kantonale Sozialamt fordert diese bei der Einreise auf, sich direkt in ihrer Aufenthaltsgemeinde zu melden. Idealerweise unterstützen sich die Gemeinden gegenseitig und vernetzen sich im Bezirk.  

Die traumatischen Erlebnisse der Flucht können sich bei Kindern und Jugendlichen unmittelbar oder erst nach Wochen oder Monaten in ihrem Alltag bemerkbar machen. Für Beratung und Unterstützung stehen den Schulen zu dieser Thematik die folgenden Stellen zur Verfügung.

Der Schulpsychologische Dienst berät Eltern und schulische Fachpersonen bei Fragen zur kindlichen Entwicklung im schulischen sowie familiären Umfeld. Er klärt zudem sonderpädagogische Fragestellungen bei Kindern und Jugendlichen ab.

Schulen finden verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote sowie Weiterbildungen unter dem Abschnitt Beratung und Weiterbildung in pädagogischen Fragen.

bildung+gesundheit Netzwerk Schweiz ist ein nationales Netzwerk, das sich für die Umsetzung von Prävention und Gesundheitsförderung im schulischen Kontext sowie die Zusammenarbeit und Koordination der verschiedenen Akteure einsetzt.

Die Broschüre «Umgang mit geflüchteten traumatisierten Kindern und Jugendlichen in der Schule» wurde durch die Zürcher Arbeitsgruppe Kind & Trauma erstellt.

Gesundheit

Mit der Registration für den Schutzstatus S werden Betroffene von der niedergelassenen Gemeinde auch bei der obligatorischen Krankenversicherung angemeldet. Damit sind auch nicht notfallbedingte medizinische Behandlungen weitestgehend abgedeckt.

Sollten über mehrere Tage hinweg im Schulalltag Kinder wegen ihres Gesundheitszustands auffallen, so können sich die Schulen für eine medizinische Beratung und weitere medizinische Abklärungen an ihren direkten schulärztlichen Dienst wenden. Es ist davon auszugehen, dass viele ukrainische Flüchtlinge noch nicht Kontakt zu einem Hausarzt / Kinderarzt / ärztlicher Grundversorger hatten und somit noch nicht medizinisch einer Institution angegliedert sind.

Kindesschutz

Laut dem Staatssekretariat für Migration (SEM) handelt es sich bei ungefähr 35% der Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen und in den letzten Wochen in der Schweiz angekommen sind, um minderjährige Kinder und Jugendliche. Informationen zu den allgemeine Standards zum Kindesschutz sowie fachliche Informationen zum Aufnahmeverfahren, zur gesetzlichen Vertretung und zur Unterbringung und Betreuung von schutzbedürftigen Kindern aus der Ukraine in der Schweiz enthält das Merkblatt von der SODK und der KOKES.

Um die Thematik Krieg altersgerecht mit Schülerinnen und Schülern zu thematisieren und beispielsweise eine Klasse vorzubreiten auf die Aufnahme eines geflüchteten Kindes, stehen verschiedene Angebote zur Verfügung.

Unter anderem hat Metacom Kommunikationstafeln mit Visualisierungen erstellt, um mit Kindern aus dem DaZ und Inklusionsbereich über den Krieg sprechen zu können.

Angebote der PHZH

Unter phzh.ch/ukraine stellt die PHZH Materialien, Veranstaltungen und Beratung für Schulen zur Verfügung, um Schulen, Lehrpersonen und Schüler/innen im Umgang mit dem Ukraine Krieg und den zu erwartenden Flüchtlingen in der Schweiz zu unterstützen.

Angebote der Hochschule für Heilpädagogik (HfH)

Auf der Website der HfH «Ukraine-Krise» sind Unterstützungsangebote, wie Weiterbildungen und Informationen zu finden.

Angebote des Vereins VZL-DaZ

Auf der Webseite sind verschiedene Unterstützungsangebote für Lehrpersonen aufgelistet.

Angebote der ZAL

Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulpersonal finden auf der Webseite der ZAL Kurzweiterbildungen. Zum Beispiel:

  • Selbstlernkurs: «eifach mache» – geflüchtete Kinder digital unterstützen
  • Selbstlernkurs: Traumapädagogik, uvm.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Besondere Förderung, Sektor Interkulturelle Pädagogik

E-Mail

ikp@vsa.zh.ch