Gesuch für befristete Nacht- und Sonntagsarbeit im übrigen Kanton Zürich stellen

Anleitung

  1. Was Sie wissen müssen

    Feiertagsarbeit

    Neben Nacht- und Sonntagsarbeit ist auch die Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen bewilligungspflichtig.

    Dies sind im Kanton Zürich die folgenden Feiertage: 

    • Neujahrstag (1. Januar);
    • Karfreitag;
    • Ostermontag;
    • Tag der Arbeit (1. Mai);
    • Auffahrt;
    • Pfingstmontag;
    • Bundesfeiertag (1. August);
    • Weihnachtstag (25. Dezember);
    • Stephanstag (26. Dezember).

    Die Arbeit an lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen wie Sechseläuten, Knabenschiessen oder Berchtoldstag ist nicht bewilligungspflichtig.

    Fristen und Kosten

    Gesuche müssen spätestens eine Woche vor dem Beginn der zu bewilligenden Arbeitszeit eingereicht werden. Für kurzfristig ausgestellte Bewilligungen wird ein Expresszuschlag erhoben.

  2. Folgende Kriterien gilt es für Gesuche zu beachten

    1. Nacht- oder Sonntagsarbeit ist vorübergehend, wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt.
    2. Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn die einzelnen Einsätze mehr als sechs Monate dauern oder in regelmässigen Einsätze geleistet wird, die sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen.
    3. Bewilligungen für vorübergehende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit werden grundsätzlich durch das kantonale Arbeitsinspektorat erteilt. Eine Ausnahme besteht in der Stadt Zürich: Ist neben der Bewilligung für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit eine zusätzliche Bewilligung erforderlich, wird eine kombinierte Bewilligung durch das Komissariat Verwaltungspolizei der Stadtpolizei Zürich erteilt.
    4. Bewilligungen für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit werden grundsätzlich vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erteilt. Die entsprechenden Bewilligungen werden grundsätzlich vom SECO erteilt. Eine Ausnahme besteht hingegen, dann wenn es sich um Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind (z.B. Züri Fäscht) oder besondere Firmenanlässe handelt, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. Frühlings- und Herbstausstellungen von Autogaragen): Diesbezügliche Bewilligungen für Nacht- oder Sonntagsarbeit werden von den kantonalen Behörden erteilt.
    5. Vorübergehende Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 06.00 Uhr) und/oder Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Ein solches liegt vor, wenn es weder mit planerischen Mitteln, noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen, und die Arbeiten entweder zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen, im öffentlichen Interesse liegenden, Gründen in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen. Zudem liegt ein dringendes Bedürfnis vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von besonderen Firmenanlässen, wie Jubiläen , die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind.
    6. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf die Arbeitnehmenden ohne deren Einverständnis nicht zu Nacht- oder Sonntagsarbeit heranziehen.
    7. Nachts und sonntags darf keine Überzeitarbeit geleistet werden.
    8. Den Arbeitnehmenden, welche vorübergehend Nachtarbeit verrichten (bis 25 Nächte pro Jahr), hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 50 Prozent zu bezahlen.
    9. Die tägliche Arbeitszeit darf bei Nachtarbeit 9 Stunden nicht überschreiten und muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Stunden liegen.
    10. Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
    11. Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden (total 35 Stunden).
    12. Muss am Sonntag gearbeitet werden, dürfen die Arbeitnehmenden nicht mehr als an 6 aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigt werden.
    13. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Ersatzruhetag muss zusammen mit der täglichen Ruhezeit 35 aufeinanderfolgende Stunden aufweisen; er hat in jedem Fall die von 06.00 - 20.00 Uhr zu umfassen. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen Tag fallen, an dem die Arbeitnehmenden üblicherweise einen Ruhe- oder Freitag bezieht.
    14. In Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, an dem die Arbeitnehmenden zu arbeiten haben, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt. Wird an diesem Feiertag gearbeitet, ist die anteilmässige Verkürzung in der Woche anzurechnen, in der die Ersatzruhe für den Feiertag gewährt wird.
  3. Formular ausfüllen

    Gesuchsteller/-in
    Welches Gesuch möchten Sie beantragen?

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    Zustelladresse für Bewilligung und Rechnung
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    Rechnungsadresse
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    Betrieb und Arbeitsort, bei welchem die Arbeiten ausgeführt werden

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    Bewilligungszweck

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    Begründung dringendes Bedürfnis gemäss Art. 27 ArGV1

    Wann werden die Arbeiten ausgeführt?
    TT.MM.JJJJ - TT.MM.JJJJ

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    Verschiebung des betrieblichen Nacht- und/oder Sonntagszeitraums
    Wurde der betriebliche Nachtzeitraum verschoben?

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    vgl. Art. 10 Abs. 2 ArG

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    Wurde der betriebliche Sonntagszeitraum verschoben?

    Dies ist ein Pflichtfeld.

    vgl. Art. 18 Abs. 2 ArG

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    Anzahl der Arbeitnehmenden

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    Einverständnis der Arbeitnehmenden

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    Wird ein Ersatzruhetag gewährt?

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    Lohnzuschlag

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