Absicherung von Güterumschlagplätzen

Betriebe, welche wassergefährdende Güter umgeschlagen, müssen die entsprechenden Umschlagplätze absichern, um eine Gewässerverschmutzung im Falle eines Unfalles zu verhindern. Dies wird unter anderem mittels Auffangbecken sichergestellt.

Definition 

Industrie- und Gewerbebetriebe benötigen für ihre Prozesse auch wassergefährdende Stoffe. Der An- und Auslieferungsplatz wird Güterumschlagplatz genannt. 

Grund für Absicherung

Durch einen Unfall beim Verladen können diese Stoffe in die Umwelt gelangen. Über Rinnen oder Schächte gelangen die Flüssigkeiten ins Regenabwasser und danach in Bäche, Flüsse und Seen. Je nach Platzausbau erreicht die Verschmutzung Wiesen und verunreinigt den Boden. Durch geeignete Schutzmassnahmen kann ein Platz korrekt abgesichert werden.

Wenn in einem Betrieb wassergefährdende Stoffe an- oder ausgeliefert werden, muss der Umschlagplatz abgesichert werden.

Massnahmen zur Absicherung

Die Art der Absicherung richtet sich nach der Grösse und Inhalt der Behälter (Fass, Kanister, Flaschen, IBC, Tanklastwagen). Je grösser der Behälter und je wassergefährdender der Stoff ist, umso mehr Massnahmen sind zu treffen.

Mögliche Schutzmassnahmen

  • Bauliche Massnahmen (dichter Boden, abflusslos oder zumindest Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation, Auffangbecken oder Totschacht, Dach)
  • Organisatorische Massnahmen (Bindemittel, Abdeckmatten, Notfallschieber)

Bei einem Neubau wird ein dichter, abflussloser, überdachter Platz mit einem Auffangbecken verlangt. Die Grösse des Auffangbeckens richtet sich nach Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe. Wenn diese noch nicht bekannt sind, wird eine Schätzung gemacht.

Bei einem bestehenden Gebäude verlangen wir der Situation angepasste Schutzmassnahmen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Vorgehen Bewilligung

  1. Geeignete Schutzmassnahmen ermitteln.
  2. Ein Konzept zur Absicherung des Umschlagplatzes erarbeiten

Das Konzept beinhaltet:

  • Art und Menge der Stoffe (Schätzung bei Neubau)
  • Grösse der angelieferten Behälter (Schätzung bei Neubau)
  • Dokumentation der vorgesehenen Schutzmassnahmen
  • Kanalisationsplan des Güterumschlagplatzes

Das AWEL stimmt dem Konzept mit einer gewässerschutzrechlichen Beurteilung oder im Rahmen einer Baubewilligung zu.

Bei baulichen Massnahmen sollten Sie immer abklären, ob ein Baugesuch notwendig ist. Die zuständige Baubehörde Ihrer Gemeinde gibt darüber Auskunft.

Bitte beachten Sie, dass in einigen Bauverfahren die Private Kontrolle beigezogen wird. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Baubewilligungen.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 32 62

Sekretariat


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