Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude
Sind landwirtschaftliche Ökonomiegebäude wie Ställe oder Remisen hinsichtlich Standort und Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung notwendig, gelten sie als in der Landwirtschaftszone zonenkonform.
Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 16a RPG, Art. 34 ff. RPV
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind zonenkonform, wenn sie den folgenden Zwecken dienen:
- der bodenabhängigen Bewirtschaftung;
- einer bodenunabhängigen Tierhaltung, welche dem bodenabhängigen Hauptbetriebszweig untergeordnet ist (innere Aufstockung);
- der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
- der Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
«Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. [...]»
Art. 16a Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG)
Remisen
Der maximale Remisenraum von landwirtschaftlichen Betrieben wird gestützt auf die FAT-Richtlinien (vgl. Bericht Nr. 590/2002) bestimmt. Der tatsächliche Flächenbedarf ist mittels Maschinenliste zu belegen.
Betriebe mit einer Grösse <1.0 SAK
Der Betrieb muss eine Produktionsstätte nach Art. 6 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV) sein, damit zusätzlicher Remisenraum erstellt werden kann. Remisen sind bei einer Betriebsgrösse von <1.0 Standardarbeitskraft (SAK) nur als untergeordneter Anbau innerhalb des Betriebszentrums möglich.
Betriebe mit einer Grösse <0.65 SAK
Neuer Remisenraum in der Landwirtschaftszone ist nicht möglich. Es sind die bestehenden Bauten zu nutzen.
Ställe
(Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit 0.65 bis <1.0 SAK)
Freistehende Ställe sind nur unter folgenden Bedingungen möglich (Nachweis durch Gesuchstellerschaft):
- bei Abbruch und Wiederaufbau am selben Standort;
- aus topographischen oder logistischen Gründen;
- wenn damit eine bessere Einordnung in die Landschaft erreicht wird;
- bei betrieblich günstigerer Anordnung der Bauten im Betriebszentrum.
Anbauten müssen untergeordnet sein und sollten bestehende Bauten nicht überragen.
Füll- und Waschplätze PSM
Neue unüberdachte oder überdachte Füll- und Waschplätze für Pflanzenschutzmittel (PSM) können erstellt werden, falls der Bedarf durch den Strickhof ausgewiesen ist. Informationen zum Füll- und Waschplatz PSM finden Sie auf der Homepage des Strickhofs unter den beiden nachfolgenden Links.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich.
Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.
- Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft
- Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
- Situationsplan
- Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten / altes u. neues Terrain)
- Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten und Verkehrsflächen etc.
- Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
- Angaben zur Materialisierung
- Vollständig ausgefülltes Formular «Berechnung Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser»
- Bedarfsnachweis Füll- und Waschplatz PSM durch Strickhof
- Begründung für den projektierten Standort
Einordnung und Gestaltung
Standort, Volumetrie, Materialisierung und Farben müssen landschaftsverträglich gewählt werden (vgl. «Einpassung von zonenkonformen Bauten und Anlagen in die Landschaft»). Bauten mit einem industriell-gewerblichen Erscheinungsbild sind in der Landwirtschaftszone nicht möglich.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Verkehrsflächen und Vorplätze sind zu minimieren und einzukiesen, sofern die Versickerung aus gewässerschutzrechtlicher Sicht zulässig ist. Geländeanpassungen und Versiegelungen sind zu vermeiden bzw. zu minimieren. Bäume und Gehölze begünstigen eine gute Einpassung in die Landschaft, insbesondere bei grossen Gebäuden. Dabei sind Obstkulturen oder andere Nutzpflanzen zu bevorzugen.
Für Wände ist prioritär eine vertikale Holzverschalung (unbehandelt, druckimprägniert oder lasiert) zu verwenden (kein Welleternit oder Blech; keine auffälligen Farben). Die Belichtung/Belüftung kann mittels Spaceboard-Schalung erfolgen.
Wenn möglich, sind Holzschiebetore oder Holzkipptore zu verwenden. Sektionaltore sind aufgrund ihrer industriellen Erscheinung nur zurückhaltend und nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt.
Rolltore sind möglichst innen anzuschlagen (im Tierbereich: in der Leibung) und die Wickelrolle ist mit der Fassadenschalung abzudecken. Wo kein Holztor erstellt werden kann, sind nicht glänzende Materialien und dunkle / gedeckte Farben zu verwenden.
Gleichförmiger, ruhiger Aufbau. Ein Höhenversatz der Dachfirste für eine Belichtung von oben ist erlaubt.
Es sind zurückhaltende Farben zu wählen. Für Welleternitplatten sind braune oder dunkelgraue Töne, für Bleche dunkle, nicht glänzende Braun- oder Grautöne zu wählen (z.B. RAL-Farben 7013, 7022, 7039, 8014, 8019 oder 8028).
Bei der Installation von Solaranalagen sind möglichst nicht glänzende Module auf der gesamten Dachfläche zu verwenden (keine Einzelpaneelen).
Es sind dunkelgraue oder schwarze Windschutznetze zu verwenden. Andere Farben sind nur in Absprache mit der Fachstelle Landschaft des Amtes für Raumentwicklung möglich. Weisse, hellgraue oder grüne Netze treten landschaftlich störend in Erscheinung.
Rückbau
Revers gestützt auf Art. 44 RPV
Für neue Ökonomiegebäude ausserhalb des Betriebszentrums gilt, dass nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung Rückbau und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zwingend sind (einschliesslich Bodenfruchtbarkeit). Im Grundbuch ist ein Rückbaurevers einzutragen.
Gesuchsunterlagen
- Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
- Baugesuchsformular
- Formular Landwirtschaft
- Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens mit Standortevaluation (Prüfung von alternativen Standorten)
- Bedarfsnachweis mit Betriebskonzept (bei grösseren und /oder komplexen Bauvorhaben)
- Angaben zur zukünftigen Nutzung bestehender Bauten
- Farb- und Materialkonzept
- Nachfolgeregelung, falls die Betriebsleitung älter als 55-jährig ist (anerkannter Nachweis z.B. in Form eines Gewerbepacht-, Generationengemeinschafts- oder Kaufvertrags zur Hofübergabe)
- Angaben zum zukünftigen Tierbestand (bei Stallbau)
- Suissebilanz mit aktuellem und zukünftigem Tierbestand (bei Stallbau)
- Formular «Berechnung Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser» (bei Stallbau)
- Liste der auf dem Betrieb vorhandenen Maschinen (bei Vergrösserung der Remisenfläche)
Ansprechpersonen
Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Bauen ausserhalb Bauzonen - Begriffe von A bis Z, Raum&Umwelt 2020 PDF | 88 Seiten | Deutsch | 5 MB
- Download Formular Landwirtschaft – Angaben zu landwirtschaftlichen Bauvorhaben PDF | 9 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Musterumgebungsplan (Beispiel Remise) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 462 KB
Kontakt
Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft