Jugendschutz am Arbeitsplatz

Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen enthalten besondere Vorschriften zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmenden.

Grundsätzliches zum Jugendschutz

Als «jugendlich» gelten Arbeitnehmende ab der Geburt bis zum 18. Geburtstag.

Von den Sonderschutzvorschriften nach Arbeitsgesetz werden Jugendliche erfasst, die in der Lehre sind, aber auch Jugendliche, die ausserhalb einer Lehre beschäftigt werden (Ferienjobs, Schnupperlehren oder Aufbesserung des Taschengeldes in der Freizeit). Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Arbeitsgesetz- und damit auch seine Bestimmungen zum besonderen Schutz der Jugendlichen- nicht für alle Personen und Betriebe gilt.

Zwar fallen in der Praxis die meisten arbeitenden Jugendlichen in der Schweiz unter den Schutz des Arbeitsgesetzes, es gibt aber auch jugendliche Arbeitnehmende, die nicht oder nur zum Teil vom Arbeitsgesetz erfasst werden. Für diese Jugendlichen gelten andere Vorschriften.

Verbotene Arbeiten und Beschäftigungseinschränkungen

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Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.

Gefährliche Arbeiten sind Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Sicherheit und die persönliche Entwicklung der Jugendlichen beeinträchtigen können.

Welche Arbeiten als gefährlich für Jugendliche gelten, wird vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung in einer WBF-Verordnung festgelegt.

Beispiele:

  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien
  • Arbeiten bei gehörgefährdendem Lärm
  • Arbeiten mit Maschinen mit einem hohen Unfallrisiko

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des SECO die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten vorsehen, sofern:

  • a. dies für die berufliche Grundbildung unentbehrlich ist,
  • b. begleitende Massnahmen von den Organisationen der Arbeitswelt er­arbeitet und vom SBFI genehmigt und
  • c. die Bildungsbewilligungen von den kantonalen Behörden überprüft wurden.

Für b. und c. gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 31. Juli 2019. Weitere Informationen erteilen die kantonalen Berufsbildungsämter.

Beispiel:

Lernende Chemie- und PharmatechnologInnen EFZ dürfen, entsprechend ihrem Ausbildungsstand und sofern sie geschult, angeleitet und beauf­sichtigt werden, Arbeiten mit Explosions­ oder Vergiftungsgefahr aus­üben.

Zudem kann in Ausnahmefällen das SECO Einzelfallbewilligungen für isolierte gefährliche Arbeiten erteilen (z.B. für die Bedienung von Flur­förderzeugen).

Für alle jugendlichen Arbeitnehmenden ist die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben verboten.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in Hotels, Restaurants und Cafés keine Gäste bedienen, ausser im Rahmen der Lehre oder einer Schnupperlehre.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen auch nicht beschäftigt werden in Kinos, Zirkussen und Schaustellerbetrieben. Dies betrifft die Tätigkeiten nicht­ künstlerischer Natur (z.B. Billettverkauf im Kino; Mitarbeit beim Aufbau eines Zirkuszeltes).

Altersgrenzen und Arbeitszeiten

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Erlaubte Tätigkeiten

Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung (Meldepflicht des Arbeitgebers)

Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit

Bis 13 Jahre: 

  • 3 Stunden pro Tag, 9 Stunden pro Woche

Schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren: 

  • Während der Schulzeit; 3 Stunden pro Tag, 9 Stunden pro Woche
  • In den Ferien; 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 und 18 Uhr und max. die halbe Dauer der Schulferien
Besonderheiten

Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen.

Erlaubte Tätigkeiten

Leichte Arbeiten (z.B. Ferienjobs, Schnupperlehren, kleine Erledigungen)

Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit
  • Während der Schulzeit; 3 Stunden pro Tag, 9 Stunden pro Woche
  • In den Ferien und in Berufswahlpraktika; 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 und 18 Uhr und max. die halbe Dauer der Schulferien, Berufswahlpraktika max. 2 Wochen
Besonderheiten

Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen.

Erlaubte Tätigkeiten

Generelle Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher, innerhalb oder ausserhalb der Lehre (auf jeden Fall zu beachten sind die Beschäftigungsverbote bzw. -einschränkungen)

Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit

Tägliche Arbeitszeit:

Nicht länger als die andern im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden, höchstens 9 Stunden pro Tag.

  • Bis 16 Jahre max. bis 20 Uhr
  • Ab 16 Jahre max. bis 22 Uhr
  • Vor Berufsschultagen max. bis 20 Uhr
  • Min. 12 Stunden Ruhezeit pro Tag
  • 45 bzw. 50 Stunden wöchentliche Höchstarbeitszeit
Besonderheiten

Bei vorzeitiger Schulentlassung ist der Beginn der Lehre mit Bewilligung der kantonalen Behörde bereits ab 14 Jahren möglich.

Nacht- und Sonntagsarbeit

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Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche verboten.

Bestimmte Berufe sind jedoch zur Erreichung der Ausbildungsziele der Lernenden offensichtlich auf Nacht­ oder Sonntagsarbeit angewiesen (z.B. Bäckerlernende oder bestimmte Lernende im Gesundheitswesen). Diese Berufe sind in der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht­- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung aufgeführt. Für sie ist die Beschäftigung in der Nacht oder am Sonntag im in der Verordnung festgelegten Umfang ohne Bewilligung zulässig.

Beispiel für die Befreiung von der Bewilligungspflicht:

Bäckerlernende dürfen folgendermassen ohne Bewilligung in der Nacht und am Sonntag beschäftigt werden:

  • Nachtarbeit: Ab dem 16. Geburtstag höchstens 5 Nächte pro Woche ab  4 Uhr (vor Sonn­- und Feiertagen ab 3 Uhr) und ab dem 17. Geburtstag höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor Sonn-­ und Feiertagen ab 2 Uhr)
  • Sonntagsarbeit: Ab dem 16. Geburtstag höchstens 1 Sonntag pro Monat  und ab dem 17. Geburtstag höchstens 2 Sonntage pro Monat.

Für die Beschäftigung von Jugendlichen in der Nacht oder am Sonntag in Berufen, die nicht in der WBF­-Verordnung aufgeführt sind, braucht es eine Bewilligung.

Jugendlichen, die 25 oder mehr Nächte pro Kalenderjahr in der Nacht ar­beiten, ist ein 10­-Prozent­-Zeitzuschlag zu entrichten. Jugendliche, die we­niger als 25 Nächte pro Kalenderjahr in der Nacht arbeiten, haben An­spruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent.

Der im Betrieb festgelegte Beginn der Tagesarbeit gilt auch für Jugend­liche (5, 6 oder 7 Uhr). Wenn somit der Beginn der betrieblichen Tages­arbeit auf 5 Uhr festgelegt wird, so gilt die Stunde zwischen 5 und 6 Uhr auch für Jugendliche nicht als Nachtarbeit. Dagegen gilt die Zeit ab 22 Uhr für Jugendliche in jedem Fall als Nachtarbeit. Jugendliche dürfen zu­dem vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.

In folgenden Fällen ist die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren am Sonntag auch ausserhalb der beruflichen Grundbildung zulässig:

Jugendliche ausserhalb der Lehre

Die Beschäftigung an Sonntagen kann in den Branchen, die das WBF in seiner Verordnung bezeichnet, auch für Jugendliche ohne berufliche Grundbildung bewilligt werden. Die Anzahl zulässiger Sonntage ist für Jugendliche ausserhalb der beruflichen Grundbildung dieselbe wie für die Lernenden.

  • Benötigt Bewilligung
Schülerinnen und Schüler (nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit)

Die Beschäftigung von schulentlassenen Jugendlichen (z.B. Mittelschüler und Mittelschülerinnen) an Sonntagen kann in den Branchen, die das WBF in seiner Verordnung bezeichnet, bewilligt werden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag arbeiten.

  • Benötigt Bewilligung
Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten

Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten dürfen Jugendliche ausserhalb der Berufsbildung ohne Bewilligung an 26 Sonntagen pro Kalenderjahr be­schäftigen. Die Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt wer­den.

  • Zulässig ohne Bewilligung
  • Gilt nur für Jugendliche ohne Lehre

Pflichten der Arbeitgebenden

Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden. Dabei hat sie, er zu berücksichtigen, dass Jugendliche noch wenig Er­fahrung haben, ihr Bewusstsein für Gefahren noch nicht vollständig ausge­bildet ist und sie weniger leistungsfähig sind als Erwachsene.

Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Jugendlichen in ihrem, seinem Be­trieb in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von einer erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Sie, er muss den Jugendlichen entsprechende Vorschriften und Empfehlungen nach Eintritt in den Betrieb abgeben und erklären. Zudem muss sie, er die Eltern der Jugendlichen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren und die zu treffenden Schutzmassnahmen infor­mieren.

Erleidet eine jugendliche Arbeitnehmerin, ein jugendlicher Arbeitnehmer einen Unfall, erkrankt sie, er akut oder ist sie, er gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so muss die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber die Eltern bzw. den Vormund benachrichtigen.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Wirtschaft - Arbeitsinspektorat

Adresse

Vulkanstrasse 106
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 91 00


Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

arbeitsinspektorat@vd.zh.ch

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Kontakt ausschliesslich für Medienanfragen

E-Mail
kommunikation.awi@vd.zh.ch

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