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Öffentlichkeitsprinzip
Aktives Informieren
Gegenstand
Das Gesetz verpflichtet alle öffentlichen Organe des Kantons, wichtige Informationen über ihre Tätigkeit jeweils von sich aus an die Öffentlichkeit zu bringen. Darunter fallen alle Themen von öffentlichem Interesse, die für die Meinungsbildung und für die Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Belange wichtig sind, also z.B. Leitbilder und Zielsetzungen, wichtige Massnahmepläne, Dokumente der Rechtspraxis wie Weisungen, Rechtsgutachten, (anonymisierte) Rechtsmittelentscheide, Vernehmlassungsunterlagen und -ergebnisse, Expertenberichte und Rechenschaftsberichte. Aktiv kann auch über bedeutende nicht-öffentliche Anlässe informiert werden. Über Unwichtiges und Nebensächliches soll demgegenüber nicht informiert werden.
Die öffentlichen Organe sind zudem verpflichtet, Informationen über ihren Aufbau, ihre Zuständigkeit und ihre Ansprechpersonen allgemein bekannt zu machen. Damit soll die Öffentlichkeit den Verwaltungsaufbau sowie das Verwaltungshandeln besser verstehen und den täglichen bzw. sporadischen Kontakt mit staatlichen Stellen leichter abwickeln können.
Ausnahmen
Über hängige Verfahren dürfen öffentliche Organe von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht informieren. Nur in Ausnahmefällen, das heisst wenn es zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder es sich um einen besonders schweren beziehungsweise Aufsehen erregenden Fall handelt, dürfen sie von sich aus mit einschlägigen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen.
Interessenabwägung
Bevor ein öffentliches Organ mit Informationen an die Öffentlichkeit gelangt, hat es in jedem Fall abzuklären, ob nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen diesem Schritt entgegenstehen. Trifft dies zu, hat es zu prüfen, ob es diese entgegenstehenden Interessen mit einer konkreten Massnahme wie einer Anonymisierung angemessen wahren kann; wenn dies nicht möglich ist, muss die Information der Öffentlichkeit ausnahmsweise unterbleiben.
Informationsgrundsätze
Die Information durch das öffentliche Organ erfolgt
- rasch (d.h. so bald als möglich nach einem Entscheid oder Ereignis),
- umfassend (d.h. mit allen zum Verständnis notwendigen Elementen) und
- sachlich (d.h. unvoreingenommen und frei von Propaganda).
Informationsmittel
Wie das öffentliche Organ seinem Informationsauftrag nachkommen will, kann es im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens selber bestimmen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Publikation von Originaldokumenten. Als Informationsmittel stehen in erster Linie die amtlichen Publikationsorgane zur Verfügung, aber auch die gedruckten und elektronischen Medien wie z.B. das Internet.
Berücksichtigung der Medienschaffenden
Die Medienschaffenden sollen nach Möglichkeit in ihrer Arbeit unterstützt werden. Das heisst, dass die öffentlichen Organe z. B. den Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Informationen oder einer Medienkonferenz so wählen sollen, dass eine sinnvolle Nachrichtenverarbeitung und eine aktuelle Berichterstattung möglich ist. Den besonderen Bedürfnissen und Produktionsweisen der verschiedenen Medien (Radio, Fernsehen, Presse) ist soweit möglich Rechnung zu tragen.