Anforderungen an die Ausbildung

Wer in einer Regelklasse oder im sonderpädagogischen Bereich an der Volksschule unterrichten möchte, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Gleiches gilt für das Unterrichten von Deutsch als Zweitsprache sowie für die Leitung einer Schule.

Zulassung an Regelklassen

Lehrpersonen benötigen für die Unterrichtstätigkeit in Regelklassen der Volksschule ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom. Alternativ kann die EDK auch gleichwertige Ausbildungen anerkennen.

Vikarinnen und Vikare

Grundsätzlich gelten die Zulassungskriterien für Lehrpersonen auch für Vikarinnen und Vikare. Details dazu sind auf der Website zu den Vikariaten zu finden. 

Stufenzulassung

Lehrpersonen unterrichten auf jener Schulstufe diejenigen Fächer, für die sie gemäss Lehrdiplom oder Anerkennung über eine Unterrichtsbefähigung verfügen. Lehrpersonen, die mit einem Ergänzungsstudium die Qualifikation in einem zusätzlichen Fach erwerben, dürfen dieses unterrichten, sobald sie das Studium aufgenommen haben. Eine Ausnahme bilden die Fremdsprachen: Hier muss die Lehrperson vor der Aufnahme des Unterrichts über die geforderte Sprachkompetenz verfügen.

Qualifikation in Fachbereichen mit Neuerungen durch den Zürcher Lehrplan 21

Mit dem Zürcher Lehrplan 21 haben einige Fachbereiche inhaltliche Änderungen erfahren, in der Primarschule insbesondere TTG, RKE und MI, in der Sekundarschule TTG, WAH, RZG, RKE und MI. Dies ist teilweise mit Anpassungen der Qualifikationsanforderungen der Lehrpersonen verbunden. Informationen und Links dazu finden sich in je einer Zusammenstellung für die Primar- bzw. die Sekundarstufe.

Stufen- oder fachfremder Einsatz

Schulleitende dürfen in Ausnahmefällen den stufenfremden Einsatz einer Lehr­person bewilligen. Gleichzeitig müssen Schulleitende aber dafür sorgen, dass die Lehrperson bei einer Einsatzdauer von mehr als einem Jahr die entsprechende Nachqualifikation erwirbt.

In Ausnahmefällen können Schulleitende einer Lehrperson erlauben, ein Fach zu unterrichten, für das sie nicht über eine Befähigung verfügt. Auch in solchen Fällen müssen die Schulleitenden dafür sorgen, dass die Lehrperson bei einer Einsatzdauer von mehr als einem Jahr die entsprechende Nachqualifikation erwirbt. Von einem fachfremden Einsatz in den Fächern Sport und Werken ist abzusehen.

Anerkennung von Diplomen
 

Zürcher Lehrdiplom

Das Diplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst.

Ausserkantonale Lehrdiplome

Lehrpersonen mit Diplomen aus anderen Kantonen benötigen eine formelle Zulassung des VSA. Da ausserkantonale Lehrdiplome in der Regel EDK-anerkannt sind, können die Lehrpersonen ohne Einschränkungen im Schuldienst eingesetzt werden.

Ausländische Lehrdiplome

Lehrpersonen mit einem ausländischen Lehrdiplom benötigen vor der Anstellung eine Anerkennung durch die EDK. Detaillierte Informationen dazu, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, sind auf der Webseite der EDK zu finden. Für die Bearbeitung der Anerkennung wird eine Gebühr verlangt.

Einsatz von Studierenden

Studierende der Pädagogischen Hochschule (PHZH) können provisorisch nur als Lehrpersonen eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Sie haben ihr Basisstudium an der PHZH zwar absolviert, ihr Lehrdiplom noch nicht erhalten – beispielsweise weil die Prüfung in einem Fach noch nicht bestanden wurde.
  • Sie befinden sich als Studierende eines Quereinsteiger-Studiengangs (Quest) in der berufsintegrierten Phase.
  • Sie nehmen an einem besonderen Studiengang teil, bei dem ein Einsatz als Lehrperson während des Studiums vorgesehen ist.

Die Zulassung gilt jeweils für ein Schuljahr und die Studierenden erhalten 90 Prozent des regulären Lohns. Das Volksschulamt verbindet die provisorische Zulassung mit der Auflage, das Studium auf direktem Weg abzuschliessen und das Lehrdiplom zu erlangen. Das Volksschulamt widerruft die Zulassung, falls diese Vorgabe nicht erfüllt wird.

Personen ohne Lehrdiplom

Personen ohne Lehrdiplom können grundsätzlich nicht für den Unterricht angestellt werden. Einzige Ausnahme bilden Phasen mit Lehrermangel. Stellt das Volksschulamt fest, dass eine Stelle aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht mit einer ausgebildeten Lehrperson besetzt werden kann, darf die Schul­pflege ausnahmsweise und befristet für ein Jahr eine geeignete Person anstellen, auch wenn sie nicht über ein Lehrdiplom verfügt. Eine Weiterbeschäftigung ist nur möglich, wenn die Person die dafür notwendige Ausbildung absolviert. Deshalb ist es sinnvoll, bei der befristeten Anstellung ohne Lehrdiplom darauf zu achten, dass die Person aufgrund ihrer Vorbildung die Bedingungen erfüllt, um das Studium zur Volksschullehrperson an einer Pädagogischen Hochschule zu absolvieren.

Zulassung im sonderpädagogischen Bereich

Lehrpersonen, die im Rahmen der Integrativen Förderung (IF), Einschulungs­klassen oder Kleinklassen unterrichten, benötigen einen von der EDK aner­kannten Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.

Lehrpersonen, die Aufnahmeunterricht erteilen oder an Aufnahmeklassen unterrichten, benötigen neben dem EDK anerkannten Lehrdiplom als Regel­klassenlehrperson einen zertifizierten Lehrgang in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für die Volksschule. Das EDK anerkannte Lehrdiplom wird vorausgesetzt. Davon ausgenommen sind einzig spezifische kantonale Ausbildungen, wie beispielsweise Quereinsteigerstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

Diplomlehrgänge Sonderpädagogik

Der Masterstudiengang Sonderpädagogik mit der Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik kann entweder als Vollzeitstudium oder berufsbegleitend absol­viert werden und steht Lehrpersonen mit einem EDK anerkannten Lehrdiplom offen. Wird die berufsbegleitende Variante gewählt, dürfen Lehrper­sonen mit Regelklassenlehrdiplom parallel dazu in den Bereichen Integrative Förderung, Einschulungsklassen, Kleinklassen, integrierte und separative Sonderschulung unterrichten. Die Masterstudiengänge in Sonderpädagogik mit Vertiefungs­richtung Schulische Heilpädagogik werden an verschiedenen Hoch­schulen angeboten und sind durch die EDK anerkannt (z.B. Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik HfH).

Lehrpersonen mit einem EDK anerkannten Regelklassenlehrdiplom haben bereits vor Studienbeginn die Möglichkeit, eine dreijährige Bewilligung bis zur Aufnahme des Studiums zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann nicht länger an einer Stelle im sonderpädagogischen Bereich verblieben werden. sofern das Studium nicht fristgerecht aufgenommen wird. Wir empfehlen zudem im ersten Unter­richtsjahr das Modul P1_02 «Diagnostik, Förderung und Partizipation bei besonderem Bildungsbedarf inklusive Leistungsnachweis an der Hochschule für Heilpädagogik (HfH) zu besuchen. Dieses Modul kann am Hochschulstudium in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik vollumfänglich angerechnet werden.

Abweichende Regelungen für ältere Lehrpersonen im sonderpädagogischen Bereich

Für Lehrpersonen, die 54 oder älter sind und eine Ausbildung in Sonderpäda­gogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik machen möchten, gelten spezielle Voraussetzungen:

  • Wer 54 oder 55 Jahre alt ist, kann den kompletten berufsbegleitenden Studiengang absolvieren, muss aber bereits nach einem, respektive zwei Jahren Unterrichtstätigkeit im sonderpädagogischen Bereich mit der Ausbildung starten.

Lehrpersonen mit Jahrgangsalter 56 oder älter, können innerhalb der ersten zwei Anstellungsjahre das Modul P1_02 »Diagnostik, Förderung und Partizipation bei besonderem Bildungsbedarf" sowie ein weiteres Modul nach Auswahl inklusive Leistungsnachweis an der HfH absolvieren, um eine Zulassung für die jeweilige Schulgemeinde zu erhalten. Dabei kann aus folgenden Modulen ausgewählt werden:

  • Heilpädagogik im Bereich Lernen I
  • Heilpädagogik im Bereich sozial-emotionale Entwicklung und Verhalten I
  • Heilpädagogik im Bereich geistige Entwicklung I
  • Heilpädagogik im Bereich Hören I
  • Heilpädagogik im Bereich Sehen I
  • Heilpädagogik im Bereich körperlich-motorische Entwicklung; Motorische Beeinträchtigungen
  • Begabungs- und Begabtenförderung
  • Heilpädagogik im Bereich Sprache und Kommunikation
  • Autismus im Kontext der Schulischen Heilpädagogik
  • Berufliche Integration; Heilpädagogische Begleitung bei besonderem Bildungsbedarf

Die Regelung für ältere Lehrpersonen gilt nur, wenn nicht bereits vor Erreichen des Jahrgangsalters 56 eine befristete Bewilligung für die Tätigkeit an einer Stelle im sonderpädagogischen Bereich mit Ausbildungsauflage bestand. Sollten bereits Weiterbildungsauflagen bestehen, müssen diese erfüllt werden, um dauerhaft an einer Stelle im sonderpädagogischen Bereich zu bleiben. Zu einem späteren Zeitpunkt kann kein Anspruch auf die abweichende Regelung für ältere Lehrpersonen geltend gemacht werden. Eine Tätigkeit an einer Einschulungs­klasse, an einer Kleinklasse, in der integrierten Sonderschulung in der Verant­wortung der Sonderschule (ISS) oder in der separativen Sonderschulung ist ausgeschlossen.

Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen

Sollte eine Person über eine Ausbildung verfügen, die gleichwertig zum EDK-anerkannten Hochschulstudiengang in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik ist, kann der Kanton Zürich eine Anerkennung aussprechen.

Zulassung ohne Diplom

Für Personen, die sowohl über Aus- und Weiterbildungen im Bereich Schulische Heilpädagogik verfügen, als auch über fundierte Berufserfahrung im Bereich Heilpädagogik auf einer Volksschulstufe mitbringen, kann eine Zulassung ausgestellt werden. Diese wird meist auf eine Schulstufe beschränkt und ist eventuell mit Auflagen verbunden. Der Lohn wird auf der Basis der Einstufung von Lehrpersonen ohne Diplom in Schulischer Heilpädagogik ausgerichtet.

Zulassung in Deutsch als Zweitsprache

Lehrpersonen in Aufnahmeklassen und im Aufnahmeunterricht müssen neben dem Regelklassenlehrdiplom über den Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für die Volksschule verfügen. Mit dieser Ausbildungskombination darf im Aufnahmeunterricht an allen Schulstufen unterrichtet werden, ebenso in der Aufnahmeklasse auf der Schulstufe, für die das Regelklassenlehrdiplom erworben wurde. In Einzelfällen können auch gleichwertige Lehrgänge oder entsprechende Berufserfahrungen als Zulassung für den DaZ-Unterricht anerkannt werden.

Lehrgang Deutsch als Zweitsprache

Die Zertifikats- oder CAS-Lehrgänge (Certificate of Advanced Studies) für Deutsch als Zweitsprache für die Volksschule werden durch verschiedene Ausbildungsinstitutionen angeboten. Sie erfolgen berufsbegleitend. Lehrper­sonen mit Regelklassenlehrdiplom, dürfen deshalb ohne Zusatzausbildung DaZ-Unterricht erteilen, müssen den Lehrgang aber spätestens drei Jahre nach Beginn der Unterrichtstätigkeit abschliessen. Für diese Zeit wird eine befristete Unterrichtsberechtigung erteilt.

Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen

Verfügt eine Lehrperson über ein Regelklassenlehrdiplom und eine Ausbildung, die gleichwertig zu einem Zertifikats- oder CAS-Lehrgang Deutsch als Zweitsprache für die Volksschule ist, kann das VSA eine Anerkennung aussprechen. Der Antrag dazu erfolgt mit dem untenstehenden Formular.

Zulassung

Das VSA kann eine Zulassung (mit oder ohne Auflage) erteilen, wenn eine Person über fundierte Berufserfahrung an der Volksschule und anerkannte Aus- und Weiterbildungen im Bereich DaZ für die Volksschulstufe verfügt. Der Antrag dazu kann mit dem untenstehenden Formular gestellt werden.

Zulassung von Schulleitungen

Schulleitende benötigen kein Lehrdiplom. Sie müssen jedoch über die entsprechende Ausbildung zur Schulleitung verfügen. Anerkannt werden folgende Lehrgänge:

  • Schulleiter/innen-Ausbildungen der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, sofern diese Angebote dem Format eines Zertifikatslehrgangs entsprechen.
  • Von der EDK anerkannte Zusatzausbildungen für die Schulleitung
  • Schulleiterinnen- und Schulleiterausbildungen von Ausbildungsinstitutionen, die von der EDK akkreditiert sind und deren Angebot sich (auch) an Volksschullehrpersonen richtet.

Das Volksschulamt kann im Einzelfall andere, gleichwertige Ausbildungen oder die Berufserfahrung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters als genügende Ausbildung anerkennen.

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