Der Umgang mit Waffen, Munition, Sprengmitteln und Pyrotechnik erfordert Vorsicht und genaue Kenntnis der gültigen Rechtslage. Insbesondere für den Erhalt eines Waffenerwerbsscheins oder für den Waffenbesitz bestehen spezifische Regeln. Und es gilt, immer die wichtigsten Sicherheitstipps zu beachten.
Auf dieser Seite
Das Wichtigste in einfacher Sprache
Waffen sind gefährlich. Es gibt verschiedene Arten von Waffen:
- Feuerwaffen wie Pistolen oder Gewehre
- Messer wie Dolche oder Wurfmesser
- Waffen, die zum Schlagen verwendet werden
Oberstes Ziel von allen muss es sein, den Missbrauch von Waffen zu verhindern.
Sicherheit ist daher sehr wichtig, es soll niemand verletzt werden.
Viele Waffen sind verboten.
Wer eine Waffe kaufen will oder bereits besitzt, muss die Regeln und Gesetze genau kennen.
Wer sich nicht an die Gesetze hält, wird bestraft.
Haben Sie Fragen zu Waffen?
Haben Sie Fragen zu den Gesetzen?
Hier können Sie eine E-Mail schreiben oder anrufen.
Haben Sie Waffen zum Entsorgen?
Sie können die Waffen bei jedem Polizeiposten abgeben.
Bei einem Notfall rufen Sie sofort die Polizei: Telefonnummer 117.
Sicherheitstipps
Der Umgang mit Schusswaffen, Munition, Sprengmitteln und Pyrotechnik erfordert ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein und Sachkenntnis. Wer mit den Vorschriften und dem sicheren Umgang mit Waffen nicht vertraut ist, für den ist eine Ausbildung in einem Schützenverein empfehlenswert. Auch unbeaufsichtigte und ungeschützte Schusswaffen stellen eine Gefahr dar. Beachten Sie die Sicherheitstipps für den korrekten Umgang:
- Jede Schusswaffe ist immer als geladen zu betrachten.
- Richten Sie nie eine Schusswaffe auf Menschen oder auf etwas, das Sie nicht treffen wollen.
- Halten Sie den Finger nur bei gewollter Schussabgabe am Abzug.
- Sie tragen die Verantwortung für jede Schussabgabe.
Waffenerwerb
Wer eine Waffe erwirbt (durch Leihe, Erbschaft, Kauf, Schenkung usw.) muss immer über einen gültigen Rechtstitel – also einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung verfügen. Dies ungeachtet davon, ob die Waffe bei einem Händler oder bei einer Privatperson erworben wird.
Im Waffengesetz wird unterschieden zwischen Waffen, die mit Vertrag, mit Waffenerwerbsschein oder mit Ausnahmebewilligung erworben werden können.
Darf ich eine Waffe erwerben oder ausleihen?
Ausnahmebewilligung klein
Damit Sie verbotene Waffen erwerben können, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.
Waffenerwerbsschein
Für den Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen brauchen Sie einen Waffenerwerbsschein. Das entsprechende Gesuch müssen Sie bei Ihrer Wohngemeinde einreichen.
Schriftlicher Vertrag
Wollen Sie eine meldepflichtige Waffe erwerben, benötigen Sie einen schriftlichen Vertrag.
Waffenbesitz
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Unbeaufsichtigte und ungeschützte Schusswaffen stellen eine Gefahr dar. Es ist ratsam, Schusswaffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren. Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und von ehemaligen Seriefeuerwaffen (wie von Sturmgewehren 57 oder 90) muss von der Waffe getrennt aufbewahrt werden.
Zur sicheren Aufbewahrung der Waffe besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Für Kinder und unberechtigte Personen dürfen die Waffen nicht erreichbar sein.
Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit von sich selbst und andern.
Grundsätzlich dürfen Waffen ohne eine Waffentragbewilligung an öffentlich zugänglichen Orten nicht getragen oder mitgeführt werden (zum Beispiel im Auto). Die Missachtung ist strafbar.
Auch das Tragen von Imitations-, Softair- und Druckluftwaffen auf öffentlich zugänglichem Grund ist verboten.
Tränengas-Sprays und Schlagstöcke sind Waffen – das Tragen auf öffentlichem Grund ist ebenfalls verboten.
Pfeffersprays sind keine Waffen – falls aufgrund von Ort, Zeit und Verhalten der Person der Verdacht besteht, dass der Pfefferspray missbräuchlich verwendet werden könnte, hat die Polizei das Recht, den Pfefferspray einzuziehen.
Das Tragen von Waffen ohne Bewilligung ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.
Der Transport von Waffen und Munition auf dem direkten Weg zum Schiesstand, zum Fachhändler oder zum Zeughaus und zurück ist erlaubt.
Beim Transport von Waffen darf sich weder in der Waffe noch in den Magazinen Munition befinden.
Die leere Waffe, die leeren Magazine und die Munition dürfen im selben Behältnis wie einer Schiesstasche transportiert werden.
Die Waffe darf nur so lange transportiert werden, wie dies unbedingt notwendig ist.
Ist die Notwendigkeit des Waffentransports nicht mehr gegeben oder befindet sich beim Transport Munition in den Waffen oder Magazinen, handelt es sich um ein verbotenes Tragen von Waffen, was konsequent zur Anzeige gebracht wird.
Falls aufgrund von Ort, Zeit und Verhalten einer Person der Verdacht besteht, dass ein mitgeführter, legaler Gegenstand missbräuchlich verwendet werden könnte, so hat die Polizei das Recht, diesen Gegenstand einzuziehen.
Das betrifft zum Beispiel legale Messer und Pfeffersprays, aber auch Werkzeuge wie Hammer oder Schraubenzieher.
Waffen nachmelden
«Neu verbotene» Waffen, die vor dem 12.12.2008 erworben und nicht im Waffenregister eingetragen worden sind, müssen nachgemeldet werden. Sie erhalten für die von Ihnen gemeldeten Waffen eine kostenlose Besitzbestätigung.
Seit dem 12.12.2008 braucht es beim Erwerb (durch Leihe, Erbschaft, Kauf, Schenkung, usw.) von Waffen immer einen gültigen Rechtstitel – also einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung. Dies ungeachtet davon, ob die Waffe bei einem Händler oder bei einer Privatperson erworben wird.
Der Besitz von altrechtlich erworbenen, «neu verbotenen» Waffen ohne entsprechende Nachmeldung ist verboten und wird konsequent zur Anzeige gebracht.
Besondere Regeln
Für bestimmte Personengruppen
Für verschiedene Personengruppen gelten für Erwerb und Besitz von Waffen besondere Regeln.
Der Waffenerwerb oder die Übertragung von Waffen ohne die entsprechende Bewilligung ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Für die Erbschaft von Waffen ist die gleiche Bewilligung notwendig, wie wenn die Waffe beim Fachhändler neu gekauft wird.
Waffen aus einer Erbschaft müssen innert 6 Monaten entweder mit einer entsprechenden Bewilligung selber übernommen oder an eine berechtigte Person (Waffenhändler oder Privatperson mit Bewilligung) übergeben werden.
Für die Erbschaft von Waffen genügt für den Erben eine einzige Bewilligung für die Übertragung aller Waffen.
Meldepflichtige Waffen (zum Beispiel Karabiner 31) benötigen einen Vertrag (mit Kopie an die Kantonspolizei Zürich).
Bewilligungspflichtige Waffen (zum Beispiel Revolver) benötigen einen Waffenerwerbsschein.
Verbotene Waffen (zum Beispiel Sturmgewehr 57 oder 90) benötigen eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein».
Als Veräusserer wird der Erblasser eingetragen, unterschrieben vom Vertreter der Erbengemeinschaft. Eine Kopie bleibt beim Erben, eine Kopie in den Akten der Erbschaft und eine Kopie geht an die Kantonspolizei Zürich.
Seit dem Jahr 2008 braucht es beim Veräussern von Waffen von Privat an Privat die gleiche Bewilligung, wie wenn die Waffe beim Fachhändler neu gekauft wird.
Bei der Übertragung von meldepflichtigen Waffen muss immer eine Kopie des Vertrags an die Kantonspolizei Zürich geschickt werden.
Für die vorübergehende Ein-/Ausfuhr von Waffen (zum Beispiel an eine Jagdveranstaltung) braucht es einen EU-Feuerwaffenpass.
Für den Einsatz eines Schalldämpfers auf der Jagd braucht es eine Bewilligung der kantonalen Jagdverwaltung. Wenn eine solche vorliegt, kann bei der Kantonspolizei ein Gesuch für den Erwerb des Schalldämpfers eingereicht werden.
Für den Einsatz eines Nachtsichtzielgeräts auf der Jagd braucht es eine Bewilligung der kantonalen Jagdverwaltung. Wenn eine solche vorliegt, kann bei der Kantonspolizei ein Gesuch für den Erwerb eines Nachtsichtzielgeräts oder für die Herstellung eines Nachtsichtzielgeräts durch die Kombination von Nachtsicht- und Zielgerät beantragt werden.
Seit dem Jahr 2008 braucht es beim Veräussern von Waffen von Privat an Privat die gleiche Bewilligung, wie wenn die Waffe beim Fachhändler neu gekauft wird.
Meldepflichtige Waffen (zum Beispiel Karabiner 31) benötigen einen Vertrag mit Kopie an die Kantonspolizei Zürich.
Bewilligungspflichtige Waffen (zum Beispiel Pistolen mit bis 20-Schuss-Magazin) benötigen einen Waffenerwerbsschein.
Verbotene Waffen (zum Beispiel Sturmgewehr 57 und 90) benötigen eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein».
5 Jahre und 10 Jahre nach Ausstellung einer Ausnahmebewilligung «klein» müssen Sportschützen unaufgefordert einen Schiess- oder Vereinsnachweis einreichen.
Es gibt keine «Vereinswaffen». Waffen müssen immer auf eine Person eingetragen sein, die für die korrekte Aufbewahrung und den korrekten Umgang verantwortlich ist.
Seit dem Jahr 2008 braucht es beim Veräussern von Waffen von Privat an Privat die gleiche Bewilligung, wie wenn die Waffe beim Fachhändler neu gekauft wird.
Meldepflichtige Waffen (zum Beispiel Karabiner 31) benötigen einen Vertrag mit Kopie an die Kantonspolizei Zürich.
Bewilligungspflichtige Waffen (zum Beispiel Revolver) benötigen einen Waffenerwerbsschein.
Verbotene Waffen (zum Beispiel Sturmgewehr 57 oder 90) benötigen eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein».
Waffensammler müssen mit jedem Gesuch immer ein Sicherheitskonzept und eine aktuelle Liste ihrer Waffen gemäss Art. 28e des Waffengesetzes einreichen.
Waffensammler dürfen (im Unterschied zum Sportschützen) auch halbautomatische Waffen erwerben, die ohne Funktionsverlust von über 60 Zentimeter auf unter 60 Zentimeter gekürzt werden können.
Der Erwerb von zum Beispiel Seriefeuerwaffen, Schalldämpfern, Nachtsichtzielgeräten oder verbotenen Messern zu Sammelzwecken wird im Kanton Zürich nur sehr zurückhaltend bewilligt. Falls Sie am Erwerb solcher Gegenstände ernsthaft interessiert sind, nehmen Sie mit der Fachstelle Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei Zürich Kontakt auf.
Der Erwerb von zum Beispiel Seriefeuerwaffen, Schalldämpfern, Nachtsichtzielgeräten oder verbotenen Messern zu Sammelzwecken wird im Kanton Zürich nur sehr zurückhaltend bewilligt. Falls Sie am Erwerb solcher Gegenstände ernsthaft interessiert sind, nehmen Sie mit der Fachstelle Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei Zürich Kontakt auf.
Für den Einsatz eines Schalldämpfers auf der Jagd braucht es eine Bewilligung der kantonalen Jagdverwaltung. Wenn eine solche vorliegt, kann bei der Kantonspolizei ein Gesuch für den Erwerb des Schalldämpfers eingereicht werden.
Für den Einsatz eines Nachtsichtzielgeräts auf der Jagd braucht es eine Bewilligung der kantonalen Jagdverwaltung. Wenn eine solche vorliegt, kann bei der Kantonspolizei ein Gesuch für den Erwerb eines Nachtsichtzielgeräts oder für die Herstellung eines Nachtsichtzielgeräts durch die Kombination von Nachtsicht- und Zielgerät beantragt werden.
Als ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B benötigen Sie für den Erwerb jeder Art von Waffen (auch Druckluft- und Softairwaffen) immer mindestens einen Waffenerwerbsschein. Ein Waffenerwerb mit Vertrag ist nicht möglich.
Als ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B müssen Sie zudem eine Bestätigung Ihres Heimatstaats beilegen, dass Sie zum Erwerb der gewünschten Waffen in Ihrem Heimatstaat ebenfalls berechtigt sind.
Als Angehöriger bestimmter Staaten ist jeglicher Umgang mit Waffen verboten (auch das Schiessen). Diese Staaten sind in Art. 12 der Waffenverordnung aufgezählt.
Angehörigen bestimmter Staaten ist jeglicher Umgang mit Waffen verboten (auch das Schiessen). Diese Staaten sind in Art. 12 der Waffenverordnung aufgezählt.
Für internationale Käufe und Verkäufe
Für Käufe im Ausland sowie für den Import und Export von Waffen gelten besondere Regeln.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Informieren Sie sich im Internet, beim Waffenhändler oder beim Fachdienst Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei Zürich, bevor Sie Messer, Softairwaffen oder Waffen und Waffenzubehör in ausländischen Onlineshops erwerben.
Dolche, Schlagringe, Schlagruten und auch viele Messer sind in der Schweiz verboten. Möchten Sie solche Gegenstände erwerben, müssen Sie bereits beim Kauf im Besitz einer entsprechenden Ausnahme- und Einfuhrbewilligung sein.
Imitations-, Softair- oder CO2-Waffen sind meldepflichtige Waffen. Möchten Sie solche Gegenstände erwerben, müssen Sie bereits beim Kauf im Besitz einer entsprechenden Einfuhrbewilligung sein.
Jede versuchte und stattgefundene Einfuhr von Waffen ohne die entsprechende Bewilligung ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.
Falls Sie Waffen oder Waffenzubehör in die Schweiz importieren möchten, benötigen Sie dazu eine Einfuhrbewilligung der Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei. Beim Online-Kauf im Ausland müssen Sie diese Bewilligung bereits besitzen, bevor Sie die Waffe oder das Zubehör erwerben.
Allenfalls benötigen Sie zusätzlich noch eine Ausfuhrbewilligung des beteiligten Landes.
Beachten Sie, dass Messer, Dolche, Elektroschocker und weitere Gegenstände, die Sie im Ausland erwerben können, in der Schweiz verbotene Waffen sein können, deren Einfuhr ohne entsprechende Bewilligung illegal ist.
Falls Sie Waffen oder Waffenzubehör aus der Schweiz exportieren möchten, benötigen Sie dazu eine Ausfuhrbewilligung der Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei oder des Staatssekretariats für Wirtschaft.
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz werden konsequent zur Anzeige gebracht.
Für die vorübergehende Ein-/Ausfuhr von Waffen (zum Beispiel für Jagdveranstaltungen oder Sportanlässe) in ein Schengen-Land braucht es einen EU-Feuerwaffenpass.
Im EU-Feuerwaffenpass können bis zu 13 Waffen eingetragen werden. Maximal 2 dieser Waffen und die für den Anlass benötigte Munition dürfen abgabefrei mitgeführt werden.
Link Zollvorschriften: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/verbote--beschraenkungen-und-bewilligungen/waffen.html
Die Waffen sind beim Grenzübertritt bei der Zollstelle anzumelden.
Ein EU-Feuerwaffenpass kostet 150 Franken und ist 5 Jahre gültig. Ein Nachtrag im bestehenden EU-Feuerwaffenpass kostet 50 Franken.
Das Gesuchs-Formular kann auf der Webseite des Bundesamts für Polizei heruntergeladen werden. Dem Gesuch für einen neuen Feuerwaffenpass sind beizulegen:
- Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte und zwei aktuelle Passfotos. Für eine Verlängerung oder einen Nachtrag im bestehenden Feuerwaffenpass werden diese Beilagen nicht benötigt.
Wird ein Gesuch für eine Verlängerung oder für einen Nachtrag gestellt, ist neben dem Gesuch auch der bestehende, noch gültige EU-Feuerwaffenpass einzusenden.
Seit dem 1. Januar 2024 wird Waffenzubehör (Schalldämpfer, Nachtsichtzielgeräte) nicht mehr im Feuerwaffenpass eingetragen. Deren rechtmässiger Erwerb kann den Zollbehörden gegenüber mit der kantonalen Ausnahmebewilligung belegt werden.
Für den Import/Export von Waffen braucht es eine Einfuhr- und Ausfuhrbewilligung.
Für spezielle Waffen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Imitations-, Softair- und CO2-Waffen sind meldepflichtig. Der Erwerb ist nur für volljährige Personen möglich und sofern keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes bestehen.
Das Tragen dieser Waffen ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.
Personen, die Imitations-, Softair- oder CO2-Waffen erwerben, müssen diese vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt aufbewahren. Unberechtigt sind zum Beispiel Minderjährige.
Minderjährige dürfen Softair-, CO2- oder Luftdruckwaffen von Waffenbesitzern ausleihen, sofern sie in einem anerkannten Schützenverein sind und nachweisen können, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreiben. Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen und eine Kopie an die Kantonspolizei zu schicken.
Der Waffenerwerb oder die Übertragung von Waffen ohne die entsprechende Bewilligung ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.
Waffenvernichtung
Nicht mehr benötigte private Waffen, Waffenzubehör, Waffenbestandteile und Munition, Feuerwerk sowie Laserpointer können während des ganzen Jahres gegen Verzichtserklärung auf jedem Polizeiposten im Kanton Zürich sowie in den Verkehrsstützpunkten der Kantonspolizei Zürich abgegeben werden.
Wer Blindgänger, Sprengstoff oder Sprengzünder findet, sollte diese Gegenstände nicht anfassen, sondern den Fund über die Notrufnummer 117 oder beim nächsten Polizeiposten telefonisch melden.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Laserpointer
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierte Strahlung und Schall (NISSG), SR 814.71
Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierte Strahlung und Schall (V-NISSG), SR 814.711
Jeglicher Umgang (Besitz, Neuerwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr etc.) mit handgeführten Laserpointern stärker als Klasse 1 ist seit dem 1. Juni 2019 verboten. Laserpointer der Klasse 1 dürfen nur noch in Innenräumen verwendet werden.
Für den Besitz altrechtlich erworbener Laserpointer galt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2020 (Art. 29 Abs. 4 V-NISSG). Seither ist deren Besitz verboten.
Altrechtlich erworbene Laserpointer der Klasse 2 (Vortrags-/Präsentations-Zeigegeräte) durften noch bis zum 1. Juni 2021 in Innenräumen verwendet werden. Seither ist deren Besitz ebenfalls verboten.
Als Laserpointer gelten Lasereinrichtungen, die aufgrund ihrer Grösse und ihres Gewichts in einer Hand gehalten werden können und die für Zeige-, Vergnügungs-, sowie Abwehr- und Vergrämungszwecke Laserstrahlen aussenden (Art. 22 V-NISSG).
Baustellenlaser, Distanzmessgeräte, Vermessungslaser, Laserscanner für Kassensysteme, Temperaturmessgeräte, in Produkten eingebaute Laser (DVD-Player etc.) gelten nicht als Laserpointer.
Der Bund verfügt über ein Merkblatt Laserpointerverbot.
Bei derartigen Laserpointern handelt es sich meistens um Laser der Klasse 2. Altrechtlich erworbene Laserpointer der Klasse 2 durften nur noch bis zum 1. Juni 2021 und nur in Innenräumen verwendet werden. Seither ist deren Besitz verboten.
Neuerwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr etc. von Laserpointern der Klasse 2 ist seit dem 1. Juni 2019 verboten. Altrechtlich erworbene Laserpointer der Klasse 2 durften in Innenräumen noch bis zum 1. Juni 2021 verwendet werden. Seither ist der Besitz verboten. Wir empfehlen Ihnen dringend, solche verbotenen Laserpointer zwecks Vernichtung beim nächsten Polizeiposten abzugeben.
Besitz, Neuerwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr etc. von Laserpointer stärker als Klasse 2 ist seit dem 1. Juni 2019 verboten. Altrechtlich erworbene Laserpointer, welche stärker als Klasse 2 sind, mussten bis zum 1. Juni 2020 vernichtet werden. Seither ist der Besitz verboten.
Laserpointer müssen korrekt angeschrieben sein. Der Besitz von nicht angeschriebenen oder nicht korrekt angeschriebenen Laserpointern ist verboten.
- Einfuhr, Durchfuhr, Anbieten, Abgabe und/oder Besitz enes verbotenen, falsch oder gar nicht gekennzeichneten, handgeführten Laserpointers (Art. 23 V-NISSG)
- Tätlichkeit (Art. 126 StGB)
- einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
- schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
- Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB)
- Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB)
Die Laserpointer sollen den Schülerinnen und Schüler abgenommen und die Polizei (zum Beispiel Jugendintervention) beigezogen werden.
Bei einer Irritation eines Auges sollten Sie sofort einen Arzt aufsuchen.
Laserpointer können bei jedem Polizeiposten und bei den Verkehrsstützpunkten der Kantonspolizei Zürich gegen Verzichtserklärung abgegeben werden.
Eine entsprechend erstellte Empfangsbescheinigung/Verzichtserklärung muss vom Überbringer unterzeichnet werden
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- EJPD – weiterführende Informationen zu Waffen
- EJPD – Broschüre «Schweizerisches Waffenrecht»
- EJPD – Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen
- EJPD – Gesuche und Formulare (Waffenerwerbsschein, Nachmeldung, Gesuch EU-Feuerwaffenpass etc.)
- Suizidprävention im Kanton Zürich
- Suisse ePolice – Waffenerwerb/-übertragung melden
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Kantonspolizei Zürich - Fachdienst Waffen/Sprengstoffe
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Kantonspolizei Zürich - Kommunikationsabteilung