Besitz von Feuerwaffen oder deren wesentlichen Waffenbestandteilen nachmelden
Anleitung
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Wann eine Nachmeldung erforderlich ist
Wer bereits vor dem 15. August 2019 im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d war, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden. Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist (Art. 42b Waffengesetz).
Folgende Feuerwaffen oder deren wesentlichen Bestandteile sind zu melden, falls sie noch nicht im Waffenregister registriert sind:
- zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Serienfeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
- folgende halbautomatischen Zentralfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG):
- Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet sind
- Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) ausgerüstet sind
Als ausgerüstet gilt: gemeinsames Aufbewahren oder Transport von Waffe und Ladevorrichtung sowie Einsetzen der Ladevorrichtung.
- halbautomatische Handfeuerwaffen, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
Ausgenommen sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder von der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG).
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Gebühren und Unterlagen
Auf Nachmeldungen und die Ausstellung einer entsprechenden Besitzbestätigung wird keine Gebühr erhoben.
Zum Ausfüllen dieses Gesuchs benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Detailangaben zu den Waffen oder zu den wesentlichen Waffenbestandteilen oder bereits vorhandenes Verzeichnis der nachzumeldenden Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
- Kopie eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen Ausländerausweises
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So geht es weiter
Ihre Nachmeldung wird durch die Fachstelle Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei Zürich (kantonales Waffenbüro Zürich) geprüft und im
Waffenregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie erhalten in der Folge für die gemeldeten Waffen eine Besitzbestätigung per Post zugestellt. Mit dieser Besitzbestätigung können Sie für die darin aufgeführten, verbotenen Waffen Magazine mit grosser Kapazität erwerben.
Kontakt
Kantonspolizei Zürich - Fachdienst Waffen/Sprengstoffe