Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben
A. Rechtliches
Reicht eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, so nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG vor.
Gleichzeitig mit der Staats- und Gemeindesteuereinschätzung ist auch die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorzunehmen (Art. 130 Abs. 2 DBG).
Das Gemeindesteueramt kann die Ermessenseinschätzung von unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen der Steuergruppen U, L und O des Bereichs Privatpersonen (Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City und Quellensteuer) vornehmen.
B. Grundsätze der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
Die Ermessenseinschätzung ist möglichst wirklichkeitsnah vorzunehmen, indem die Steuerfaktoren pflichtgemäss geschätzt werden. Dabei sind eine allfällige frühere Einschätzung, die Erwerbsverhältnisse, die Familienverhältnisse, die Vermögensentwicklung und der Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG).
Das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen ist so zu schätzen, dass die steuerpflichtige Person aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung mutmasslich nicht bessergestellt ist, als wenn sie eine vollständige Steuererklärung eingereicht hätte.
Das steuerbare bzw. satzbestimmende Vermögen ist bei den Staats- und Gemeindesteuern nur insoweit einzuschätzen, als die steuerpflichtige Person schon bisher mit Vermögen eingeschätzt wurde oder nach den Verhältnissen eine Neubildung von Vermögen zu vermuten ist.
C. Verfahren
I. Einschätzungsantrag
Reicht eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, erstellt das Gemeindesteueramt ein Fehlblatt (StA Form. 109), das einem Einschätzungsantrag entspricht.
Das Fehlblatt ist durch das Gemeindesteueramt oder Scan Center ins elektronische Archiv (ARTS) zu stellen. Die Datenübermittlung an das kantonale Steueramt erfolgt gemäss Abschnitt E dieser Weisung.
II. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch das Gemeindesteueramt
Nimmt das Gemeindesteueramt die Ermessenseinschätzung selbst vor, erstellt es keinen Einschätzungsantrag, sondern einen Einschätzungsentscheid. Die Datenübermittlung an das kantonale Steueramt erfolgt gemäss Abschnitt E dieser Weisung.
III. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch das kantonale Steueramt
Gestützt auf den Einschätzungsantrag des Gemeindesteueramtes nimmt das kantonale Steueramt die Ermessenseinschätzung vor.
IV. Zustellung der Einschätzungsentscheide
Die Einschätzungsentscheide sind grundsätzlich mit A-Post Plus zuzustellen. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Sendung in den Machtbereich der steuerpflichtigen Person gelangt und diese von ihr Kenntnis nehmen könnte. Dies ist der Fall, wenn die Sendung in das Postfach oder den Briefkasten der steuerpflichtigen Person gelegt wird.
Wird die Zustellung der Postsendung von der steuerpflichtigen Person schuldhaft verzögert oder verhindert (etwa aufgrund einer Zustellungsvereinbarung), gilt sie im Zeitpunkt, in dem sie ohne Verzögerung oder Verhinderung hätte zugestellt werden können, als erfolgt.
V. Scanning
Es gelten die Bestimmungen der Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020) (ZStB-Nr. 109d.1) sinngemäss.
D. Einsprache
Geht beim Gemeindesteueramt eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung ein, ist das Eingangsdatum zu vermerken und diese mit sämtlichen Beilagen unverzüglich an das kantonale Steueramt weiterzuleiten (Kanton Zürich, Finanzdirektion, Steueramt, Register/Rechtsmittel, Bändliweg 21, 8090 Zürich).
Reicht eine steuerpflichtige Person nach Zustellung des Entscheides über die Ermessenseinschätzung die fehlende Steuererklärung ein, ist diese als Einsprache zu behandeln.
Über die Einsprache entscheidet das kantonale Steueramt (§ 45 StV).
E. Datenübermittlung an das kantonale Steueramt
I. Angaben bei definitiver Einschätzung nach Ermessen natürlicher Personen durch Gemeindesteuerämter
Die Übermittlung der Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern (steuerbares Einkommen, allenfalls satzbestimmendes Einkommen, steuerbares Vermögen, allenfalls satzbestimmendes Vermögen) und für die direkte Bundessteuer (steuerbares Einkommen, allenfalls satzbestimmendes Einkommen), der Tarife sowie der statistischen Daten erfolgt gemäss der Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen vom 26. November 2020 (ZStB-Nr. 109c.1).
II. Ablieferungsfristen
Die Daten der Einschätzungsanträge sind laufend und unverzüglich über die digitale Schnittstelle zu übermitteln.
Die Daten der Ermessenseinschätzungen sind innert 30 Tagen nach erfolgter Einschätzung über die digitale Schnittstelle an das kantonale Steueramt zu übermitteln.
F. Bussenverfahren
Für das Bussenverfahren ist die Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern (ZStB-Nr. 234.1) massgebend.
G. Inkrafttreten
Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 17. Februar 2006 und gilt ab sofort.
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