Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit und ohne Begleitscheinpflicht müssen an spezialisierten Sammelstellen oder Entsorgungsunternehmen abgegeben werden.
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Abfallunterscheidung
Was ist Sonderabfall, anderer kontrollpflichtiger Abfall mit oder ohne Begleitscheinpflicht und nicht kontrollpflichtiger Abfall? Die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) gibt Auskunft. Weitere Informationen zur Klassierung der vier Abfallarten gibt es in der Vollzugshilfe zur Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA).
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Sonderabfälle sind Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften, die mit Begleitschein abzugeben und speziell zu entsorgen sind. Dies sind beispielsweise (Liste nicht abschliessend):
- Reste von Säuren, Laugen, Lacken, Lösungsmitteln, Verdünnern, Fotochemikalien, Motorenöl sowie Pflanzen- und Holzschutzmitteln;
- ausgediente Batterien und Akkumulatoren;
- Leuchtstoffröhren;
- zu entsorgende Medikamente.
Andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht sind:
- stark belasteter, abgetragener Ober- oder Unterboden;
- stark verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial;
- stark verschmutzter Gleisaushub.
Die Klassierung dieser drei Abfallarten wird dann verwendet, wenn sie auf einer Deponie im Inland entsorgt werden dürfen. Abfälle dürfen nur gemäss den Vorgaben der Behandlungsregel auf einer Deponie abgelagert werden.
Andere kontrollpflichtige Abfälle können ohne Begleitschein transportiert werden. Sie müssen aber an einen für die jeweilige Abfallart bewilligten Entsorger übergeben werden. Zu dieser Abfallart gehören beispielsweise (Liste nicht abschliessend):
- Altholz
- Altfahrzeuge
- Altkabel
- Altreifen
- Altspeiseöl
- Aushub
- Bauabfälle
- Elektroschrott
- Schrottschutt und Wagenwischgut
Entsorgung
Sonderabfälle (S) und andere kontrollpflichtige Abfälle mit (akb) oder ohne Begleitscheinpflicht (ak), die in Ihrem Betrieb anfallen, müssen an ein bewilligtes Entsorgungsunternehmen abgegeben werden.
Einen Überblick zu den Pflichten von Betrieben, welche Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle abgeben und entsorgen lassen, liefert das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
VeVA-Betriebsnummern
Betriebe, welche Sonderabfälle (S) oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht (akb) entsorgen oder an ein Entsorgungsunternehmen abgeben möchten, benötigen eine VeVA-Betriebsnummer. Diese muss vor dem erstmaligen Erstellen eines Begleitscheines auf dem eGoverment Portal – Abfall und Rohstoffe beantragt werden.
Entsorgungsunternehmen können für ihre Kunden Betriebsnummern anfordern. Die Nummern sind auf VeVA-Online und eGov vom UVEK öffentlich einsehbar.
Wie finde ich meine VeVA Betriebsnummer?
Auf VeVA-Online kann nach Betriebsnummern gesucht werden. Sie können über den Namen, oder über die Adresse (z.B. Strasse + Postleitzahl) ihres Betriebs suchen. Die Suche funktioniert besser, wenn wenig Informationen eingegeben werden. Wenn für Ihren Betrieb noch keine Betriebsnummer gelöst wurde, finden Sie weiter unten Informationen zum Antrag einer neuen Betriebsnummer.
VeVA-Betriebsnummer beantragen
Ist keine Betriebsnummer bekannt, muss einmalig eine Betriebsnummer im eGov-Portal beantragt werden. Bei Fragen zum eGov-Portal steht der
Auskunftsdienst vom BAFU zur Verfügung (+41 61 202 04 94 oder callpoint-Mail)
Wir raten sämtliche registrierten E-Mailadressen und Passwörter sicher zu verwahren.
Begleitscheine und Transport von Sonderabfällen
Für den Transport von Sonderabfällen (S) und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht (akb) ab 50kg wird ein entsprechender Begleitschein benötigt. Die Begleitscheine können in Papierform beim Bundesamt für Bauten und Logistik bestellt oder online unter www.veva-online.admin.ch (einmalige Registrierung notwendig!) selbst erfasst und ausgedruckt werden. Teilweise erstellen die Entsorgungsunternehmen für ihre Kunden die Begleitscheine; dies ist jedoch meist mit Zusatzkosten verbunden.
Begleitschein Spezialfälle: Sammelbegleitscheine und Kleinmengenregelung
Für das Einsammeln von betriebsspezifischen Sonderabfällen bei verschiedenen Abgeberbetrieben durch ein Entsorgungsunternehmen gibt es sogenannte Sammelbegleitscheine. Ausserdem gibt es eine Kleinmengenregelung für Sonderabfälle in Mengen kleiner als 50 Kilogramm: Diese dürfen ohne Begleitschein übergeben werden. Weitere Informationen zu Sammelbegleitscheinen und der Kleinmengenregelung sind auf der Webseite des Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu finden.
Tipps zum Transport von Sonderabfällen
- Für die Entsorgung von anderen kontrollpflichtigen Abfällen ohne Begleitscheinpflicht (ak) müssen keine Begleitscheine verwendet werden;
- Der Transport von Sonderabfällen untersteht – unabhängig von der Begleitscheinpflicht – weiteren Vorschriften. Das folgende Merkblatt informiert Sie über die nötigen Grundlagen, um Transporte von Sonderabfall und Gefahrengut gesetzeskonform und sicher durchführen zu können.
Zusätzliche Bewilligungspflicht für Entsorgungsunternehmen
Die Betriebsnummer dient lediglich zur Identifikation von Abgeberbetrieben. Sie berechtigt nicht zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit oder ohne Begleitscheinpflicht. Hierfür ist eine eigenständige kantonale Bewilligung für Abfallanlagen nötig.
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