Lohneinstufung und Lohnentwicklung

Bei Stellenantritt werden Lehrpersonen und Schulleitende gemäss dem kantonalen Lohnsystem eingestuft. Lohnerhöhungen erfolgen nach den Vorgaben der Bildungsdirektion.

Lohnkategorien

Die Entlöhnung des Lehrpersonals erfolgt nach dem kantonalen Lohnsystem. Dieses basiert auf Lohntabellen – beim Lehrpersonal Lohnkategorien III bis V genannt. Jede Lohnkategorie umfasst 27 Lohnstufen. Bei ihrer Anstellung wird jede Lehrperson einer der drei Kategorien zugeordnet. Grundlage für die Einteilung sind die Ausbildung sowie die künftige Tätigkeit.

Schulleitende mit einer entsprechenden Ausbildung werden direkt der Lohnkategorie V zugeteilt, solche ohne Ausbildung der Kategorie IV.

Lohneinstufung

Lohneinstufung der Lehrpersonen

Die Einstufung der beim Kanton angestellten Lehrpersonen erfolgt durch das Volksschulamt (VSA). Beim Wechsel der Schulgemeinde innerhalb des Kantons oder bei einem Wiedereintritt innerhalb von maximal drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung basierend auf den aktuell geltenden Gesetzen und Verordnungen übernommen.

Tritt eine Lehrperson neu ein oder liegt der Austritt mehr als drei Jahre und ein Tag zurück, erfolgt die Einstufung basierend auf den aktuell geltenden Gesetzen und Verordnungen.

Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung gewährt.

Kriterien bei der Lohneinstufung

Für die Festlegung der Lohnstufe ermittelt das VSA die Jahre der Unterrichts- und Berufstätigkeit. Dabei kommen im Detail folgende Kriterien zur Anwendung:

  • Die maximal anrechenbaren Jahre werden aufgrund des Alters (Jahrgang) und des vorgegebenen Ausbildungsalters (Lehrpersonal­verordnung) festgelegt.
  • Unterrichtstätigkeit in Klassen und als Lehrperson in der Integra­tiven Förderung (IF) sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen werden, unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad, zu 100 Prozent angerechnet.
  • Zu 75 Prozent angerechnet werden (ebenfalls unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad) anderweitiger Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe (z. B. Deutsch als Zweitsprache DaZ im Aufnahmeunterricht, Stütz- und Fördermassnahmen), die Durchführung von schulischen Therapien (z. B. Logopädie, Psychomotorik), Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II oder ein Pensum in der Lehrerausbildung. Dies gilt, sofern diese Zeitspanne nicht bereits bei den Tätigkeiten zu 100 Prozent angerechnet wurde.
  • Übrige Tätigkeiten (Erwachsenenbildung, Zeit als Hausfrau oder Hausmann mit Kindern, Studium, andere Berufstätigkeiten etc.) werden zu 50 Prozent angerechnet, sofern diese Zeitspanne nicht bereits bei den Tätigkeiten zu 100 oder 75 Prozent angerechnet wurde.

Stufenfremde Tätigkeit

Bei Lehrpersonen, die stufenfremd unterrichten oder aufgrund eines von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren EDK anerkannten Hochschulabschlusses in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik in eine höhere Lohnkategorie eingereiht werden, kommt der sogenannten Kategorienwechsel zur Anwendung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Primarlehrperson an einer Sekundarschule arbeitet.

Bei Lehrpersonen, die ein Diplom für den Unterricht an einer Mittel- oder Berufsschule haben (Sekundarstufe II), aber auf der Sekundarstufe der Volksschule unterrichten, wird die Einteilung um zwei Stufen reduziert.

Details zur Auf- oder Abstufung der Lohnkategorien zeigen die untenstehenden Tabellen.

Lohneinstufung der Schulleitenden

Die Lohneinstufung der Schulleitenden erfolgt durch das VSA. Wer bisher schon als Lehrperson tätig war, wird zuerst stufengleich in die Lohnkategorie V (mit Zusatzausbildung) oder Lohnkategorie IV (ohne Zusatzausbildung) eingeteilt.

Einstufung mit oder ohne Lehrdiplom

Zusätzlich erhalten Schulleitende mit einem Primarlehrdiplom eine Anpassung um eine Lohnstufe nach oben, solche mit einem Sekundarlehrdiplom um zwei Lohnstufen.

Verfügt die Schulleiterin oder der Schulleiter über kein Lehrdiplom, wird die gesamte Zeit der Berufstätigkeit abzüglich einer Pauschale von 22 Jahren für die Phase der Ausbildung angerechnet.

Die ausserschulische berufliche Führungserfahrung kommt bei der Einstufung ebenfalls zum Tragen. Diese muss durch Arbeitszeugnisse belegt sein.

Kriterien bei der Lohneinstufung

Für die Festlegung der Lohnstufe ermittelt das VSA die Jahre der Unterrichts- und Berufstätigkeit. Dabei kommen im Detail folgende Kriterien zur Anwendung:

  • Zu 100 Prozent angerechnet werden – unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad – Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrperson (Integrative Förderung und Integrative Schulungsform) sowie Schulleitungstätigkeiten an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 VSG, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen. Ausserschulische Führungserfahrung wird im gleichen Umfang berücksichtigt.
  • Zu 75 Prozent angerechnet werden (ebenfalls unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad) anderweitiger Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe (z. B. Deutsch als Zweitsprache DaZ im Aufnahmeunterricht, Stütz- und Fördermass­nahmen), die Durchführung von schulischen Therapien (z. B. Logopädie, Psychomotorik), Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II oder Unterricht in der Lehreraus­bildung. Dies gilt, sofern diese Zeitspanne nicht bereits bei den Tätigkeiten zu 100 Prozent angerechnet wurde.
  • Zu 50 Prozent angerechnet werden die übrigen Tätigkeiten, z. B. Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, Studium, berufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft usw. Dies gilt, sofern diese Zeitspanne nicht bereits bei den Tätigkeiten zu 100 oder 75 Prozent berücksichtigt wurde.
  • Als ausserschulische Führungserfahrung zählen berufliche Tätigkeiten mit direkt unterstellten Mitarbeitenden sowie die Arbeit als Projektleiterin oder Projektleiter mit Gesamtverantwortung für ein Projekt. Ebenfalls berücksichtigt werden Tätigkeiten als Präsident oder Präsidentin einer Exekutivbehörde, sowie militärische Führungserfahrung.

Ausführliche Informationen zur Einstufung von Schulleitenden sind in der untenstehenden Zusammenstellung zu finden.

Lohneinstufung der Quest-Lehrpersonen

Quereinsteigende in den Lehrberuf (Quest-Lehrpersonen) erhalten, sobald sie im Rahmen ihrer Ausbildung als Lehrperson arbeiten dürfen (berufsintegrierter Studienanteil), 90 Prozent des ordentlichen Lohns. Falls Unterrichtstätigkeiten oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II nachgewiesen werden können, ist die Einteilung in eine höhere Lohnstufe möglich. Gleiches gilt für die Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung.

Lohnentwicklung

Die zunehmende Erfahrung der Lehrpersonen sollen entsprechend honoriert werden. Dazu dient die sogenannte Lohnentwicklung. Ihr Ziel ist es, dass sich der Erfahrungszuwachs der ersten Berufsjahre auch bezüglich Lohneinstufung auswirkt. Die sogenannten automatischen Stufenerhöhungen unterstützen dieses Ziel. Voraussetzung dafür ist, dass in der Mitarbeitendenbeurteilung mindestens das Level «gut» erreicht wird.

Regierungsrat legt Quote fest

Ob der Lohn jeweils wie gewünscht erhöht werden kann, hängt aber auch vom Budget des Kantons ab. Der Regierungsrat legt jedes Jahr den Umfang der Quote für die individuellen Lohnerhöhungen fest. Die Bildungsdirektion bestimmt, welche Lehrpersonen und Schulleitende in den Genuss der Lohnrunde kommen (siehe Download).

Mitarbeitendenbeurteilung

Basis für die Lohnentwicklung bildet das Ergebnis der Mitarbeitendenbeurteilung. In der Regel braucht es für eine Lohnerhöhung mindestens ein «Gut» in der Beurteilung.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Sektor Lohn

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