Quellensteuerpflichtige Personen

Hier finden quellensteuerpflichtige Personen wichtige Informationen zu ihren Rechten und Pflichten im Quellensteuerverfahren.

Dienstleistungen

Als quellensteuerpflichtige Person können Sie folgende Dienstleistungen in Anspruch nehmen:

Wer wird quellenbesteuert?

Unter folgenden Voraussetzungen werden Ihre Einkünfte quellenbesteuert:

Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich

Wenn Sie als ausländischer Arbeitnehmer weder die Niederlassungsbewilligung C haben noch mit einer Person verheiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind.

Personen mit Ansässigkeit im Ausland  

  • Wenn Sie als Arbeitnehmer mit Wochenaufenthalterstatus im Kanton Zürich für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind;
  • wenn Sie ohne Wochenaufenthalterstatus in der Schweiz als Arbeitnehmer (z. B. Grenzgänger) für einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich erwerbstätig sind;
  • wenn Sie ohne Wochenaufenthalterstatus in der Schweiz im Rahmen des internationalen Verkehrs für einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich erwerbstätig sind;
  • wenn Sie einen geldwerten Vorteil aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen von einem Leistungsschuldner mit Sitz im Kanton Zürich realisieren;
  • wenn Sie ein Verwaltungsratshonorar von einer juristischen Person mit Sitz im Kanton Zürich erhalten;
  • wenn Sie als Sportler, Künstler oder Referent vom Veranstalter mit Sitz in der Schweiz eine Gage für einen persönlichen Auftritt im Kanton Zürich erhalten;
  • wenn Sie von einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Zürich Renten oder Kapitalleistungen aus Vorsorge erhalten (2. Säule und Säule 3a);
  • wenn Sie von einem Leistungsschuldner mit Sitz in der Schweiz Zinszahlungen erhalten, die durch ein im Kanton Zürich gelegenes Grundstück grund- oder faustpfandrechtlich gesichert sind.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Sie haben als quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer das Recht, dass:  

  • Ihnen die abgezogene Quellensteuer auf den Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis bescheinigt werden;
  • Sie bis Ende März des Folgejahres eine Verfügung über Bestand und Umfang Ihrer Quellensteuerpflicht verlangen können, sofern Sie mit dem Quellensteuerabzug Ihres Arbeitgebers (Fehler bei der Ermittlung des steuerbaren/satzbestimmenden Bruttoeinkommens oder bei der Tarifanwendung) nicht einverstanden sind bzw. sofern Ihnen der Quellensteuerabzug nicht ordnungsgemäss bescheinigt wurde;
  • Sie bis Ende März des Folgejahres, sofern Sie nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen können;
  • Sie gegenüber Quellensteuerverfügungen oder nachträglichen ordentlichen Veranlagungen die ordentlichen Rechtsmittel ergreifen können.

Als quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer haben Sie folgende Pflichten wahrzunehmen:

  • Sie müssen alles tun, um einen vollständigen und korrekten Quellensteuerbezug zu ermöglichen;
  • Sie müssen mündlich und schriftlich den Steuerbehörden Auskunft erteilen und die erforderlichen Belege vorlegen;
  • Sie müssen dem Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber) und den Steuerbehörden alle Informationen liefern, die für die Erhebung der Quellensteuer erforderlich sind. Insbesondere müssen Änderungen gemeldet werden, die für die Tarifeinstufung wesentlich sind, z. B.

-    Änderung im Zivilstand (Heirat, Scheidung, gerichtliche oder tatsächliche Trennung);

-   Geburt von Kindern;

-    Wechsel der Konfession;

-    Aufnahme oder Aufgabe einer weiteren Erwerbstätigkeit;

-    Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit des andern Ehegatten oder Partner.

 Im Weiteren wird auf das Informationsblatt für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer verwiesen. Die Arbeitgeber händigen bei Neuanstellung eines quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers dieses Dokument mit Vorteil dem Angestellten aus.

Quellensteuertarife 

Die Quellensteuertarife sind auf den Bruttomonatseinkünften anzuwenden, da in den Tarifen verschiedene Abzüge bereits steuermindernd eingerechnet sind. Die massgebenden Berechnungsgrundlagen können Sie den publizierten Tarifen entnehmen. 

Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine quellensteuerpflichtige Person dem Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstehen. Dabei werden die geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund der Angaben in der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt und veranlagt. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Steuern von Bund, Kanton, Gemeinden und Kirchen angerechnet.

Es wird dabei zwischen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen und der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag unterschieden.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird unter folgenden Bedingungen von Amtes wegen durchgeführt:

Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich

  • wenn im Kalenderjahr aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis) ein Bruttojahreseinkommen von mindestens CHF 120'000 erzielt wird (bei in ungetrennter Ehe lebenden Personen werden für die Ermittlung des Schwellenwerts die Bruttoeinkommen der Ehegatten aus unselbstständiger Tätigkeit nicht zusammengerechnet; bei unterjähriger Steuerpflicht werden für die Berechnung des Schwellenwerts die periodischen Bruttoeinkommen auf zwölf Monate umgerechnet und die aperiodischen Bruttolohnbestandteile ohne Umrechnung miteingerechnet)
  • wenn Verrechnungssteuerguthaben zurückgefordert werden
  • wenn die nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Wertschriften- oder Liegenschaftserträge) mindestens CHF 3'000 betragen
  • wenn das steuerpflichtige Vermögen (z. B. Wertschriften, Liegenschaften) von Einzelpersonen mindestens CHF 80'000 bzw. das steuerpflichtige Vermögen von gemeinsam Steuerpflichtigen mindestens CHF 160'000 beträgt

Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit im Ausland

  • wenn stossende Verhältnisse vorliegen.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie Partner von eingetragenen Partnerschaften werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Quellensteuerpflichtige Personen, die nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können bis am 31. März des Folgejahres die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen. Dabei gelten für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich gegenüber solchen mit Ansässigkeit im Ausland unterschiedliche Verfahrensvoraussetzungen.

Mit dieser Antragsmöglichkeit können die quellensteuerpflichtigen Personen eine Gleichbehandlung mit den ordentlich veranlagten Personen erwirken und insbesondere sämtliche abzugsfähigen Aufwendungen, die in den Quellensteuertarifen gar nicht oder bloss pauschal eingerechnet sind, steuermindernd geltend machen.

Dies können beispielsweise folgende Abzüge sein:

  • effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
  • Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule)
  • Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal CHF 12'000/Jahr
  • Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
  • Alimentenzahlungen
  • Schuldzinsen
  • Krankheits- und Behinderungsbedingte Kosten

Hat die quellensteuerpflichtige Person Wohnsitz im Kanton Zürich, gilt es folgendes zu beachten:

  • der Antrag ist elektronisch bis Ende März des Folgejahres einzureichen
  • bei Formfehlern wird eine Frist zur Nachbesserung von zehn Tagen gewährt
  • ein frist- und formgerecht eingereichter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden
  • wer im Steuererklärungsverfahren nicht mitwirkt, wird in Anwendung des pflichtgemässen Ermessens veranlagt
  • die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht fortgeführt

Hat die quellensteuerpflichtige Person Ansässigkeit im Ausland, gilt es folgendes zu beachten:

  • der Antrag ist elektronisch bis Ende März des Folgejahres einzureichen
  • es muss eine schweizerische Zustell- oder Vertreteradresse bekannt gegeben werden
  • bei Formfehlern wird eine Frist zur Nachbesserung von zehn Tagen gewährt
  • ein frist- und formgerecht eingereichter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden
  • wer im Steuererklärungsverfahren nicht mitwirkt bzw. nicht nachweist, die erforderlichen Voraussetzungen (siehe nachfolgenden Absatz) für die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung erfüllt, dessen Antrag wird abgewiesen
  • die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird nur für die aktuelle Periode vorgenommen, d. h. für jedes weitere Steuerjahr muss ein neuer Antrag eingereicht werden

Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit Ansässigkeit im Ausland werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn sie im Steuererklärungsverfahren nachweisen, dass

  • sie mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Familieneinkünfte in der Schweiz versteuern;
  • ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist;
  • sie Abzüge geltend machen, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vom Tätigkeitsstaat steuermindernd zu gewähren sind.

Sie möchten einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung ab Steuerperiode 2021 einreichen?

Ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung müssen Sie elektronisch einreichen. Für die elektronische Einreichung steht Ihnen die Anwendung eQuest unter ZHServices zur Verfügung. Bei vorzeitiger Beendigung der Steuerpflicht (z. B. Wegzug ins Ausland) müssen Sie den Antrag bis spätestens zum Abmeldedatum eingereicht haben. In allen anderen Fällen müssen Sie den Antrag bis spätestens am 31. März des Folgejahres einreichen.

Korrekturen im Quellensteuerverfahren

Ab Steuerperiode 2021

Die quellensteuerpflichtige Person kann aus folgenden Gründen bis Ende März des Folgejahres (erstmals Ende März 2022) eine Korrektur Ihrer Quellensteuer verlangen:

  • zur Bestreitung der Quellensteuerpflicht
  • wegen falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttoeinkommens
  • wegen falscher Ermittlung des satzbestimmenden Bruttoeinkommens
  • wegen falscher Tarifanwendung.

Im Rahmen dieser Neuberechnung der Quellensteuern können folglich keine abzugsfähigen Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Insoweit ist die quellensteuerpflichtige Person auf das Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung zu verweisen.

Bei einer Antragsstellung zur Neuberechnung der Quellensteuern bleibt jedoch dem kantonalen Steueramt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vorbehalten.

Rückerstattung der auf Vorsorgeleistungen erhobenen Quellensteuern

Wenn die begünstigte Person bei Fälligkeit einer Kapitalleistung aus Vorsorge im Ausland ansässig ist, so hat die Vorsorgeeinrichtung auf der ausgerichteten Kapitalleistung aus Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) eine Quellensteuer zu erheben.

Hat die Schweiz mit dem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so kann die Steuerbefugnis beim Wohnsitzstaat liegen, und die quellensteuerpflichtige Person hat deshalb einen Rückerstattungsanspruch. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen weisen bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeguthaben dem Kassastaat (Schweiz) und bei privatrechtlichen Vorsorgeguthaben dem Wohnsitzstaat die Steuerbefugnis zu. Massgebend für die Beurteilung, ob das Vorsorgeguthaben öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter hat, ist das letzte versicherte Arbeitsverhältnis.

Wechsel Quellenbesteuerung zu ordentlicher Veranlagung 

Eine quellensteuerpflichtige Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich wird aus dem Quellensteuerverfahren entlassen und der ordentlichen Veranlagung zugewiesen, wenn – wie bis anhin – folgende Ereignisse eintreten:

  • die quellensteuerpflichtige Person erhält die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht
  • sie heiratet eine Person, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt (identisch bei eingetragener Partnerschaft)
  • sie erreicht das ordentliche AHV-Rentenalter und erzielte keine der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte mehr
  • sie erhält eine volle Invaliditätsrente

Die Entlassung aus der Quellensteuer erfolgt unverändert auf den ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt eines der vorgenannten Ereignisse.

Neu wird die ordentliche Veranlagung für die ganze Steuerperiode vorgenommen (also nicht mehr unterjährig) und die abgezogene Quellensteuer wird zinslos an die veranlagten Steuern angerechnet.

Ist derjenige Ehegatte, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung C oder des Schweizer Bürgerrechts ist, im Ausland ansässig, so ist der andere Ehegatte ohne Niederlassungsbewilligung C bzw. ohne Schweizer Bürgerrecht weiterhin quellensteuerpflichtig und zwar unabhängig davon, ob er Wohnsitz im Kanton Zürich (getrennter Familienwohnsitz) oder Ansässigkeit im Ausland hat.

Wechsel ordentliche Veranlagung zur Quellenbesteuerung

Eine an sich quellensteuerpflichtige Person wird auf Beginn des Folgemonats wieder der Quellenbesteuerung unterworfen, wenn folgende Ereignisse eintreten:

  • bei Scheidung, bei gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung vom Ehegatten, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung C oder des Schweizer Bürgerrechts ist (identisch bei eingetragener Partnerschaft)
  • bei Tod des Ehegatten, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung C oder des Schweizer Bürgerrechts ist (identisch bei eingetragener Partnerschaft)

Der Rückfall in die Quellenbesteuerung hat neu zur Folge, dass die wiederum quellensteuerpflichtige Person für die ganze Steuerperiode und bis zum Ende ihrer Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt wird.
Allfällige bereits geleistete Vorauszahlungen (Ratenbezug im ordentlichen Verfahren) und die abgezogenen Quellensteuern werden an die ordentlichen Steuern angerechnet. Die Anrechnung der Quellensteuern erfolgt dabei zinslos.

Verstirbt der Ehegatte, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung C oder des Schweizer Bürgerrechts ist, so unterliegt der überlebende und an sich quellensteuerpflichtige Ehegatte ab dem Folgemonat wieder der Quellenbesteuerung. Bis zum Todestag unterstehen die Eheleute der gemeinsamen unterjährigen ordentlichen Veranlagung. Der überlebende Ehegatte wird ab dem auf den Todestag folgenden Tag unterjährig nachträglich ordentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird in der Folge bis zum Ende der Quellensteuerpflicht fortgeführt.

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Kanton Zürich - Steueramt - Quellensteuer

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