Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz

Um Berufskrankheiten und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz vorzubeugen, auferlegt das Arbeitsgesetz sowohl Arbeitgebenden als auch Arbeitnehmenden gewisse Pflichten.

Arbeitsgesetz

Das Arbeitsgesetz (ArG) hat zum Ziel, die Arbeitnehmenden vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen um Gesundheitsgefährdungen und Berufskrankheiten vorzubeugen.

Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, andererseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Entsprechend auferlegt das Arbeitsgesetz Arbeitgebenden wie auch Arbeitnehmenden gewisse Pflichten.

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet Arbeitgebende zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, alle Massnahmen zu treffen die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Pflichten der Arbeitgebenden

Die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsabläufe müssen so gestaltet werden, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden vermieden werden.

Pflichten der Arbeitnehmenden

Die Arbeitnehmenden müssen die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge unterstützen. Dazu gehört, dass die Arbeitnehmenden die Weisungen der Arbeitgebenden in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Sie müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

Geltungsbereich Arbeitsgesetz

Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen:

  • Gesundheitsschutz (ArG Art. 6, 35 und 36a)
  • Arbeits- und Ruhezeiten

Obwohl das Arbeitsgesetz im Prinzip auf alle Betriebe und Arbeitnehmende der Schweiz anwendbar ist, gibt es bestimmte Ausnahmen.

 

Betriebe und Arbeitnehmende, auf die das ArG nicht anwendbar ist:


  • auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen
  • auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge unterstehen
  • auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften
  • auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen
  • auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen
  • auf Lehrpersonen an Privatschulen sowie auf Lehrpersonen, Fürsorgende, Erziehende und Aufseher und Aufseherinnen in Anstalten
  • auf Heimarbeitnehmende
  • auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung
  • auf Arbeitnehmende, welche dem Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen
  • Familienbetriebe

     

Betriebe und Arbeitnehmende, auf die nur der Gesundheitsschutz anwendbar ist:


  • auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden
  • auf Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben


Betriebe, die nur die Vorschriften über das Mindestalter anwenden müssen:

  • Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe
  • Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Produktion, weitere Bestimmungen soweit dies zum Schutze der Lernenden erforderlich ist
  • Fischereibetriebe
  • private Haushaltungen

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