Hofläden und nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
Bei Landwirtschaftsbetrieben ist der Verkauf betriebseigener Produkte zonenkonform. Landwirtschaftliche Gewerbe können unter gewissen Voraussetzungen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe einrichten.
Ausgangslage
Sämtliche Neu-, An- und Umbauten sowie Umnutzungen für den Verkauf oder im Zusammenhang mit einem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb sind bewilligungspflichtig.
Verkauf
Bewilligungsvoraussetzungen
Bauten und Anlagen für den Verkauf überwiegend eigener landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte sind zonenkonform, wenn:
- die Produkte aus der Region stammen (Radius von 15 km) und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder in einer Produktionsgemeinschaft erzeugt werden,
- Aufbereitung, Lagerung und Verkauf nicht industrieller oder gewerblicher Natur sind und
- der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebes gewahrt bleibt.
«Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, [...].»
Art. 34 Abs. 2 Raumplanungsverordnung (RPV)
Grundsätze für den Verkauf
Hofläden sind prioritär in bestehende Bauten einzubauen; Ausnahmen sind zu begründen. Die Grösse hat in einem angemessenen Verhältnis zu den angebotenen Waren zu stehen.
Verkaufsstände oder -automaten sind nur im Hofbereich bewilligungsfähig. Verkaufsstände abseits des Hofbereichs können ausserhalb der Bauzonen nicht bewilligt werden.
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
Bewilligungsvoraussetzungen
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe (z.B. Besenbeiz mit selbst produzierten Lebensmitteln) können innerhalb von bestehenden, nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigten Gebäude bewilligt werden.
Erweiterungen ausserhalb der bestehenden Bauten können nur zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht. Die Gesamtfläche aller nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe ist auf 100 m² je Betrieb beschränkt. Einbauten in bestehende Bauten werden nur zur Hälfte angerechnet, das heisst bis max. 200 m².
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe werden nur bewilligt, wenn mit einem Betriebskonzept zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass der Landwirtschaftsbetrieb ohne das Zusatzeinkommen des Nebenbetriebs nicht weiter bestehen kann.
«Können landwirtschaftliche Gewerbe [...] ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehende Bauten und Anlagen bewilligt werden.»
Art. 24b Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG)
Grundsätze für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
Das Einkommen aus dem Nebenbetrieb muss kleiner sein als das Einkommen aus der Landwirtschaft. Der Nebenbetrieb darf nur von den Bewirtschaftern des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von deren Lebenspartnern geführt werden. Personal, das unter Führung der Bewirtschaftenden ausschliesslich oder überwiegend für den Nebenbetrieb tätig ist, kommt nur für Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe in Frage. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.
Bauernhofspielgruppen, bei welchen der Landwirtschaftsbetrieb im Zentrum steht, sind möglich. Hingegen sind Kindertagesstätten im Rahmen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nicht möglich, da der überwiegende Teil der Kinderbetreuung nicht durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden kann.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen (Hygiene, Bewirtschaftungsbewilligung, Meldepflicht bei Beherbergung etc.) genügen wie vergleichbare Gewerbebetriebe in den Bauzonen.
Gesuchsunterlagen
- Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
- Baugesuchsformular
- Formular Landwirtschaft
- Betriebskonzept / Bedarfsnachweis
- Farb- und Materialkonzept bei Neu- und Anbauten
- Sortimentsliste und Angaben zur Herkunft der angebotenen Produkte
Ansprechpersonen
Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Bauen ausserhalb Bauzonen - Begriffe von A bis Z, Raum&Umwelt 2018 PDF | 72 Seiten | Deutsch | 2 MB
- Download Baugesuch: Zusatzformular ausserhalb der Bauzone PDF | 1 Seiten | Deutsch | 62 KB
- Download Formular Landwirtschaft – Angaben zu landwirtschaftlichen Bauvorhaben PDF | 9 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Musterumgebungsplan (Beispiel Remise) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 462 KB
Kontakt
Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft