Lagerung wasser­gefährdender Stoffe

Lagern Betriebe wassergefährdende Stoffe, müssen sie dabei Lagervorschriften, z.B. zur Zusammenlagerung, Auffangwannen oder Brandschutz einhalten. Diese Massnahmen dienen dem Schutz der Umwelt als auch der Mitarbeitenden.

Definition

Als wassergefährdende Stoffe gelten alle flüssigen, festen und gasförmigen Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführen können. Dazu zählen Roh- und Hilfsstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte sowie Abfälle.

Lagervorschriften

Die unsachgemässe Lagerung von gefährlichen Stoffen birgt verschiedene Gefahren für Mensch, Umwelt und Sachwerte. Leckagen können zu gefährlichen Reaktionen oder zur Ausbreitung von wassergefährdenden Stoffen führen. Beim Brand von Lageranlagen können giftige Gase freigesetzt oder Löschwasser verunreinigt werden. Diese Ereignisse können schliesslich Luft, Boden, Grundwasser oder Oberflächengewässern verschmutzen.

Für die sichere Lagerung von Stoffen und Gemischen sind eine Vielzahl von Vorschriften aus den Bereichen Gewässerschutz, Brandschutz, Explosionsschutz, Arbeitssicherheit, Chemikaliensicherheit und Störfallvorsorge zu beachten.

Fokus liegt auf Schutz der Gewässer

Der Fokus des betrieblichen Umweltschutzes liegt auf dem Schutz der Gewässer sowie auf der Einhaltung der Zusammenlagerungsvorschriften zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen.

Interkantonaler Leitfaden

Der interkantonale Leitfaden «Lagerung gefährlicher Stoffe» gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die zu beachtenden Vorschriften. Er ermöglicht Ihnen, gefährliche Stoffe besser zu erkennen, deren Lagerung zu optimieren und die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.

Wichtigste Lagervorschriften

Die wichtigsten Prinzipien für die sichere Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind:

  • Stoffe sind nach den verschiedenen Lagerklassen zu gruppieren
  • Unterschiedliche Lagerklassen sind getrennt (mit Zwischenraum) oder separat (in einem anderen Brandabschnitt) zu lagern.
  • Flüssige Stoffe müssen über Auffangwannen gelagert werden
  • Keine Bodenabläufe in Lagerräumen
  • Lagerräume sind von Arbeitsräumen zu trennen
  • Für die Lagerung im Freien bestehen zusätzliche Anforderungen
  • Übersteigt die Gesamtmenge an wassergefährdenden Stoffen eine bestimmte Grenze, sind unter Umständen Massnahmen zum Löschwasserrückhalt vorzusehen
  • Innerhalb von Grundwasserschutzzonen ist die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten grundsätzlich verboten, Ausnahmebewilligungen sind jedoch möglich.

Für die Lagerung in ortsfesten Tanks gelten spezifische Bestimmungen.

Die Lageranforderungen an Agrarhilfsmittel in landwirtschaftlichen Betrieben finden Sie im interkantonalen Leitfaden «Lagerung und Umschlag von Agrarhilfsmitteln» sowie im Merkblatt «Lagerung und Umgang mit Agrarhilfsmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben».

Gültigkeit der Lagervorschriften

Werden Stoffe, Gemische oder Sonderabfälle mehr als acht Stunden aufbewahrt sind die Lagervorschriften einzuhalten.

Der Umfang der Lagervorschriften ist abhängig von der Lagermenge (vgl. Leitfaden «Lagerung gefährlicher Stoffe» in den «Weiterführenden Informationen»). Für Kleinmengen gibt es unter Umständen erleichterte Vorschriften.

Vorgehen Beurteilung

Vorteile:

  • Die Grundlage für die regelkonforme Organisation der Lagerung ist eine Lagerliste, welche alle vorhanden Stoffe, Gemische und Sonderabfälle sowie deren Mengen und Eigenschaften aufführt.
  • Darauf basierend ist ein Lagerkonzept zu erstellen, das eine Gesamtschau der örtlichen Verhältnisse und der geplanten Massnahmen ermöglicht. Das Lagerkonzept muss dazu folgende Informationen enthalten:
  • die Art und Menge der zu lagernden Stoffe
  • die baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen
  • die örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Lagers, Lagerräume, Lagerart)

Als Hilfe für die Erstellung einer Lagerliste und eines Lagerkonzepts können Sie unsere Vorlagen (in den «Weiterführenden Informationen») verwenden. Diese decken den betrieblichen Umweltschutz ab. Die Themen Störfallvorsorge, Brandschutz, Explosionsschutz, Arbeitssicherheit und Transportsicherheit werden nicht darin berücksichtigt und sind separat zu beachten.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie & Luft (AWEL) stimmt dem Lagerkonzept und den geplanten Massnahmen mit einer gewässerschutzrechlichen Beurteilung oder im Rahmen einer Baubewilligung zu. Bei baulichen Massnahmen sollten Sie immer abklären, ob ein Baugesuch notwendig ist. Die zuständige Baubehörde Ihrer Gemeinde gibt darüber Auskunft. Bitte beachten Sie, dass in einigen Bauverfahren die Private Kontrolle beigezogen wird. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Baubewilligungen.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 32 62

Sekretariat


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