Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen

Thema
Steuerbezug
Titel
Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen
Erlassdatum
9. Dezember 2008
Gültig ab
9. Dezember 2008
ZStB-Nummer
173.1
Nummer alt
33/202

A. Vorbemerkungen

1 Diese Weisung regelt die Ausstellung von Rechnungen über Staats- und Gemeindesteuern durch die Gemeindesteuerämter. Rechnungen, welche den Bereich der Grundsteuern betreffen, sind allein Sache der Gemeindesteuerämter und fallen nicht in den Regelungsbereich dieser Weisung (§ 260 Abs. 1 StG). Die Erhebung der Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern erfolgt durch das kantonale Steueramt (§ 172 StG). Dieser Bereich wird nicht durch diese Weisung geregelt.

2 Der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern wird generell in der entsprechenden Weisung der Finanzdirektion behandelt. Der Bezug der Quellensteuern ausländischer Arbeitnehmer wird in den diesbezüglichen Verordnungen sowie in der Weisung zur Durchführung der Quellensteuer geregelt. Für die ergänzende Veranlagung quellensteuerpflichtiger Personen ist die Weisung der Finanzdirektion über die ergänzende Veranlagung bei der Erhebung von Quellensteuern massgebend. Für die nachträgliche Veranlagung solcher Steuerpflichtiger im ordentlichen Verfahren ist die Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen im ordentlichen Verfahren zu beachten. Über die Kirchensteuerpflicht gibt das Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpflegen und Gemeindesteuerämter über die Kirchensteuerpflicht Aufschluss.

3 Nähere Auskünfte über die in dieser Weisung behandelten Fragen erteilt der Fachstab Spezialaufgaben (FSSP) des kantonalen Steueramtes.

B. Steuerformulare

I. Zuständigkeit

4 Das kantonale Steueramt hat betreffend den Bezug durch die Gemeindesteuerämter der in den Regelungsbereich dieser Weisung fallenden Steuern folgende Kompetenzen (§ 48 Abs. 1 VO StG):

a)    Es kann allgemeine Weisungen über die Durchführung des Steuerbezuges erlassen;

b)    Es setzt die Formulare für die Steuerrechnungen fest;

c)    Es kann Formulare und Berechnungsmethoden für die Zinsrechnungen festsetzen.

II. Genehmigung von Abweichungen

5 Will ein Gemeindesteueramt von den durch das kantonale Steueramt ausgearbei¬teten Rechnungsformularen abweichen und eigene Formulare verwenden, so bedarf es hierfür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes (§ 48 Abs. 2 VO StG). Für die Behandlung solcher Gesuche ist das Inspektorat zuständig.

C. Elemente der Steuerrechnung

I. Anschrift

1. Allgemeines

6 Steuerrechnungen sind in der Regel auch dann dem Steuerpflichtigen direkt zuzustellen, wenn dieser einen Vertreter bestimmt hat (§ 127 Abs. 3 StG).

7 Bei Steuerpflichtigen mit Domizil im Ausland, welche aus diesem Grund einen in der Schweiz domizilierten Vertreter bestimmt haben, sind Steuerrechnungen an den vom Steuerpflichtigen bestimmten Vertreter zuzustellen (§ 128 StG).

8 Stirbt ein Steuerpflichtiger, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 StG). Die Steuerrechnungen für den Verstorbenen sind daher an den Vertreter der Erben zu richten.

9 Soweit Ehegatten oder eingetragene Partner gemeinsam eingeschätzt werden, sind auch die betreffenden Steuerrechnungen an beide Ehegatten bzw. Partner gemeinsam zuzustellen; leben dagegen die Ehegatten bzw. Partner im Zeitpunkt der Zustellung der Steuerrechnung in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe bzw. Partnerschaft, so hat auch die Zustellung der Steuerrechnung für die gemeinsame Einschätzung in der Regel an jeden Ehegatten bzw. Partner gesondert zu erfolgen (§ 123 Abs. 4 StG).

10 Werden die Ehegatten bzw. Partner getrennt eingeschätzt, so sind auch die Steuerrechnungen jedem Ehegatten bzw. Partner getrennt zuzustellen.

11 Stirbt ein Ehegatte bzw. ein Partner, so sind die Steuerrechnungen für die Zeit bis zum Tode an sich an den überlebenden Ehegatten bzw. Partner sowie an den Vertreter der übrigen Erben des verstorbenen Ehegatten bzw. Partners zuzustellen. In der Regel kann jedoch angenommen werden, dass der überlebende Ehegatte bzw. Partner auch die übrigen Erben oder der Vertreter der Erben auch den überlebenden Ehegatten bzw. Partner vertritt.

12 Für Steuerrückerstattungen an Ehegatten bzw. Partner gelten die §§ 179 und 180 StG.

13 Im übrigen besteht eine Steuernachfolge auch für diejenigen juristischen Personen, welche Aktiven und Passiven einer anderen juristischen Person übernehmen (§ 59 Abs. 3 StG); die Steuerrechnungen sind in diesen Fällen der Sukzessorin zuzustellen.

2. Zustelladresse

14 Im Sichtfeld des Fensters des Briefumschlages bzw. auf der Adressetikette ist der Adressat der Steuerrechnung zu vermerken. Dieser kann der Steuerpflichtige selbst oder auch eine andere Person (Vertreter, Steuernachfolger usw.) sein. Dabei dürfen keine weiteren persönlichen Angaben als Namen und Adresse des Adressaten bei geschlossenem Umschlag ersichtlich sein.

3. Steuerpflichtige

15 Wenn die Zustellung der Steuerrechnung nicht an den Steuerpflichtigen direkt erfolgt, ist auf der Rechnung Name und Adresse des betroffenen Steuerpflichtigen anzugeben. Vor dem Namen des Steuerpflichtigen ist der Zusatz «Betrifft» aufzunehmen.

II. Objekt der Rechnung

1. Erhobene Steuerart

16 Auf jeder Steuerrechnung muss klar ersichtlich sein, dass die Rechnung die Staats- und Gemeindesteuern betrifft.

2. Art der Steuerrechnung

17 In jeder Steuerrechnung muss klar ersichtlich sein, ob es sich um eine provisorische oder um eine Schlussrechnung handelt.

3. Grundlage der Steuerrechnung

18 Aus der Steuerrechnung muss ersichtlich sein, auf welche Grundlagen sich die Steuerfaktoren stützen.

19 Bei provisorischen Rechnungen kann dies die letzte Steuererklärung oder die letzte Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode sein. Bei weiteren provisorischen Rechnungen kann eine neuere Steuererklärung, ein Einschätzungsantrag oder die Berichtigung eines Rechnungsfehlers Grundlage der Rechnung sein.

20 Schlussrechnungen werden aufgrund einer Einschätzung gemäss Steuererklärung, eines anerkannten Einschätzungsvorschlages oder eines Einschätzungsentscheides zugestellt.

21 Berichtigte Schlussrechnungen können aufgrund eines Einspracheentscheides, Rekursentscheides, Beschwerdeentscheides, Revisionsentscheides, einer Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder eines Schreibversehens oder eines Rechtsmittels gegen eine Schlussrechnung ausgestellt werden.

4. Nachfolgende Steuerrechnungen

22 Wenn eine Steuerrechnung eine frühere ersetzt, ist stets anzugeben, welche Rechnung damit ersetzt wird.

5. Ergänzende Kommentare

23 Für besondere Fälle muss in der Steuerrechnung die Möglichkeit bestehen, erklärende Texte aufzunehmen. Solche besondere Fälle können Eintritt und Austritt aus der Steuerpflicht (Zuzug, Gründung, Wegzug, Tod usw.), Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen, besondere Änderungen der Vermögensverhältnisse (Erbanfall und Aufgabe des Nebensteuerdomizils) oder Sonderbesteuerungen (Kapitalleistungen aus Vorsorge, ergänzende Vermögenssteuer) betreffen.

III. Grundangaben

1. Rechnungsdatum

24 Jede Steuerrechnung muss das Ausstellungsdatum tragen.

2. Laufnummer

25 Der ausstellenden Behörde ist es freigestellt, die einzelnen Steuerrechnungen mit einer Laufnummer zu versehen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass jede Steuerrechnung genau und rasch identifiziert wird.

3. Register-Nummer

26 Die Register-Nummer ist zwingend anzugeben und an gut sichtbarer Stelle in der Steuerrechnung aufzuführen.

4. Dauer der Steuerpflicht

27 Die Steuerperiode entspricht bei den natürlichen Personen grundsätzlich dem Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 StG). Durch Zuzug, Wegzug, Tod, Erwerb oder Wegfall von Vermögenswerten im Kanton kann die Dauer der Steuerpflicht vom Kalenderjahr abweichen (§ 10 StG).

28 Bei den juristischen Personen entspricht die Steuerperiode dem Geschäftsjahr und nicht dem Kalenderjahr (§ 83 Abs. 2 StG).

29 Bei den juristischen Personen muss in jeder Steuerrechnung Beginn und Ende der Steuerperiode angegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerperiode dem Kalenderjahr entspricht.

5. Anwendbarer Tarif

30 In den Steuerrechnungen ist der anwendbare Tarif stets anzugeben. Bei den Schlussrechnungen ist der anwendbare Tarif aus der entsprechenden Mitteilung der Einschätzungsbehörde zu übernehmen.

31 Bei den natürlichen Personen unterscheidet das Gesetz zwei Tarife: Den Grundtarif nach § 35 Abs. 1 StG (GT) und den Verheiratetentarif nach § 35 Abs. 2 StG (VT).

Bei den juristischen Personen kommen folgende Tarife zur Anwendung:

32 a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ordentlicher Besteuerung: Gewinnsteuertarif gemäss § 71 StG (8 Prozent); Kapitalsteuertarif gemäss § 82 Abs. 1 StG (0.75 Promille).

Ordentlich besteuerte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Beteiligungen erhalten einen besonderen proportionalen Abzug von der Gewinnsteuer (§ 72 StG). Dieser Abzug beeinflusst allerdings den anwendbaren Tarif nicht.

33 b) Holdinggesellschaften:

  • Besteuerung der Erträge aus zürcherischem Grundeigentum gemäss § 73 Abs. 2 StG;
  • Besteuerung der Gewinne aus Veräusserung oder Aufwertung von Beteiligungen gemäss § 75 StG;
  • im übrigen keine Gewinnsteuer (gemäss § 73 Abs. 1 StG);
  • Kapitalsteuer gemäss § 82 StG (0.15 Promille).

34 c) Domizil- und gemischte Gesellschaften:

  • Besteuerung der nach § 74 StG ermittelten Gewinne gemäss § 71 StG (8 Prozent);
  • Besteuerung der Gewinne aus Veräusserung oder Aufwertung von Beteiligungen gemäss § 75 StG;
  • Kapitalsteuer gemäss § 82 Abs. 1 StG (0.15 Promille).

35 d) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen: Gewinnsteuertarif gemäss § 76 Abs. 1 StG (4 Prozent) und Kapitalsteuertarif gemäss § 82 Abs. 1 StG (0.75 Promille bzw. für Korporationen mit Teilrechten 0.15 Promille);


36 e) Anlagefonds mit direktem Grundbesitz: Gewinnsteuertarif gemäss § 77 StG (4 Prozent) und Kapitalsteuertarif gemäss § 82 Abs. 1 StG (0.75 Promille).

6. Kirchensteuerpflicht

37 Bei natürlichen Personen können Kirchensteuern nur bei Angehörigkeit zur entsprechenden Religion erhoben werden (§ 201 StG). Die Kirchensteuerpflicht wird nach § 204 StG von der zuständigen Kirchenbehörde festgelegt. Bei konfessionell gemischten Ehen bzw. Partnerschaften wird die Kirchensteuer je zur Hälfte bezogen (§ 202 StG).

38 Bei den juristischen Personen wird die Kirchensteuer grundsätzlich anteilmässig nach den Bestimmungen des § 203 StG erhoben. Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten (§ 201 Abs. 2 StG).

39 Aus den Steuerrechnungen muss hervorgehen, für welche staatlich anerkannte Kirche eine Steuer erhoben wird. Dies ist durch einen entsprechenden Text zu vermerken.

IV. Bemessungsgrundlagen

40 Die der Steuerberechnung zugrunde gelegten Faktoren sind in der Steuerrechnung detailliert aufzuführen.

1. Steuerobjekt

41 Auf je einer Zeile müssen die einzelnen Steuerobjekte, auf welchen gesondert eine einfache Staatssteuer erhoben wird, aufgeführt werden. Bei den natürlichen Personen sind folgende Steuerobjekte zu unterscheiden:

a) Einkommen (§§ 16 ff. StG);
(inkl. Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen)

b) Vermögen (§ 38 StG),

c) Kapitalleistungen aus Vorsorge (§ 37 StG);

d) Ergänzende Vermögenssteuer (§ 41 StG).

42 Bei den juristischen Personen sind folgende Steuerobjekte zu unterscheiden:

a) Reingewinn (§ 63 StG);

b) Eigenkapital (§ 78 StG);

c) Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen (§ 75 StG);

d) Ergänzende Kapitalsteuer (§ 81 Abs. 3 StG).

2. Steuerfaktoren

43 Grundlage für die Besteuerung sind die steuerbaren Faktoren. Der Steuersatz bestimmt sich allerdings in verschiedenen Fällen (z.B. ausserkantonales Steuerdomizil, unter- oder überjährige Steuerperiode, besondere Berechnung für eine Kapitalleistung) nicht nach diesen, sondern nach von diesen abweichenden und besonders festgelegten satzbestimmenden Faktoren. Beide Gruppen von Faktoren gehen aus dem Einschätzungsentscheid hervor (§ 139 StG) und sind separat, aber in der gleichen Zeile in der Steuerrechnung aufzuführen. Die Kolonnen sind mit ›steuerbare’ Faktoren und ›satzbestimmende’ Faktoren zu bezeichnen.

44 In einer zusätzlichen Zeile muss der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen ersichtlich sein.

45 Das steuerbare wie auch das satzbestimmende Einkommen sowie der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen bzw. Reingewinn sowie Kapitalleistungen bzw. Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen sind auf die nächsten 100 Franken abzurunden (z.B.: Fr. 23’654 ist auf Fr. 23’600 abzurunden). Das steuerbare wie auch das satzbestimmende Vermögen bzw. Eigenkapital sowie das der ergänzenden Vermögenssteuer unterliegende Vermögen ist auf die nächsten 1’000 Franken abzurunden (z.B.: Fr. 87’789 ist auf Fr. 87’000 abzurunden).

3. Steuersatz

46 Der Steuersatz ergibt sich aus der Kombination der satzbestimmenden Faktoren mit dem anwendbaren Tarif. Der Steuersatz ist für jede Steuerart aufzuführen. Der anwendbare Steuertarif und die satzbestimmenden Faktoren gehen aus dem Einschätzungsentscheid (bzw. der Einschätzungsmitteilung) hervor (§ 139 StG). Bei den juristischen Personen wird zudem der daraus errechnete Steuersatz angegeben.

4. Unter- bzw. überjährige Steuerpflicht

47 Bei der Vermögens- und Kapitalsteuer, welche unter Umständen einer pro-rata-Besteuerung unterliegen, ist die Dauer der Steuerpflicht auf der entsprechenden Zeile anzugeben. Dabei ist das Datum des Anfangs und des Endes der Steuerpflicht sowie die Anzahl Tage anzugeben. Das Jahr wird stets zu 360 und der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

5. Personalsteuer

48 Personalsteuerpflichtig sind natürliche Personen, welche in der Gemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 199 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem der Steuerpflichtige mündig wird (§ 199 Abs. 3 StG). Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen muss keine Personalsteuer erhoben werden (§ 65 VO StG). Ehegatten bzw. eingetragene Partner schulden je die volle Personalsteuer (§ 199 Abs. 2 StG).

49 Von den ergänzend zu veranlagenden quellensteuerpflichtigen Personen (§ 93 Abs. 1 StG) wird keine Personalsteuer erhoben. Von den nachträglich zu veranlagenden quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern (§ 93 Abs. 2 StG) ist hingegen die Personalsteuer geschuldet.

V. Steuerberechnung

1. Massgebende Faktoren

50 Die für die Staatssteuer massgebenden Steuerfaktoren sind auch für die Berechnung der Gemeindesteuern zu übernehmen (§ 189 StG). Darum ist zuerst die einfache Staatssteuer zu berechnen und dann diese mit den entsprechenden Steuerfüssen zu multiplizieren.

51 Bei Steuerpflichtigen, die nur einen Teil der Steuerwerte im Kanton Zürich zu versteuern haben, sowie bei Steuerpflichtigen mit einer unterjährigen bzw. überjährigen Steuerpflicht, ist von den steuerbaren- bzw. satzbestimmenden Faktoren auszugehen.

52 Auch bei natürlichen Personen mit Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ohne Vorsorgecharakter ist sowohl auf das steuerbare als auch auf das satzbestimmende Einkommen abzustellen (§ 36 StG).

2. Steuersätze

a) Natürliche Personen

53 Die Einkommenssteuer wird nach § 35 StG berechnet. Die Berechnung der Vermögenssteuer wird aufgrund von § 47 StG vorgenommen.

54 Der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen wird zum halben Steuersatz des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert. Für die Berechnung des Steuerbetrages wird auf die Weisung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen verwiesen.

55 Kapitalleistungen aus Vorsorge (§ 37 StG) werden gesondert vom übrigen Einkommen zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht ist stets eine volle Jahressteuer zu erheben.

56 Die ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt 1 Promille des steuerbaren Vermögens (§ 43 Abs. 3 StG).

57 Die Personalsteuer beträgt 24 Franken pro Person (§ 200 StG).

b) Juristische Personen

58 Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften entrichten vom steuerbaren Reingewinn (§ 71 StG) eine Steuer von 8 Prozent:

59 Die Kapitalsteuer beträgt 0.75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 82 Abs. 1 StG).

60 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und der Besteuerung als Holdinggesellschaften nach § 73 StG unterliegen, entrichten eine Kapitalsteuer von 0.15 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 82 Abs. 1 StG).

61 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben und der Besteuerung als Verwaltungsgesellschaften nach § 74 StG unterliegen, entrichten die Steuer auf dem steuerbaren Reingewinn nach dem Tarif von § 71 StG. Für diese Gesellschaften beträgt die Kapitalsteuer 0.15 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 82 Abs. 1 StG).

62 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 Prozent des steuerbaren Reingewinns (§ 76 Abs. 1 StG). Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 10’000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert (§ 76 Abs. 2 StG).

63 Die Kapitalsteuer beträgt 0.75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 82 Abs. 1 StG). Eigenkapital unter Fr. 100'000 wird nicht besteuert (§ 82 Abs. 2 StG).

64 Bei Korporationen mit Teilrechten beträgt die Kapitalsteuer 0.15 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert (§ 82 StG).

65 Die Gewinnsteuer der Anlagefonds beträgt 4 Prozent (§77 StG). Auf dem steuerbaren Reinvermögen entrichten diese eine Kapitalsteuer von 0.75 Promille ( § 82 Abs. 1 StG). Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert (§ 82 Abs. 2 StG).

66 Die ergänzende Kapitalsteuer für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt 0.75 Promille des steuerbaren Vermögens (§ 81 Abs. 3 StG).

c) Rundung der Steuersätze

67 Die Steuersätze (Prozentsätze bzw. Promillesätze) werden auf drei Dezimalen genau berechnet; die vierte Dezimale wird nicht berücksichtigt, die folgenden Dezimalen bleiben unberücksichtigt (z.B.: 15.58974% entspricht einem Steuersatz von 15.589%).

3. Berechnung der einfachen Staatssteuer

a) Grundsatz

68 Die einfache Staatssteuer ergibt sich aus der Multiplikation der steuerbaren Faktoren mit den sich aus den satzbestimmenden Faktoren ergebenden Steuersätzen.

b) Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen

69 Der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen wird zum halben Steuersatz des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert.

c) Beteiligungsabzug

70 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Beteiligungsabzug (§ 72 StG) berechnet sich die Gewinn- und Kapitalsteuer grundsätzlich nach § 71 StG. Die sich aus dieser Berechnung ergebende Gewinnsteuer wird dann um den Beteiligungsabzug ermässigt (§ 72 Abs. 1 StG). Der Beteiligungsabzug ist die in Prozenten ausgedrückte und auf drei Dezimalen abgerundete Verhältniszahl zwischen dem Nettoertrag aus Beteiligungen und dem gesamten Reingewinn.

d) Rundung der Beträge

71 Die auf Einkommen und Vermögen, Reingewinn und Eigenkapital berechneten Staatssteuerbeträge (100%) sind auf ganze Franken abzurunden (z.B.: Fr. 45.29 ist auf Fr. 45.-- abzurunden).

4. Steuerfüsse

72 Der effektiv geschuldete Steuerbetrag errechnet sich aus der Multiplikation der einfachen Staatssteuer mit den anwendbaren Steuerfüssen.

a) Staatssteuer

73 Der Kantonsrat setzt den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer vom Einkommen, Vermögen, Reingewinn und Eigenkapital fest (§ 2 StG).

b) Gemeindesteuern

74 Die Gemeindesteuern sind zu den von der Gemeinde jährlich beschlossenen Prozentsätzen von der einfachen Staatssteuer zu berechnen (§ 188 StG).

c) Kirchensteuern

75 Die Kirchensteuer wird gemäss Beschluss der Kirchgemeinde, bei Gemeindeverbänden gemäss Beschluss der Zentralkirchenpflege, in Prozenten der einfachen Staatssteuer erhoben. Für Details wird auf das Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpflegen und Gemeindesteuerämter über die Kirchensteuerpflicht verwiesen.

76 Bei konfessionell gemischten Ehen bzw. eingetragenen Partnerschaften wird die Kirchensteuer je zur Hälfte bezogen (§ 202 StG). Bei Angehörigkeit nur eines Ehegatten bzw. Partners an eine bestimmte staatlich anerkannte Kirche ist nur der hälftige Steuerfuss der entsprechenden Kirchgemeinde zur Anwendung zu bringen.

Bei Ein- bzw. Austritt aus einer staatlich anerkannten Kirche sind die Kirchensteuern pro rata temporis zu berechnen. Massgebendes Datum für den Ein- bzw. Austritt ist das von der zuständigen Kirchgemeinde bestätigte Datum der schriftlichen Ein- bzw. Austrittserklärung des Steuerpflichtigen.

5. Berechnung der Personalsteuer

77 Die Personalsteuerpflicht besteht für die Dauer des zürcherischen steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes. Umfasst die Steuerpflicht nicht ein volles Kalenderjahr, so ist die Steuer anteilsmässig zu kürzen. Die Personalsteuer unterliegt keinem Steuerfuss.

VI. Steuerrechnung

1. Der Steuerbetrag

78 Der Gesamtsteuerbetrag errechnet sich aus der Summe der einzelnen zu entrichtenden Steuern. Die errechneten Staats- und Gemeindesteuerbeträge sind nach kaufmännischer Usanz auf die nächsten fünf Rappen auf- oder abzurunden.

2. Anrechnung von Verrechnungssteuern

79 Soweit natürliche Personen Verrechnungssteuern zur Verrechnung mit Staats- und Gemeindesteuern geltend machen und dem Gemeindesteueramt diese Anträge als berechtigt erscheinen, hat das Gemeindesteueramt die Anrechnung vorzunehmen.

80 Vor Ende März der Steuerperiode geltend gemachte Verrechnungssteuern werden der ersten Rate und, soweit notwendig, den folgenden Raten der provisorischen Steuerrechnung angerechnet.

81 Die Verrechnungssteuern werden grundsätzlich wie am Tag des Eingangs des Verrechnungsantrages geleistete Zahlungen behandelt, wobei die Valutierung frühestens per 30. Juni erfolgen darf.

82 Grundsätzlich werden die Verrechnungssteuern des der Steuerperiode vorangehenden Fälligkeitsjahres verrechnet. Ausnahmsweise werden in den folgenden Fällen auch schon die Verrechnungssteuern des mit der Steuerperiode übereinstimmenden Fälligkeitsjahres verrechnet: Wegzug in der Steuerperiode in eine andere zürcherische Gemeinde; Heirat oder Eintrag der Partnerschaft in der Steuerperiode; Scheidung oder Trennung im auf die Steuerperiode folgenden Jahr; Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode durch Tod oder Wegzug ins Ausland.

83 Für Details wird auf die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie auf die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwiesen.

3. Zahlungen und Rückzahlungen

84 Von Steuerpflichtigen für die betreffende Steuerperiode bereits vor der Ausstellung einer Steuerrechnung geleistete und verbuchte Zahlungen sind in der Steuerabrechnung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Rückzahlungen, die durch das Gemeindesteueramt erfolgt sind.

85 Bei Steuerrechnungen an nachträglich veranlagte ausländische Arbeitnehmer sind die nachweislich bereits abgezogenen Quellensteuern grundsätzlich wie Zahlungen des Steuerpflichtigen zu behandeln. Dabei sind solche Zahlungen bezüglich Verzinsung als am 30. September geleistet zu betrachten. Wenn die Steuerpflicht nach dem 30. Juni beginnt, verschiebt sich der Tag der Valutierung der zur Anrechnung kommenden Quellensteuern auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Für Details wird auf die Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen im ordentlichen Verfahren verwiesen.

4. Zinsabrechnung

86 Eine Zinsabrechnung hat grundsätzlich bei Ausstellung einer Schlussrechnung zu erfolgen. Dem Gemeindesteueramt steht es jedoch frei, auch bei Ausstellung von provisorischen Rechnungen eine Berechnung von Zinsen vorzunehmen.

87 Die Zinsabrechnung ist Bestandteil der entsprechenden Rechnung. Dementsprechend ist der Zinsbetrag in der Steuerrechnung vor dem Gesamtrechnungsbetrag auszuweisen. Der Steuerrechnung sind die entsprechenden Details in Form eines Beiblattes beizulegen.

VII. Rechtsmittelbelehrung

1. Provisorische Steuerrechnungen

88 Gegen provisorische Steuerrechnungen können keine ordentlichen Rechtsmittel erhoben werden.

2. Schlussrechnungen

89 Gegen die Schlussrechnung können die Steuerpflichtigen bei dem die Steuerrechnung ausstellenden Gemeindesteueramt innert 30 Tagen nach deren Zustellung schriftlich Einsprache erheben (§ 178 i.V.m. § 140 Abs. 1 StG). In der Schlussrechnung ist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

90 Der Einspracheentscheid ist den Steuerpflichtigen schriftlich, mit Begründung, zu eröffnen.

91 Die Steuerpflichtigen können innert 30 Tagen nach der Zustellung des Einspracheentscheides beim kantonalen Steueramt (Kantonales Steueramt Zürich, Fachstab Spezialaufgaben, Bändliweg 21, 8090 Zürich) Rekurs erheben (§ 178 i.V.m. § 147 Abs. 1 StG). Im Einspracheentscheid ist deshalb auf die Möglichkeit sowie die Frist für die Erhebung eines Rekurses hinzuweisen. Ferner sind die Steuerpflichtigen darauf aufmerksam zu machen, dass die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss und dass Beweismittel sowie der angefochtene Entscheid oder eine Kopie davon beizulegen sind.

92 Gegen den Rekursentscheid des kantonalen Steueramtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (gestützt auf Art. 29a der Bundesverfassung i.V.m. Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110).

3. Einschätzungsmitteilungen

93 Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG).

D. Ausstellung der Steuerrechnungen

I. Periodische Steuern

1. Provisorische Steuerrechnungen

a) Allgemeines

94 Bei den natürlichen Personen entspricht die Steuerperiode dem Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 StG). In diesem Kalenderjahr ist dem Steuerpflichtigen eine provisorische Rechnung zuzustellen (§ 173 Abs. 1 StG).

95 Bei den juristischen Personen gilt das Geschäftsjahr als Steuerperiode (§ 83 Abs. 2 StG). In der Steuerperiode - bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet - ist der Steuerpflichtigen eine provisorische Rechnung zuzustellen (§ 173 Abs. 1 StG).

96 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode (§ 173 Abs. 2 StG).

97 Der in § 50 Abs. 1 und 2 VO StG vorgesehene Ratenbezug hat keinen Einfluss auf die in § 49 VO StG vorgesehenen Verfalltage.

b) Erste provisorische Rechnung

aa) Für die in der vorangegangenen Steuerperiode bereits steuerpflichtigen Personen

98 Personen, welche in der vorangegangenen Steuerperiode bereits steuerpflichtig waren, haben in aller Regel den Steuerbehörden bereits Angaben über ihre Steuerfaktoren gemacht. Grundlage der ersten provisorischen Steuerrechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung (§ 173 Abs. 2 StG).

99 Wenn im Zeitpunkt der Ausstellung der ersten provisorischen Steuerrechnung keine Steuererklärung oder Einschätzung für eine Vorperiode vorliegt, ist der mutmassliche Steuerbetrag zu schätzen (§ 173 Abs. 2 StG). In erster Linie kann sich dafür das Gemeindesteueramt auf Schätzungen des Steuerpflichtigen oder auf Auskünfte von anderen Steuerbehörden stützen.

100 Eine Schätzung des mutmasslichen Steuerbetrages ist auch vorzunehmen, wenn das Gemeindesteueramt anhand konkreter Hinweise davon ausgehen muss, dass die Faktoren der Vorperioden erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen in der laufenden Steuerperiode abweichen.

101 Bis Ende Mai ist den Steuerpflichtigen in der Regel eine provisorische Steuerrechnung zuzustellen.

bb) Für die in der Steuerperiode in die Steuerpflicht eintretenden Personen

102 Natürliche Personen, welche in der Steuerperiode in die Steuerpflicht eintreten (Zuzug, usw.), erhalten für die laufende Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung (§ 173 Abs. 1 StG). Diese entspricht dem mutmasslichen Steuerbetrag.

103 Liegen verlässlich erscheinende Angaben des Steuerpflichtigen vor, hat sich die Schätzung des Steuerbetrages darauf zu stützen. Andernfalls muss das Gemeindesteueramt eine eigenständige Schätzung vornehmen oder vom Steuerpflichtigen Angaben über die mutmasslichen Steuerfaktoren verlangen.

104 Juristische Personen, welche neu in die Steuerpflicht eintreten (Zuzug, Gründung usw.), erhalten für die laufende Steuerperiode nur dann eine provisorische Steuerrechnung, wenn das Geschäftsjahr in diesem Jahr endet (§ 173 Abs. 1 StG). Die allfällige provisorische Steuerrechnung zeigt den mutmasslichen Steuerbetrag an.

105 Bei im Laufe der Steuerperiode neu in die Steuerpflicht eintretenden Steuerpflichtigen ist spätestens innert vier Monaten nach Eintritt in die Steuerpflicht eine provisorische Steuerrechnung zu versenden.

106 Bei Eintritt der Mündigkeit wird in der Regel keine provisorische Steuerrechnung zugestellt.

c) Weitere provisorische Rechnungen

aa) Aufgrund einer Steuererklärung

107 Nach Eingang der Steuererklärung für die betreffende Steuerperiode ist in der Regel keine weitere provisorische Steuerrechnung auszustellen.

bb) Aufgrund eines Verrechnungsantrages

108 Geht nach Ausfertigung einer provisorischen Steuerrechnung ein Verrechnungsantrag ein, so ist der Verrechnungsanspruch dem Steuerpflichtigen gutzuschreiben.

cc) Aufgrund anderer Anknüpfungspunkte

109 Eine weitere provisorische Steuerrechnung kann auch dann ausgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige das Gemeindesteueramt darum ersucht (z.B. bei Lottogewinn, Erbschaft, Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder wenn andere Gründe erhebliche Abweichungen von der früheren Steuerrechnung zur Folge haben).

d) Bezug in Raten

110 Der Bezug der in den provisorischen Rechnungen ausgewiesenen Beträge kann in drei oder sieben Raten erfolgen (§ 50 VO StG). Beim Bezug in drei Raten jeweils per 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Beim Bezug in sieben Raten in der Zeit zwischen Juni und Dezember jeweils am Ende jedes Monats.

2. Schlussrechnungen

111 Nach Vornahme der Einschätzung wird dem Steuerpflichtigen innert 60 Tagen eine Schlussrechnung zugestellt (§ 173 Abs. 3 StG).

112 Wird eine Einschätzung durch Einspracheentscheid oder durch einen Entscheid einer Rechtsmittelinstanz abgeändert, ist innert 60 Tagen eine neue Schlussrechnung auszustellen (§ 51 Abs. 2 VO StG). Eine solche kann unterbleiben, solange der Entscheid nicht rechtskräftig geworden ist.

113 In jeder Schlussrechnung wird in der Regel auch über die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen abgerechnet (§ 174 StG; § 51 Abs. 1 VO StG).

114 Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu begleichen (§ 51 Abs. 3 VO StG). Bei verspäteten Zahlungen können Zinsen nachbezogen werden (§ 51 Abs. 3 VO StG). Die Zinsen richten sich nach dem für die betreffende Steuerperiode gültigen Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern.

II. Nicht periodische Steuern

1. Allgemeines

115 Nicht periodische Steuern (Kapitalleistungen aus Vorsorge, ergänzende Vermögenssteuer, gesonderte Besteuerung von Kapital- und Aufwertungsgewinnen bei Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften, Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven) können je nach Art separat oder gemeinsam mit periodischen Steuern eingeschätzt werden.

116 Nicht periodische Steuern sind separat von den periodischen Steuern zu berechnen und innert 60 Tagen in Rechnung zu stellen. Dafür ist kein besonderes Rechnungsformular zu verwenden.

117 Die Ausstellung der Steuerrechnung hat unabhängig von einer allfälligen Anfechtung der Einschätzung durch den Steuerpflichtigen oder die Gemeinde zu erfolgen. Wird eine Einschätzung aufgrund eines Einspracheentscheides oder eines Entscheides einer Rechtsmittelinstanz abgeändert, ist eine entsprechende neue Steuerrechnung auszustellen. Gleiches gilt auch, wenn eine rechtskräftige Einschätzung aufgrund eines Revisionsverfahrens oder einer Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder eines Schreibversehens nachträglich abgeändert wird.

118 Nicht periodische Steuern sind mit der Zustellung der definitiven, auf einer Einschätzung beruhenden Rechnung fällig (§ 53 Abs. 1 VO StG).

119 Die Steuerrechnung ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu begleichen (§ 53 Abs. 2 VO StG). Bei verspäteten Zahlungen können Zinsen nachbezogen werden (§ 54 Abs. 1 VO StG). Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt (§ 54 Abs. 2 VO StG). Die Zinsen richten sich nach dem für die betreffende Steuerperiode gültigen Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern.

120 Gegen die Steuerrechnung kann beim Gemeindesteueramt Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt erhoben werden (§ 178 StG). Gegen den Rekursentscheid des kantonalen Steueramtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (gestützt auf Art. 29a der Bundesverfassung i.V.m. Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110).

2. Kapitalleistungen aus Vorsorge (§ 37 StG)

121 Kapitalleistungen aus einer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert von den anderen Einkünften besteuert.

122 Die einfache Staatssteuer berechnet sich nach dem für die betreffenden Steuerpflichtigen anwendbaren Tarif. Sie beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben. Der anzuwendende Steuerfuss bestimmt sich nach der Steuerperiode des Zuflusses der Kapitalleistung.

123 Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge kann eine provisorische Steuerrechnung zugestellt werden. Diese nicht periodischen Steuern werden aber erst mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet (§ 53 und 54 VO StG).

3. Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen (§ 75 StG)

124 Werden Beteiligungen, welche in eine Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaft gelangt sind, innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, so werden diese Kapital- oder Aufwertungsgewinne gesondert besteuert.

125 Die einfache Staatssteuer beträgt einheitlich 6 Prozent des steuerbaren Gewinnes. Der anzuwendende Steuerfuss bestimmt sich nach der Steuerperiode der Erzielung des Kapital- oder Aufwertungsgewinnes.

4. Ergänzende Vermögenssteuer bzw. Kapitalsteuer für landwirtschaftliche Grundstücke (§ 43 und 81 StG)

126 Die ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonderen, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfahren festgesetzt (§ 44 StG). Innert 60 Tagen nach Erhalt des Einschätzungsentscheides ist durch das Gemeindesteueramt eine Steuerrechnung auszustellen.

127 Für die ergänzende Vermögenssteuer beträgt die einfache Staatssteuer für natürliche Personen 1 Promille (§ 43 Abs. 3 StG) und für juristische Personen 0.75 Promille des steuerbaren Kapitals (§ 81 Abs. 3 StG). Der anzuwendende Steuerfuss ist derjenige, welcher im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Beendigung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Geltung hatte (§ 43 Abs. 3 StG).

III. Zinsrechnungen

1. Allgemeines

128 Bei periodischen Steuern hat mit jeder Schlussrechnung grundsätzlich eine Berechnung der Zinsen zu erfolgen. Bei nicht periodischen Steuern werden Zinsen nur dann berechnet, wenn der Steuerpflichtige in Verzug ist oder eine Steuerrückerstattung zu erfolgen hat.

129 Die Zinsrechnungen sind Teil der jeweiligen Steuerrechnungen. Gegen die Zinsrechnung sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen die Steuerrechnung selbst.

130 Bei periodischen Steuern kann das Gemeindesteueramt vor der Zustellung der Schlussrechnung eine Zins-Zwischenrechnung erstellen und dem Steuerpflichtigen zustellen. Mit der Schlussrechnung ist unabhängig davon eine Zinsrechnung zu erstellen, wobei darauf zu achten ist, dass keine Zinseszinsen berechnet werden. Gegen Zins-Zwischenrechnungen können keine Rechtsmittel ergriffen werden.

2. Berechnungsmethode

131 Die Zinsen sind nach der in der Schweiz angewendeten kaufmännischen Bankusanz zu rechnen. Dabei wird das Jahr mit 360 und der Monat mit 30 Tagen einheitlich berechnet. Bei den Fälligkeitsdaten 28. und 29. Februar hat die Berechnung der Tage nicht pauschal, sondern effektiv zu erfolgen.

3. Zinssätze

132 Die Zinssätze richten sich nach dem für das betreffende Kalenderjahr gültigen Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern.

Der Regierungsrat legt dabei auch fest, inwieweit auf Zinsen zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet wird.

Die vom Regierungsrat festgelegten Zinssätze gelten für sämtliche zu verzinsenden Beträge jeweils ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Diese Zinssätze gelten für Beträge aus sämtlichen Steuerperioden.

4. Verfalltage bei periodischen Steuern (§ 49 VO StG)

133 Periodische Steuern sind grundsätzlich am 30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, fällig.

134 Für Steuerpflichtige, denen bis zum 1. Juli keine provisorische Steuerrechnung zugestellt worden ist, verschiebt sich der Verfalltag auf den 1. Januar des Folgejahres.

135 Für Steuerpflichtige, die aus der Steuerpflicht ausscheiden, ist der Fälligkeitstag grundsätzlich der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet.

5. Fälligkeit bei nicht periodischen Steuern (§ 53 VO StG)

136 Nicht periodische Steuern (ausgenommen Grundsteuern) werden mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig.

6. Valutierung von Zahlungen und Rückzahlungen

137 Vom Steuerpflichtigen geleistete Zahlungen werden je nach Zahlungsform valutiert:

a) Im Post-Zahlungsverkehr ist bei Bareinzahlungen der Poststempel auf dem Zahlungsabschnitt, beim automatisierten Zahlungsverkehr (Einzahlungsscheine mit Referenznummern) das von der Post gemeldete Gutschriftsdatum massgebend; dies selbst dann, wenn eine solche Zahlung über einen Dritten (namentlich eine Bank) abgewickelt wird;

b) bei Zahlungen auf ein Bankkonto einer Bezugsbehörde ist das Valutadatum der Gutschrift massgebend;

c) bei Zahlungen in bar an die Bezugsbehörde oder eine von ihr bestimmte Amtsstelle (namentlich die Gemeindekasse) ist der Einzahlungstag massgebend;

d) Checkzahlungen sind den Barzahlungen gleichgestellt.

138 Die Valutierung der bei den Staats- und Gemeindesteuern anzurechnenden Verrechnungssteuern richtet sich nach den Ausführungen in der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern.

139 Für von Steuerbehörden an den Steuerpflichtigen geleistete Zahlungen ist für die Valutierung jeweils der Tag der Auszahlung in bar bzw. bei bargeldlosem Zahlungsverkehr der Valutatag der Belastung der Post oder des Bankkontos der zahlenden Steuerbehörde massgebend.

7. Zinsberechnung

140 Die Berechnung der Zinsen richtet sich nach der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern.

8. Zinsrechnungsformulare

141 Wie bei allen Steuerformularen (Abschnitt I.) hat die Bezugsbehörde grundsätzlich die vom kantonalen Steueramt ausgearbeiteten Zinsrechnungsformulare zu verwenden. Will die Bezugsbehörde eigene Formulare verwenden, hat sie vorgängig die Genehmigung des kantonalen Steueramtes einzuholen.

E. Zustellung von Steuerrechnungen

142 Die Steuerrechnungen sind verschlossen zu versenden. Die Fristen für die Zustellung der einzelnen Steuerrechnungen sind in dieser Weisung abschliessend geregelt. Das Zustelldatum ist auf den Steuerrechnungen und im Steuerregister vorzumerken. Im übrigen gelten die in der Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren erwähnten Vorschriften.

F. Inkrafttreten

143 Diese Weisung ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen vom 17. Februar 2006.

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