Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern

Thema
Steuerbezug
Titel
Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern
Erlassdatum
11. September 2020
Gültig ab
11. September 2020
ZStB-Nummer
172.1
Nummer alt
33/014

A. Regelungsbereich und Verweis auf weitere Weisungen

Diese Weisung regelt die Durchführung des Bezuges der Staats- und Gemeindesteuern durch die Gemeindesteuerämter sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteuern und Bussen durch das kantonale Steueramt. Der Bezug der Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer und der Grundsteuern werden hingegen durch diese Weisung nicht geregelt.

Besondere Aspekte des Steuerbezuges werden durch spezielle Weisungen behandelt. Die Ausstellung von Steuerrechnungen wird durch die entsprechende Weisung (Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 173.1) geregelt. Soweit es um den Bezug der nachträglich veranlagten Quellensteuer geht, ist die Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I, ZStB Nr. 87.1) massgebend. Für den Bezug der Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die gleichnamige Verordnung zu beachten (Quellensteuerverordnung II, ZStB Nr. 94.1).

Bestimmungen für Ehegatten gelten sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.

Nähere Auskünfte über die in dieser Weisung behandelten Fragen erteilt der Bezugsdienst des kantonalen Steueramtes.

B. Zuständigkeiten

1 Sämtliche mit dem Bezug der Staats- und Gemeindesteuern betrauten Steuerbehörden unterstehen der Aufsicht der Finanzdirektion (§ 110 des Steuergesetzes; StG; LS 631.1).

2 Die Staats- und Gemeindesteuern werden durch das Gemeindesteueramt mit gemeinsamer Steuerrechnung bezogen (§ 172 StG). Es stellt ebenso die Rechnung für die Zinsen. Das Gemeindesteueramt rechnet periodisch über den Staatsanteil nach den Bestimmungen der Weisung über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter (ZStB Nr. 172.2) ab.

3 Der Steuerbezug der von den Gemeindesteuerämtern zu beziehenden Staatssteuern obliegt dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde (§ 46 der Verordnung zum Steuergesetz; StV; LS 631.11). Dieses Gemeindesteueramt hat auch die entsprechenden steuerpflichtigen Personen in das Bezugsregister aufzunehmen (§ 47 StV).

4 Für Berechnung und Bezug der Gemeindesteuern ist ausschliesslich die Gemeinde zuständig, welche die Staatssteuer erhebt. Dies gilt sowohl für steuerpflichtige Personen, die anderen zürcherischen Gemeinden Steuerausscheidungsbeträge schulden (§ 191 StG), als auch für steuerpflichtige Personen, die in einem Gebiet einer Gemeinde wohnen, die zu einer Kirch- oder Schulgemeinde gehört, welche ihren Sitz in einer anderen zürcherischen politischen Gemeinde hat. Die rechnungstellende Gemeinde rechnet mit den anderen beteiligten Gemeinden über die zu deren Gunsten bezogenen Steuerbeträge ab.

5 Verlegt eine steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder ihren Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde, kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode der Zuzugsgemeinde zu (§ 190 Abs. 1 StG).

Kapitalleistungen gemäss § 37 StG sind in der Gemeinde steuerbar, in welcher die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat (§ 190 Abs. 2 StG).

C. Ausstellung von Steuerrechnungen

6 Die Festsetzung der für den Steuerbezug erforderlichen Formulare, namentlich Steuerrechnungen, ist Sache des kantonalen Steueramtes. Dieses hält den Gemeindesteuerämtern entsprechende Formulare zur Verfügung.

Über Ausgestaltung, Inhalt, Ausstellung, Berechnung und Zustellung von Steuerrechnungen gibt die Weisung über die Ausstellung von Steuerrechnungen (ZStB Nr. 173.1) Aufschluss.

D. Zustellung von Mitteilungen

7 Sämtliche Mitteilungen der Bezugsbehörden an die steuerpflichtigen Personen oder deren Vertreter sind verschlossen zu versenden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Zirkularschreiben, auf welchen sich keine Angaben über den Adressaten befinden. Aus dem geschlossenen Umschlag dürfen ausser Namen und Adresse des Adressaten keine weiteren persönlichen Angaben ersichtlich sein.

E. Eidgenössische Verrechnungssteuer

8 Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen ist im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) und der dazugehörenden Verordnung (VStV; SR 642.211) sowie in der entsprechenden kantonalen Verordnung (VO Rückerstattung VSt; LS 634.2) geregelt.

9 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen muss in jedem Fall direkt bei der eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden.

10 Die steuerpflichtige Person kann die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der zuständigen zürcherischen Gemeinde beantragen, wenn sie am Ende des Kalenderjahres, in welchem die steuerbare Leistung fällig wurde, im Kanton Zürich Wohnsitz hat. Bei Wegzug in einen anderen Kanton ist der neue Wohnsitzkanton für die Rückerstattung der Verrechnungssteuern für Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig.

11 Als verrechenbare Staats- und Gemeindesteuern gelten sämtliche provisorisch in Rechnung gestellten sowie sämtliche bereits eingeschätzten Steuern. Im Normalfall wird der Rückerstattungsanspruch jedoch mit den Staats- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.

12 Wenn der Verrechnungsantrag (bzw. das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) zusammen mit der Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode bis Ende März des folgenden Jahres, d.h. innert der ordentlichen Einreichungsfrist eingereicht wird, ist der Rückerstattungsanspruch per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutzuschreiben (vgl. § 9 Abs. 1 VO Rückerstattung VSt).

In allen anderen Fällen erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag (vgl. § 9 Abs. 2 VO Rückerstattung VSt). Damit werden die folgenden beiden Fälle abgedeckt:

a. Vorzeitige Beendigung der Steuerpflicht infolge Todes oder Wegzuges ins Ausland: In diesen Fällen kann es vorkommen, dass die Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag schon in der Steuerperiode bzw. im Fälligkeitsjahr eingereicht wird. Beim interkantonalen Wohnsitzwechsel gelten im Übrigen die bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG; SR 642.14; und Art. 30 Abs. 1 VStG).

b. Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode, jedoch Einreichung der Steuererklärung nach dem 31. März des folgenden Jahres: Auch in diesen Fällen wird der Rückerstattungsanspruch per Eingang der Steuererklärung gutgeschrieben.

13 Sind alle verrechenbaren Steuern gedeckt, so ist der überschüssige Betrag grundsätzlich in bar zurückzuerstatten.

14 Bei unverteilten Hinterlassenschaften sind Rückerstattungsansprüche für die zwischen dem Todestag und dem Tag der Erbteilung fällig gewordenen Erträge bei der Abteilung Nachlass geltend zu machen.

F. Gebühren, Kosten und Entschädigungen

15 Es ist nicht zulässig, für die Tätigkeiten der Steuerbehörde im Bezugsverfahren von der steuerpflichtigen Person Gebühren (z.B. Mahn- oder Bearbeitungsgebühren), Kosten oder andere Entschädigungen zu verlangen.

16 Das Weiterverrechnen von Drittauslagen (z.B. Betreibungskosten) ist zulässig.

G. Zahlungstermine (§§ 50 ff. StV)

17 Jede Steuerzahlung ist mit dem Datum des Einganges gutzuschreiben. Mit Ausnahme der Schlussrechnung sind keine Zahlungsfristen zu gewähren.

18 Die Staats- und Gemeindesteuern sind wie folgt zu beziehen:

1. Beim ersten provisorischen Bezug können die Gemeinden den provisorischen Bezug der Steuern in drei oder sieben Raten festlegen:

Bei Bezug in drei Raten jeweils per:

30. Juni, 30. September, 31. Dezember.

Bei Bezug in sieben Raten jeweils per:

30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November, 31. Dezember.

2. In weiteren Steuerrechnungen (in oder nach Ablauf der Steuerperiode):

Für Mehr- oder Minderbeträge gegenüber dem ersten provisorischen Bezug bestehen keine Zahlungsfristen. Die Verzinsung bestimmt sich nach dem Verfalltag der Steuerschuld und dem Zeitpunkt der Zahlungen.

3. In der Schlussrechnung:

Bei Erstellung einer Schlussrechnung ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu gewähren.

H. Steuerrückerstattungen (§§ 174 ff. StG)

I. Allgemeines

19 Steuerrückerstattungen sind bis zur Zustellung der Steuerabrechnung zu verzinsen und innert Monatsfrist auszuführen. Sie können durch die Post, Bank oder mit Checks erfolgen.

II. An ungetrennt lebende Ehegatten

20 Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, können mit befreiender Wirkung an den einen oder anderen Ehegatten erfolgen. Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen verrechnet werden.

III. An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten

21 Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, hat die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten zu erfolgen.

Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden

a. entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten;

b. oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehegatten.

Im Übrigen können die Ehegatten von sich aus dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekanntgeben. Es ist jedoch darauf zu achten, dass ein entsprechendes Schreiben von beiden Ehegatten unterzeichnet ist.

IV. Wegzug von natürlichen Personen aus dem Kanton Zürich

22 Bei Wegzug in einen anderen Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind der steuerpflichtigen Person in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig erledigt sind oder Steuerausstände bestehen.

I. Zinsen (§§ 51 - 54 StV)

I. Periodische Steuern

1.Berechnungsmethode

23 Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet.

24 Bei periodischen Steuern werden die Zinsen auf dem in der Schlussrechnung festgelegten Steuerbetrag per Verfalltag berechnet. Dabei werden alle Zinsen zu Gunsten wie auch alle Zinsen zu Lasten der steuerpflichtigen Person in einer Zinsrechnung zusammengefasst.

25 In der Regel werden die Zinsen so berechnet, dass die vor dem 30. September geleisteten Zahlungen zu Gunsten (Vergütungszinsen) und die nach diesem Verfalltag bestehenden Ausstände zu Lasten (Ausgleichszinsen) der steuerpflichtigen Person verzinst werden. Einzig bei steuerpflichtigen Personen, deren Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres beginnt und denen bis am 30. Juni der Steuerperiode keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinsenlauf zu Lasten (Ausgleichszins) der steuerpflichtigen Person erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres.

Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch bei Rückerstattung infolge Wegzuges der steuerpflichtigen Person in einen anderen Kanton.

2.Änderung der Einschätzung im Rechtsmittelverfahren

26 Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine gänzlich neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden. Ein gemäss dieser neuen Schlussrechnung verbleibender Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen.

3.Verspätete Zahlung

27 Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden. Der Zins kann separat belastet werden. Es werden keine Zinsen auf Zinsen erhoben.

28 Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.

4.Zins-Zwischenrechnung

29 Das Gemeindesteueramt kann vor Zustellung der Schlussrechnung eine Zins-Zwischenrechnung erstellen. Auf Zins-Zwischenrechnungen sind keine Rechtsmittel möglich.

5.Nachsteuern

30 Die nicht erhobene Steuer samt (Ausgleichs-)Zins wird als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG). Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen. Rz 26 gilt sinngemäss.

31 Die Nachsteuerrechnung (Steuer samt [Ausgleichs-]Zins) ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen der Nachsteuerrechnung (Steuer samt [Ausgleichs-]Zins) können in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden. Der Zins kann separat belastet werden. Es werden keine Zinsen auf (Verzugs-)Zinsen erhoben.

II. Nicht periodische Steuern

32 Nicht periodische Steuern werden mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.

33 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet. Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind. Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen.

Für die Fälligkeit und Verzinsung von Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen wird auf die entsprechende Weisung (ZStB Nr. 22.1) verwiesen.

III. Gemeinsame Bestimmungen für periodische und nicht periodische Steuern

34 Die Zinsen sind als Marchzinsen (das Jahr zu 360, der Monat zu 30 Tagen) zu berechnen.

35 Der Zinsenlauf endigt mit der Zahlung. Im Post-Verkehr ist bei Bareinzahlungen der Poststempel auf dem Zahlungsabschnitt, beim automatisierten Zahlungsverkehr, selbst wenn ein solcher Einzahlungsschein Dritten zur Zahlung überlassen wird, das von der Post gemeldete Gutschriftsdatum massgebend. Bei Bankzahlungen ist das Valutadatum der Gutschrift auf dem Konto des Steueramtes (bzw. der Zahlstelle) für die Zinsberechnung massgebend.

36 Gegen die Schluss-/Zinsrechnung des Gemeindesteueramtes kann vor Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist beim Gemeindesteueramt Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindesteueramtes kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim kantonalen Steueramt, Bezugsdienst, Rekurs erheben. Die Rekurseingabe muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Interkommunale Steuerausscheidungen (§ 198 StG)

37 Keine Zinsen zu Lasten der steuerpflichtigen Person sind zu berechnen auf Steuernachforderungen infolge Steuerfussdifferenzen bei Steuerausscheidungen.

38 Zuviel bezahlte Steuern infolge Steuerfussdifferenzen bei Steuerausscheidungen sind samt Zins der steuerpflichtigen Person von Amtes wegen zurückzuzahlen.

J. Zahlungserleichterungen (§ 177 StG)

39 Das Gemeindesteueramt kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für fällige Steuerbeträge Zahlungserleichterungen in Form von Stundung oder Ratenzahlungen bewilligen. Gesuche um Bewilligung von Zahlungserleichterungen sind in der Regel schriftlich und mit hinreichender Begründung einzureichen und vom Gemeindesteueramt unter Hinweis auf die Zinspflicht schriftlich zu beantworten.

40 Stundung oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Können der steuerpflichtigen Person solche Zahlungen nicht zugemutet werden oder weigert sie sich, sie zu leisten, so sind andere Bezugsmassnahmen zu prüfen. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen bleiben.

41 Wird gleichzeitig mit dem Zahlungserleichterungsgesuch ein Gesuch um Erlass derselben Steuern gestellt, sind diese Gesuche in zwei verschiedenen Verfahren zu behandeln und damit zwei separate Entscheide zu fällen (zum Steuererlass vgl. ZStB Nr. 183.1).

42 Gegen den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach dessen Zustellung Rekurs beim kantonalen Steueramt, Bezugsdienst, erheben. Die Rekurseingabe muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 178 StG).

K. Mahnung

43 Das Gemeindesteueramt hat rückständigen Steuern alle Aufmerksamkeit zu widmen. Innert zwei Monaten nach Ablauf der in der Schlussrechnung eingeräumten Zahlungsfrist von 30 Tagen sind steuerpflichtige Personen, deren Steuern nicht ausdrücklich gestundet worden sind, unter Betreibungsandrohung zu mahnen, die rückständigen Beträge innert 20 Tagen zu entrichten. Solche Mahnungen haben, dringende Fälle vorbehalten, einer Betreibung vorauszugehen. Für Mahnungen sind keine Gebühren zu erheben (vgl. Rz 15).

L. Steuersicherung

I. Sicherstellungsverfügung (§ 181 StG)

44 Hat eine steuerpflichtige Person in der Schweiz keinen Wohnsitz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet (Vorbereitungen zur Abreise, Fluchtgefahr, Beiseiteschaffen oder Veräussern von Vermögenswerten, verschwenderische Lebensführung, umfassende Schenkungen an Familienmitglieder usw.), kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen. In die Sicherstellungsverfügung sind aufzunehmen

  • Name und Adresse der steuerpflichtigen Person;
  • die rechtskräftigen und provisorischen Steuerbeträge samt Zinsen;
  • der Betrag für die mutmasslichen künftigen Verfahrenskosten (die Schätzung darf nicht übertrieben sein, sie muss aber auch nicht besonders vorsichtig vorgenommen werden, sondern sollte den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommen);
  • die Angabe des Grundes für die Sicherstellung (Steuergefährdung);
  • die Anordnung der Sicherstellung innert 24 Stunden;
  • Hinweis auf die Sicherstellungsmöglichkeiten (in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft);
  • die Rechtsmittelbelehrung.

45 Der Umfang der Steuerschuld, der Betrag für die mutmasslichen künftigen Verfahrenskosten und die Steuergefährdung müssen nur glaubhaft gemacht werden.

46 Die Sicherstellungsverfügung ist der steuerpflichtigen Person (sofern sie in der Schweiz wohnt) oder dem von ihr bezeichneten Vertreter in der Schweiz durch eingeschriebenen Brief (gegen Rückschein) zuzustellen. Ist die Zustellung nicht möglich, so wird sie durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt.

II. Arrest (§ 182 StG)

1.Vorgehen

47 In denjenigen Fällen, in welchen die steuerpflichtige Person der Sicherstellungsverfügung nicht innert Frist freiwillig Folge leistet, stellt das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt umgehend einen Arrestbefehl (vgl. nachfolgend Ziffer 3) dem für den Vollzug des Arrestes zuständigen Betreibungsamt mit der Aufforderung zu, die im Arrestbefehl bezeichneten Vermögenswerte der steuerpflichtigen Person bis zur vollen Deckung des sicherzustellenden Betrages mit Arrest zu belegen.

48 Liegt beim Erstellen des Arrestbefehles bereits eine rechtskräftige Einschätzung oder Sicherstellungsverfügung vor, so ist mit dem Versand der Arrestformulare an das Betreibungsamt gleichzeitig die Betreibung gegen die steuerpflichtige Person einzuleiten (vgl. Rz 51 ff.).

2.Arrestort

49 Je nach Wohnort und Vermögenswert ergeben sich verschiedene Arrestorte:

a. Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz:

Sachvermögen, wie Liegenschaften, Warenlager, Autos, Safes u.a.m. sind am Ort der gelegenen Sache zu verarrestieren (Art. 272 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG; SR 281.1). Durch Grundpfandverschreibung sichergestellte Forderungen sind am Liegenschaftsort, einzelne Wertschriften (ebenso Schuldbriefe, Wertschriftendepots und Kontokorrente) am Aufbewahrungsort (Bank, Postcheckamt, Treuhänder) zu verarrestieren. Forderungen (Bankkonten, Debitorenguthaben, Anteile an einfachen Gesellschaften, Konsortien, Erbengemeinschaften usw.) sind am Wohnort der steuerpflichtigen Person zu verarrestieren.

Werden körperliche Vermögenswerte und Forderungen verarrestiert, so können sich daraus mehrere Arrestorte für dieselbe steuerpflichtige Person ergeben.

b. Steuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz:

Körperliche Vermögensgegenstände sind jeweils am Ort der gelegenen Sache und Forderungen bei den Drittschuldnern zu verarrestieren.

3.Arrestbefehl

50 In den Arrestbefehl sind aufzunehmen:

  • Name und Adresse der steuerpflichtigen Person;
  • Name und Adresse des Gläubigers;
  • Arrestforderung (Sicherstellungssumme);
  • Forderungsurkunde (Sicherstellungsverfügung);
  • Arrestgrund (gemäss § 181 StG oder Art. 271 SchKG; in der Regel ist auf die beizulegende Sicherstellungsverfügung zu verweisen);
  • die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte.

Für die Arrestnahme sind folgende Formulare vorzubereiten:

  • Auftrag an das Betreibungsamt. Für jedes betroffene Betreibungsamt ist ein Exemplar auszufüllen;
  • Sicherstellungsverfügung. Je eine Kopie ist den mit dem Arrestvollzug beauftragten Betreibungsämtern zu senden;
  • Arrestbefehl. Jedem Betreibungsamt ist ein Arrestbefehl in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Der steuerpflichtigen Person ist keine Kopie zu senden, da sie von der Arrestnahme durch das Betreibungsamt Kenntnis erhält.

M. Vollstreckung

I. Arrestprosequierung (Fortführung)

51 Ist nicht bereits vor Arrestlegung durch das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt Betreibung (auf Zahlung oder Sicherheitsleistung) gegen die steuerpflichtige Person eingeleitet worden, so ist die Betreibung wie folgt einzuleiten:

a. Bei rechtskräftiger Sicherstellungsverfügung

52 Sofern eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung mit sichergestellten rechtskräftigen und provisorischen Steuern vorliegt, ist gleichzeitig mit dem Versand der Arrestformulare die Betreibung auf Sicherheitsleistung anzuheben. Damit gilt der Arrest als prosequiert.

Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung, die sofort vollstreckbar und im Betreibungsverfahren einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt ist, kann gemäss Art. 80 SchKG beim zuständigen Richter definitive Rechtsöffnung verlangt und der von der steuerpflichtigen Person gegen die eingeleitete Betreibung erhobene Rechtsvorschlag beseitigt werden.

b. Bei rechtskräftiger Einschätzung

53 Sofern nur rechtskräftige Steuern sichergestellt werden, ist gleichzeitig mit dem Versand der Arrestformulare, spätestens aber innert zehn Tagen nach Erhalt der Arresturkunde gemäss Art. 279 SchKG, die Betreibung auf Zahlung einzuleiten. Ein allfälliger Rechtsvorschlag der steuerpflichtigen Person kann mit der rechtskräftigen Einschätzung beseitigt werden.

c. Bei Fehlen einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung oder Einschätzung

54 Liegen bei Vornahme des Arrestes weder eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung noch eine rechtskräftige Einschätzung vor, so ist die Betreibung folgendermassen einzuleiten:

Wird die Sicherstellungsverfügung zuerst rechtskräftig, so ist innerhalb von zehn Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten. Wird dagegen die Einschätzung zuerst rechtskräftig, so ist innert zehn Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Zahlung anzuheben.

d. Bei Fehlen einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung aber vorhandener rechtskräftiger und provisorischer Einschätzungen

55 Wenn sowohl rechtskräftige als auch provisorische Steuern sichergestellt werden und die Sicherstellungsverfügung vor den provisorischen Steuern rechtskräftig wird, so ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung die Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten. Werden dagegen die Einschätzungen zuerst rechtskräftig, so ist innert zehn Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Zahlung anzuheben.

II. Betreibung auf Zahlung

56 Spätestens vier Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist ist für rückständige rechtskräftige Steuerbeträge, die nicht ausdrücklich auf einen längeren Zeitpunkt gestundet sind, Betreibung auf Zahlung einzuleiten. Von der Betreibung ist abzusehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person offensichtlich ergebnislos verlaufen würde.

III. Rechtsöffnung

57 Erhebt ein Betriebener unbegründet Rechtsvorschlag, so verlangt das Gemeindesteueramt beim Richter definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG.

58 Dem Rechtsöffnungsbegehren sind der Zahlungsbefehl, der Einschätzungsentscheid, das Doppel der Steuerrechnung und die Rechtskraftbescheinigungen sowohl für die Steuereinschätzung als auch für die Steuerrechnung beizulegen. Die Gemeinden bescheinigen die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der durch sie vollumfänglich selbst eingeschätzten Steuern. In den übrigen Fällen bescheinigt das kantonale Steueramt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Steuereinschätzung zuhanden der Gemeinden. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Steuerrechnung ist in jedem Fall durch die Gemeinden zu bescheinigen.

Die Prozessgeschichte (Ablauf des bisherigen Verfahrens) ist im Rechtsöffnungsbegehren auszuführen.

IV. Konkurs und gerichtlicher Nachlassvertrag

59 Im Konkursfall sind die rückständigen Steuern samt allfälligen Zinsen, Verzugszinsen und Bezugskosten anzumelden. Die Konkursverwaltung benötigt spezifizierte Angaben für jede Steuerperiode. Für rechtskräftige Forderungen ist der Entscheid mit Datum anzugeben. Bei offenen Einschätzungen ist anzumerken, von welcher Behörde der Entscheid ausgehen wird und welches Rechtsmittel zu gegebener Zeit zur Verfügung stehen wird. Auf laufende Rechtsmittelfristen ist besonders hinzuweisen.

60 Ein gerichtlicher Nachlassvertrag umfasst alle Steuerforderungen, welche vor der Publikation der provisorischen oder definitiven Nachlassstundung (Art. 293 i.V.m. Art. 296 SchKG) entstanden sind, auch wenn sie in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig sind. Der gerichtlich bestätigte ordentliche Nachlassvertrag (Art. 314 ff. SchKG) ist für alle Gläubiger verbindlich, auch wenn sie dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben oder die Forderung nicht angemeldet wurde. Gläubiger, welche am Nachlassverfahren nicht teilgenommen haben, können ihre Forderung, d.h. den Anspruch auf die im Nachlassvertrag darauf vorgesehene Dividende, auch später noch geltend machen. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG) können Forderungen nur bis zum Abschluss der Verteilung angemeldet werden (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 SchKG).

N. Erlass und Abschreibung wegen Unerhältlichkeit

61 Massgebend ist die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern (ZStB Nr. 183.1), die auch auf Zinsen anzuwenden ist.

O. Haftung für die Steuerschuld (§ 12 StG)

I. Haftung der Ehegatten

1.Solidarische Haftung der Ehegatten während der Ehe (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StG)

62 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer.

An der solidarischen Haftung für gemeinsame Steuern ändert auch die Scheidung oder rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehegatten nichts.

2.Wegfall der solidarischen Haftung bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 StG)

63 Sowohl bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter als auch in geschiedener oder getrennter Ehe lebenden Ehegatten fällt die solidarische Haftung für gemeinsame Steuern dahin, und es haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten hat zur Folge, dass bezüglich aller noch unbezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet.

64 Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Zahlungsunfähigkeit muss aber auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen der steuerpflichtigen Person belegen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. die umfassende Überschuldung (Verlustscheine).

65 Der Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Ehegatten und dem damit verbundenen Wegfall der Solidarhaftung ist grundsätzlich nur auf entsprechendes Begehren hin Rechnung zu tragen. Die Geltendmachung der Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Ehegatten kann erst im Bezugsverfahren erfolgen.

66 Wird die Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht, so hat das Gemeindesteueramt eine besondere Haftungsverfügung zu erlassen. Dabei ist zunächst über die Zahlungsunfähigkeit an sich zu entscheiden und alsdann, bei deren Bejahung, der Anteil jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festzulegen.

Die Haftungsverfügung hat vom gesamten steuerbaren Einkommen und Vermögen gemäss der rechtskräftigen Einschätzung beider Ehegatten auszugehen; auf die Rechtskraft der zugrundeliegenden Einschätzung der Gesamtfaktoren kann indessen nicht mehr zurückgekommen werden. Alsdann sind die Anteile jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festzulegen.

Gegen die Haftungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Gemeindesteueramt schriftlich Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid steht der steuerpflichtigen Person innert 30 Tagen nach dessen Zustellung der Rekurs beim kantonalen Steueramt, Bezugsdienst, offen (§ 178 StG).

Berechnungsbeispiel Steuerperiode 2019 (bezüglich Einkommen):

Einkünfte Beträge in Fr. Tausend Abzüge Beträge in Fr. Tausend
       
Lohn Ehemann  70 Berufsauslagen Ehemann  4
Lohn Ehefrau 60 Berufsauslagen Ehefrau 4
Vermögensertrag Ehemann  40 Zweiverdienerabzug 5,9
    Versicherungsprämien/ Sparzinsen 6,5
      Kinderabzug   9 
  170   29,4
Steuerbares Einkommen 2019: 170 - 29,4 = 140,6      
Verteilung 2019 Ehemann (Fr.) Ehefrau (Fr.)  
Lohn 70 60  
Vermögensertrag Ehemann   40                                   
  110 60  
Berufsauslagen   (4)                (4)                
  106  56  
Verhältnis in % 65,45 % 34,55 %  
Verteilung Zweiverdienerabzug  (3,85)  (2,05)  
Verteilung Versicherungsprämien/Sparzinsen (4,25) (2,25)  
Kinderabzug (5,9)            (3,1)             
  92             48,6             140,6     
     
Gesamtsteuer auf Fr. 140'600   Fr.        18'200.00
Anteil Ehemann           65,45 % Fr.        11'911.90
Anteil Ehefrau 34,55 % Fr.        6'288.10

3.Haftung bei Beendigung der gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten

a. Infolge Scheidung oder Trennung

67 Bei Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten tritt deren getrennte Besteuerung ein. Diese setzt rückwirkend bereits ab Beginn der Steuerperiode ein, in deren Verlauf die Scheidung oder Trennung stattfindet. Bei getrennter Besteuerung haftet jeder Ehegatte nur noch für seine Steuer.

b. Infolge Todes eines Ehegatten

68 Der Tod eines Ehegatten hat zur Folge, dass die separate Besteuerung des überlebenden Ehegatten unmittelbar am folgenden Tag einsetzt. Für noch offene Steuerschulden bis zum Tod eines Ehegatten ergibt sich Folgendes:

  • Für den Anteil des verstorbenen Ehegatten haften dessen Erben solidarisch, und zwar:
  • der überlebende Ehegatte mit seinem Erbteil, einschliesslich der Vorempfänge, und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechtes vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält (§ 11 Abs. 2 StG);
  • die übrigen Erben bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG).
  • Für den Anteil des überlebenden Ehegatten haftet dieser allein.

II. Haftung für die Steuer auf dem Kindereinkommen

69 Sind die Eltern verheiratet, ist das Kindereinkommen dem elterlichen Gesamteinkommen hinzuzurechnen; letzteres gilt auch dann, wenn der Elternteil, dem die elterliche Sorge zukommt, mit einer Drittperson verheiratet ist. In beiden Fällen haften die Ehegatten solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 StG). Diese Solidarhaftung fällt im Übrigen nicht dahin, wenn einer der beiden Ehegatten zahlungsunfähig wird.

70 Anderseits haften die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder ebenfalls solidarisch mit den Eltern bzw. dem Elternteil, dem die elterliche Sorge zukommt, und dessen Ehegatten, oder dem unverheirateten Inhaber der elterlichen Sorge, bis zum Betrag des auf das Kindereinkommen entfallenden Anteiles an der Gesamtsteuer (§ 12 Abs. 2 lit. a StG).

III. Haftung für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber an einer schweizerischen Personengesellschaft

71 Im Ausland wohnende Teilhaber an einer Personengesellschaft, d.h. an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, die in der Schweiz einen Geschäftsbetrieb führt, werden für ihren Anteil an dem daraus erzielten Gewinn auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Für diese Steuer haften die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an der Personengesellschaft solidarisch, und zwar bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile (§ 12 Abs. 2 lit. b StG).

IV. Haftung für die Steuer des im Ausland wohnenden Liegenschaftenhändlers oder -vermittlers

72 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz werden, vorbehältlich der Einschränkung, die sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, ebenfalls auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Zürich gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln. Für die Steuer aus einem solchen Liegenschaftenhandel oder einer solchen Vermittlung haften Käufer und Verkäufer solidarisch, wobei die Haftung auf 3 Prozent der Kaufsumme beschränkt ist. Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben (§ 12 Abs. 2 lit. c StG).

V. Haftung der Liquidatoren von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken, die im Ausland wohnenden Personen gehören

73 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch Liquidatoren, d.h. Personen, die im Auftrag der im Ausland wohnenden steuerpflichtigen Person Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton Zürich auflösen oder im Kanton Zürich gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses (§ 12 Abs. 2 lit. d StG).

VI. Haftung des Erbschaftsverwalters und des Willensvollstreckers

74 Für die Steuern der verstorbenen steuerpflichtigen Person haften vorab als Steuernachfolger die Erben solidarisch (§ 11 StG). Mit diesen haften aber auch der amtliche Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker solidarisch. Die Haftung geht bis zum Betrag der Steuer, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers geschuldet ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 StG). Eine Haftung entfällt jedoch, wenn der in Anspruch genommene Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat (§ 12 Abs. 3 Satz 2 StG).

VII. Haftung der mit der Verwaltung oder Liquidation von juristischen Personen betrauten Personen (§ 60 StG)

75 Bei Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses, oder falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Eine Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

76 Weiter haften Personen solidarisch für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person bis zum Betrag des Reinerlöses, die

a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;

b. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

77 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.

78 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

P. Verjährung

I. Allgemeines

79 Im zürcherischen Steuergesetz wird, in Anlehnung an Art. 47 StHG sowie Art. 120 und 121 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), zwischen gesetzlicher Befristung der Steuerveranlagung (Veranlagungsverjährung) und Verjährung des Steueranspruches (Bezugsverjährung) unterschieden. Die Veranlagungsverjährung setzt der Steuereinschätzung eine zeitliche Schranke, während der Eintritt der Bezugsverjährung einen ordentlichen Untergangsgrund einer Steuerforderung darstellt. Die Verjährung bewirkt, dass die Steuerforderung gegen den Willen der steuerpflichtigen Person nicht durchgesetzt werden kann. Die Verjährung zugunsten der steuerpflichtigen Person ist von Amtes wegen zu beachten.

II. Veranlagungsverjährung (§ 130 StG)

80 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen bzw. einzuschätzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Veranlagungsverjährung; vgl. Ziffer IV nachfolgend). Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen bzw. einzuschätzen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (absolute Veranlagungsverjährung). Die steuerpflichtige Person kann die Verjährung im Veranlagungs- bzw. Einschätzungs- oder im Rechtsmittelverfahren geltend machen.

III. Bezugsverjährung (§ 131 StG)

81 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist (relative Bezugsverjährung; vgl. Ziffer IV nachfolgend). Die Bezugsverjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (absolute Bezugsverjährung).

82 Rechtskräftig wird eine Steuereinschätzung, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften genügt und wenn innert Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. In den Fällen, in denen die Betreibung mit einem Pfändungs- oder Konkursverlustschein geendigt hat, verjähren Steuerforderungen gemäss den geltenden Bestimmungen des SchKG nach 20 Jahren von der Zustellung des Verlustscheines an gerechnet (Art. 149a und 265 SchKG).

83 Für die Zinsen zu Lasten der steuerpflichtigen Person ist zu beachten, dass sie auf jeden Fall mit dem Hauptanspruch verjähren.

IV. Stillstandsgründe und Unterbrechung der Verjährung (§ 130 Abs. 2 und 3, § 131 Abs. 2 StG)

84 Veranlagungs- und Bezugsverjährung kennen dieselben Stillstands- und Unterbrechungsgründe. Der Stillstand der Verjährung unterscheidet sich von der Verjährungsunterbrechung dadurch, dass nach Ablauf des Tages, an dem der Hinderungsgrund wegfällt, die Verjährung ihren Fortgang nimmt (sofern sie schon begonnen hat). Die Wirkung jeder Unterbrechungshandlung besteht darin, dass die relative fünfjährige Veranlagungs- bzw. die Bezugsverjährung von neuem zu laufen beginnt.

1.Stillstand der Verjährung

85 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,

a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;

b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

c. solange weder die steuerpflichtige Person noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

2.Unterbrechung der Verjährung

86 Die Verjährung beginnt neu mit

a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen Person oder einem Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;

b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder den Mithaftenden;

c. der Einreichung eines Erlassgesuches;

d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

87 Keine Unterbrechungshandlungen sind Amtshandlungen der Steuerbehörden, welche der steuerpflichtigen Person nicht zur Kenntnis gebracht werden (beispielsweise Auskunftsbegehren gegenüber Dritten) oder keine auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Massnahme der Steuerbehörden darstellen (z.B. ein Schreiben, das lediglich die Vornahme einer definitiven Veranlagung bzw. Einschätzung in Aussicht stellt). Ebenso bewirkt eine (verwaltungsinterne) Abschreibung einer Steuerforderung keine Unterbrechung der Verjährung.

Q. Übergangsbestimmungen zur Verrechnungssteuer

88 Mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 werden verrechnet:

a. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017;

Sofern die Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag (bzw. dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) für 2017 innert der ordentlichen Einreichungsfrist, d.h. bis 31. März 2018, eingereicht wird, ist der Rückerstattungsanspruch für 2017 auf dem (vom Gemeindesteueramt geführten) Bezugskonto der steuerpflichtigen Person für die Steuerperiode 2017 per 31. März 2018 gutzuschreiben (§ 9 Abs. 1 VO Rückerstattung VSt). Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 9 Abs. 2 VO Rückerstattung VSt (vgl. Rz 12).

b. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016, soweit sich diese Verrechnung gemäss der VO Rückerstattung VSt in der bisherigen Fassung ergibt.

Eine solche Verrechnung gilt für alle Fälle, in denen gemäss bisherigem § 5 VO Rückerstattung VSt die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016 mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 zu verrechnen gewesen wären. Wird in diesen Fällen die Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag (bzw. dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) für 2016 bis zum 30. Juni 2017 eingereicht, ist der Rückerstattungsanspruch für 2016 auf dem Bezugskonto der steuerpflichtigen Person für die Steuerperiode 2017 per 30. Juni 2017 gutzuschreiben; wird dagegen (in den Fällen gemäss bisherigem § 5 VO Rückerstattung VSt) die Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag für 2016 erst nach dem 30. Juni 2017 eingereicht, so erfolgt die Gutschrift am Tag des Einganges (dies folgt aus dem bisherigen § 9 lit. a VO Rückerstattung VSt bzw. der Verweisung in Rz 88 lit. b auf die VO Rückerstattung VSt in der bisherigen Fassung).

Für die Fälle, in denen der Rückerstattungsanspruch für das Fälligkeitsjahr 2016 gemäss bisherigem § 6 VO Rückerstattung VSt mit den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2016 zu verrechnen war, gilt noch die VO Rückerstattung VSt in der bisherigen Fassung.

89 Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprüche gemäss Rz 88 lit. b gilt die VO Rückerstattung VSt in der bisherigen Fassung.

90 Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde werden Rückerstattungsansprüche gemäss Rz 88 lit. b in der Wegzugsgemeinde zurückerstattet.

R. Inkrafttreten

91 Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 13. September 2016 und tritt per sofort in Kraft.

Weisung gültig bis 10. September 2020:

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

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8090 Zürich
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