Bewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer

Personen ausländischer Herkunft erhalten einen Ausweis, der ihrem Aufenthaltsstatus entspricht. Zwecks einfacher Identifikation sind die Ausweise für EU/EFTA -Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige sowie für die unterschiedlichen Bewilligungsarten verschieden gestaltet.

Inhaltsverzeichnis

Themen

Übersicht

Bewilligungsart Abkürzung Betroffene Dauer
Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige befristet, weniger als ein Jahr
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige befristet, überjährig
Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige unbefristet, bedingungslos
Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz im EU/EFTA-Raum befristet, weniger als ein Jahr oder überjährig
Ausweis für Asylsuchende N Asylsuchende befristet, weniger als ein Jahr
Ausweis für Vorläufig Aufgenommene F Personen bei denen der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist regelmässige Überprüfung der Vollzugshindernisse
Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit  Ci Angehörige von Staaten- oder Organisationsvertretern Befristung analog Bewilligung des Staats- oder Organisationsvertreters
Bewilligung für Schutzbedürftige S Schutzbedürftige befristet

Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)

EU/EFTA

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung wird EU/EFTA-Staatsangehörigen ausgestellt, welche sich befristet für weniger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten. In welchen Fällen Ihnen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt werden kann sowie weitere Informationen zu Ihrem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit finden Sie auf der folgenden Informationsseite. 

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörigen kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt werden, wenn sie sich befristet in der Schweiz aufhalten. In welchen Fällen Ihnen eine Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann sowie weitere Informationen zu Ihrem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit finden Sie auf den folgenden Informationsseite. 

Die Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird in Form eines biometrischen Ausländerausweises ausgestellt.

Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)

EU/EFTA

Eine Aufenthaltsbewilligung wird EU/EFTA-Staatsangehörigen ausgestellt, welche sich für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist jeweils auf fünf Jahre befristet und wird Arbeitnehmenden erteilt, wenn ein überjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Mehr Informationen dazu sowie zum erwerbslosen Aufenthalt finden Sie auf der folgenden Informationsseite. 

Drittstaatsangehörige

Eine Aufenthaltsbewilligung wird Drittstaatsangehörigen ausgestellt, welche sich für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung ist auf ein Jahr befristet und kann erteilt werden, wenn ein überjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Eine Aufenthaltsbewilligung kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen auch für den erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Informationsseiten. 

Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

EU/EFTA

In der Schweiz lebenden Personen ausländischer Herkunft kann nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. 

Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des AIG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Informationsseite. 

Drittstaatsangehörige

In der Schweiz lebenden Personen ausländischer Herkunft, kann nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. 

Für Niedergelassene ist das Aufenthaltsrecht unbeschränkt und wird nicht an Bedingungen geknüpft. Weitere Informationen zum Beantragen der Niederlassungsbewilligung und dem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz finden Sie auf der folgendne Informationsseite. 

Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)

EU/EFTA

Als Grenzgängerin und Grenzgänger werden EU/EFTA-Staatsangehörige bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Die Grenzgänger müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Weitere Informationen zur Grenzgängerbewilligung finden Sie in der Weisung zum Freizügigkeitsabkommen. 

Drittstaatsangehörige

Eine Grenzgängerbewilligung kann Staatsangehörigen von Drittstaaten erteilt werden, welche über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen und seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz in der benachbarten Grenzzone hat. Alle weiteren Voraussetzungen sowie die definierten Grenzzonen finden Sie in unserer Weisung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. 

Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für Angehörige von Staaten- oder Organisationsvertretern (Ausweis Ci)

Familienangehörigen von Angestellten ausländischer Vertretungen oder staatlicher Organisationen kann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligt werden. In diesem Fall erhalten sie einen Ci-Ausweis, der eine spezielle Aufenthaltsbewilligung darstellt. Als Familienangehörige gelten dabei die Ehepartnerinnen, bzw. -partner und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Bewilligungsdauer des Vertreters des Staates oder der Organisation beschränkt.

Bewilligung für Asylsuchende (Ausweis N)

Asylsuchende sind Personen ausländischer Herkunft, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite Asyl. 

Bewilligung für Vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)

Vorläufig Aufgenommene sind Personen ausländischer Herkunft, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden.  Weitere Informationen zur vorläufigen Aufnahme finden Sie unter der entsprechenden Informationsseite. 

Bewilligung für Schutzbedürftige (Ausweis S)

Dieser Ausweis berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser Ausweis ist der zuständigen kantonalen Behörde zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert vorzulegen. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden.

Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers bzw. der Inhaberin.

Verlust eines Ausländerausweises

Der Verlust eines Ausweises der Kategorien C, B, L, N oder F muss bei Wohnsitz im Kanton Zürich beim Polizeiposten der Wohngemeinde gemeldet werden. Bei Wohnsitz in der Stadt Zürich muss die Meldung bei der Dienststelle «Ausweisverluste» erfolgen. In der Folge wird eine Verlustanzeige ausgestellt. Das Migrationsamt stellt keine Verlustanzeigen aus. 

Um bei der zuständigen Einwohnerkontrolle einen Antrag betreffend Ausstellung eines Ausweisduplikates zu stellen, empfehlen wir, die Original-Verlustanzeige sowie den Pass mitzunehmen. 

Kontakt

Migrationsamt

Adresse

Berninastrasse 45
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)


Montag bis Freitag
08.00 bis 16.30 Uhr

Öffnungszeiten Ostern

Am Donnerstag, 28. März 2024, schliesst das Migrationsamt bereits um 14.30 Uhr und bleibt über die Osterfeiertage geschlossen. Gerne sind wir am Dienstag, 2. April 2024, wieder für Sie da. 

Telefon

+41 43 259 88 00

Telefon

Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr und
13.00 bis 16.30 Uhr  

E-Mail

Online-Kontaktformular

Wenn Sie uns Ihr Anliegen auf elektronischem Weg mitteilen möchten, nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Wir verfügen über keine E-Mail-Adresse. 

Weiterführende Informationen zu unserer Praxis finden Sie hier

Für dieses Thema zuständig: