Spezialkulturen

Die Landwirtschaft kann in verschiedene Produktionsarten unterteilt werden: Ackerbau, Futterbau, Tierhaltung und Spezialkulturen. Unter die Spezialkulturen fallen unter anderem der Anbau von Obst und Gemüse, Kräutern, Beeren oder Weinreben.

Bereich
Landwirtschaftliche Bauten
Thema
Spezialkulturen

Gesetzliche Grundlagen

Bei einer bodenabhängigen Produktion werden Bauten und Anlagen für Spezialkulturen nach Art. 16a Abs. 1 RPG beurteilt. Von einer bodenabhängigen Produktion wird dann gesprochen, wenn Pflanzen im natürlichen Boden und bei natürlichem Klima grossgezogen werden. 

Vorhaben im Rahmen der inneren Aufstockung werden nach Art. 16a Abs. 2 RPG i. V. m. Art. 37 RPV beurteilt. Bei der inneren Aufstockung darf ein Teil der Produktionsfläche bodenunabhängig sein. 

Bauten und Anlagen, die über die innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird (Art. 16a Abs. 3 RPG) (-> Gestaltungsplan). 

Bewilligungspflicht

Bauten und Anlagen für Spezialkulturen (Witterungsschutz, wie Hagelschutznetz und Regendach; Vogel- und Insektenschutznetze; Pfähle für Netze und Stützgerüst; Umzäunungen; Folientunnel; Gewächshäuser etc.) können in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt, welcher eine ausreichende Grösse aufweist und längerfristig bestehen kann. Die Bauten und Anlagen müssen zudem hinsichtlich des Standorts und der Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung notwendig sein. Das nachfolgende Dokument gibt eine Übersicht über die Bewilligungspflicht von Bauten und  Anlagen für Spezialkulturen:

Für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen ist ein ordentliches Baugesuch über die örtliche Baubehörde einzureichen.

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Bei der bodenabhängigen Produktion sind saisonale Gerüste mit Witterungsschutz (dunkle Hagel-, Vogel-, Insektenschutznetze) ohne Fundament in der Regel bewilligungsfrei. Davon ausgenommen sind Anlagen in Schutzzonen oder in einem Wildtierkorridor.

Beispielfoto eines Hagelschutznetzes
Witterungsschutz bei Apfelbäumen.

Innere Aufstockung

Bei der Produktion von Spezialkulturen (insb. Gemüse, Beeren und produzierender Gartenbau) darf ein Teil der Produktionsfläche bodenunabhängig sein. Als bodenunabhängig werden Kulturen bezeichnet, die nicht im natürlichen Boden oder nicht unter natürlichen klimatischen Bedingungen wachsen. Darunter fallen u.a. Kulturen, die von der Saat bis zur Ernte abgedeckt sind und durch die Schaffung eines künstlichen Klimas mit Hilfe von künstlicher Boden- oder Lufterwärmung, automatischer Bewässerung, Flüssigdüngung oder mit gesteuerter Belichtung und Beschattung wachsen. Gemäss Rechtsprechung genügt bereits die Verwendung technischer Hilfsmittel (künstliches Licht, Heizung), um der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Bodenabhängigkeit abzusprechen. Dieser bodenunabhängige Teil wird als «innere Aufstockung» bezeichnet. 

Damit die Voraussetzung einer inneren Aufstockung gegeben ist, müssen folgende Kriterien eingehalten werden: 

  • die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche (u.a. Folientunnel mit Doppelfolie, Folientunnel klimatisiert, Treibhäuser, Gewächshäuser) darf höchstens 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche und 
  • höchstens 5000 m² betragen.

Als Anbaufläche gilt die tatsächlich mit Obst, Beeren, Gemüse- und Gartenbau kultivierte Fläche; die übrigen Bewirtschaftungsflächen gehören nicht dazu. 

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Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Diese müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten)
  • Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten und Verkehrsflächen etc.
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zur Materialisierung (Pfähle, Netze, Folien etc.)
  • bestehende und projektierte Anbauflächen von Spezialkulturen sind auf dem Situationsplan mit folgenden Angaben einzuzeichnen:
    – Parzellennummer
    – Anbaufläche in m²
    – Bezeichnung der Kultur
    – Anbautechnik (in gewachsenem Boden, in Töpfen, in Stellagen, Hors-sol, Klimasteuerung, Bewässerung etc.)

Vorteile:

  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)
  • Begründung für den projektierten Standort
Beispielfoto eines Gewächshauses
Gewächshaus.

Gestaltungsplan (für grössere Anbauflächen) 

Bauten und Anlagen, die über die innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird (Art. 16a Abs. 3 RPG). Im Kanton Zürich werden im kantonalen Richtplan die Grundsätze für die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen festgelegt. Die Umsetzung von Speziallandwirtschaftszonen erfolgt im Kanton Zürich über einen Gestaltungsplan in der Nutzungsplanung. 

Ein Planungsverfahren (Gestaltungsplan) ist notwendig, wenn 

  • die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche (u.a. Folientunnel mit Doppelfolie, Folientunnel klimatisiert, Treibhäuser, Gewächshäuser) grösser ist als 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche und/oder
  • absolute Obergrenze von 5'000 m² überschritten ist. 

Vorgehen bei einem Gestaltungsplan

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Eine unverbindliche Voranfrage zu konkreten Gewächshaus-Standorten mit grossen Anbauflächen (>5000 m²) kann vor der Erarbeitung eines Gestaltungsplans beim ARE als Voranfrage eingereicht werden. Das ARE prüft die Standorte und holt Stellungnahmen bei den betroffenen Fachstellen und Ämtern ein. Das ARE erstellt eine koordinierte, schriftliche Einschätzung zur Realisierbarkeit aus planerischer Sicht sowie zu den vorhandenen Risiken und No-Gos. Für diese Einschätzung werden Gebühren verrechnet. Basierend auf dieser Einschätzung kann in der Folge ein Gestaltungsplan erarbeitet oder der Standort qualifiziert verworfen werden.

Mit dieser koordinierten Voranfrage sollen die Gewächshaus-Betriebe bei der anspruchsvollen Suche nach Gewächshaus-Standorten unterstützt werden. Mit der koordinierten Einschätzung können konkrete Standorte überprüft werden, ohne dass bereits umfassende Planunterlagen erarbeitet oder Landflächen gesichert werden müssen.

Je konkreter die Voranfrage bzw. die Standorte ausgearbeitet werden, desto zuverlässiger kann auch die Einschätzung der Baudirektion ausfallen.

Minimal-Anforderungen für Voranfrage: 

  • Übersichtskarte mit möglichen Standorten Summarische Begründung für die Auswahl der Standorte 
  • Für jeden Standort: Karte mit Kennzeichnung der vorgesehenen Grundstücke
  • Beurteilung der Standorte aus betrieblicher Sicht (z.B. geeignete Grundstücksform, Terrainform, zur Verfügung stehende vs. benötigte Fläche, Verfügbarkeit der Grundstücke (Eigentumsverhältnisse bzw. Vereinbarungen), Erschliessung, Erreichbarkeit, Betriebs-/Arbeitsabläufe etc.) 
  • Angaben zur geplanten Produktion bzw. der geplanten Produktionsart 

Schema für den Ablauf bei einem Gestaltungsplan-Verfahren
Ablauf bei einem Gestaltungsplan-Verfahren.

Anforderungen an den Gestaltungsplan

Anforderungen an die Standortwahl

Im Rahmen der vorstehend erläuterten Voranfrage ist eine summarische Begründung für die Auswahl der Standorte abzugeben. Bei der Erarbeitung des Gestaltungsplanes ist im Erläuterungsbericht eine detaillierte und belastbare Standortevaluation mit Prüfung von alternativen Standorten und einer sorgfältigen Interessenabwägung durchzuführen. Dazu können auch die Einschätzungen der kantonalen Fachstellen zu den Standorten aus der freiwilligen Voranfrage beigezogen werden. 

Die Grundsätze für die Standortwahl von Speziallandwirtschaftszonen sind im Kanton Zürich im kantonalen Richtplan festgelegt (s. Kantonaler Richtplan, Pt. 3.2.3 Speziallandwirtschaftszonen). Ausserdem dürfen dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 

Betriebskonzept und Bedarfsnachweis

Als Grundlage für den privaten Gestaltungsplan dient das Betriebskonzept (ca. 10 bis 15 Seiten). Es soll einen verständlichen und nachvollziehbaren Überblick über die wichtigsten Aspekte des Betriebs geben wie Produktionsschwerpunkte, geplante Entwicklungen etc. Es dient als Grundlage für die Beurteilung, ob die gesetzlichen Grundlagen erfüllt werden, insbesondere: 

  • Art/Umfang der Bodenbewirtschaftung: bodenabhängig, -unabhängig 
  • Deklaration Produkte: Kulturarten, Spezialkulturen, etc. mit Mengenangaben 
  • Verarbeitungsstufen: Aufbereitung, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte mit Mengenangaben 
    • Regionalität: Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt 
  • Funktion und Anzahl der Beschäftigten
  • Nachweis des Bedarfs für die Bauten und geplanter Ausbau
  • Erschliessung, Verkehr, Parkplätze, Maschinenpark 
    • u.a. Platzbedarf Maschinen und Geräte
  • Umfang und Bedarf für Wohnnutzung 

Anforderungen an die GP-Unterlagen

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Vorteile:

  • Perimeter: Festlegung Geltungsbereich des Gestaltungsplans
  • Baubereiche: örtlich klar definierte Baubereiche (z.B. für Gewächshäuser, Betriebsgebäude, technische Bauten, Aufbereitung, Lagerung, Bewässerungsteiche, Freilandkulturen etc.) 
    • Ev. Festlegung Firstrichtung
  • Baubereiche unterirdische Bauten und Unterniveaubauten: wenn ausserhalb der Baubereiche unterirdische Bauten und Unterniveaubauten vorgesehen sind, sind diese ebenfalls festzulegen
  • Erschliessung: Kennzeichnung von Verkehrsflächen, Zufahrten etc.
  • Parkierung
  • Ökologische Ausgleichsflächen (inkl. vorgesehenem Ziellebensraum)
  • Bepflanzung: Festlegung von Bepflanzungen wie Bäumen, Hecken etc.
  • Ev. Schnitte, um die Eingliederung der Bauten/Baubereiche in die Landschaft beurteilen zu können 

Die im Situationsplan dargestellten Festlegungen bedürfen einer möglichst klaren und eindeutigen Umschreibung in den Vorschriften. Bei den nachfolgenden Punkten handelt es sich um keine abschliessende Aufzählung.

Vorteile:

  • Zweck/Zielsetzungen des GP: z.B. Der Gestaltungsplan bezweckt die Sicherstellung von Betrieb und Erweiterungsmöglichkeiten für den Gemüsebau.
  • Bestandteile: min. Situationsplan und Vorschriften
  • Geltungsbereich: ist im Situationsplan darzustellen und in den Vorschriften festzulegen
  • Ergänzendes Recht: im GP werden nur Regelungen getroffen, die zur Sicherstellung des Zwecks erforderlich sind. Für weitere Regelungsgegenstände wird auf das übergeordnete Recht verwiesen.
  • Baubereiche: Zahl, Lage und äussere Abmessungen (u.a. maximale Gesamthöhe in Meter); Definition von maximalen Nutzflächen in m² für Baubereiche, die nicht Gewächshäusern vorbehalten sind
    • Ev. ergänzende Festlegungen zu Verarbeitung und Lagerung
    • Ev. ergänzende Festlegungen zu Retention
    • Ev. ergänzende Festlegungen zu landwirtschaftlichem Wohnen
  • Gestaltung, Material und Farbgebung: Festlegungen zur Gestaltung der Bauten und Anlagen
  • Nutzweise: klare Nutzungszuweisung der einzelnen Baubereiche (z.B. Gewächshäuser, Betriebsgebäude, technische Bauten, Aufbereitung, Lagerung, Bewässerungsteiche etc.)
    • Ev. ergänzende Festlegungen zu Verarbeitung und Lagerung
    • Ev. ergänzende Festlegungen zu landwirtschaftlichem Wohnen
  • Erschliessung und Parkierung: in Situationsplan und Vorschriften sind die notwendigen Regelungen zu Zu- und Wegfahrt zum übergeordneten Strassennetz sowie zur Parkierung festzulegen
  • Umgebungsgestaltung, Bepflanzung:
    • Verbindliche Festlegung von hochwertigen ökologischen Ausgleichsflächen (mit Definition von Bodenaufbau und Ziellebensräumen),
    • Versiegelung bzw. Versickerungsfähigkeit der Umgebungsflächen: möglichst geringe Versiegelung
    • allfällig erforderliche Terrainanpassungen
    • Bepflanzung, Schutzbepflanzung: einheimische, standortgerechte Pflanzen; Verbindlichkeit der Pflanzungen
  • Siedlungsentwässerung: Je nach Art und Lage des Bauvorhabens ist ein Plan über die Liegenschaftsentwässerung mit Einleitung in Oberflächengewässer, Versickerungsanlagen und Anlagen zur Nutzung des Regenwassers vorzulegen
  • Energie: die Energieversorgung muss den Anforderungen gem. kantonalem Richtplan entsprechen (Vgl.: Anforderungen an die Standortwahl) und verbindlich geregelt werden
  • Lärmschutz 
  • Lufthygiene
  • Vorgaben zu einer allfälligen Beleuchtung und Massnahmen für die Reduktion der Lichtverschmutzung
  • Aufhebende Bestimmungen: Wird die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben, sind die Anlagen zurückzubauen (Beseitigungsrevers Art. 44 RPV) und der Gestaltungsplan ist aufzuheben (§ 87 PBG)
  • Bodenschutz: Anforderungen gemäss Merkblatt Ressource Boden und Sachplan Fruchtfolgeflächen
  • Inkrafttreten: die Festlegung des Inkrafttretens ist aus rechtlichen Gründen zwingend

Vorteile:

  • Planungsgegenstand und Zielsetzungen
  • Ausgangslage
  • Rahmenbedingungen/Zentrale Sachthemen
  • Erläuterungen zu den Planungsinhalten
  • Variantenstudium mit verschiedenen Standorten inklusive Bewertung der Kriterien für die einzelnen Standorte
  • Interessenabwägung nach gängiger Methodik
  • Planungsablauf und Mitwirkung

Vorteile:

  • Betriebskonzept und Bedarfsnachweis für den landwirtschaftlichen Bedarf

Themenspezifische Anforderungen und Hinweise

Bei der Erarbeitung eines Gestaltungsplans für Spezialkulturen sind folgende Punkte zu beachten: 

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Sämtliche Festlegungen im Situationsplan müssen sich genau verorten lassen, sofern deren Lage nicht einzig ein richtungsweisender Charakter zukommt. Dies kann durch Vermassen oder mit Koordinatenpunkten mit zugehörender Koordinatenliste erfolgen. Sowohl in den Bestimmungen als auch im Situationsplan sind durchgängig einheitliche Begrifflichkeiten zu verwenden.  

  • Der Eingriff in die Landschaft ist möglichst landschaftsverträglich zu gestalten. Es ist besonderer Wert auf die landschaftliche Eingliederung der Bauten und Anlagen zu legen. Dies betrifft einerseits Stellung, Volumen und Ausgestaltung der Bauten und Anlagen, aber auch geeignete Schutzbepflanzung (heimische Feldgehölze, Hecke, Obstgarten etc.), um die Beeinträchtigung der Landschaft zu entschärfen. 
  • Die Umgebungsgestaltung/Bepflanzung/Schutzbepflanzung ist im Situationsplan einzuzeichnen und in den Vorschriften verbindlich festzulegen. In den Vorschriften ist festzulegen, dass einheimische, standortgerechte Bepflanzungen/Begrünungen zu wählen sind und dass die Pflanzungen verbindlich sind. 
  • Beim Gewächshaus selbst sowie bei den Umgebungsflächen ist auf eine naturverträgliche Gestaltung zu achten.  
  • Die Gestaltungsplanbestimmungen sind mit Vorschriften zur vogelverträglichen Gestaltung von Fassaden, Vorbauten und freistehenden Wänden zu ergänzen. 
    • Zum Vogelfreundlichen Bauen bietet folgende Broschüre Hinweise: «Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht» (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022)  

Die Gestaltungsplanbestimmungen sind mit Vorschriften zur Vermeidung und Minimierung von Lichtemissionen zu ergänzen. Die Vollzugshilfe vom BAFU (2021) «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» und die Anforderungen gemäss der SIA-Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum sind zu berücksichtigen. 

Durch die Erstellung von Gewächshäusern wird Landwirtschaftsfläche dauerhaft beansprucht. Dies bedeutet eine wesentliche Nutzungsintensivierung im Übergang zur offenen Landschaft. Wo baulich verdichtet wird und damit Landschaftsräume intensiver genutzt werden, ist mit ökologischen Ausgleichsmassnahmen für die Erhaltung und Förderung der Biodiversität zu sorgen (Art. 18b Abs. 2 NHG). Als Ausgleich sind in angemessenem Umfang (mind. 15% der Fläche des Gestaltungsplanperimeters) und hoher Qualität naturnahe Flächen im Sinn des ökologischen Ausgleichs vorzusehen. Im Gestaltungsplan sind die entsprechenden Flächen sowie die Ziellebensräume festzulegen. Im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren wird aufzuzeigen sein, dass durch das Aufwertungsprojekt ein sowohl quantitativ als auch qualitativ ausreichender ökologischer Ausgleich geschaffen werden kann. 

  • Bei allen Planungen ausserhalb des Siedlungsgebiets bzw. bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist zu prüfen, ob davon natürlich gewachsene Böden und/oder Fruchtfolgeflächen (FFF) betroffen sind. Dies ist in der Interessenermittlung zu dokumentieren. Unabdingbare Voraussetzung für die Beanspruchung von FFF oder natürlich gewachsenen Böden ist der Nachweis, dass für das Vorhaben ein ausgewiesener Bedarf besteht und der angestrebte Zweck ohne die Beanspruchung nicht sinnvoll erreicht werden kann.
  • Es ist zu beachten, dass Gewächshäuser mit massiven Fundamenten oder bodenunabhängiger Produktion nicht als FFF ausgeschieden werden können. 

Bei der Projektierung sind die vorhandenen kulturtechnischen Anlagen (Wege, Entwässerungen und allenfalls Bewässerungen) zu berücksichtigen und in den Plänen einzuzeichnen. Im Bericht ist aufzuzeigen, welche Anpassungen an den Drainagen notwendig sind, um die Funktionstüchtigkeit der ausserhalb der Planungsgebiete vorhandenen Drainagesystemen gewähren zu können und wie die landwirtschaftliche Erschliessung während den Bau- und Betriebsphasen sichergestellt wird. Erfolgt die Erschliessung der Gewächshäuser über Landwirtschaftswege sind die Auswirkungen auf den übrigen Landwirtschaftsverkehr und die Mehrbelastungen der Wege aufzuzeigen (Fahrzeugbreiten und -gewichte, Anzahl Fahrten, Abstellgelegenheiten etc.). 

  • Falls das Gestaltungsplangebiet von einem öffentlichen Gewässer durchflossen oder begrenzt wird, ist das Gewässer im Situationsplan durchgehend darzustellen und mit dem Namen (inkl. Gewässernummer) zu bezeichnen. Allfällige Auswirkungen durch die Spezialkulturen (inkl. Bauten und Anlagen) auf das öffentliche Gewässer sind im Bericht zu dokumentieren und im Situationsplan darzustellen.
  • Der Gewässerraum bzw. der übergangsrechtliche Uferstreifen ist von Bauten und Anlagen freizuhalten, sofern diese nicht standortgebunden und im öffentlichen Interesse sind (Art. 41c Abs. 1 GSchV).
  • Im Gestaltungsplan ist aufzuzeigen, wie die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt entlang der öffentlichen Gewässer durchgehend gewährleistet wird. Bei eingedolten Gewässern ist so viel Raum freizuhalten, dass ein Eingriff in die Dole zwecks Unterhalt, Sanierung oder Ersatz jederzeit möglich ist. 
  • Falls im Gestaltungsplangebiet ein eingedoltes öffentliches Gewässer fliesst, ist, aufgrund des Überdeckungs- und Eindolungsverbots gemäss Art. 38 GSchG, die Machbarkeit einer Offenlegung (ggf. Verlegung) des Gewässers bzw. die Aufwertung eines beeinträchtigten Gewässers im Sinne einer Revitalisierung gemäss Art. 38a GSchG zu prüfen. 
  • Es wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Nutzungseinschränkungen entlang der Gewässer schon vor der Festlegung des Gewässerraums gelten: Bauten und Anlagen müssen gemäss dem kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz (§ 21 WWG) einen Abstand von mindestens fünf Metern zum Gewässer einhalten. Verschiedentlich sind zudem Gewässerabstandslinien oder Gewässerbaulinien in Kraft. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Dünger ist gemäss der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung des Bundes in einem Streifen von drei Metern entlang der Ufer verboten.  
    • Hingegen kommen im Gewässerraum von eingedolten Gewässern die Bewirtschaftungseinschränkungen nach Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV nicht zur Anwendung. 

Falls im Gestaltungsplangebiet Gefährdungen durch Hochwasser, Oberflächenabfluss oder Massenbewegungen vorliegen, ist die bestehende Gefährdung im Bericht aufzuzeigen. Es ist darzulegen, wie die Hochwassersicherheit im Gestaltungsplangebiet gewährleistet wird. Die notwendigen Massnahmen sind in den Bestimmungen und im Plan verbindlich festzulegen. Können mit dem Gestaltungsplan noch keine Massnahmen wie z.B. Terrainkoten festgelegt werden, ist dies im erläuternden Bericht zu begründen. In diesem Fall sind im Baubewilligungsverfahren Objektschutzmassnahmen nachzuweisen. 

Gemäß Art. 34 Abs. 2 RPV sind Bauten und Anlagen zur Aufbereitung, Lagerung oder zum Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte zonenkonform, sofern diese Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder in einer Produktionsgemeinschaft erzeugt werden. Dabei ist entscheidend, dass die Nutzung nicht industriell-gewerblicher Art ist und der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Betriebs gewahrt bleibt. Der produzierende Gemüsebau ist gegenüber den industriell-gewerblichen Verarbeitungs-, Handels und Dienstleistungsbetrieben abzugrenzen. Ökonomiegebäude mit industriell-gewerblichen Charakter sind grundsätzlich in der Bauzone zu errichten. 

  • Im Situationsplan ist der entsprechende Baubereich für Lagerung, Aufbereitung, Verkauf zu kennzeichnen
  • Die gesetzlichen Anforderungen gemäss RPV sind auch im Geltungsbereich des Gestaltungsplans einzuhalten und entsprechend in den Vorschriften und dem Bericht nach Art. 47 RPV bzw. dem Betriebskonzept abzuhandeln: 
    • Zulässig ist die erste Verarbeitungsstufe: Waschen, Rüsten, Verpacken. Es ist darzulegen, dass die zulässigen Verarbeitungsstufen eingehalten werden und woher die zu verarbeitenden Produkte stammen. 
    • Mind. 50% der aufbereiteten / gelagerten Produkte müssen vom Betrieb / Produktionsgemeinschaft stammen. Die übrigen Produkte müssen aus der Region stammen. Die Herkunft der Produkte ist entsprechend darzulegen. 

  • Versiegelung ist möglichst gering zu halten
  • Anzahl Parkplätze ist im Bericht nach Art. 47 RPV nachvollziehbar darzulegen 
Beispielfoto eines Gewächshauses
Gewächshaus.

Ansprechpersonen

Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter: 

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen