Bewilligung zum Erwerb von verbotenen Waffen erlangen (Ausnahmebewilligung klein)
Anleitung
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Wer berechtigt ist
Die Ausnahmebewilligung «klein» kann als Sportschütze oder als (Klein-) Sammler beantragt werden.
- Als Sportschütze muss fünf und zehn Jahre nach der Ausstellung der Bewilligung nachgewiesen werden, dass regelmässig geschossen wird oder dass der Erwerber Mitglied in einem Schützenverein ist.
- Als (Klein-) Sammler muss bei jedem Gesuch ein Sicherheitskonzept und eine Liste der gesammelten Waffen eingereicht werden.
Voraussetzung für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung «klein» ist, dass keine Hinderungsgründe vorliegen (Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz). Der Erwerb von Waffen ist verboten für Personen, welche
- das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben
- unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden
- zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden
- wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist
Der Erwerb, der Besitz, das Tragen und das Schiessen von Waffen ist verboten für Staatsangehörige folgender Staaten (Art. 12 Waffenverordnung): Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien.
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Gebühren und Unterlagen
Die Gebühr für eine Ausnahmebewilligung «klein» für Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile beträgt CHF 50.
Zum Ausfüllen dieses Gesuchs benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Hinweis: Ab dem 23. Januar 2023 muss kein Strafregisterauszug mehr beigelegt werden
- Kopie eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen Ausländerausweises
- Detailangaben zu den gewünschten Waffen, falls bereits bekannt
- Aktuelles Verzeichnis der eigenen Waffen nach Art. 28e Abs. 2 WG (nur für Waffensammler)
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Gesuch einreichen