Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz

Themen

Um Berufskrankheiten und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz vorzubeugen, auferlegt das Arbeitsgesetz sowohl Arbeitgebenden als auch Arbeitnehmenden gewisse Pflichten.

Arbeitsgesetz

Das Arbeitsgesetz (ArG) hat zum Ziel, die Arbeitnehmenden vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen um Gesundheitsgefährdungen und Berufskrankheiten vorzubeugen.

Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, andererseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Entsprechend auferlegt das Arbeitsgesetz Arbeitgebenden wie auch Arbeitnehmenden gewisse Pflichten.

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet Arbeitgebende zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, alle Massnahmen zu treffen die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel sowie das Unfallversicherungsgesetz machen Vorgaben zur Gewährleistungen der Arbeits­sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Betrieben und Anlagen.

Deshalb müssen Bauvorhaben für neue Anlagen und Umbauten diesbezüglich geprüft und genehmigt werden.

Arbeitssicherheit in der Praxis

Wie werden Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in einem komplexen Betrieb wie dem Zoo Zürich umgesetzt? Dieses Video begleitet Arbeitsinspektor Jürg Aminger und Arbeitshygieniker Manuel Calvino sowie Thomas Pinzl, den Leiter Sicherheit des Zoos, bei einer Inspektion vor Ort – von der Prüfung der Sicherheitsorganisation über den Rundgang durch verschiedene Arbeitsbereiche bis hin zur Beurteilung von Themen wie Ergonomie, Gefahrstoffe und Absturzsicherung.

So wird sichtbar, wie Risiken erkannt, Massnahmen umgesetzt und sichere sowie gesunde Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende geschaffen werden. Das Arbeitsinspektorat des Kantons Zürich besucht rund 2'300 Betriebe pro Jahr und legt dabei das Augenmerk auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.

Unterwegs mit dem Arbeitsinspektorat im Zoo Zürich

Zwei Arbeitsinspektoren und der Sicherheitsbeauftragte des Zoos blicken von einem Steg direkt unter dem Dach der Masoala-Halle im Zoo auf die Konstruktion des Dachgewölbes.
Arbeitssicherheit in der Praxis: Unterwegs mit dem Arbeitsinspektorat im Zoo Zürich

Beratung zum Gesundheitsschutz

Der Betriebliche Gesundheitsschutz fokussiert spezifische Schwerpunkte, welche die Gesundheit am Arbeitsplatz sicherstellen sollen. Die Fachstelle Betrieblicher Gesundheitsschutz berät insbesondere zu folgenden Themenfeldern:

Vorteile:

  • Psychosoziale Risiken
  • Arbeitsräume und Arbeitsumgebung
  • Ergonomie des Arbeitsplatzes
  • Arbeits- und Ruhezeiten
  • Sonderschutz für Schwangere und Stillende
  • Sonderschutz für Jugendliche

Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz werden dann wirksam, wenn Arbeitgebende und Arbeitnehmende zur Einhaltung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen beitragen.

Pflichten der Arbeitgebenden

Die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsabläufe müssen so gestaltet werden, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden vermieden werden.

Pflichten der Arbeitnehmenden

Die Arbeitnehmenden müssen die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge unterstützen. Dazu gehört, dass die Arbeitnehmenden die Weisungen der Arbeitgebenden in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Sie müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

Geltungsbereich Arbeitsgesetz

Obwohl das Arbeitsgesetz im Prinzip auf alle Betriebe und Arbeitnehmende der Schweiz anwendbar ist, gibt es bestimmte Ausnahmen.

Relevante Sachbereiche

Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen:

  • Gesundheitsschutz (ArG Art. 6, 35 und 36a)
  • Arbeits- und Ruhezeiten

Betriebe und Arbeitnehmende, auf die das ArG nicht anwendbar ist:

  • auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen
  • auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge unterstehen
  • auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften
  • auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen
  • auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen
  • auf Lehrpersonen an Privatschulen sowie auf Lehrpersonen, Fürsorgende, Erziehende und Aufseher und Aufseherinnen in Anstalten
  • auf Heimarbeitnehmende
  • auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung
  • auf Arbeitnehmende, welche dem Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen
  • Familienbetriebe
     

Betriebe und Arbeitnehmende, auf die nur der Gesundheitsschutz anwendbar ist:

  • auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden
  • auf Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben

Betriebe, die nur die Vorschriften über das Mindestalter anwenden müssen:

  • Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Neben­betrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe
  • Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Produktion, weitere Bestimmungen soweit dies zum Schutze der Lernenden erforderlich ist
  • Fischereibetriebe
  • private Haushaltungen

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