Kantonales und kommunales Personal

Alle in der Volksschule angestellten Personen haben ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Die meisten sind kantonal angestellt und unterstehen kantonalem Recht. Für kommunal angestelltes Personal gibt es Empfehlungen und gewisse Vorgaben.

Öffentlich-rechtliche Anstellung

An der Volksschule ist kantonal angestelltes und kommunal angestelltes Personal tätig. Alle im Rahmen der zugewiesenen Vollzeiteinheiten tätigen Personen stehen in einem kantonalen Anstellungsverhältnis. Das kommunal angestellte Personal gilt als Gemeindepersonal und steht damit auch in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (§53 Gemeindegesetz).
Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wird durch eine Anstellungsverfügung begründet. Die Zustimmung zur Anstellung erfolgt stillschweigend, das bedeutet, diese wird nach abgelaufener Frist rechtskräftig, sofern kein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen wird.

Kantonales Personal

 Kantonal angestellt werden:

  • Lehrpersonen, die im Rahmen der Lektionentafel unterrichten
  • Schulleiterinnen und Schulleiter
  • Vikarinnen und Vikare (über drei Tage)

Ihr Anstellungsverhältnis richtet sich nach kantonalem Recht. Die Anstellungsbedingungen sind kantonal und einheitlich durch das Lehrpersonalrecht (Lehrpersonalgesetz LPG, Lehrpersonalverordnung LPVO) geregelt.

Die Gemeinden wählen die Lehrpersonen aus und führen sie sowohl organisatorisch als auch personell. Lohneinstufungen und Lohnauszahlungen erfolgen durch die Bildungsdirektion. Es handelt sich um eine geteilte Arbeitgeberschaft.

Alle Informationen zu Anstellung und Arbeitsverhältnis:

Kommunales Personal

Kommunal angestellt werden insbesondere: 

  • Lehrpersonen für Kurse
  • Vikarinnen und Vikare bei Absenzen von max. drei Tagen von kantonal angestellten Lehrpersonen («Kurzvikariat»)
  • Lehrpersonen und Stellvertretungen für den Aufnahmeunterricht DaZ
  • Therapeutinnen und Therapeuten
  • Schulassistenzen
  • Personal für Betreuungsangebote (Hort, Mittagstisch, Blockzeiten etc.)

Von der Schule angestelltes kommunales Personal gilt als Gemeindepersonal. Das Gemeindegesetz erklärt in § 53 das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals als ein öffentlich-rechtliches. Privatrechtliche Anstellungsverträge aufgrund des Obligationenrechts sind nicht zulässig.

Die Schulgemeinde kann das Anstellungsrecht für ihre Angestellten selbst regeln und ein eigenes Anstellungs- und Besoldungsreglement erlassen. Sie ist nicht verpflichtet, das kantonale Personalrecht zu übernehmen.
Überall dort, wo die Gemeinde nichts regelt, gilt gemäss § 53 Gemeindegesetz das kantonale Personalrecht, d.h. die Vorschriften für die kantonalen Angestellten (Personalgesetz PG, Personalverordnung PVO und Vollzugsbestimmungen zum Personalgesetz VVO).

Wenn es sich um Lehrpersonen handelt, ist die subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts nicht in allen Punkten sinnvoll. Es ist deshalb zweckmässiger, wenn die Schulgemeinde ausdrücklich auf das kantonale Lehrpersonalrecht (Lehrpersonalgesetz LPG, Lehrpersonalverordnung LPVO) verweist, bei dem wiederum für nicht geregelte Bereiche das allgemeine Personalrecht gilt.

Schutzvorkehrungen

Für die Anstellung von kommunalem Personal an der Schule ist eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zu folgenden Fragen erforderlich:

  • Bestehen im Strafregister noch nicht gelöschte Vorstrafen?
  • Besteht ein laufendes Strafverfahren?
  • Besteht in der Schweiz oder im Ausland ein formelles oder faktisches Berufsverbot?

Falsche Angaben können zu einer fristlosen Entlassung führen.
Zudem empfehlen wir, vor der Anstellung einer kommunalen Person einen aktuellen Strafregisterauszug und einen Sonderprivatauszug sowie – im Falle einer deutschen Staatsangehörigkeit – ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen.

Empfehlungen und Vorgaben für kommunale Personalgruppen

Für die verschiedenen Personalgruppen gibt es verschiedenen Empfehlungen und Vorgaben.

Kurzvikariate und Vikariate für kommunal angestelltes Personal

Bei Abwesenheiten von bis zu drei Tagen einer kantonal angestellten Lehrperson kann die Schulpflege auf eigene Kosten ein Kurzvikariat einrichten. Vikariate für kommunal angestelltes Personal kann die Schulpflege auf eigene Kosten einrichten. 

Therapeutinnen und Therapeuten

Für die Anstellung von Therapeutinnen und Therapeuten sowie für die Überprüfung der erforderlichen Qualifikationen, sind die Schulgemeinden und Sonderschuleinrichtungen verantwortlich. Dabei ist auch auf das Anstellungsrecht für sonderpädagogisches Personal zu achten. Die Musteranstellungsverfügungen für Logopädie und Psychomotorik sollen die Gemeinden beim Aushandeln von Rahmenbedingungen unterstützen.

Anforderungen

  • Logopädie/ Psychomotorik: Ein von der Eidgenössischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Logopädie, respektive Psychomotorik
  • Psychotherapie: Eine Praxisbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Therapeutinnen und Therapeuten, die von der Gemeinde angestellt sind, erfüllen die Anforderungen zur selbstständigen nicht-ärztlichen psychotherapeutischen Tätigkeit gemäss Gesundheitsgesetz. Therapeutinnen und Therapeuten der Kinder- und Jugendpsychiatrie verfügen über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung entsprechend der Gesundheitsgesetzgebung.
  • Audiopädagogik: Ein von der Eidgenössischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson und einen von der EDK anerkannten Hochschulabschluss in Schulischer Heilpädagogik in der Vertiefungsrichtung «Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose».
  • Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Ausbildungsabschlüssen haben eine Anerkennung bei der EDK eingeholt.

Lohn

Die Lohnempfehlungen für die logopädische Therapie und die psychomotorische Therapie inklusive einer Empfehlung für die Besitzstandsregelung basieren auf den Ergebnissen einer «vereinfachten Funktionsanalyse». Psychomotorik-Therapeutinnen und -Therapeuten mit einem Bachelor-Diplom werden demnach in der Lohnkategorie III (LR 10.01; entspricht Lohnklasse 19) eingereiht. 


Beurteilung

Formulare für die Beurteilung von sonderpädagogischem Personal finden Sie unter nachfolgendem Link.

Lehrpersonen im Aufnahmeunterricht DaZ 

Lehrpersonen im Aufnahmeunterricht DaZ verfügen über ein Regelklassenlehrdiplom und einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für die Volksschule. Für den Aufnahmeunterricht DaZ werden Lehrpersonen kommunal angestellt. Die Zulassung muss beim Volksschulamt beantragt werden.

Personal für Betreuungsangebote (Hort, Mittagstisch, Blockzeiten)

Die Betreuungspersonen werden ausserhalb des vom Kanton bewilligten Stellenplans der Volksschule von der Schulgemeinde oder einem Zweckverband in einem kommunalen Arbeitsverhältnis angestellt und besoldet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Tagesstrukturen.

Schulassistenz

Für Schulassistenzen gibt es ausführliche Empfehlungen und Vorgaben auf der folgenden Website:

Kontakt

Volksschulamt – Abteilung Lehrpersonal

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 66


Telefonzeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
8.00 bis 11.45 Uhr

Mittwoch
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

lehrpersonal@vsa.zh.ch

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