Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Erbschaftssteuer wird auf Vermögenswerten erhoben, die gestützt auf das gesetzliche Erbrecht oder einer Verfügung von Todes wegen übergehen. Die Schenkungssteuer wird auf Vermögenswerten erhoben, die bei einer Schenkung übergehen.

Inhaltsverzeichnis

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist eine Abgabe bei einem Vermögensübergang von Todes wegen. Sie ist von der bzw. den Personen zu entrichten, die den Nachlass ganz oder teilweise übernommen haben (Erbanfallssteuer). Grundlage für die Berechnung ist der Verkehrswert des übertragenen Vermögens per Todestag.

Eine Erbschaftssteuerpflicht im Kanton Zürich besteht,

  • wenn die Erblasserin oder der Erblasser ihren oder seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;
  • im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an Grundstücken (z.B. ein Nutzniessungsrecht) übergehen.

Das Erbschaftssteuerverfahren wird von Amtes wegen eingeleitet. Die Erbteilung hingegen ist Sache der Erben bzw. der Willensvollstrecker.

Inventarisationsverfahren

Das Inventarisationsverfahren ist grundsätzlich schriftlich. Es wird innert 14 Tagen nach dem Tod eingeleitet. Die Erben, Willensvollstrecker oder Erbenvertreter haben 60 Tage Zeit um sämtliche Unterlagen vollständig ausgefüllt beim Gemeindesteueramt einzureichen:

  • Inventarfragebogen
  • Tresoröffnungsprotokoll
  • Steuererklärung per Todestag

Formulare

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Bitte beachten Sie folgende Änderung:

Das folgende Formular S-167 (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen) ist bis und mit Steuerperiode 2021 gültig. Ab Steuerperiode 2022 ist der Antrag auf Rückerstattung durch jeden Erben nach Massgabe seines Anteils an der Erbschaft bei der für ihn zuständigen Steuerbehörde anhand der eigenen Steuererklärung zu stellen (Art. 59 Abs. 2 VStV).

Merkblätter

Erbschaftssteuer berechnen

Mit dem Steuerrechner können Sie die Erbschafts- und Schenkungssteuer selber berechnen.

Fristerstreckung

Ein begründetes Fristerstreckungsgesuch ist vor Ablauf der Frist beim zuständigen Gemeindesteueramt zu stellen. Allfällige noch nicht eingereichte Steuererklärungen für die noch nicht definitiv veranlagten Vorjahre sind innert derselben Frist einzureichen. Für die Dauer der Inventarisation wird grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt.

Mehrere Kantone

Zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen ist grundsätzlich derjenige Kanton berechtigt, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Grundstücke sind im Kanton zu versteuern, in dem sie liegen. Besteht das Nachlassvermögen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, so haben die betreffenden Kantone grundsätzlich je einen anteilmässigen Besteuerungsanspruch (Steuerausscheidung).

Erbschein

Der Erbschein muss beim zuständigen Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers beantragt werden.

Erbteilung

Die Erbteilung ist Sache der Erben bzw. der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers. Die Mitwirkung von Amtsstellen ist im zürcherischen Recht grundsätzlich unbekannt.

Haftung für Erbschaftssteuer

Erben und Vermächtnisnehmer haften solidarisch bis zum Betrag des auf sie übergegangenen Vermögens. Die Haftung gilt für die gesamte aufgrund des Erbanfalls geschuldete Erbschaftssteuer.

Erben im Ausland

Von Erben mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann die Steuerbehörde verlangen, dass sie eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schweiz bezeichnen.

Todesfallkosten

Die durch den Tod entstandenen Zahlungsverpflichtungen (Todesanzeigen, Beerdigung, Grabstein, Grabunterhalt) werden insgesamt pauschal mit Fr. 12'000 eingesetzt. Höhere effektive Kosten sind durch die Erben nachzuweisen.

Die Aufwendungen können bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der Direkten Bundessteuer nicht als Abzüge geltend gemacht werden. Todesfallkosten können in der letzten Steuerdeklaration des oder der Verstorbenen auch nicht passiviert werden, da sich die Dauer der Steuerperiode nur bis zum Todestag erstreckt. Allfällige, noch nicht bezahlte Todesfallkosten können einzig in der Folgesteuererklärung der Erben unter den Schulden geltend gemacht werden.

Akteneinsicht

Die Erben können die Akten der verstorbenen Person einsehen, wenn das Inventarisationsverfahren abgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn Inventarfragebogen, Tresoröffnungsprotokoll und alle offenen Steuererklärungen inkl. die Steuererklärung per Todestag dem kantonalen Steueramt vorliegen.

Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer ist eine Abgabe für Zuwendungen unter Lebenden ohne entsprechende Gegenleistung. Sie ist von der Empfängerin oder vom Empfänger der steuerbaren Zuwendung geschuldet. Grundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer ist der Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Schenkung.

Eine Schenkungssteuerpflicht im Kanton Zürich besteht, wenn

  • die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat;
  • im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an Grundstücken (z.B. ein Nutzniessungsrecht) übergehen.

Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung für die Schenkungssteuer einzureichen.  Reicht der oder die Beschenkte die Steuererklärung nicht oder verspätet ein, so kann ein Ausgleichszins erhoben werden.

Formular

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Merkblatt

Schenkungssteuer berechnen

Mit dem Steuerrechner können Sie die Erbschafts- und Schenkungssteuer selber berechnen.

Mehrere Kantone

Die Steuer auf Schenkungen des beweglichen Vermögens wird durch den Kanton erhoben, in dem die Schenkerin oder der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hatte. Werden Grundstücke verschenkt, ist der Kanton zuständig, in dem diese gelegen sind.

Schenkende Person übernimmt Steuer

Übernimmt die Schenkerin oder der Schenker die Bezahlung der Schenkungssteuer, so ist für die Steuerveranlagung der Gesamtwert der Zuwendungen (Schenkung inkl. der übernommenen Steuer) massgebend. Hinweis: Die Online-Steuerberechnung nimmt keine Iterationsrechnungen (Annäherungsrechnung durch Wiederholung) vor.

Haftung für Schenkungssteuer

Die Schenkerin oder der Schenker haftet solidarisch mit der oder dem Beschenkten für die Schenkungssteuer.

Gemischte Schenkung

Eine Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn die Vermögenszuwendung zwar mit einer Gegenleistung verbunden ist, diese aber in einem offenkundigen Missverhältnis zur Leistung steht. Dies ist der Fall, wenn die Gegenleistung nicht dem Marktwert des Schenkungssteuerobjekts entspricht. 

Querschenkung

Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen massgebend. Davon abweichende Teilungsvereinbarungen können den Charakter unentgeltlicher Zuwendungen unter den Erben haben und zu Querschenkungen führen, die der Schenkungssteuer unterliegen.

Ehrengaben

Ehrengaben (Ehrenpreise), die von Gemeinwesen oder anderen Institutionen als Ausdruck der Wertschätzung für eine künstlerische, wissenschaftliche oder kulturelle Tätigkeit ausgerichtet werden, unterliegen grundsätzlich nicht der Schenkungssteuer. Stattdessen werden solche Zuwendungen durch die Einkommenssteuer erfasst.

Diverse Themen

Wert der Nutzniessung oder einer periodischen Leistung

Nutzniessungen und sonstige Ansprüche auf periodische Leistungen (z. B. Wohnrecht) werden nach ihrem Kapitalwert berechnet. Dieser hängt von der Höhe der Leistung, der voraussichtlichen Leistungsdauer und dem Kapitalisierungssatz ab. Bei lebenslänglichen Nutzniessungen und periodischen Leistungen richtet sich die Leistungsdauer nach der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person.

Grundstück - Verkehrswert und Steuerwert

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird vom Verkehrswert des übergehenden Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet. Der Verkehrswert eines Vermögengegenstands entspricht im Allgemeinen dem Preis, der hierfür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bemessungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre. Bei Grundstücken entspricht der Verkehrswert daher nicht dem für die Staats- und Gemeindesteuern massgebenden Steuerwert.

Behandlung von Versicherungsleistungen

Versicherungsleistungen, die mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

So sind Versicherungsleistungen aus beruflicher und gebundener Vorsorge (2. Säule, Säule 3a, Freizügigkeitsleistungen) sowie Leistungen aus (nicht rückkaufsfähigen) Risikoversicherungen von der begünstigten Person als Einkommen zu versteuern. Diese Kapitalleistungen werden getrennt von übrigen Einkommen, privilegiert besteuert.

Leistungen aus rückkaufsfähigen Versicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b), die mit dem Tod fällig werden, unterliegen mit dem gesamten Auszahlungsbetrag (bzw. mit dem Rückkaufswert, falls die Leistungen erst nach dem Tod fällig werden) der Erbschaftssteuer.

Eine Besonderheit stellt Rückgewährskapital aus einer Leibrentenversicherung dar: 60 Prozent des Rückgewährskapitals entfallen auf die Erbschaftssteuer, die übrigen 40 Prozent werden wiederum getrennt vom übrigen Einkommen, privilegiert besteuert.

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Juristische Personen mit Sitz im Kanton Zürich, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und gestützt auf das Steuergesetz von der Steuerpflicht befreit sind, sind auch von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Ausserkantonale juristische Personen sind steuerbefreit, wenn Gegenrecht gehalten wird.

Patenkind – Nachweis

Der Nachweis kann mittels Kopie des Taufscheines, des Auszugs aus dem Taufregister oder einer schriftlichen Bestätigung erbracht werden.

Abzug für Unterstützungsbedürftigkeit

Der Abzug steht allen erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen zu. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein und von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

Die hier aufgeführten Informationen sind allgemeiner Natur. Aus den Informationen kann kein Rechtsanspruch für den konkreten Einzelfall abgeleitet werden. Die definitive steuerliche Würdigung des konkreten Sachverhalts kann erst im ordentlichen Veranlagungsverfahren durch die zuständige Steuerkommissärin oder den zuständigen Steuerkommissär erfolgen.

Steuerrechnung

Zuständigkeit

  • Die Dienstabteilung Inkasso des kantonalen Steueramtes ist für die Steuerrechnungen der Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Direkten Bundessteuern zuständig.
  • Der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern obliegt dem zuständigen Gemeindesteueramt. 

Vorauszahlung

  • Wenn Sie eine Vorauszahlung für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer machen wollen, melden Sie sich bitte bei Herrn Slavisa Milosevic (043 259 40 34).
  • Wenn Ihnen noch kein Entwurf vorliegt, wenden Sie sich bitte an die Hauptnummer der Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt - Nachlass

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 37 58

Fragen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer


Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

nachlass-steueramt@zh.ch

Für dieses Thema zuständig: