Spezielle Schulen

Im Kanton Zürich gibt es zwei öffentliche Kunst- und Sportschulen sowie eine Sporttalentklasse an der Sekundarschule Wädenswil. Zudem können Kinder Privatschulen und Internationale Schulen besuchen oder zu Hause unterrichtet werden. Alle privaten Schulangebote benötigen eine Bewilligung.

Inhaltsverzeichnis

Themen

Angebote auf allen Stufen

Neben den regulären öffentlichen Schulen existieren im Kanton Zürich weitere Schulangebote auf allen Stufen. Dazu zählen zwei öffentliche Kunst- und Sportschulen, eine Sporttalentklasse sowie diverse Privatschulen – sowohl deutsch- als auch fremdsprachige.

Zudem erlaubt der Kanton Zürich «Homeschooling». Dabei unterrichten die Eltern die Kinder selber zu Hause oder lassen sie von einer Privatperson unterrichten. Wenn der Privatunterricht länger als ein Jahr dauert, darf er nur von einer Person mit einem Lehrdiplom erteilt werden.

Kunst- und Sportschulen

Die Kunst- und Sportschulen erlauben es ausgewiesenen Talenten aus den Bereichen Sport, Musik oder Tanz, die sportliche oder musische Karriere mit dem Besuch einer speziell darauf ausgerichteten Sekundarschule zu kombinieren.

Weiterführende Informationen zu den Kunst- und Sportschulen im Kanton Zürich sind auf der speziellen Webseite zum Thema zu finden. 

Privatschulen

Eltern haben die Möglichkeit, ihr Kind statt in eine öffentliche in eine private Schule zu schicken.

Die Privatschulen sind gesetzlich verpflichtet, eine der Volksschule «gleichwertige» Bildung anzubieten. Dazu müssen sie sich am Lehrplan der Volksschule des Kantons Zürich orientieren. Dies ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, reibungslos von einer privaten in eine öffentliche Schule zu wechseln oder umgekehrt.

Die Privatschulen können zusätzlich eigene Schwerpunkte inhaltlicher, pädagogischer, weltanschaulicher oder konfessioneller Art setzen. 

Eltern, die ihr Kind in eine Privatschule schicken möchten, steht eine breite Palette an Privatschulen zur Auswahl. Die Bildungsdirektion führt eine Liste von allen Privatschulen:

Beschliessen Eltern eine Schulung in einer Privatschule, hat die Schulgemeinde lediglich die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen. Beschliesst eine Gemeinde die Schulung in einer Privatschule und die Kostenübernahme einer solchen Schulung, ist sie weiterhin für die angemessene Schulung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers zuständig und muss die Schulung regelmässig überprüfen.

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Viele Privatschulen im Kanton Zürich haben ihr Profil auf Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen ausgerichtet. Sie führen dazu kleine Klassen und setzen speziell geschulte Lehrpersonen ein. Schulgemeinden können mit diesen Schulen Verträge zur Schulung von Kindern und Jugendlichen abschliessen, wenn in der Gemeinde für ein Kind keine bedürfnisgerechte und angemessene Schulung möglich ist. Gegen Entscheide der Schulpflege können die Eltern beim Bezirksrat rekurrieren.

In Privatschulen kann jedoch keine Sonderschulung erfolgen. Die Sonderschulung ist das Bildungsangebot für Kinder, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können. Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung. Sie erfolgt in einer öffentlichen, gemeindeeigenen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht.

Die Aufsicht über die Sonderschulen im Kanton ist wesentlich umfassender als die Aufsicht über die Privatschulen. Sie wird vom Volksschulamt wahrgenommen. An Sonderschulen müssen die Lehrpersonen über eine zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung verfügen.

Unter staatlicher Aufsicht

Privatschulen im Kanton Zürich werden von der Bildungsdirektion beaufsichtigt und brauchen für den Schulbetrieb eine Bewilligung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die angebotene Bildung gleichwertig ist, wie die der öffentlichen Volksschule. Die Bildungsdirektion übt keine Qualitätskontrolle aus. Grundsätzlich gilt dabei: Die Lehrpersonen an Privatschulen müssen für ihre Tätigkeit genügend ausgebildet sein und die Schule muss über geeignete Räumlichkeiten verfügen. Die Trägerschaft ist zudem verpflichtet, die Eigentums- und Mitwirkungsrechte Dritter sowie allfällige Verbindungen zu ideellen Vereinigungen offenzulegen.

Schriftlicher Schulvertrag

Das Volksschulgesetz gilt für Privatschulen nur dort, wo es dies ausdrücklich vorsieht (§ 1 Abs. 2 VSG). Das öffentliche Recht gilt somit bei Privatschulen für viele Bereiche nicht. So können die Privatschulen die Unterrichtszeiten, Absenzen und Dispensationen, Ferien, Disziplinarmassnahmen, die Stellung der Schülerinnen und Schüler und die Mitwirkung der Eltern selber regeln. Bei Uneinigkeit betreffend Beurteilung oder Schullaufbahnentscheid gibt es keine Rekursinstanz.
Eltern sollten darauf achten, dass über die wichtigsten Punkte ein schriftlicher Schulvertrag abgeschlossen wird. Darin sollte insbesondere geregelt werden:

  • die wichtigsten Leistungen der Privatschule,
  • das Schulgeld (inklusive oder exklusive verschiedener Nebenleistungen),
  • die Kündigungsbedingungen,
  • Rechte und Pflichten der Eltern und der Schülerinnen und Schüler,
  • der Gerichtsstand usw.

Fremdsprachige Privatschulen 

Neben deutschsprachigen Privatschulen gibt es im Kanton Zürich auch fremdsprachige Schulen privater Anbieter (Internationale Schulen). Die Bildungsdirektion kann solche Schulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird.

Aufnahmevoraussetzungen für Schülerinnen und Schüler 

Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn:

  • die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen.
  • die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen.
  • die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll.

Bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen, für die im Kanton kein passendes Sonderschulangebot besteht, kann das Volksschulamt auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen erlauben.

Privatschulen: Gesetzliche Grundlagen

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Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Schulwesen Art. 62

1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

Privatschulen Art. 117

1 Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht.
2 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen von öffentlichem Interesse sind.

1. Teil: Grundlagen:
Gegenstand, Geltungsbereich § 1

1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volksschule.
2 Das Gesetz gilt für öffentliche Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die privaten Schulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

Bildungs- und Erziehungsaufgaben § 2

1 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben gleichermassen.
2 Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schulbehörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe der Jugendhilfe arbeiten zusammen.
3 Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.
4 Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikvermögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen.

Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht § 3

1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.

3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht
Privatschulen § 68

1 Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung der Direktion. Diese wird erteilt, wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an der öffentlichen Volksschule.
2 Die Direktion kann Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird. Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern fest.
3 Die Trägerschaft einer Privatschule muss Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen. Sie ist verpflichtet, ihre Verbindungen zu ideellen Vereinigungen zu veröffentlichen und über die Eigentumsverhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen Auskunft zu erteilen.

Aufsicht § 70

1 Die Privatschulen und der Privatunterricht werden von der Direktion beaufsichtigt. Diese kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob in Privatschulen oder im Privatunterricht die Lernziele erreicht werden oder die Bewilligungsvoraussetzungen für die Privatschulen noch gegeben sind.

Weitere Leistungen § 71

1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die Angebote des freiwilligen Schulsports benutzen.
2 Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen.
3 Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.

Subventionierung von besonderen Privatschulen § 72

1 Der Regierungsrat kann an die Schulen gemäss § 68 Abs. 2, sofern deren Bestand für den Kanton einen besonderen Nutzen bietet, Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten für den Neu- und Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verbinden.

1. Teil: Grundlagen
Schulpflicht und Recht auf Schulbesuch (§ 3 VSG) § 2

1 Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.
2 Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kinder, die sich im Kanton Zürich aufhalten. Sie gelten nicht für Kinder, die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.

3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht
Privatschulen (§ 68 VSG) a. Gleichwertigkeit § 67

1 Die Privatschulen gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Volksschulbildung vergleichbar ist.
2 Privatschulen orientieren sich an den Grundsätzen gemäss § 2 VSG und am Lehrplan. Sie können im Rahmen von § 68 Abs. 3 VSG Schwerpunkte setzen, insbesondere inhaltlicher, pädagogischer, weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art.

Privatschulen (§ 68 VSG) b. Bewilligungspflicht § 68

1 Der Bewilligungspflicht unterliegen alle Formen der privaten Schulung, die nicht als Privatunterricht gelten.
2 Das Volksschulamt erteilt die Bewilligung, wenn
a. die Privatschule die Grundsätze gemäss § 68 VSG einhält,
b. die Lehrpersonen für ihre Tätigkeit genügend ausgebildet sind,
c. für die Erteilung des Unterrichtes geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen.

Privatschulen (§ 68 VSG) c. Auflagen, Befristung, Entzug § 69

1 Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Lektionentafel, die Lehrpersonen und die Räumlichkeiten.
2 Die Bewilligung kann befristet werden.
3 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann die Bewilligung auf Ende eines Schuljahres, in wichtigen Fällen jederzeit, entzogen werden.

Privatschulen (§ 68 VSG) d. Offenlegungspflicht §70

1 Die Privatschulen geben dem Volksschulamt bekannt:
a. die Namen der Personen, welche Eigentums- oder Mitwirkungsrechte in der Trägerschaft ausüben, insbesondere Teilhaber von Gesellschaften sowie Mitglieder von Vereinen und Genossenschaften,
b. die Namen der Personen, die in der Schule pädagogische oder administrative Leitungsfunktionen ausüben,
c. Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen.
2 Die Privatschulen melden dem Volksschulamt Änderungen unverzüglich.
3 Das Volksschulamt führt über die Angaben gemäss Abs. 1 lit. c ein öffentliches Register. Es kann überdies die Schule verpflichten, diese Angaben in geeigneter Weise zu veröffentlichen, insbesondere in Werbe- und Informationsbroschüren zu erwähnen.

Privatschulen (§ 68 VSG) e. Meldepflicht § 71

Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie solche, melden die zuständigen Organe der Trägerschaft der Schule dies der Schulpflege des Wohnorts der betreffenden Schülerinnen und Schüler.

f. Aufsicht (§ 70 VSG) § 72

1 Die Aufsicht durch das Volksschulamt erfolgt mittels Berichterstattung oder mittels Schulbesuche. Die Schulen sind verpflichtet, dem Volksschulamt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
2 Bestehen Zweifel, ob eine Schule die Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, kann das Volksschulamt eine externe Beurteilung anordnen.
3 Die Fachstelle für Schulbeurteilung beurteilt im Rahmen ihrer Kapazität Privatschulen auf deren Begehren und gegen Übernahme der Kosten.

Privatunterricht

Der Kanton Zürich erlaubt es grundsätzlich, Kinder privat zu unterrichten oder unterrichten zu lassen – heute oft auch «Homeschooling» genannt. Dabei dürfen an einem Ort gleichzeitig maximal fünf schulpflichtige Kinder unterrichtet werden.

Vor dem Start des Privatunterrichts müssen die Eltern dies der Schulgemeinde ihres Wohnortes und der Aufsicht Privatschulen melden (Formular, siehe Download). 

Mit dem Privatunterricht darf erst begonnen werden, wenn die Aufsicht Privatschulen die vollständige und korrekte Meldung bestätigt hat.

Wenn der Privatunterricht länger als ein Jahr dauert, darf er nur von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden. Grundsätzlich gilt: Für die Aufsicht des Privatunterrichts ist das Volksschulamt zuständig, die Lernziele des kantonalen Lehrplans müssen erreicht und die wöchentliche Lektionenzahl muss eingehalten werden (siehe Download).

Anforderungen an Lehrpersonen im Privatunterricht

Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden. Anerkannt werden folgende Ausbildungen:

Vorteile:

  • Ausbildung im Kanton Zürich:
    Lehrdiplom der Pädagogischen Hochschule Zürich (PH Zürich) für die Volksschulstufen (Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe 1) oder Fähigkeitszeugnis einer Vorgänger-Institution der PH Zürich für die Volksschulstufen (Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe 1).
  • Ausbildung in einem anderen Kanton:
    EDK-anerkanntes Lehrdiplom für die Volksschulstufen (Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe 1). Im Zweifelsfall kann das Volksschulamt eine Äquivalenzüberprüfung der EDK verlangen.
  • Ausbildung im Ausland:
    Lehrdiplom sowie Anerkennung der EDK für die Volksschulstufen (Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe 1).

Nicht akzeptiert werden Lehrpersonen mit Lehrdiplomen für Maturitätsschulen, Fachlehrdiplomen (Handarbeitslehrerinnen -oder lehrer u.a.), Diplomen der Erwachsenenbildung und Lehrpersonen in Ausbildung. Diese Liste nicht abschliessend.

Lehrpersonen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, müssen nachweislich über Sprachkenntnisse auf Niveau C2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Deutsch verfügen. 

Privatunterricht: Gesetzliche Grundlagen

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3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht
Privatunterricht § 69 VSG

4 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.
5 Die Eltern melden der Gemeinde ihres Wohnortes und der Direktion die Umstände des Privatunterrichts, insbesondere die unterrichtende Person, den Stundenplan und die Räumlichkeiten.
6 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden.

Aufsicht § 70 VSG

2 Die Privatschulen und der Privatunterricht werden von der Direktion beaufsichtigt. Diese kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob in Privatschulen oder im Privatunterricht die Lernziele erreicht werden oder die Bewilligungsvoraussetzungen für die Privatschulen noch gegeben sind.
3 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, ist die Qualität des Unterrichts jährlich zu überprüfen.
4 Die Direktion kann den Privatunterricht bei schwerwiegenden Mängeln untersagen.

Weitere Leistungen § 71 VSG

4 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die Angebote des freiwilligen Schulsports benutzen.
5 Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen.
6 Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.

1. Teil: Grundlagen
Schulpflicht und Recht auf Schulbesuch (§ 3 VSG) § 2 VSV

3 Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.
4 Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kinder, die sich im Kanton Zürich aufhalten. Sie gelten nicht für Kinder, die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.

3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht:
Privatunterricht: a. Im Allgemeinen § 73 VSV

3 Die Eltern reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulorts gemäss § 8 vor der Aufnahme des Unterrichts ein Unterrichtsprogramm ein. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Schulungsräume, den Unterrichtsinhalt und dessen Verteilung auf den Stundenplan. Das Volksschulamt kann Auflagen machen oder Weisungen erteilen.
4 Bei gleichzeitiger Unterrichtung von höchstens drei Schülerinnen und Schülern müssen mindestens die Hälfte, bei vier und fünf Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen Lektionen erteilt werden.
5 Eine Schülerin oder ein Schüler darf während der Schulpflicht insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene Lehrerausbildung unterrichtet werden.

Privatunterricht: b. Aufsicht § 74 VSV

3 Die Bildungsdirektion regelt die Aufsicht.
4 Bestehen Anzeichen dafür, dass im Privatunterricht die Lernziele nicht erreicht werden oder andere Missstände vorliegen, kann das Volksschulamt Auflagen machen oder die Erteilung des Privatunterrichts untersagen.
5 Eine Schülerin oder ein Schüler darf während der Schulpflicht insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene Lehrerausbildung unterrichtet werden.

Beurteilung und Schullaufbahnentscheide

Privatschulen und Lehrpersonen im Privatunterricht müssen sich bei der Beurteilung genauso wie öffentliche Schulen, an das Volksschulgesetz halten. Das VSA empfiehlt Privatschulen, die offiziellen Zeugnisformulare der Volksschule zu verwenden. Im Zeugnis wird vermerkt, dass die Schulpflicht an einer Privatschule oder im Privatunterricht erfüllt wurde.

Die Schulleitung der Privatschule und die Lehrpersonen im Privatunterricht entscheiden über die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler. Die Schulgemeinden sind nicht in Übertrittsverfahren und Schullaufbahnentscheide an Privatschulen und im Privatunterricht involviert. Bei Übertritten archivieren die Privatschulen die notwendigen Übertrittsformulare und händigen eine Kopie den Eltern aus. Falls ein Schulwechsel stattfindet, reichen die Eltern diese Kopie der neuen Schule ein.

Auskünfte

Fragen zu Elterngesprächen und zum Zeugnisreglement richten Sie an den Sektor Unterrichtsfragen: unterrichtsfragen@vsa.zh.ch, Telefon: +41 43 259 22 62.

Für Fragen zu Beurteilung und Promotion an Privatschulen und im Privatunterricht wenden Sie sich an den Sektor Aufsicht Privatschulen: privatschulen@vsa.zh.ch, Telefon: +41 43 259 53 35.

Leistungen für Schülerinnen und Schüler an Privatschulen und im Privatunterricht

Lehrmittel

Schülerinnen und Schüler, die privat unterrichtet werden, können bei der Schulgemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel (Schülerbücher, Arbeitsbücher und Lizenzen für Lernplattformen für Schülerinnen und Schüler) kostenlos beziehen. Unabhängig davon, ob diese in der entsprechenden Schulgemeinde effektiv eingesetzt werden oder nicht. Bei alternativ-obligatorischen Lehrmitteln besteht der Anspruch auf jeweils eines dieser zwei Lehrmittel.

Schulgemeinden geben als Lehrmittel ab: Schülerbücher, Arbeitsbücher und Lizenzen für Lernplattformen für Schülerinnen und Schüler, aber keine Lösungen und Kommentare. Die Eltern oder die Schulleitungen müssen diese Leistung bei der Schulgemeinde aber aktiv einfordern.

Musik- und Sportangebote

Schülerinnen und Schüler, die privat unterrichtet werden, dürfen in ihrer Gemeinde die Musikschulen besuchen und die Angebote des freiwilligen Schulsports nutzen.

Der Besuch der Musikschulen ist gemäss Musikschulverordnung nicht gratis. Beim freiwilligen Schulsport können die Gemeinden Gebühren erheben, da dieses Angebot nicht Teil des unentgeltlichen obligatorischen Unterrichts gemäss Lehrplan ist.

Therapieangebote

Schülerinnen und Schüler, die privat unterrichtet werden, haben Anrecht auf alle erforderlichen logopädischen oder psychomotorischen Therapien, Psychotherapien und audiopädagogischen Angebote, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulpflege des Wohnorts entscheidet, ob und welche Therapie in welchem Umfang angeordnet wird. Die Gemeinden finanzieren die von ihnen angeordneten Therapien vollumfänglich. Gegen Entscheide der Schulpflege können die Eltern beim Bezirksrat rekurrieren.

Schweizer Schulen im Ausland

Wer längere Zeit im Ausland lebt und sein Kind oder seine Kinder nach schweizerischen Lehrplänen unterrichten lassen möchte, kann die Angebote der 18 Schweizer Schulen im Ausland nutzen. Vier davon stehen unter dem Patronat des Kantons Zürich: 

Die Schweizer Schulen im Ausland vermitteln Kindern Unterricht nach schweizerischen Grundsätzen. Die Schulen sind in ihren Gastländern gut verankert und haben das Image einer hohen pädagogischen Qualität. Die Interessenvertretung der Schweizer Schulen im Ausland gegenüber der Öffentlichkeit, der Wirtschaft und den Behörden in der Schweiz wird vom Verein «educationsuisse» wahrgenommen.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Pädagogisches

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 22 62

Sekretariat

Montag bis Freitag

8.00 bis 11.45 Uhr,
13.30 bis 17.00 Uhr

+41 43 259 53 35

Kontakt für Privatunterricht, Privatschulen und fremdsprachige Privatschulen

Montag bis Donnerstag

8.00 bis 11.45 Uhr,
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag

8.00 bis 11.45 Uhr

privatschulen@vsa.zh.ch

E-Mail

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