Kosmetika & Pharma

Hier finden Sie spezifische Informationen warum Betriebe der Kosmetik- und Pharmabranche umweltrelevant sind, welche umweltrechtlichen Vorgaben zu beachten sind und wie Kontrollen ablaufen.

Inhaltsverzeichnis

Betroffene Betriebe

Umweltrelevant sind Betriebe, welche Kosmetikprodukte oder Arzneimittel herstellen oder in grossen Mengen lagern. Nicht betroffen sind Betriebe des Einzelhandels (Apotheken, Drogerien, Parfümerien etc.).

Relevanz für die Umwelt

Beim Herstellen und Abfüllen von Kosmetika und Arzneimitteln fällt Abwasser an, welches aufgrund seiner Zusammensetzung das Leitungssystem der Kanalisation oder die Funktion der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen beeinträchtigen kann.

Rohstoffe, Reinigungsmittel sowie Fertigprodukte (z.B. alkoholische Lösungen, Druckgaspackungen) können gefährliche Eigenschaften aufweisen. Deswegen müssen diese sicher umgeschlagen und gelagert werden.

In Betrieben, welche Kosmetika oder Arzneimittel lediglich lagern und kommissionieren, fällt in der Regel kein Abwasser an. Bei grossen Lagermengen können jedoch der Löschwasserrückhalt und der Hochwasserschutz relevant sein.

Umweltrechtliche Vorgaben

Im Folgenden werden einige branchenspezifische Schwerpunkte pro Fachbereich aufgeführt. Für eine vollständige Beurteilung ist eine vertiefte Betrachtung der umweltrechtlichen Vorgaben notwendig.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Produzieren Betriebe Kosmetika und Arzneimittel, fällt bei der Reinigung der Misch- und Abfüllanlagen Industrieabwasser an. Dieses ist in der Regel organisch sowie mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln belastet und muss vor der Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation vorbehandelt werden (Fettabscheider, Spaltanlage, Neutralisationsanlage). Dabei sind insbesondere die Grenzwerte gemäss Gewässerschutzverordnung für den pH-Wert und die gesamten Kohlenwasserstoffe (KW-Index) einzuhalten. Werden zinkhaltige Kosmetika oder Arzneimittel produziert, darf das Abwasser maximal eine Zinkkonzentration von 2 mg/l aufweisen.

Bei viskosen Produkten ist darauf zu achten, dass die Anlagen zunächst mit Spatel und Molchen vorgereinigt werden, um die Belastung des Abwassers zu minimieren.

Können die Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist das Reinigungsabwasser aufzufangen und als Sonderabfall zu entsorgen.

Abgelaufene Rohstoffe, Fehlchargen und Laborabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, sind als Sonderabfälle zu entsorgen. Sonderabfälle müssen an spezielle Entsorgungsfirmen abgegeben werden. Wiederverwertbare Abfälle wie Karton oder Kunststoff sind zu recyclieren.

Bei der Lagerung der Rohstoffe und Fertigprodukte aber auch der Lagerung der Reinigungsmittel und Sonderabfälle sind die Vorschriften des Leitfadens «Lagerung gefährlicher Stoffe» zu berücksichtigen. Relevant für die Kosmetik- und Pharmabranche sind in der Regel die Lagerklassen 2, 3, 8 sowie 10-13. Zu beachten sind insbesondere die Zusammenlagerungsvorschriften und der Rückhalt von allfälligem Leckagegut.

Wird Bulkware für mehr als acht Stunden aufbewahrt sind auch dafür die Lagervorschriften zu erfüllen.

Ein Rückhaltevolumen ist in der Regel nur auf Umschlagplätzen von Rohstoffen erforderlich. Für den Umschlag von Fertigprodukten ist dies aufgrund der geringen Gebindegrösse meist nicht notwendig.

Für die Beurteilung der Löschwasserrückhaltepflicht von Lagern mit Rohstoffen oder Bulkware gelten die wassergefährdungsklassenspezifischen Mengengrenzen gemäss Leitfaden «Löschwasser-Rückhaltung».

Kosmetische und pharmazeutische Fertigprodukte fallen nicht unter das Chemikalienrecht, weshalb keine GHS-Einstufung erfolgt und demnach keine Wassergefährdungsklasse abgeleitet werden kann. Da die Inhaltsstoffe solcher Fertigprodukte trotzdem potentiell gewässergefährdend sind, gelten im Kanton Zürich folgende generellen Mengengrenzen:

  • Kosmetika                                                   50 Tonnen Produktmenge
  • Phytopharmaka, Homöopathika              50 Tonnen Produktmenge
  • Übrige Arzneimittel                                    50 Kilogramm Wirkstoffmenge

Die Mengengrenze für die übrigen Arzneimittel ist bewusst konservativ gewählt, da pharmazeutische Wirkstoffe teilweise bereits in sehr geringen Mengen wassergefährdend sind. Falls ein Betrieb diese Annahme nachvollziehbar widerlegt, können höhere Mengenschwellen akzeptiert werden.

Für die Ermittlung der Löschwasser-Rückhaltemenge ist sowohl für Kosmetika wie auch für alle Arzneimittel aufgrund des Verpackungsmaterials der Produkte grundsätzlich der Brandgefährlichkeitsgrad F3/F4 zu wählen.

Reinigungstätigkeiten dürfen im Freien nur dann durchgeführt werden, wenn die entsprechende Fläche abflussfrei ist oder via Schmutzabwasserkanalisation in eine Abwasserreinigungsanlage (ARA) entwässert wird. Die Einleitung von Waschwasser in die Schmutzwasserkanalisation erfordert eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung.

Liegen Heizöltanks oder Lager mit wassergefährdenden Stoffen unter dem anzunehmenden Hochwasserniveau, können Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser verlangt werden.

Für alkoholische und ätzende Stoffe gilt in der Regel eine Mengenschwelle von 20'000 Kilogramm. Wird für einen Stoff diese Mengenschwelle überschritten, ist ein Kurzbericht gemäss Störfallverordnung zu erstellen.

Für die Produktion und Verarbeitung von pharmazeutischen Wirkstoffen, die CMR-Eigenschaften der Kategorie 1 und 2 oder einen Inhalations-Arbeitsplatzgrenzwert von ≤ 10 μg/m3 bzw. eine Effekt-Dosis von ≤ 10 mg aufweisen (sogenannte «Hochaktive Stoffe»), ist zu prüfen, ob eine Schädigung der Bevölkerung bei einer Einmalexposition möglich ist. Trifft dies zu, gilt eine Mengenschwelle von 20 Kilogramm.

Die relevanten Störfallszenarien beschränken sich meist auf Gewässerverschmutzungen infolge von Brandereignissen mit kontaminiertem Löschwasser sowie von Leckagen beim Umschlag. Im Falle von Hochaktiven Stoffen und grossen Mengen Lösungsmitteln sind auch die Personenrisiken relevant.

Bewilligung und Kontrollen 

Ändert ein Betrieb seine umweltrelevanten Betriebsprozesse, z.B. die Lagerung wassergefährdender Stoffe oder installiert eine neue Abwasservorbehandlungsanlage, ist dafür eine umweltrechtliche Bewilligung erforderlich oder eine Baubewilligung.
 

Um die Übereinstimmung der Betriebe mit den umweltrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, werden Kontrollen in Form eines Betriebsrundgangs durchgeführt. Die Betriebe werden aufgrund ihrer Umweltrelevanz eingeteilt und entsprechend werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge

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