Spezielle Schulen
Ergänzend zur Volksschule gibt es im Kanton Zürich zwei öffentliche Kunst- und Sportschulen sowie ab Schuljahr 2020/21 eine Sporttalentklasse an der Sekundarschule Wädenswil. Zudem können Kinder Privatschulen und Internationale Schulen besuchen oder zu Hause unterrichtet werden. Alle privaten Schulangebote benötigen eine Bewilligung.
Inhaltsverzeichnis
Angebote auf allen Stufen
Neben den regulären öffentlichen Schulen existieren im Kanton Zürich weitere Schulangebote auf allen Stufen. Dazu zählen zwei öffentliche Kunst- und Sportschulen, eine Sporttalentklasse (ab Schuljahr 2020/21) sowie diverse Privatschulen – sowohl deutsch- als auch fremdsprachige.
Zudem erlaubt der Kanton Zürich «Homeschooling». Dabei unterrichten die Eltern die Kinder selber zu Hause oder lassen sie von einer Privatperson unterrichten. Wenn der Privatunterricht länger als ein Jahr dauert, darf er nur von einer Person mit einer abgeschlossenen Lehrerausbildung erteilt werden.
Kunst- und Sportschulen
Die Kunst- und Sportschulen erlauben es ausgewiesenen Talenten aus den Bereichen Sport, Musik oder Tanz, die sportliche oder musische Karriere mit dem Besuch einer speziell darauf ausgerichteten Sekundarschule zu kombinieren.
Weiterführende Informationen zu den Kunst- und Sportschulen im Kanton Zürich sind auf der speziellen Webseite zum Thema zu finden.
Privatschulen
Eltern haben die Möglichkeit, ihr Kind oder ihre Kinder, statt in eine öffentliche auch in eine private Schule zu schicken.
Die privaten Schulen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine der Volksschule «gleichwertige» Bildung anzubieten. Dazu müssen sie sich am Lehrplan der Volksschule des Kantons Zürich orientieren. Dies ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, reibungslos von einer privaten in eine öffentliche Schule zu wechseln oder umgekehrt.
Die Privatschulen können zusätzlich eigene Schwerpunkte inhaltlicher, pädagogischer, weltanschaulicher oder konfessioneller Art setzen. Dabei müssen sie sich aber am kantonalen Lehrplan orientieren.
Unter staatlicher Aufsicht
Privatschulen im Kanton Zürich brauchen für den Schulbetrieb eine Bewilligung der Bildungsdirektion. Diese übt aber keine Qualitätskontrolle aus. Grundsätzlich gilt dabei: Die Lehrpersonen an Privatschulen müssen für ihre Tätigkeit genügend ausgebildet sein und die Schule muss über geeignete Räumlichkeiten verfügen. Die Trägerschaft ist zudem verpflichtet, die Eigentums- und Mitwirkungsrechte Dritter sowie allfällige Verbindungen zu ideellen Vereinigungen offenzulegen.
- Download Schulung in Privatschulen PDF | 3 Seiten | Deutsch | 71 KB
- Download Gesetzliche Grundlagen Privatschulen PDF | 4 Seiten | Deutsch | 176 KB
- Download Liste aller Privatschulen im Kanton Zürich PDF | 35 Seiten | Deutsch | 470 KB
- Download Auskunftsrecht der Eltern ohne elterliche Sorge in Privatschulen PDF | 1 Seiten | Deutsch | 168 KB
- Download Beurteilung und Schullaufbahnentscheide an Zürcher Privatschulen auf der Volksschulstufe PDF | 2 Seiten | Deutsch | 144 KB
Leistungen für Schülerinnen und Schüler an Privatschulen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Schülerinnen und Schüler, die privat unterrichtet werden, können bei der Schulgemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel (Schülerbücher und Arbeitsbücher) unentgeltlich beziehen. Die Eltern müssen diese Leistung aber aktiv einfordern.
Musikschulen und die Angebote des freiwilligen Schulsports können unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen gelten, genutzt werden.
Der Besuch der Musikschulen ist gemäss Musikschulverordnung nicht gratis. Beim freiwilligen Schulsport können die Gemeinden Gebühren erheben, da dieses Angebot nicht Teil des unentgeltlichen obligatorischen Unterrichts gemäss Lehrplan ist.
Schülerinnen und Schüler an Privatschulen haben Anrecht auf alle erforderlichen logopädischen oder psychomotorischen Therapien, Psychotherapien und audiopädagogischen Angebote, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulpflege des Wohnorts entscheidet, ob und welche Therapie in welchem Umfang angeordnet wird. Die Gemeinden finanzieren die von ihnen angeordneten Therapien vollumfänglich. Gegen Entscheide der Schulpflege können die Eltern beim Bezirksrat rekurrieren.
Fremdsprachige Privatschulen
Neben deutschsprachigen Privatschulen gibt es im Kanton Zürich auch fremdsprachige Schulen privater Anbieter (Internationale Schulen). Die Bildungsdirektion kann solche Schulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird.
Aufnahmevoraussetzungen für Schülerinnen und Schüler
Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn:
- die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen.
- die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen.
- die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll.
Bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen, für die im Kanton kein passendes Sonderschulangebot besteht, kann das Volksschulamt auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen erlauben.
Privatunterricht
Der Kanton Zürich erlaubt es grundsätzlich, Kinder privat zu unterrichten oder unterrichten zu lassen – heute oft auch «Homeschooling» genannt. Dabei dürfen an einem Ort gleichzeitig maximal fünf schulpflichtige Kinder unterrichtet werden.
Vor dem Start des Privatunterrichts müssen die Eltern dies der Schulgemeinde ihres Wohnortes und der Aufsicht Privatschulen melden (Formular, siehe Download).
Mit dem Privatunterricht darf erst begonnen werden, wenn die Aufsicht Privatschulen die vollständige und korrekte Meldung bestätigt hat.
Wenn der Privatunterricht länger als ein Jahr dauert, darf er nur von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden. Grundsätzlich gilt: Für die Aufsicht des Privatunterrichts ist das Volksschulamt zuständig, die Lernziele des kantonalen Lehrplans (Lehrplan 21) müssen erreicht und die wöchentliche Lektionenzahl muss eingehalten werden (siehe Download).
- Download Meldung Privatunterricht 2022/23 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 626 KB
- Download Meldung Privatunterricht 2023/24 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 566 KB
- Download Privatunterricht, Weisung PDF | 6 Seiten | Deutsch | 902 KB
- Download Wochenlektionen im Privatunterricht, Lehrplan 21 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 166 KB
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Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden. Anerkannt werden folgende Ausbildungen:
- Ausbildung im Kanton Zürich:
Lehrdiplom der Pädagogischen Hochschule Zürich (PH Zürich) für die Volksschulstufen (Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe 1) oder Fähigkeitszeugnis einer Vorgänger-Institution der PH Zürich für die Volksschulstufen (Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe 1). - Ausbildung in einem anderen Kanton:
EDK-anerkanntes Lehrdiplom für die Volksschulstufen (Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe 1). Im Zweifelsfall kann das Volksschulamt eine Äquivalenzüberprüfung der EDK verlangen. - Ausbildung im Ausland:
Lehrdiplom sowie Anerkennung der EDK für die Volksschulstufen (Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe 1).
Nicht akzeptiert werden Lehrpersonen mit Lehrdiplomen für Maturitätsschulen, Fachlehrdiplomen (Handarbeitslehrerinnen -oder lehrer u.a.), Diplomen der Erwachsenenbildung und Lehrpersonen in Ausbildung. Diese Liste nicht abschliessend.
Lehrpersonen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, müssen nachweislich über Sprachkenntnisse auf Niveau C2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Deutsch verfügen.
Schülerinnen und Schüler in Privatschulen und im Privatunterricht haben Anspruch auf die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen bzw. alternativ-obligatorischen Lehrmittel. Unabhängig davon, ob diese in der entsprechenden Schulgemeinde effektiv eingesetzt werden oder nicht. Bei alternativ-obligatorischen Lehrmitteln besteht der Anspruch auf jeweils eines dieser zwei Lehrmittel. Als Lehrmittel abgegeben, werden Schülerbücher und Arbeitsbücher, aber keine Lösungen und Kommentare.
Eltern müssen diese Leistung aktiv einfordern. Die privaten Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die obligatorischen Lehrmittel unterrichtsleitend zu verwenden. Ergänzend dürfen auch andere Unterrichtsmittel eingesetzt werden.
Schülerinnen und Schüler, die privat unterrichtet werden, dürfen in ihrer Gemeinde die Musikschulen besuchen und die Angebote des freiwilligen Schulsports benutzen.
Schülerinnen und Schüler, die privat unterrichtet werden, haben Anrecht auf alle erforderlichen logopädischen oder psychomotorischen Therapien, Psychotherapien und audiopädagogische Angebote, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulpflege des Wohnorts entscheidet, ob und welche Therapie in welchem Umfang angeordnet wird. Gegen Entscheide der Schulpflege können die Eltern beim Bezirksrat rekurrieren.
Informationen für Eltern, die aufgrund der Coronapandemie ihre Kinder privat unterrichten möchten
- Im Privatunterricht übernehmen die Eltern die alleinige Verantwortung für die Schulung ihrer Kinder.
- Mit dem Wechsel von der Volksschule in den Privatunterricht verliert ein Kind sämtliche Unterstützungsangebote (ISR, IF, Begabungsförderung etc.). Einzig die Kosten der von der Schule initiierten Logopädie, Psychomotoriktherapie und Psychotherapie werden weiterhin von der Schule übernommen.
- Bei Schülerinnen und Schüler, bei welchen die Schulgemeinde die Schulung in einer Privatschule oder einer Sonderschule finanziert, muss mit der Schulpflege geklärt werden, wer die Schulkosten bis zur ordentlichen Kündigungsfrist übernimmt.
- Sind Schülerinnen und Schüler zu den Zeugnisterminen im Privatunterricht, werden die Zeugnisse durch die Eltern ausgestellt. Dabei muss klar ersichtlich sein, dass die Schulpflicht im Privatunterricht erfüllt wird.
- Wenn Ihr Kind zurück an die Volksschule übertreten soll, benötigen das Volksschulamt (Aufsicht Privatschulen) und die Schule eine entsprechende Information (E-Mail). Das Kind wird entsprechend der Platzverfügbarkeit einer Klasse zugeteilt. Dies muss nicht zwangsläufig dieselbe Klasse sein wie vor dem Privatunterricht.
Schweizer Schulen im Ausland
Wer längere Zeit im Ausland lebt und sein Kind oder seine Kinder nach schweizerischen Lehrplänen unterrichten lassen möchte, kann die Angebote der 18 Schweizer Schulen im Ausland nutzen. Vier davon stehen unter dem Patronat des Kantons Zürich:
- Schweizer Schule Mexico (Mexico-Stadt, Cuernavaca, Querétaro)
- Schweizer Schule Catania (Sizilien)
- Schweizer Schule Madrid (Spanien)
- Schweizer Schule Beijing (China)
Die Schweizer Schulen im Ausland vermitteln Kindern Unterricht nach schweizerischen Grundsätzen. Die Schulen sind in ihren Gastländern gut verankert und haben das Image einer hohen pädagogischen Qualität. Die Interessenvertretung der Schweizer Schulen im Ausland gegenüber der Öffentlichkeit, der Wirtschaft und den Behörden in der Schweiz wird vom Verein «educationsuisse» wahrgenommen.
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Volksschulamt - Abteilung Pädagogisches
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Sekretariat
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Kontakt für Privatunterricht, Privatschulen und fremdsprachige Privatschulen
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