Rauchverbot
In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, gilt ein Rauchverbot zum Schutz vor Passivrauchen.
Inhaltsverzeichnis
Grundzüge
- Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG) regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen (Art. 1 PaRG).
- Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten (§ 22 Abs. 1 Gastgewerbegesetz; GGG). § 22 Abs. 2 GGG sieht die Möglichkeit von Fumoirs vor.
- Reine Raucherbetriebe sind im Kanton Zürich jedoch verboten (§ 12 Abs. 2 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz; GGV); diesbezüglich ist das kantonale Recht strenger als das Bundesrecht (vgl. Art. 3 f. PaRG).
Vollzug und Aufsicht
Im Bereich des Schutzes vor Passivrauchen sind verschiedene Behörden zuständig:
- Rauchverbot in Gastronomiebetrieben: für den Vollzug ist die Gemeinde und für die Aufsicht die Volkswirtschaftsdirektion zuständig.
- Rauchverbot am Arbeitsplatz: für die Kontrolle ist das Arbeitsinspektorat des Amts für Wirtschaft und Arbeit
zuständig. - Rauchverbot in anderen öffentlich zugänglichen Räumen: für den Vollzug ist die kantonale Gesundheitsdirektion zuständig.
Rechtsauskunft
Gemeinden (Gastwirtschaftsbetriebe)
Private
Private wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde.
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Amt für Wirtschaft und Arbeit / Arbeitsinspektorat
Telefon: +41 43 259 91 00
E-Mail: arbeitsinspektorat@vd.zh.ch
Rauchverbot in anderen öffentlich zugänglichen Räumen
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Wirtschaft und Arbeit - Arbeitsinspektorat
8090 Zürich
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