Beginn des Arbeitsverhältnisses

Anstellung

Die kantonal angestellten Lehrpersonen, Schulleitenden sowie Vikarinnen und Vikare stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, das durch eine Anstellungsverfügung begründet wird. Die Zustimmung zur Anstellung erfolgt stillschweigend, d.h. wird kein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen, so wird diese nach abgelaufener Frist rechtskräftig. Die Anstellungsbedingungen sind kantonal und einheitlich durch das Lehrpersonalrecht (Lehrpersonalgesetz LPG, Lehrpersonalverordnung LPVO) geregelt.

Die Schulpflege ist für die Besetzung der offenen Dauerstellen (gemäss Stellen­plan) durch eine Lehrperson bzw. durch eine Schulleiterin oder einen Schulleiter verantwortlich. Sie nimmt die Ausschreibung, Auswahl und Anstellung vor. Das anstellungsrechtliche Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli im Folgejahr. Bei einer Anstellung während des Schuljahres beginnt das Anstellungsverhältnis am ersten Schultag (in der Regel am Montag).

Anstellung als Lehrperson

Die Anstellung als kantonale Lehrperson setzt folgende Bedingungen voraus:

  • EDK-anerkanntes Lehrdiplom (Zulassung) (§ 7 Abs. 2 LPG)
  • Unterrichtslektionen aus der Lektionentafel (Lehrplan) (§ 7 Abs. 4 LPVO)

Die Schulpflege ist die Anstellungsbehörde für Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen und deshalb auch dafür besorgt, dass Lehrpersonen mit auslän­discher Staatsangehörigkeit über die notwendige Aufenthaltsbewilligung verfügen.

Zu beachten ist bei einer Anstellung die Weisung betreffend Strafregisterauszug, Sonderprivatauszug und (für deutsche Staatsangehörige) das erweiterte Führungszeugnis.

Gemäss § 5 des Lehrpersonalgesetzes werden Lehrpersonen grundsätzlich unbefristet angestellt. Nur bei schulorganisatorischen Massnahmen kann eine Anstellung befristet werden. Es ist in jedem Fall eine Begründung beizulegen.

Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson beträgt in der Regel mindestens 35 Prozent. Ihr Arbeitspensum besteht mindestens zu 60 Prozent aus Unterricht.

An Klassen der Kindergartenstufe unterrichten in der Regel höchstens zwei Lehrpersonen, an Klassen der Primarstufe höchstens drei Lehrpersonen (inkl. Handarbeit, aber ohne Integrative Förderung IF). Die Schulleitung kann aus schulorganisatorischen Gründen vorübergehend die Höchstzahl der Lehrpersonen erhöhen.

Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien aufgelöst werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Anstellung als Schulleitende

Die Anstellung als Schulleiterin oder als Schulleiter wird in jedem Fall auf den Grundlagen der kantonalen Bestimmungen begründet und setzt ein EDK-anerkanntes Zertifikat als Schulleiterin oder Schulleiter voraus.

Die Schulpflege ist die Anstellungsbehörde für Anstellungsverhältnisse der Schulleitenden und deshalb auch dafür besorgt, dass Schulleitende mit ausländischer Staatsangehörigkeit über die notwendige Aufenthaltsbewilligung verfügen.

Schulleiterinnen und Schulleiter benötigen kein Lehrdiplom. Sie müssen einzig über die entsprechende Ausbildung zur Schulleitung verfügen.

Es ist möglich, neben der Anstellung als Schulleiterin oder als Schulleiter - sofern ein entsprechendes Lehrdiplom vorliegt - zusätzlich eine Anstellung als Lehr­person zu übernehmen. Ein Unterrichtspensum muss zwingend fix im Stunden­plan eingetragen und wöchentlich erteilt werden. 

Für Schulleitende gilt die Probezeitregelung der Verwaltung gemäss § 14 Perso­nalgesetz (d.h. Probezeit drei Monate mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen).

Anstellungsprozess

Vorgehen auf Gemeindeebene

Nach getroffener Auswahl vollzieht die Schulpflege die Anstellung. Als Hilfsmittel dient ihr dabei die Information zum administrativen Ablauf einer Anstellung.

Die Anstellungsverfügung wird an das Volksschulamt mit folgenden Unterlagen übermittelt:

  • Formular «Tabellarischer Lebenslauf»
  • Formular «Ergänzende Personalangaben»
  • Kopie des Lehrdiploms / der EDK-Anerkennung / des Diploms in Schulischer Heilpädagogik
  • Kopie Zertifikat Schulleitung
  • Kopie AHV-Versicherungsausweis

Tabellarischer Lebenslauf

Für Lehrpersonen mit einem EDK-anerkannten Lehrdiplom steht das Formular «Tabellarischer Lebenslauf - Anstellung als Lehrperson» zur Verfügung. PH-Studierende während des Studiums und PH-Absolventinnen und -Absolventen, welche das Lehrdiplom noch nicht erhalten haben, füllen das Formular «Tabellarischer Lebenslauf - Anstellung ohne Lehrdiplom» aus. Das Formular «Tabellarischer Lebenslauf - Anstellung als Fachlehrperson» ist für Lehrpersonen mit einem anerkannten Fachlehrdiplom für die Volksschule. Für Schulleitende steht im Formular «Tabellarischer Lebenslauf - Anstellung als Schulleitung» ein Bereich für die ausserschulische Führungserfahrung zur Verfügung.
Zum Ausfüllen des Formulars ist Excel von Microsoft zu verwenden.

Ergänzende Personalangaben

Beim Formular «Ergänzende Personalangaben» können Sie eine digitale Unterschrift einfügen. Bitte speichern Sie das Formular vor der Bearbeitung lokal ab und schliessen Sie es. Öffnen Sie das lokal gespeicherte Formular im Acrobat Reader, füllen Sie es aus und fügen die digitale Unterschrift ein. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise zur digitalen Unterschrift.

Wenn Sie das Formular handschriftlich unterschreiben möchten, bitten wir Sie, das Formular auszudrucken, zu unterschreiben und wieder einzuscannen.

Neue Anstellungen werden in der aktuellen Lohnzahlung berücksichtigt, wenn die entsprechende und korrekte Verfügung bis zum 10. Tag des laufenden Monats an das Volksschulamt übermittelt worden ist. Nach diesem Stichtag kann keine Lohnauszahlung mehr im gleichen Monat gewährt werden.

Vorgehen auf kantonaler Ebene

Das Volksschulamt berechnet anhand der eingereichten und vorhandenen Unterlagen die Lohneinstufung sowie die Dienstjahre. Diese werden auf der ergänzenden Anstellungsverfügung festgehalten.

Das Volksschulamt sendet der Lehrperson oder der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter die beiden Originalverfügungen. Die Schulpflege erhält eine doppelseitige Verfügungskopie. Bei einem erstmaligen Eintritt in den zürcherischen Schuldienst erhält die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter ausserdem:

  • die Zulassung zum zürcherischen Schuldienst  (für Lehrpersonen mit ausserkantonalem bzw. ausländischem Lehrdiplom)
  • Information Grundlöhne
  • die Weisung «Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie die Einreihung in die Lohnstufen»
  • Informationen zu den Anstellungsbedingungen

Arbeits- & Aufenthaltsbewilligung

Lehrpersonen sowie Schulleitende mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland müssen das Meldeformular für die Quellensteuer vor Aufnahme der Tätigkeit ausfüllen und einsenden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des kantonalen Steueramtes Zürich.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Sektor Personal

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 70

Sekretariat


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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
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Mittwoch
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