Sozialräume in Betrieben

Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen/Duschen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume und richten sich nach den betrieblichen Verhältnissen.

Anforderungen an Sozialräume

Die Anforderungen an die Sozialräume, d.h. Garderoben, Toiletten, Waschanlagen/Duschen, Ess- und Aufenthaltsräume, Sanitätsräume richten sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Dazu gehören das Arbeitszeitsystem (normale Tagesarbeit, Schichtbetrieb), die Art der Arbeit, der Grad der Verunreinigung der Arbeitnehmenden und der Arbeitskleidung sowie die Notwendigkeit und das Ausmass des Kleiderwechsels aus hygienischen und produktionstechnischen Gründen.

Bei der Gestaltung von Sozialräumen ist es angebracht, behindertengerechte Massnahmen vorzusehen.

Baustellen und Arbeitsplätze im Freien

Grundsätzlich sind die Bestimmungen über die Sozialräume auch auf Baustellen und andere Arbeitsplätze im Freien anzuwenden. Dafür werden häufig Baustellenwagen, Baucontainer, Baracken etc. mit diesen Einrichtungen aufgestellt. Unter erschwerten Bedingungen, z.B. bei kurzfristigen oder kleinen Baustellen, sowie im Ausbaubereich sind Abweichungen von diesen Bestimmungen möglich; es sind jedoch gleichwertige Massnahmen zu treffen, welche den spezifischen betrieblichen Bedingungen angepasst sind. Bei einer langfristigen Grossbaustelle sind indessen Sozialräume zu erstellen, welche sich mit denjenigen im ständigen Betrieb mit festen Anlagen vergleichen lassen. Der Distanz vom Arbeitsplatz zu den Sozialräumen ist Rechnung zu tragen.

Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, reizenden oder übelriechenden Stoffen sind die notwendigen besonderen Vorkehrungen zu treffen, d.h. die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Reinigungsutensilien sind bereitzustellen.

Für die Gestaltung der Sozialräume auf Baustellen können Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern dienen.

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