Steuerrechnung für natürliche Personen
Inhaltsverzeichnis
Staats- und Gemeindesteuer
Zuständigkeiten
Das Steueramt Ihrer Wohngemeinde ist für sämtliche Steuerrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern zuständig.
Für Anliegen zur Steuerrechnung der Staats- und Gemeindesteuer wenden Sie sich bitte an die zuständige Wohngemeinde.
Ausnahme: Nachsteuern und Steuerstrafen
Für die Steuerrechnungen der Nachsteuern und Steuerstrafen betreffend Staats- und Gemeindesteuer und Direkte Bundessteuer ist das Kantonale Steueramt zuständig.
Direkte Bundessteuer
Die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramtes ist für die Steuerrechnungen der Direkten Bundessteuer zuständig.
Provisorische Steuerrechnung
- Die provisorische Rechnung für die Direkte Bundessteuer wird jeweils im März für das Vorjahr in Rechnung gestellt und ist bis zum 31. März zu bezahlen.
- Der mutmassliche Steuerbetrag beruht in der Regel auf den Zahlen der Vorperiode.
- Sollte der in Rechnung gestellte Betrag nicht der zu erwartenden definitiven Steuerrechnung entsprechen, haben Sie die Möglichkeit eine Korrektur zu beantragen. Teilen Sie uns hierfür Ihr mutmassliches Einkommen mit. Wir stellen Ihnen gerne eine neue provisorische Rechnung zu.
Definitive Steuerrechnung
- Ihre Steuererklärung wurde geprüft. Die Schlussrechnung wird aufgrund der Veranlagung erstellt. Somit wird die provisorische Steuerrechnung mit der definitiven Schlussrechnung bereinigt.
- Die Zahlung für die provisorische Steuerrechnung wird der definitiven Rechnung angerechnet.
- Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet oder mit anderen Steuerforderungen verrechnet.
Einsprache
Falls Sie mit der definitven Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich Einsprache erheben.
- Nach Eingang der Einsprache werden weitere Bezugsmassnahmen gestoppt. Die Forderung ist jedoch weiterhin zu begleichen.
- Damit Zinsforderungen vermieden werden können, empfehlen wir Ihnen den Steuerbetrag trotz Einspracheverfahren zu begleichen.
- Bei Gutheissung der Einsprache wird ein allfälliges Guthaben zurückerstattet.
Ordnungsbusse
Verletzungen der Mitwirkungspflicht im Steuererklärungsverfahren ziehen Ordnungsbussen nach sich. Diese sind innert 30 Tagen nach Zustellung zu bezahlen.
Auslandabmeldung
Die Steuerpflicht in der Schweiz endet mit dem Wegzug ins Ausland. Die Besteuerung des Einkommens für die Direkte Bundessteuer wird in diesem Fall bis zum Wegzugsdatum vorgenommen (unterjährige Steuerpflicht).
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ihre Wohngemeinde ist zuständig für das Abmeldeverfahren. Deshalb bitten wir Sie, sich mit dem Steueramt Ihrer Wohngemeinde in Verbindung zu setzen. Erst anschliessend erhalten Sie die Steuerrechnung der Direkten Bundessteuer.
Nachträglich ordentliche Steuerrechnung
Provisorische Steuerrechnung
Für nachträglich ordentliche Personen wird keine provisorische Steuerrechnung erstellt.
Definitive Steuerrechnung
- Ihre Steuererklärung wurde geprüft. Die Schlussrechnung wird aufgrund der Veranlagung erstellt.
- Die Quellensteuer, die von Ihrem Lohn abgezogen wurde, wird zuerst für die Rechnung der Direkten Bundessteuer verwendet.
- Ein allfälliges Restguthaben der Quellensteuer wird an das Steueramt der Wohngemeinde überwiesen. In der Folge kann das Gemeindesteueramt die definitive Steuerrechnung der Staats- und Gemeindesteuern ausstellen.
- Besteht nach Verrechnung der Direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern ein Guthaben, wird Ihnen dies durch das Steueramt der Wohngemeinde ausbezahlt.
Ablieferung der Quellensteuer
- Die Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) sind Arbeitgebende, Versicherer, Vorsorgeeinrichtungen usw., welche ausländische Arbeitnehmende beschäftigen oder als versicherte Person führen.
- Für die Quellensteuerrechnung ist das Kantonale Steueramt Zürich zuständig. Diese ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
Nachsteuern und Steuerstrafen
Zuständigkeiten
Die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramtes bezieht die Nachsteuern und Steuerstrafen für die Direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindesteuer.
Zinsen
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt die Zinsanrechnung.
- Um Zinsfolgen zu minimieren, besteht die Möglichkeit eine Vorauszahlung zu leisten.
Vorauszahlung
- Die Höhe der Vorauszahlung ist grundsätzlich selbst wählbar.
- Melden Sie sich bitte bei der zuständigen Steuerkommissärin oder dem zuständigen Steuerkommissär für weitere Informationen bezüglich der Vorauszahlung.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Zuständigkeiten
Die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramtes bezieht die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Zinsen
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt die Zinsanrechnung.
- Um Zinsfolgen zu minimieren, besteht die Möglichkeit eine Vorauszahlung zu leisten.
Vorauszahlung
- Die Höhe der Vorauszahlung ist grundsätzlich selbst wählbar. Die Berechnung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags kann mit dem online-Steuerrechner getätig werden.
- Melden Sie sich bitte bei der zuständigen Steuerkommissärin oder dem zuständigen Steuerkommissär für weitere Informationen bezüglich der Vorauszahlung.
- Wenn Ihnen noch kein Entwurf vorliegt, wenden Sie sich bitte an die Hauptnummer der Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer.
Zahlung der Steuerrechnung
Die provisorische wie auch die definitive Steuerrechnung der Direkten Bundessteuer ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
Bei Zahlungsschwierigkeiten innert der gesetzten Frist, kann ein Gesuch auf Ratenzahlung oder Stundung eingereicht werden.
Was ist zu beachten:
- Bei provisorischen Steuerrechnungen können Gesuche bis maximal 12 Monatsraten unter Verzugszinsfolgen gewährt werden.
- Bei definitiven Steuerrechnungen können Gesuche bis maximal 6 Monatsraten unter Verzugszinsfolgen gewährt werden.
- Werden bei der definitven Steuerrechnung mehr als 6 Monatsraten beantragt, ist ein schriftlich begründetes Gesuch mit der Berechnung des Existenzminimums einzureichen.
Verwenden Sie bitte nur die von uns zugestellten Einzahlungsscheine, damit die Zahlung korrekt zugewiesen werden kann. Für Zahlungen aus dem Ausland sind zusätzlich die Angabe der Registernummer und des Steuerjahres notwendig.
Zinsen
- Für die provisorische Rechnung der Direkten Bundessteuer beginnt die Berechnung der Zinsen nach Ablauf der allgemeinen Fälligkeit (31. März).
- Für die definitive Rechnung der Direkten Bundessteuer beginnt die Berechnung der Zinsen nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen.
- Ein Vergütungszins wird gewährt auf:
Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit.
Guthaben, auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, sofern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.
Zinssätze
Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Verzugs-, Rückerstattungs- sowie den Vergütungszinssatz für jedes Kalenderjahr fest:
Rückerstattungszins | 3% | 3% | 3% | 3% |
---|---|---|---|---|
Verzugszins | 3% | 3% | 3% | 3% |
Vergütungszins | 0% | 0% | 0% | 0% |
Kontoauszug und Zahlungsbestätigung
Falls Sie einen aktuellen Kontoauszug oder eine Zahlungsbestätigung zu Ihrer Steuerrechnung benötigen, können Sie dies unter folgendem Link bestellen.
Unsere Kontoangaben
Verwenden Sie bitte nur die von uns zugestellten Einzahlungsscheine, damit die Zahlung korrekt zugewiesen werden kann. Für Zahlungen aus dem Ausland sind zusätzlich die Angabe der Registernummer und des Steuerjahres notwendig.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bankname | Zürcher Kantonalbank, 8010 Zürich |
---|---|
Kontonummer | 80-151-4 |
Bankenclearing | 700 |
SWIFT | ZKBKCHZZ80A |
Konto lautend auf | Kanton Zürich, Dienstabteilung Inkasso, 8090 Zürich |
IBAN-Nr. | CH19 0070 0110 0031 4268 1 |
Zahlungszweck | Steuerjahr und Register-Nr. angeben |
Konto lautend auf | Kanton Zürich, Dienstabteilung Inkasso, 8090 Zürich |
---|---|
Kontonummer | 80-004203-3 |
IBAN-Nr. | CH35 0900 0000 8000 4203 3 |
Zahlungszweck | Steuerjahr und Register-Nr. angeben |
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
- Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen
- Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Grundsätze der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen
- Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben
- Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kontakt
Kantonales Steueramt Zürich – Dienstabteilung Inkasso
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag08.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr