Ordentliche Einbürgerung

Durch eine Einbürgerung erhalten ausländische Personen das Schweizer Bürgerrecht. Für die ordentliche Einbürgerung sind die Gemeinden, der Kanton Zürich und der Bund zuständig.

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung in einfacher Sprache

Die ordentliche Einbürgerung gilt für diese Personen:

  • Ich habe eine C-Bewilligung.
  • Ich lebe in der Regel seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz.
  • Ich bin Ausländer und mit einer Schweizerin verheiratet. Meine Frau war bei der Heirat noch nicht Schweizerin.
  • Ich bin Ausländerin und mit einem Schweizer verheiratet. Mein Mann war bei der Heirat noch nicht Schweizer.
  • Ich bin Ausländer und lebe mit einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Ich bin Ausländerin und lebe mit einer Schweizerin in einer eingetragenen Partnerschaft. 
  • Ich bin Ausländerin oder Ausländer und nicht verheiratet.
  • Ich bin noch nicht 18 Jahre alt. Meine Eltern sind Ausländer.
  • Wir sind eine ausländische Familie.

Was muss ich für die ordentliche Einbürgerung machen?

Zuerst muss ich Formulare organisieren. Meine Gemeinde hilft mir, wenn ich Fragen habe. Dann schicke ich meine Formulare zum Gemeindeamt vom Kanton Zürich.

Wie lange dauert die ordentliche Einbürgerung?

Die ordentliche Einbürgerung dauert ungefähr 2 Jahre. Der Kanton, meine Gemeinde und der Bund prüfen meine Dokumente. Ich weiss immer, wo meine Dokumente sind.  

Was kostet die ordentliche Einbürgerung?

Die Kosten bei Kanton und Bund sind fix. Jede Gemeinde hat andere Kosten. Dazu kommen die Kosten für die Dokumente.

Voraussetzungen

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung? Sie können es mit dem Einbürgerungs-Checker unverbindlich herausfinden.

Ihre Gemeinde kann Sie zusätzlich über die Voraussetzungen und das Verfahren beraten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie ein Gesuch einreichen. Sie erfüllen die folgenden Voraussetzungen:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Sie müssen einen Auszug aus dem Zivilstandsregister einreichen. Ohne Auszug aus dem Zivilstandsregister wird Ihr Gesuch nicht bearbeitet.

Der Auszug aus dem Zivilstandsregister darf beim Einreichen des Gesuchs nicht älter als 6 Monate sein.

Sind Sie noch nicht im Zivilstandsregister eingetragen? Das Zivilstandsamt Ihrer Gemeinde kann Sie eintragen. 

Sie besitzen eine C-Bewilligung.

Sie leben in der Regel seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz. Davon müssen 3 Jahre in den 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches liegen.

Die Zeit in der Schweiz wird je nach Status anders angerechnet:

  • Die Jahre mit C- und B-Bewilligung zählen ganz.
  • Die Jahre mit F-Bewilligung zählen halb.
  • Die Jahre mit N- und L-Bewilligung zählen nicht. 

Die Zeit in der Schweiz zwischen dem 8. und 18. Geburtstag zählt doppelt.

Minderjährige Kinder können in das Gesuch der Eltern einbezogen werden. In diesem Fall müssen sie die Aufenthaltsfristen nicht erfüllen.

Leben Sie in eingetragener Partnerschaft?

Personen in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer können sich nicht erleichtert einbürgern. Sie können aber von einem Partnerschaftsbonus profitieren. Es gelten verkürzte Fristen:

  • Sie leben seit 5 Jahren in der Schweiz. Davon muss 1 Jahr vor Einreichung des Gesuches liegen.
  • Sie leben seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft.
  • Ihre Partnerin oder Ihr Partner war bei der Eintragung bereits Schweizerin oder Schweizer.

Sie leben bei Einreichung des Gesuches seit mindestens 2 Jahren in Ihrer Gemeinde.

Es genügen 2 Jahre im Kanton, wenn Sie zwischen 16 und 25 Jahre sind und:

  • in der Schweiz geboren sind oder
  • 5 Jahre Schule (Volks- oder Mittelschulstufe) in einer Landessprache besucht haben.

Sie haben keine relevanten Einträge im Strafregister und keine laufenden Strafverfahren.

Sie heissen keine schwere Verbrechen gut und machen keine Werbung dafür.

Sie haben keine unbezahlten Betreibungen aus den letzten 5 Jahren. 

Sie haben keine Verlustscheine aus den letzten 5 Jahren. 

Sie haben keine unbezahlten definitiven Steuerrechnungen aus den letzten 5 Jahren.

Sie nehmen entweder am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil.

Sie nehmen am Wirtschaftsleben teil, wenn Sie die Lebenshaltungskosten für sich und Ihre Familie decken können. Dies ist zum Beispiel möglich durch:

  • Einkommen
  • Vermögen
  • Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z.B. IV, AHV,  Arbeitslosentaggelder).

Sie nehmen am Erwerb von Bildung teil, wenn Sie eine Aus- oder Weiterbildung  machen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Lebenshaltungskosten nicht selber decken können.

Sie haben in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen und beziehen aktuell keine Sozialhilfe.

In folgenden Fällen ist eine Einbürgerung trotzdem möglich:

  • Sie haben die Sozialhilfe vollständig zurückbezahlt.
  • Sie sind wegen einer erstmaligen formalen Ausbildung unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen.
  • Sie sind noch nicht 18 Jahre und Ihre Eltern erhalten Sozialhilfe.
  • Sie beziehen Sozialhilfe, obwohl Sie voll arbeiten (Working Poor).

Sie respektieren die Werte der Bundesverfassung. Zum Beispiel:

  • Die Schweiz ist ein Rechtsstaat.
  • Männer und Frauen haben die gleichen Rechte.
  • Jede Person kann ihre Religion selber wählen.
  • Jede Person darf ihre Meinung sagen.

Sie unterstützen Ihre Familie (Ehefrau, Ehemann, Kinder) bei der Integration in der Schweiz. Zum Beispiel:

  • beim Besuch von Sprachkursen
  • in der Schule
  • bei sozialen und kulturellen Aktivitäten

Sie nehmen am sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz teil. Sie besuchen zum Beispiel Feste, kulturelle Anlässe oder sind in einem Verein. 

Sie haben Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern.

Sie haben genügend Deutschkenntnisse:

  • schriftlich A2
  • mündlich B1. 

Die Deutschkenntnisse können Sie auf unterschiedliche Arten nachweisen. Finden Sie es mit dem Checker heraus.

Sie haben Grundkenntnisse über die Geographie, Politik, Geschichte und Gesellschaft der Schweiz, des Kantons Zürich und des Zürcher Gemeindewesens. Diese können Sie auf unterschiedliche Arten nachweisen. Finden Sie es mit dem Checker heraus.

Verfahren

Bevor Sie das Gesuch einreichen, informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

Sie reichen das Gesuch beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein. Ihr Gesuch durchläuft die folgenden Schritte:

  1. Vorprüfung durch das Gemeindeamt (Kanton)
  2. Prüfung durch Ihre Wohngemeinde und Erhalt Gemeindebürgerrecht
  3. Erneute Prüfung durch das Gemeindeamt und Erhalt Kantonsbürgerrecht
  4. Prüfung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM, Bund) und Erteilung Einbürgerungsbewilligung
  5. Abschliessende Prüfung durch das Gemeindeamt (Kanton) und Erteilung Schweizer Bürgerrecht

Wir informieren Sie jedes Mal schriftlich, wenn ein Schritt abgeschlossen ist.

Die ordentliche Einbürgerung dauert ungefähr 2 Jahre.

Planen Sie einen Umzug?

Grundsätzlich müssen Sie für eine ordentliche Einbürgerung 2 Jahre in Ihrer Wohngemeinde leben. Wenn Sie während der Einbürgerung umziehen, müssen Sie Folgendes beachten:

Sobald Ihre Gemeinde die Abklärung abgeschlossen hat, können Sie innerhalb der ganzen Schweiz umziehen. Das hat keine Auswirkungen auf Ihre Einbürgerung.

Falls Sie umziehen, bevor Ihre Gemeinde die Abklärung abgeschlossen hat, ist eine Einbürgerung in der bisherigen Gemeinde nicht mehr möglich. Ihr Gesuch wird nicht weitergeführt. Sie können im Kanton Zürich wieder ein Gesuch stellen, wenn Sie 2 Jahre in der neuen Gemeinde gelebt haben.

Ausnahme für 16- bis 25-Jährige, die

  • in der Schweiz geboren sind oder 
  • 5 Jahre Schule (Volks- oder Mittelschulstufe) in einer Landessprache besucht haben:

Diese Personen können während der gesamten Einbürgerung innerhalb des ganzen Kantons Zürich umziehen. Das hat keine Auswirkungen auf Ihre Einbürgerung.

Gebühren 

Der Bund, das Gemeindeamt (Kanton) und Ihre Gemeinde verlangen für die ordentliche Einbürgerung eine Gebühr. 

Unten sind die Gebühren von Kanton und Bund aufgeführt. Die Gebühren der Gemeinden sind unterschiedlich. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

Ausländer und Ausländerinnen Gemeinde Kanton Bund
unter 25-Jährige halbe Gebühr der Gemeinde CHF 250 CHF 100 / 50 (unter 18 Jahre)
über 25-Jährige Gebühr der Gemeinde CHF 500 CHF 100 / 150 (Ehepaar)
einbezogene Kinder kostenlos kostenlos kostenlos
Abweisung Gebühr der Gemeinde CHF 200 CHF 300

Gesuch einreichen

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für die Einbürgerung? Dann können Sie Ihr Gesuch einreichen.

Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Einbürgerungen

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8005 Zürich
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Postfach
8090 Zürich

Telefon

+41 43 259 83 81

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einbuergerungen.gaz@ji.zh.ch

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