Arbeitnehmerschutz am Arbeitsplatz

Auf der ganzen Welt ereignen sich tagtäglich Berufsunfälle. Allgegenwärtig sind auch Berufskrankheiten in den Betrieben. Durch effektive Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz können in der Regel solche Berufsunfälle und -krankheiten verhindert werden.

Berufskrankheiten und -unfälle

Berufsunfälle ereignen sich nie zufällig, sondern stehen am Ende einer so genannten Ereigniskette. Ob es schlussendlich zu einem Unfall kommt, kann nicht beeinflusst werden und hängt vom Zufall ab. Man spricht erst von einem Unfall, wenn Personen geschädigt werden (Personenschaden). Bei ungünstigen Arbeitsbedingungen wie Stress, Lärm oder langen Arbeitszeiten, die zu gesundheitlichen Beschwerden führen, handelt es sich um Berufskrankheiten.

Durch effektive Prävention im Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit können erfahrungsgemäss Berufskrankheiten und -unfälle verhindert werden. Gesetzliche Bestimmungen, die Betriebe verpflichten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für ihre Arbeitnehmenden zu sorgen, können dazu beitragen.

Um Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen effektiv und systematisch in einem Betrieb einzuführen, eignet sich das Erstellen eines betrieblichen Sicherheitssystems. Dieses fasst die wichtigsten Anforderungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu einem praktischen und kompakten System zusammen.

Elemente des Arbeitnehmerschutzes

Gesamtverantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz liegt bei den Arbeitgebenden, diese kann unter keinen Umständen abgeben werden. Die Pflichten sind hauptsächlich «Organisation, Schulung und Kommunikation sowie der Arbeitsplatzgestaltung». Üblicherweise übertragen die Arbeitgebenden bestimmte Aufgaben an Arbeitnehmende, zum Beispiel an Sicherheitsbeauftragte oder Linienvorgesetzte. Diese tragen die fachliche Verantwortung für ihre Tätigkeiten in diesem Bereich. Die Arbeitnehmenden tragen schlussendlich die Verantwortung für die persönliche Ausführung der betrieblichen Vorgaben bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an ihrem Arbeitsplatz.

Sicherheitssystem

Um die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu können, müssen die Arbeitgebenden die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb systematisch aufbauen, laufend verbessern und pflegen. Hier eignet sich das Erstellen eines «betrieblichen Sicherheitssystems». Das Sicherheitssystem fasst alle Massnahmen (organisatorischer Art) zusammen, die nötig sind um die Präventionsarbeit nachhaltig zu gestalten. Man kann dabei auf bestehende Branchenlösungen, Betriebsgruppenlösungen, Modelllösungen zurückgreifen oder eine individuelle Lösungen ausarbeiten.

Durch Prävention zum Erfolg

Anstelle auf Gefährdungsereignisse und Unfälle zu reagieren, sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz präventiv im Betrieb zu verankern. Das Ziel der Prävention ist, Berufsunfälle und -krankheiten im Voraus zu verhindern. Die Prävention beinhaltet dabei alle Massnahmen, Methoden und Mittel, die eine prophylaktische Gestaltung der Arbeitsbedingungen ermöglichen. So können vorsorglich arbeitsbedingte Gesundheitsschäden bei den Arbeitnehmenden verhütet werden.

Sicherheitsbeauftragte

Die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz sind eine Führungsaufgabe in einem Unternehmen, die durch die Arbeitgebenden übernommen wird. In grossen Unternehmen sind aber häufig die Geschäftsleitungsmitglieder ausschliesslich mit Führungsaufgaben beschäftigt und selten in das operative Betriebsgeschehen involviert. Folglich bestimmt die Geschäftsleitung meistens eine verantwortliche Person für die Koordination und Planung der Tätigkeiten in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Diese Person nennt man «Sicherheitsbeauftragte/r (SIBE)» oder in gewissen Branchen auch «Kontaktperson Arbeitssicherheit (KOPAS)». In kleineren Betrieben wird die Rolle des/r Sicherheitsbeauftragten von einem Geschäftsleitungsmitglied übernommen oder externe Beratende beigezogen. Die Ernennung eines/r Sicherheitsbeauftragten ist keine gesetzliche Pflicht.

Externe Beratende

Für einige Unternehmen lohnt es sich nicht, eigene Sicherheitsbeauftragte zu beschäftigen. Die Betriebsgrösse oder die besonderen Gefahren sind zum Beispiel Faktoren bei der Entscheidungsfindung. Wenn Unternehmen ohne Sicherheitsbeauftragte/n trotzdem sicherstellen wollen, dass die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sind, können diese externe Beratende beauftragen. Die externen Beratenden übernehmen in der Regel die Aufgaben eines/r Sicherheitsbeauftragten.

Durchführungsorgane

Das SECO, 26 kantonale Arbeitsinspektorate, die Suva und verschiedene Fachorganisationen beaufsichtigen den Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Unternehmen. Diese «Durchführungsorgane (DO)» beraten und informieren Arbeitgebende und Arbeitnehmende zu Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Die Durchführungsorgane übernehmen dabei aber nicht die Funktion eines/r Sicherheitsbeauftragten oder eines/r externen Beratenden. Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) legt fest, wer wo und für was zuständig ist.

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