Besitz von Feuerwaffen oder deren wesentlichen Waffenbestandteilen nachmelden

Anleitung

  1. Wann eine Nachmeldung erforderlich ist

    Wer bereits vor dem 15. August 2019 im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d war, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden. Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist (Art. 42b Waffengesetz).

    Folgende Feuerwaffen oder deren wesentlichen Bestandteile sind zu melden, falls sie noch nicht im Waffenregister registriert sind:

    • zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Serienfeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
    • folgende halbautomatischen Zentralfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG):
      • Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet sind
      • Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) ausgerüstet sind

    Als ausgerüstet gilt: gemeinsames Aufbewahren oder Transport von Waffe und Ladevorrichtung sowie Einsetzen der Ladevorrichtung.

    • halbautomatische Handfeuerwaffen, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

    Ausgenommen sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder von der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG).

  2. Gebühren und Unterlagen

    Auf Nachmeldungen und die Ausstellung einer entsprechenden Besitzbestätigung wird keine Gebühr erhoben.

    Zum Ausfüllen dieses Gesuchs benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Detailangaben zu den Waffen oder zu den wesentlichen Waffenbestandteilen oder bereits vorhandenes Verzeichnis der nachzumeldenden Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
    • Kopie eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen Ausländerausweises
  3. Nachmeldung einreichen

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      Weitere Adresse(n) während der letzten 2 Jahre
      Hatten Sie während der letzten zwei Jahre einen/mehrere andere Wohnsitz/e?

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        Detailangaben zu den Waffen
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        Verzeichnis der nachzumeldenden Waffen

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        Umgebaute Serienfeuerwaffe (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

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        Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG)

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        Ohne Funktionsverlust unter 60 cm kürzbar (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG)

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        Beilage
        Pass/Identitätskarte

        Kopie eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen Ausländerausweises

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        Bestätigung
        Bestätigung des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin

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        Vielen Dank.

        Einreichung der Nachmeldung

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      • So geht es weiter

        Ihre Nachmeldung wird durch die Fachstelle Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei Zürich (kantonales Waffenbüro Zürich) geprüft und im
        Waffenregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie erhalten in der Folge für die gemeldeten Waffen eine Besitzbestätigung per Post zugestellt. Mit dieser Besitzbestätigung können Sie für die darin aufgeführten, verbotenen Waffen Magazine mit grosser Kapazität erwerben.

      Kontakt

      Kantonspolizei Zürich – Fachdienst Waffen/Sprengstoffe

      Adresse

      Güterstrasse 33
      Postfach
      8010 Zürich
      Route (Google)
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