Arbeits- und Ruhezeiten

Das wesentliche Ziel des Arbeitsgesetzes ist der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden. Ein wichtiger Aspekt hierbei sind die Arbeitszeitregelungen. Die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten spielen eine wichtige Rolle für die physische und psychische Gesundheit.

Höchstarbeitszeit

Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, für Arbeitnehmende mit büroähnlichen Tätigkeiten oder für technische Angestellte gilt eine Höchstarbeitszeit von maximal 45 Stunden pro Woche, die gearbeitet werden kann. Pro Kalenderjahr sind maximal 170 Stunden Überzeit möglich.

Für alle übrigen Arbeitnehmenden (vorwiegend manuelle Tätigkeiten, z.B. Detailhandel) gilt eine Höchstarbeitszeit von maximal 50 Stunden pro Woche, die gearbeitet werden kann.  Pro Kalenderjahr sind maximal 140 Stunden Überzeit möglich.

Geltungsbereiche

Tägliche Ruhezeiten

Als Ruhezeit gilt der Aufenthalt ausserhalb des Betriebes sowie der Weg von und zu der Arbeit. Muss ausserhalb des Betriebes (z.B. externe Montage) gearbeitet werden und wird dadurch der Arbeitsweg länger, gilt der zusätzliche Weg als Arbeitszeit.

Zwischen zwei Arbeitstagen ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Einmal pro Woche darf die Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden (sofern die 11 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten werden).

Pausen

Pausen sind Arbeitsunterbrechungen zur Erholung, Ernährung und Freizeit. Der Arbeitsort darf verlassen werden. Pausen müssen um die Mitte der Arbeitszeit gewährt werden. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Die Hauptpause um die Mitte der Arbeitszeit muss mindestens 1/2 Stunde dauern.

Werktage und Sonntage

Montag bis Samstag gelten als Werktage. Der Sonntag ist grundsätzlich arbeitsfrei, d.h. Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig.

Tages- und Abendarbeit

Tages- und Abendarbeit ist bewilligungsfrei. Mit Einverständnis der Arbeitnehmenden kann der betriebliche Tages- und Abendzeitraum (6 Uhr bis 23 Uhr; 17 Stunden) um bis zu 1 Stunde vor- oder nachverschoben werden. Die Tages- und Abendarbeit der Arbeitnehmenden muss mit Einschluss der Pausen innerhalb von 14 Stunden liegen (maximal 12,5 Stunden effektive Arbeit).

Nachtarbeit

Nachtarbeit ist bewilligungspflichtig. Der Nachtzeitraum dauert immer 7 Stunden. Fällt die Arbeitszeit in den Nachtzeitraum, so dürfen Arbeitnehmende maximal 9 Stunden im Zeitraum von 10 Stunden arbeiten (Überzeit ist verboten).

Überstunden und Überzeit

Arbeitnehmende sind zu Mehrarbeit verpflichtet, wenn diese notwendig und zumutbar ist, Arbeitnehmende nicht physisch und psychisch überfordern und die Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. Bei einer Überschreitung der vertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 bis 50 Stunden) spricht man von Überstunden. Von Überzeit wird dann gesprochen, wenn die wöchentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

Arbeitszeiterfassung

Arbeits- und Ruhezeiten (inkl. Pausen) müssen grundsätzlich systematisch erfasst werden. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Unter eng definierten Bedingungen besteht die Möglichkeit, für gewisse Arbeitnehmende eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung einzuführen oder gänzlich auf die Erfassung zu verzichten.

Bewilligungen

Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. In der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) sind gewisse Gruppen von Arbeitnehmenden und Betrieben von der Bewilligungspflicht ausgenommen (z.B. Gastronomiebetriebe, Tankstellen an Hauptverkehrsstrassen mit starkem Reiseverkehr, Betriebe in bedeutenden Bahnhöfen und Flughäfen).

Zwingende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit in Betrieben, z.B. Kraftwerke, Kioske, Bäckereien, Campingplätze, Fernsehen etc., werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine behördliche Bewilligung.

Arbeitszeitgesuche

Folgende Punkte gilt es bei der Einreichung von Arbeitszeitgesuchen zu beachten:

Kriterien

  1. Nacht- oder Sonntagsarbeit ist vorübergehend, wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt.  
  2. Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn die einzelnen Einsätze mehr als sechs Monate dauern oder in regelmässige n Einsätze geleistet wird, die sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen. 
  3. Bewilligungen für vorübergehende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit werden grundsätzlich durch das kantonale Arbeitsinspektorat erteilt. Eine Ausnahme besteht in der Stadt Zürich: Ist neben der Bewilligung für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit eine zusätzliche Bewilligung erforderlich, wird eine kombinierte Bewilligung durch das Komissariat Verwaltungspolizei der Stadtpolizei Zürich erteilt.
  4. Bewilligungen für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit werden grundsätzlich vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erteilt. Die entsprechenden Bewilligungen werden grundsätzlich vom SECO erteilt. Eine Ausnahme besteht hingegen, dann wenn es sich um Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind (z.B. Züri Fäscht) oder besondere Firmenanlässe handelt, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. Frühlings- und Herbstausstellungen von Autogaragen): Diesbezügliche Bewilligungen für Nacht- oder Sonntagsarbeit werden von den kantonalen Behörden erteilt.
  5. Vorübergehende Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 06.00 Uhr) und/oder Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Ein solches liegt vor, wenn es weder mit planerischen Mitteln, noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen, und die Arbeiten entweder zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen, im öffentlichen Interesse liegenden, Gründen in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen. Zudem liegt ein dringendes Bedürfnis vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von besonderen Firmenanlässen, wie Jubiläen , die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind.
  6. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf die Arbeitnehmenden ohne deren Einverständnis nicht zu Nacht- oder Sonntagsarbeit heranziehen.
  7. Nachts und sonntags darf keine Überzeitarbeit geleistet werden.
  8. Den Arbeitnehmenden, welche vorübergehend Nachtarbeit verrichten (bis 25 Nächte pro Jahr), hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 50 Prozent zu bezahlen.
  9. Die tägliche Arbeitszeit darf bei Nachtarbeit 9 Stunden nicht überschreiten und muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Stunden liegen.
  10. Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
  11. Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden (total 35 Stunden).
  12. Muss am Sonntag gearbeitet werden, dürfen die Arbeitnehmenden nicht mehr als an 6 aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigt werden.
  13. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Ersatzruhetag muss zusammen mit der täglichen Ruhezeit 35 aufeinanderfolgende Stunden aufweisen; er hat in jedem Fall die Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr zu umfassen. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen Tag fallen, an dem die Arbeitnehmenden überlicherweise einen Ruhe- oder Freitag beziehen.
  14. In Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, an dem die Arbeitnehmenden zu arbeiten haben, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt. Wird an diesem Feiertag gearbeitet, ist die anteilmässige Verkürzung in der Woche anzurechnen, in der die Ersatzruhe für den Feiertag gewährt wird.

Medizinische Eignungsuntersuchung und Beratung betreffend Nachtarbeit

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine medizinische Eignungsuntersuchung und Beratung betreffend Nachtarbeit erforderlich:

  • Auf Verlangen der Arbeitnehmenden, welche während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit leisten (Art. 44 Abs. 1 ArGV 1). Dieser Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren geltend gemacht werden. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres steht dieses Recht den Arbeitnehmenden in Zeitabständen von einem Jahr zu (Art. 44 Abs. 2 ArGV 1).
  • Die medizinische Untersuchung ist gemäss Art. 45 ArGV 1 obligatorisch für Arbeitnehmende, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten und dabei in erhöhtem Ausmass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten oder belastenden oder gefährlichen Situationen ausgesetzt sind.

Belastende und gefährliche Tätigkeiten oder Situationen sind:

  1. gehörschädigender Lärm, starke Erschütterungen und Arbeit in Hitze oder in Kälte;
  2. Luftschadstoffe, wenn deren Konzentration mehr als 50 Prozent der maximalen Arbeitsplatz-Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe gemäss den Richtlinien beträgt, die die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt erlassen hat;
  3. ausserordentliche physische, psychische und mentale Belastungen;
  4. Arbeit als allein arbeitende Person in einem Betrieb oder Betriebsteil;
  5. verlängerte Dauer der Nachtarbeit und Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit.

Die medizinische Untersuchung und Beratung erfolgt erstmals vor Antritt zu einer der vorgenannten Tätigkeiten und danach alle zwei Jahre. Sie kann mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung koordiniert werden, wenn  diese die für die Beurteilung der Eignung zur Nachtarbeit massgeblichen Aspekte berücksichtigt. In diesem Fall kann der Abstand zwischen den einzelnen Untersuchungen und Beratungen um bis zu ein Jahr verlängert  werden.

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